Weiteres Urteil gegen die Vertragsfalle Gewerbeauskunfts-Zentrale.de

Eine Bad Homburger Unternehmerin hatte Erfolg mit einem Anerkenntnisurteil AG Bad Homburg vom 20.04.2012 gegen die bekannte Vertragsfalle der GWE (gewerbeauskunfts-zentrale.de).
Das Amtsgericht Bad Homburg hat mit Urteil vom 20.04.2012 (Az. 2 C 312/12 (22) die GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf im Wege eines Anerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 104,50 € nebst Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen, nachdem die GWE auf die angeblichen Forderungen wegen eines Werbeeintrags unter gewerbeauskunfts-zentrale.de verzichtet hatte. Der Streitwert wurde auf 697,80 € festgesetzt. Obwohl die GWE unter der Domain gewerbeauskunfts-zentrale.de am 15.02.2012 vom OLG Düsseldorf auf Betreiben des Deutscher Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. zur Unterlassung der Versendung des irreführenden Formulars „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ an Unternehmen verurteilt worden war, hat die GWE die vermeintlichen Forderungen weiter durch die Deutsche Direkt Inkasso anmahnen lassen und trotz Klageandrohung die Mahnungen nicht fallengelassen. Die daraufhin erhobene Klage der Unternehmerin gegen die GWE hatte damit im Ergebnis Erfolg.
Hintergrund: Die betroffene Unternehmerin war wie viele andere auf den Trick mit dem behördenähnlichen grau-braunen Formular der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ hereingefallen und hatte in dem Glauben, irgendeiner Behörde eine Auskunft zu betrieblichen Daten zu erteilen, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet im Februar 2011 zurückgefaxt. Die GWE hatte zunächst damit ihren Zweck erfüllt, denn die den Kummer mit den vielen amtlichen Formularen gewöhnte Unternehmerin hatte das Kleingedruckte nicht gelesen, weil sie nicht mit einer gewerblichen Firma als Absender rechnete und die Sache schnell vom Tisch haben wollte, um hiermit nicht weiter belästigt zu werden. Dadurch war sie unbemerkt in die Vertragsfalle der Düsseldorfer Firma geraten, die vorliegend merkwürdigerweise nicht Düsseldorf als Gerichtsstand in den umseitigen AGB genannt hatte. Dort war Burgwedel als Gerichtsstand geregelt. Dies wäre wohl nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, da kein örtlicher Bezug der GWE zu Burgwedel erkennbar war und diese Klausel daher in AGB unwirksam ist. Eine negative Feststellungsklage am Sitz der vermeintlichen Schuldnerin wäre also vom Amtsrichter wahrscheinlich als zulässig angesehen worden. Jedenfalls haben die Prozessbevollmächtigten der GWE lieber darüber nicht weiter gestritten, sondern auf die Forderungen von GWE gegenüber der Klägerin verzichtet und die Erstattung der Kosten anerkannt, um den Rechtsstreit „aus prozessökonomischen Gründen“ zum schnellstmöglichen Ende zu bringen. Damit liegt nun neben den bekannt gewordenen Düsseldorfer Urteilen ein weiteres Urteil gegen die GWE vor. Das Anerkenntnisurteil gegen die GWE vom AG Bad Homburg wurde erstritten von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff.

EUGH-Urteil vom 15.03.2012: Zahnarzt muß nicht an GEMA für Musik in Wartezimmer zahlen

Zahnärze oder Ärzte müssen keine Entgelte an GEMA oder Tonträger für Musik im Wartezimmer zahlen – dies hat der EUGH am 15.03.2012 entschieden. EUGH (Urteil vom 15.03.2012 in der Rechtssache C 135/10): Die Tonträgerhersteller oder Rechteverwerter haben sich auf urheberrechtliche Ansprüche berufen. Aber sie haben laut EUGH keinen Anspruch auf eine Vergütung gegen Zahnärzte, wenn in ihrem Wartezimmer für Patienten Musik der Rechteinhaber gespielt wird. Dies ist, so entschied nun der EUGH am 15.03.2012, keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe i.S.d. Richtlinien 92/100/EWG und 2006/115/EG, da der Umfang nicht vergleichbar sei mit dem wie bei Radiosendungen.
Volltext der Entscheidung hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=doc&dir=&occ=first&part=1&cid=224814
Nun stellt sich die Frage, ob die GEMA die bisher von Ärzten gezahlten Vergütungen zurückzahlen muss.

