Kategorien
Blogroll Urheberrecht

Zur Haftung des Webdesigners für nicht richtig lizensierte Fotos

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.08.2016 einen Webdesigner zur Zahlung von rund 640 € an seinen Kunden verurteilt (100 € Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung plus 546,50 € Erstattung der Rechtsanwaltskosten). Sein Kunde war wegen nicht richtig lizensierter Fotos abgemahnt und auf Schadenersatz von dem Fotografen in Anspruch genommen worden und hat bei ihm Regress genommen. Hinzu kommen die Prozesskosten für 2 Instanzen. Der Webdesigner hatte Fotos für den Kunden aus seinem Fundus an Stockfotos verwendet, ohne sie extra für den Kunden lizensieren zu lassen und auch die Lizenzbedingungen für die Kennzeichnungen der Fotoagentur nicht richtig beachtet. Ob es um 2 oder mehr Fotos ging, wird aus der veröffentlichten Entscheidung nicht richtig deutlich, kann aber auch dahinstehen, da es ohnehin immer auf konkrete Umstände wie Branche, Art und Qualität des Fotos, Grösse des Fotos, Reichweite der Webseite usw. ankommt.

Lehre für die Praktiker: Nicht nur für den Webdesigner, sondern auch für den Kunden war die Sache ärgerlich – also Tipp Nr. 1: Klare Verträge machen, wer für welche Leistungen und bei Fotos auch für die Lizensierung und richtigen Urheberkennzeichnung nach dem Lizenzvertrag verantwortlich ist. Tipp Nr. 2: Lassen Sie sich entweder die Fotos vom Kunden liefern und das auch dokumentieren einschließlich der Weisung, wie die Urheberkennzeichnung richtig angebracht wird – das ist je nach Fotograf oder Agentur unterschiedlich. Oder wenn auch das Aussuchen und Einpflegen von Fotos beauftragt ist, dann legen Sie für jeden Kunden ein eigenes Account bei den jeweiligen Fotolieferanten an, um die Rechte zu verwalten und dies dokumentieren zu können und den Überblick über die richtigen Lizenzen und Lizenzbedingungen zu den jeweiligen Fotos zu behalten.

Kategorien
Urheberrecht

EUGH-Urteil vom 15.03.2012: Zahnarzt muß nicht an GEMA für Musik in Wartezimmer zahlen

Zahnärze oder Ärzte müssen keine Entgelte an GEMA oder Tonträger für Musik im Wartezimmer zahlen – dies hat der EUGH am 15.03.2012 entschieden. EUGH (Urteil vom 15.03.2012 in der Rechtssache C 135/10): Die Tonträgerhersteller oder Rechteverwerter haben sich auf urheberrechtliche Ansprüche berufen. Aber sie haben laut EUGH keinen Anspruch auf eine Vergütung gegen Zahnärzte, wenn in ihrem Wartezimmer für Patienten Musik der Rechteinhaber gespielt wird. Dies ist, so entschied nun der EUGH am 15.03.2012, keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe i.S.d. Richtlinien 92/100/EWG und 2006/115/EG, da der Umfang nicht vergleichbar sei mit dem wie bei Radiosendungen.
Volltext der Entscheidung hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=doc&dir=&occ=first&part=1&cid=224814
Nun stellt sich die Frage, ob die GEMA die bisher von Ärzten gezahlten Vergütungen zurückzahlen muss.