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Datenschutzrecht

AG Frankfurt: Streitwert Untersagung von e-mail Stalking durch Abofalle 12.000 €

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2012 – 32 C 3093/10 (41) – den vorläufigen Unterlassungsstreitwert der Widerklage eines Verbrauchers gegen einen Internetdienstleister, der als Abofalle mit der Seite outlets.de bekannt geworden ist, angehoben und an das Landgericht Frankfurt abgegeben. (update Das OLG Frankfurt hat später auf die Berufung der Klägerin in diesem Verfahren den Streitwert von 12.000 € wieder auf 3.000 € heruntergesetzt mit dem Hinweis, bei der Unterlassung der Zusendung von e-mails an einen Verbraucher sei dies der übliche Streitwert – siehe Urteil des OLG Frankfurt). Mit dem Unterlassungsantrag begehrte der beklagte Verbraucher widerklagend, der Klägerin (Betreiberin der Internetseite) zu untersagen, seine E-Mail-Adresse ohne seine Einwilligung zu nutzen, insbesondere ihm per e-mail Zahlungsaufforderungen zu übersenden, ohne eine vermeintliche Anmeldung und seine e-mail Adresse verifiziert zu haben und ihm hierbei einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen. Der Verbraucher hatte versichert, dass er sich nicht angemeldet hatte, auch passte die IP-Adresse nicht zu seinem Wohnort und auch nach Widerspruch blieb die Klägerin bei ihren Behauptungen einer vermeintlichen Forderung, obwohl die e-mail Adresse nicht verifiziert worden war. Er will dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass die Nutzung einer e-mail vorher einer Einwilligung bedarf oder eben eine Internetbestellung nachweislich vom Inhaber der e-mail Adresse veranlasst sein muß, Geltung verschaffen. Dies war aber bei ihm nicht der Fall. Er wurde darüber getäuscht, dass tatsächlich kein Schufa-Eintrag drohte, weil für die bekannte Abofalle kein Rechtsanwalt und kein Inkassobüro einen negativen Schufa Eintrag veranlasssen kann. Einen solchen Eintrag können nur Schufa-Mitglieder, also deren Vertragspartner, veranlassen und die Schufa AG nimmt keine Mitglieder auf, die Inkasso für betrügerisch vorgehende Vertragsfallenbetreiber tätig sind. Daher kann unter keinen Umständen die Androhung, „bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ einen negativen Schufa Eintrag vornehmen zu lassen, von berechtigten Interessen geleitet sein.

Nachdem der berüchtigte Internetdienstleister negative Feststellungsklage wegen vom Verbraucher geltend gemachter Schadenersatzkosten wie Hotline und Fahrtkosten geltend gemacht hat, wollte der Verbraucher den „Spiess umdrehen“ und hat nach fruchtloser anwaltlicher Abmahnung wegen Unterlassung Widerklage erhoben auf Unterlassung und Kostenerstattung. Der Beschluß vom 11.4.2012, bei dem der Streitwert der Widerklage noch auf 4.000 € gesetzt wurde, ist damit nach Dezernatswechsel abgeändert worden. Wir sind gespannt, wie das Verfahren am Landgericht Frankfurt weitergeht.
Interessant ist hier, dass die Klägerin unbeirrt vortragen läßt, sie sei keine Abofalle, obwohl eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten den Betreibern klar gemacht haben müßte, dass die Anmeldeseite keinen klaren Kostenhinweis enthält und die Seite dennoch nicht geändert wurde. Auffällig ist auch, dass die Betreiber trotz Inkrafttreten des neuen § 612g Abs.3 BGB am 1.8.2012 immer noch keinen klaren Bestell-Button „kostenpflichtig bestellen“ oder ähnlich auf seiner Anmeldeseite eingerichtet hat. Nachdem es anerkannt ist, dass ein Unterlassungsanspruch für unerlaubte e-mail Werbung gegeben ist, müsste erst recht ein solcher bei untergeschobenen Verträgen und Mahnungen mit solchen Forderungen, die der Absender selbst nicht für plausibel halten darf, per e-mail gelten. Wir sind also gespannt und für weiterhelfende Hinweise anderer „Leidensgenossen“ von Abofallenstalking dankbar.