Button-Pflicht für Online Handel soll Verbraucher vor Abofallen schützen

update: Am 01.08.2012 tritt eine neue Kennzeichnungspflicht (sog. Button-Lösung) in Kraft für den Online-Handel und Service-Portale, die über das Internet Bestellungen oder sonstige zahlungspflichtigen Dienste anbieten.

Was ist zu beachten?
Online-Shops und Internetdienstleister müssen bis dahin ihre Bestell- bzw. Anmeldeseiten dergestalt angepasst haben, daß der Kunde über eine Schaltfläche die Bestellung abschließen und vom Nutzer angeklickt werden muß, der dem Kunden klar auf die Kostenpflicht hinweist. Dies kann mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder ähnlichen Formulierungen auf dem Bestellbutton geschehen.
Unternehmen, die ihre Webseiten nicht rechtzeitig und richtig anpassen, droht dann eine neue Abmahngefahr sowie Zahlungsausfälle. Denn Verbraucher, die nicht in dieser Weise hinreichend klar auf die Kostenpflicht hingewiesen wurden, können sich nach der Neuregelung auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen. Das zur Bekämpfung von sog. Internet-Vertragsfallen gewerbsmäßiger Betrüger vom Gesetzgeber beschlossene Gesetz soll Verbraucher davor schützen, wenn sie in eine Vertragsfalle unbemerkt geraten sind. Sie erhalten mehr Rechtssicherheit und können nunmehr (noch beruhigter als bisher bereits) Mahnungen des Betreibers solcher Vertragsfallen ignorieren, die diese Kennzeichnungspflicht mißachtet haben.

Ob dies Verbrauchern effektiv helfen wird und sie besser davor schützen wird, unbeabsichtigt in Kostenfallen im Internet zu geraten, bleibt zu hoffen. Denn die Betreiber der Vertragsfallen waren immer erfinderisch. Jedenfalls gilt diese Pflicht auch für den seriösen Handel und sollte rechtzeitig umgesetzt werden, damit Online-Shopbetreiber und Portalbetreiber nicht als die nächsten Opfer der gewerblichen Nutzlosbranche zum Opfer fallen.

Wer es genau wissen will:

Nach dem Gesetzestext wird im Fernabsatzrecht unter § 312g BGB wie folgt ergänzt:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.

Bundesverfassungsgericht hebt OLG-Urteil wegen Filesharing auf

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erfreulicherweise einer Verfassungsbeschwerde eines Polizisten stattgegeben, der vom Landgericht Köln auf Zahlung von 3.500 € Anwaltskosten an eine Abmahnkanzlei wegen illegaler Musikdownloads in einer Tauschbörse verurteilt worden war. Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht hatten entschieden, daß der Polizist als sog. Störer hafte, weil er für die Taten des volljährigen Sohnes seiner Lebensgefährtin als Internetanschlußinhaber verantwortlich sei. Das OLG Köln verweigerte die Zulassung des Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof. Obwohl damit der Rechtsweg erschöpft war, hatte das OLG keine Begründung geliefert und dies war hier – so das BVerfG – offensichtlich verfassungswidrig, da diese Haftungsfrage für viele Leute klärungsbedürftig ist und die Obersten Landesgerichte in Frankfurt und Köln unterschiedliche Auffassungen zu diesem Fragenkreis vertreten. Denn es ist hoch umstritten, wie weit die Haftungsgefahr für Anschlußinhaber reicht, wenn Angehörige unbefugt Urheberrechtsverletzungen über den Familenanschluß begehen.  Zitat BVerfG, Beschluß vom 21.03.2012 – 1 BvR 2365/11-:

„Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 19 Abs. 4 GG …“[Anm.: das ist das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt] „sowie aus Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG“ [Anm.: das ist das Willkürverbot]. „Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung darf das Bundesverfassungsgericht aufheben, wenn eine Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte.“

Da der Bundesgerichtshof über die umstrittene Frage, wie weit die Handlungs- und Prüfpflichten bei Urheberrechtsverletzungen Dritter, die als Angehörige grundsätzlich befugt sind, den Anschluß zu benutzen, und hierbei heimlich illegales Filesharing betreiben, noch gar nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde und diese für Tausende von Betroffenen eine klärungsbedürftige Frage ist, war die Nichtzulassung der Revision gar nicht nachvollziehbar. Die Sache hat offensichtlich grundsätzliche Bedeutung.
Volltext der Entscheidung: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120321_1bvr236511.html

OLG Frankfurt: Beweisangebot Parteivernehmung muß notfalls bei Filesharing-Fällen nachgegangen werden

Mit einer Enscheidung vom 20.9.2011 hat das OLG Frankfurt olg-ffm-beschl-vom-20-sep-2011-11-u-53-11.pdf nun mit Rücksicht auf die typische Beweisnot des Anschlußinhabers entschieden, daß bei erheblichen Einwendungen des Verbrauchers, die eine Täterschaft ausschließen notfalls Parteivernehmung vorgenommen werden muß. Dies ist in Fällen typischer Beweisnot aufgrund des Gebot des fairen Verfahrens z.B. im Arbeitsrecht bei Zwei-Augen-Gesprächen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem anerkannt, jedoch bisher in Filesharing-Fällen soweit mir bekannt nicht angewendet worden. Nun hat in diesem etwas antiquierten Filesharing-Fall (Tatzeit September 2006!),  das Oberlandesgericht Frankfurt auf Berufung gegen eine Verurteilung als Täter ohne Beweisaufnahme dem Anschlußinhaber Recht gegeben. Wenn der Anschlußinhaber erhebliche Einwendungen vorträgt, wie z.B. daß der Computer ausgeschaltet war und keine Zeugen hat, weil er alleine lebte, muß  er als Partei vernommen werden. Dies betrifft auch den Vortrag, er habe ein WLAN Router laut Lieferschein vom November 2005 damals nur mit WEP verschlüsselt, da dieser damals noch neben der WPA2-Verschlüsselung empfohlen wurde, eine WPA2 Verschlüsselung auch zusätzliche Kosten für einen USB-Stick erfordert hätte und er habe ein eigenes, individuelles geheimes Passwort gesetzt. Grund für die typische Beweisnot ist, daß nach Erhalt einer Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtliche geschützten Werkes aus technischen Gründen nicht mehr sicher feststellbar ist, ob der Computer zur Tatzeit ausgeschaltet war oder ob die streitgegenständlichen Dateien bzw. Filesharing-Software darauf installiert bzw. gespeichert war. Der Anschlußinhaber hatte sich standhaft bis in die Berufungsinstanz geweigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und versichert, er habe die Verletzung nicht begangen, er sei zur Tatzeit auch nicht zuhause gewesen (wofür er Zeugen hatte)  und sein Computer sei bei seiner Abwesenheit auch ausgeschaltet gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Folgerung für die Praxis: Allen Indizien ist nachzugehen und jeder Fall genau zu prüfen, ob im Einzelfall die Urheberrechtsverletzung durch Dritte verursacht wurde oder durch den Anschlußinhaber selbst oder gar ein Ermittlungsfehler vorliegt. Nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 (“Sommer unseres Lebens”)  muß der Anschlußinhaber im Falle eines Unterlassungsstreits wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet darlegen und beweisen, daß er selbst nicht Täter war, da sonst eine Anscheinsvermutung für seine Täterschaft spricht. Mit der Überwachung und Absicherung ihres Anschlusses sind jedoch viele Verbraucher überfordert oder können dies typischerweise im nachhinein nicht sicher nachweisen.

Desweiteren muß auch dann, wenn der Abgemahnte nicht persönlich verantwortlich ist, gründlich geprüft werden, ob und wie er den Internetanschluß hinreichend vor dem unbefugten Zugriff Dritter abgesichert hat oder Prüfpflichten gegenüber weiteren Nutzern wie etwa Familienmitgliedern oder Gästen verletzt hat. Nachdem nunmehr auch die Parteivernehmung für Fragen wie etwa die Verschlüsselung und das Passwort ausdrücklich zugelassen wurde, sind die Waffen vor Gericht wieder etwas fairer verteilt. Denn der Internetanschlußinhaber, der selbst nicht Täter war, hat häufig keine oder nur geringe Möglichkeiten, den Sachverhalt abschließend aufzuklären, weil der Computer als Beweismittel nicht mehr taugt, sobald der Täter Kenntnis von der Abmahnung erhalten hat. Dies war aber seit langem nicht mehr so tragbar, da in einer unbekannten Vielzahl von Fällen Ermittlungsfehler oder Fehler bei der Providerauskunft aufgetreten sind und dies dann nur teilweise zufällig zutage kam.

LG Frankfurt: Darlegungs- und Beweisfragen beim Filesharing

Nachdem der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 – Az. I 124/08 – erstmalig im Falle von Urheberrechtsstreitigkeiten wegen Filesharings zu der Darlegungs- und Beweislast bei einem unzureichend abgesicherten WLAN entschieden hatte, daß der Anschlußinhaber als Störer haftet, ist in einem ähnlichen Fall nunmehr erneut vor dem Landgericht Frankfurt verhandelt und am LG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2011 – Az. 2-18 O 248/08 entschieden worden. Im vorliegenden Fall hatte ebenfalls der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und versichert, daß er das Computerspiel “Call of Juarez” nicht wie behauptet in einer Tauschbörse veröffentlicht habe. Er trug hierzu vor, daß er jeweils an den beiden streitgegenständlichen Tatzeitpunkten im September 2006 nicht zuhause war und bot hierfür auch Zeugen an. Auch hier war damals nur mit WEP verschlüsselt worden, aber trug der Beklagte ein eigenes Passwort vor und beantragte Parteivernehmung, da er dies nicht anders beweisen könne.

Anders als im BGH Fall handelte es sich aber nicht um mehrere Wochen Urlaubsabwesenheit, sondern jeweils nur Tätigkeiten außer Haus, für die Zeugen benannt werden konnten. Während im BGH Fall noch unstreitig gestellt wurde, daß der Beklagte wohl nicht Täter sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Schutt  hier bei dem Vorwurf täterschaftlicher Verantwortlichkeit des Beklagten und bestritt auch daß der Beklagte jeweils nicht zuhause war.

Nach dem Urteil des Landgerichts vom 29.03.2011 kam die Kammer hiernach überraschend zu dem Ergebnis, daß es dahinstehen könne, ob der Beklagte jeweils zuhause war und verurteilte den Beklagten als Täter zur Unterlassung und Zahlung von 150,00 €.

Anders als noch in der mündlichen Verhandlung stellte das Gericht darauf ab, daß auch ohne körperliche Anwesenheit des Beklagten sein Computer angeschaltet gewesen sein könne und es daher nicht ausreiche, darzulegen, zur Tatzeit nicht zuhause gewesen zu sein. Soweit der Beklagte vorgetragen hatte, es sei keine Filesharing-Software auf dem Computer des Beklagten gewesen,  sei er mangels Beweisangebot hierfür beweisfällig gewesen. Dies ist bemerkenswert, weil in vorliegendem Fall die Tatzeit Jahre zurückliegt, die Staatsanwaltschaft keine registermäßige Erfassung der Ermittlungen und insbesondere auch nicht der Providerauskunft vorgenommen hatte, und ferner weil der Beklagte erst über ein Jahr nach der Tatzeit abgemahnt worden war. DieKlage wurde erst  1 1/2 Jahre nach dem Tatzeitpunkt im Sommer 2008 erhoben. Es ist also offensichtlich für einen unschuldigen Anschlußinhaber gar nicht möglich, die gerichtlichen Beweisanforderungen zu erbringen. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sein Motto – es kann doch nicht sein, daß die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen erfaßt und daher keine Möglichkeit besteht, einen Fehler bei den Ermittlungen oder der Providerauskunft aufzudecken. Auffällig ist, daß die Abmahnkanzleien aus diesen Beweisgründen regelmäßig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist klagen, sodaß Betroffene, die keine Beweissicherung gemacht haben, erhebliche Risiken haben, wenn es bei dieser Rechtssprechung bleibt und noch nicht einmal eine Parteivernehmung trotz typischer Beweisnot vorgenommen wird.

Das Berufungsverfahren vor dem OLG wird unter dem Az. 11 U 53/11 geführt. Der Beklagte hat ein Privatgutachten vorgelegt, in dem der IT-Sachverständige beschreibt, warum ein Computer nach Erhalt der Abmahnung und erst recht nach längerer Zeit weiterer Nutzung nicht mehr zur Aufklärung der Beweisfragen in Betracht kommt. Die von der Rechtssprechung aufgestellten Darlegungs- und Beweisanforderungen gegenüber Anschlußinhabern in den Tauschbörsenfaällen sind daher rechtsstaatlich bedenklich, weil sie – jedenfalls für abgemahnte private Verbraucher – nicht erfüllbar sind. Wir werden über das Ergebnis des Berufungsverfahrens berichten.

Nachdem in dem kürzlich vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011 Az. 17 O 39/11) eine Schadenersatzklage von Universal Music, Warner, Sony und EMI Music – die von der Kanzlei RASCH vertretenen großen Labels der Musikindustrie – abgewiesen worden war, weil die abgemahnte Familie den Anscheinsweis erfolgreich erschüttert hatte, sind diese Beweisanforderungen spannend. In dem Stuttgarter Fall war dies den Anschlußinhbern nur aufgrund von Glück im Unglück gelungen, weil die Staatsanwaltschaft die Computer des Anschlußinhabers erfolglos durchsucht hatte. Hierzu kommt es bekanntlich normalerweise nicht, sondern das Beweismittel Computer wird durch die Abmahnung untauglich gemacht. Wir haben für den Fall Call of Juraez daher den Frankfurter Richtern der I. Instanz vorgeworfen, daß es nicht dem Zufall überlassen werden darf, daß ungewöhnlicherweise einmal dem Anschlußinhaber der Beweis seiner Unschuld gelingt. Beweisanforderungen, die so überzogen sind, dürften dazu führen, daß weiter von einer hohen Zahl unschuldiger Abgemahnter ausgegangen werden muß. Dies ist wie ich denke, rechtsstaatlich nicht vertretbar.

OLG Köln vom 29.07.2011: Auskunftsbeschluß wegen Filesharing rechtmäßig auch bei 1 Tonaufnahme

Das OLG Köln hat am 29.07.2011 entschieden, daß ein Auskunftsbeschluß nach § 101 Abs. 9 UrhG rechtmäßig sei und damit das gewerbliche Ausmaß zu bejahen ist, auch wenn der Antragsteller nur Rechte an 1 Tonaufnahme hat. Dies sei so, weil die Datei insgesamt mit 100 TOP-Charts umfangreich und aktuell war. Die abgemahnte Anschlußinhaberin machte geltend, daß es nicht einsichtig sei, warum der Antragsteller (hier Herr Ferchichi alias Künstlername Bushido), der nur die Rechtsverletzung einer kurzzeitigen Veröffentlichung über ihren Anschluß wegen einer Tonaufnahme geltend machen konnte, sich für die Annahme des nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderlichen gewerblichen Ausmasses darauf berufen kann, daß die Datei insgesamt mit illegal zusammengestellten 100 TOP-Charts umfangreich und aktuell war. Wegen der Zunahme von Mehrfachabmahnungen führen diese Auskunftsbeschlüsse mittlerweile zu Abmahnserien in deutschen Haushalten in einem existenzbedrohenden Ausmaß für viele der monatlich betroffenen Haushalte. Die Anschlußinhaberin machte weiterhin geltend, daß sie nicht feststellen kann, ob die Ermittlung zutrifft, weil jedenfalls die Untersuchung durch einen Techniker ergeben hat, daß ihr Internetanschluß hinreichend abgesichert war und weder die streitgegenständliche Datei noch die hierfür erforderliche Filesharing-Software auf den untersuchten Rechnern der Familie zu ermitteln war.

OLG Köln, Beschl vom 29. Juli 2011 – 6 W 163/11 Beschwerde gegen Auskunftsbeschluß nach § 101 Abs. 9 UrhG zurückgewiesen – Den Volltext finden Sie hier OLG Köln 6 W 163/11.

Meine Folgerungen hieraus:

1. Das OLG läßt offen, ob die Beschwerde der abgemahnten Anschlußinhaberin gegen den Auskunftsbeschluß in Bezug auf die in der Abmahnung genannte und laut Provider ihr zugeordneten IP-Adresse noch fristgerecht und damit zulässig ist, wenn sie später als zwei Wochen, nachdem sie durch die Abmahnung von dem Beschluß erfahren hatte, angebracht wurde. Das indiziert, daß im Zweifel besser innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abmahnung die Beschwerde eingelegt werden muß, weil nach den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung dann nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis von dem Beschluß) innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel nachgeholt werden muß. Das OLG hat die Frage aber noch offen gelassen, da hier die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei.

2. Es ist nicht erforderlich, daß daß der Antragsteller an mehreren oder allen Tonaufnahmen einer umfangreichen Datei (hier TOP100-Singlechartcontainer) in seinen Rechten verletzt ist, es reicht aus, wenn er nur Nutzungsrechte an 1 Tonaufnahme aus dem umfangreichen Datei besitzt und die umfangreiche Datei bestehend aus aktuellen Musikstücken ein gewerbliches Ausmaß nach § 101 Abs. 9 UrhG hat.

3. Die Beschwerde ist begründet, wenn Anhaltspunkte vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, daß die Ermittlung der IP-Adresse nicht richtig war, aber dies ist nicht der Fall, wenn wie hier die Beschwerdeführerin darlegt, sie habe ihre PCs von einem Techniker untersuchen lassen und auf diesen habe dieser weder die Filesharing-Software gefunden noch die streitgegenständliche Datei und des weiteren sei auch nach außen das WLAN nach den geltenden Empfehlungen hinreichend abgesichert gewesen (WPA2-verschlüsselt, mit eigenem, hinreichend langen, individuellen und geheimen Passwort, Firewall, MAC-Filter usw).

4. Wie das OLG klarstellte, war der Beschwerdewert hier zum Glück für die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen nur 200 €, sodaß wenigstens das Beschwerdeverfahren nicht teuer war.

Meine Anmerkung zu 1) Das bedeutet, daß im Zweifel besser innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abmahnung die Beschwerde gegen einen solchen Auskunftsbeschluß eingelegt werden muß, weil nach den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung dann nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis von dem Beschluß) innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel nachgeholt werden muß. Wenn die Beschwerdeführerin aber erst im Laufe von Monaten merkt, daß sie 10 weitere Abmahnungen erhält, die von den Kosten existenzbedrohend werden können, ist das eine viel zu kurze Frist! Das OLG hat die Frage aber noch offen gelassen, da hier die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei. Vieles spricht dafür, daß nach § 63 Abs. 3 S. 2 FAMFG die Frist für den nicht formal beteiligten Anschlußinhaber erst mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt.

Anm. zu 2) Die Entscheidung des OLG es ausreichen zu lassen, daß die Datei insgesamt umfangreich und aktuell ist, auch wenn nur 1 Tonaufnahme des Antragsstellers nach den Loggingdaten kurz online gestellt wurde, überzeugt nicht. Es ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht einsichtig,  daß ein Antragsteller sich für den Eingriff in Rechte Dritter zu deren Rechtfertigung auf eine Rechtsverletzung auch auf die Verletzungen Dritter berufen kann, denn der gerichtliche Providerbeschluß stellt mit der Gestattung an den Provider die Kontaktdaten des Anschlußinhabers zu der jeweiligen IP-Adresse an den Antragssteller herauszugeben, stellt gegenüber dem Internetanschlußinhaber einen Eingriff in seine informationellen Selbstbestimmungrechte dar. Häufig ist der Anschlußinhaber nicht der Täter und weiß noch nicht einmal, daß Dritte über seinen Internetanschluß Urheberrechte verletzen, aber er gerät durch die Auskunft und die darauffolgende Abmahnung in die Lage, daß er darlegen und beweisen soll, daß er die Tat nicht begangen hat und falls er das kann, daß er den Internetanschluß hinreichend abgesichert hat. Es ist daher erstaunlich, wenn das OLG ohne nähere Begründung meint, es sei unbeachtlich, wenn der Antragsteller nur Rechte an 1 Tonaufnahme besitze, solange die Datei insgesamt umfangreich und aktuell gewesen ist.  Dies ist, bedenklich, weil damit jeder der vielen Miturheber an allen 100 Tonaufnahmen antragsbefugt wäre und anwaltlich abmahnen lassen könnte und damit die einmalige Urheberrechtsverletzung (“ein Klick”) zu Abmahnkosten von mehreren 100.000 € führen können.

Anm. zu 3) Die Richtigkeit der IP-Ermittlung sollte angezweifelt werden, wenn der Anschlußinhaber auch mithilfe eines Technikers nicht feststellen kann, ob ein Mitnutzer innerhalb der Familie das vorgeworfene Filesharing gemacht haben (Rechnerscan ergab keine Filesharing-Software und auch nicht die fragliche Datei) und das WLAN auch nach außen richtig abgesichert war. Weitere Möglichkeiten die Richtigkeit der IP-Ermittlung zu überprüfen, hat der Verbraucher nicht, es sei denn aus der Akteneinsicht ergibt sich ausnahmsweise ein Ermittlungsfehler von selbst. Die Richtigkeit der Providerauskunft kann z.B. der Verbraucher nicht überprüfen und auch ein Auskunftsbegehren gegenüber dem Provider, der die Daten nicht mehr gespeichert hat, oder eine Strafanzeige führen hier nicht weiter.

Anmerkungen zu 4) Die Kosten eines solchen Beschwerdeverfahrens sind wegen des niedrigen Streitwerts zwar gering. Aber die Folgen dieser massenweisen Auskunftsbeschlüsse sind, daß Mehrfachabmahnungen wegen “1 Klicks” den ein nicht hinreichend überwachtes Familienmitglied oder ein Dritter über einen nicht hinreichend abgesicherten Internetanschluss verübt existenzbedrohend sein können und zu Abmahnkosten und Schadenersatz von 100.000€ und mehr führen können, ohne daß der abgemahnte Anschlußinhaber beweisen kann, daß er nicht der Täter ist bzw. selbst in diesem Fall ihm dies aus praktischen Gründen nur teilweise hilft.

 

Wieder neues Widerrufsrecht für Online-Händler und -Dienstleister

Zum 04.08.2011 sind wieder neue Regelungen betreffend des Widerrufsrechtes in Kraft getreten. Alle Belehrungen müssen bis spätestens 04.11.2011 abgeändert werden, sonst wird die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt und ferner drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände.

Das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” schafft unter anderem neue Musterbelehrungen. Weiterhin treten Änderungen betreffend der Wertersatzpflicht in Kraft.

Alle bisherigen Belehrungen müssen angepasst werden. Es gilt eine Frist zur Umsetzung bis einschliesslich 4.11.2011. Danach sind veraltete Belehrungen rechtswidrig.

Neues Widerrufsrecht 2010 – Haben Sie Ihre AGB und Widerrufsbelehrung schon angepasst?

Nachdem mit Wirkung zum 11.06.2010 zahlreiche Änderungen im Widerrufsrecht für Online-Händler oder Online-Dienstleister in Kraft getreten sind, ist damit zu rechnen, daß demnächst eine weitere Abmahnwelle hierzu folgt. Wenn Sie Ihren Online-Shop oder Webportal als Dienstleister noch nicht angepaßt haben, sollten Sie Ihre AGB und insbesondere die Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten lassen.

Die neuen Musterbelehrungen sind nun in den Rang eines Gesetzes erhoben worden, um mehr Rechtssicherheit zu bringen. Diese finden Sie hier. Die wichtigsten Änderungen:

EBAY-Händler können nun unter Umständen die Widerrufsfrist auf 14 Tage verkürzen und müssen nicht wie bisher 1 Monat. Voraussetzung ist, daß die Bestätigung mit der Widerrufsbelehrung spätestens innerhalb von 1 Tag ab Vertragsschluß per e-mail in vollständiger und korrekter Form dem Käufer zugesandt wird.  Die Ungleichbehandlung mit den Online-Shops, die eine automatische Bestellbestätigung machen konnten und dann erst den Vertrag hiermit angenommen haben, ist somit aufgehoben worden.

Die BGB-InfoV fällt weg und die Musterbelehrungen sowie Informationspflichten nach den Fernabsatzvorschriften finden sich jetzt in Artikel 246 EGBGB – dadurch ändert sich der Text mit den Artikeln und Paragraphen zu den Informationspflichten, die ausdrücklich aufgenommen werden müssen, um nicht irreführend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren.

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Vergangenheit abgegeben hat, etwa weil er als ebay-Händler statt 1 Monat 14 Tage geschrieben hatte, muß diese am besten umgehend kündigen, es sei denn, ein entsprechender Vorbehalt darüber, daß die strafbewehre Unterlassungsverpflichtung auflösend bedingt ist, für den Fall, daß das zu unterlassende Verhalten durch eine Gesetzesänderung rechtmäßig wird, haben Sie seinerzeit in den Text aufgenommen.

Wer eine 40-Euro-Klausel verwendet, sollte nach § 357 BGB nicht vergessen, auch eine gesonderte korrekte Kostentragungsvereinbarung hierzu in den AGB oder wer diese nicht hat, dann  in der Angebotsbeschreibung zu verwenden.

Eine Beratung hierzu und/oder rechtlichen Websitecheck mit Erstellung oder Überarbeitung Ihres Shops oder Webportals übernehme ich gerne. Soweit noch nicht vorhanden, sollte dabei auch eine Datenschutzprüfung mit Datenschutzerklärung nicht fehlen, da auch diese zu den Informationspflichten im e-commerce gehören. Da sowohl Datenschutzverstöße nach dem TMG oder BDSG als auch die Informationspflichten nach der DienstleistungsV und TMG  (für Dienstleister) bzw. TMG für Warenhändler für das Impressum immer wieder aus Unwissenheit begangen werden, ist es im Zweifel immer empfehlenswert und in der Regel günstiger sich vorbeugend anwaltlich beraten zu lassen, als nach Erhalt einer Abmahnung innerhalb kurzer Frist die Mängel beheben zu müssen und die Anwaltskosten doppelt zu haben (die eigenen und die des Abmahnenden Wettbewerbers oder Verbraucherschutzvereins).

AG Frankfurt: Keine Begrenzung der für die Abmahnung zu erstattenden Anwaltskosten nach § 97a II UrhG bei Verkauf von Neuware in Großhandelspackungen bei EBAY mit Fotos eines anderen Händlers


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Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21.05.2010 (32 C 472/10-72) entschieden, daß ein ebay-Verkäufer sich nicht auf die 100,00 €-Begrenzung des § 97a II UrhG berufen kann, wenn er gewerbliche Fotos eines anderen Händlers verwendet. Hier hat ein als privater Verkäufer angemeldetes Mitglied Neuware in Großhandelspackungen verkauft und dabei für die Angebotsbeschreibung fremde gewerbliche Fotos (hier sogar einschließlich Sourcecode) verwendet. Er wurde nach Zahlung von 400,00 € Schadenersatz und 100,00 € Anwaltskostenerstattung zu weiteren 551,80 € verurteilt.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Ker Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung der ihm entstandenen Anwaltskosten im zuerkannten Umfang aus § 97 UrhG. Denn entgegen der vorprozessual geäußerten Auffassung des Beklagten kam hier eine Begrenzung der Anwaltskosten auf EURO 100,- nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte. Denn es wurden zwei gewerbliche Fotos einschließlich der kompletten Sourcecodes für eine Angebotsbeschreibung bei Ebay übernommen. Das Angebot erfolgte gewerblich und nicht zu rein privaten Zwecken. Der Beklagte hat dem Vortrag des Klägers insoweit nichts entgegengesetzt, so dass dieser als gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden gilt.

Die Anwaltskosten sind auch in der geltend gemachten Höhe entstanden, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Gegenstandswert von EUR 10.000,- und eine Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde legen konnte. Zu berücksichtigen war bei Festsetzung des Gegenstandswertes, daß die Fotografien hier zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden und daher ein besonderes Interesse des Rechteinhabers an der wirkungsvollen Abwehr des Verstoßes gegen seine geistigen Schutzrechte bestand. Es besteht daher im Ergebnis noch ein Freistellungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 551,80, weil der Beklagte hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bislang lediglich EUR 100,- gezahlt hat.

Ferner kann der Kläger gem. §§ 286 Abs. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB Zinsen im zuerkannten Umfang beanspruchen. Denn der Beklagte befand sich zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt in Verzug mit der Hauptforderung, weil die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihn unstreitig unter Fristsetzung zum 11.01.2010 letztmalig zur Begleichung der Anwaltskosten aufforderte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

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