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Datenschutzrecht

#E-Mail-Marketing #Recht: Werbung in einer Auto-Reply-E-Mail ist nicht immer unzulässig

Wie das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2015 Az. 4 S 165/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden hat, darf in einer automatischen Eingangsbestätigung, die von einem Unternehmen bei Anfragen oder Eingaben von Nutzern per E-Mail versendet werden, auch Werbung enthalten sein und stellt dies keine unzulässige belästigende Werbung dar, wenn der Zweck, den Eingang automatisch zu bestätigen, erkennbar im Vordergrund steht.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 134/15 noch geführt wird, aber die Begründung überzeugt und daher wird die Revision wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Wesentliche Begründung für die Ablehnung der Unterlassungsklage war hier: Anders als bei klassischer Werbe-E-Mail war es hier eine automatische Eingangsbestätigung einer Versicherung, die der Empfänger üblicherweise für Beweiszwecke nicht löscht und die Tatsache, dass dort unter „übrigens….“ noch weitere Serviceleistungen beworben wurden, stellte keine erhebliche Belästigung dar, da der wesentliche Inhalt einer automatischen Bestätigung des Eingangs seiner Mitteilung nach der Gestaltung der E-Mail für den Verbraucher klar erkennbar war und im Interesse des Verbrauchers ist.
Also im Ergebnis überzeugend, hier keine erhebliche belästigende Werbung zu sehen.  Die Vorinstanz beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hatte das noch anders gesehen.
Quelle: http://twomediabirds.com/2015/03/31/werbung-in-autoreply-e-mail-nicht-immer-unzulassig/

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Wettbewerbs- und Werberecht

Medien und Recht: Zusatz „Sponsored by“ für gekaufte Beiträge reicht nicht

Wie der EuGH nun mit Urteil vom 17.10.2013 – Az. C-391/13 auf Vorlage des BGH in einem Rechtsstreit zwischen Zeitungsverlagen entschieden hat, ist das strenge deutsche Presserecht, soweit es in einzelnen Länderpressegesetzen die Anzeigenwerbung strenger reguliert mit der europäischen Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken vereinbar und damit müssen in deutschlandweit veröffentlichte gesponserte Beiträge in Prinmedien mit dem Begriff „Anzeige“ als solche deutlich gekennzeichnet werden und genügen nicht Zusätze wie „sponsored by“. Denn dies ist dann so wie im Streitfall ein Verstoß gegen § 10 BadWürttPresseG.

Die einschlägige Vorschrift im PresseG BW für Baden-Württemberg lautet nämlich:

§ 10

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

Das Pressegesetz für Hessen ist da weniger streng, denn dort lautet die einschlägige Vorschrift:

§ 8 HessPresseG

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.

Da in Baden-Württemberg der Wortlaut insoweit eindeutig ist und hiermit kein Auslegungsspielraum wie bei § 8 Hess PressG bestand, hat der Senat des BGH daraus geschlossen, dass  „Sponsored by“ keine ausreichende Kennzeichnung nach dem für die Streitparteien massgeblichen Landespressegesetz ist. Damit lag eine unlautere, verbotene Geschäftspraktik des Sponsors und des verantwortlichen Verlags vor. In Hessen wäre dies vermutllich anders.

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Blogroll Wettbewerbs- und Werberecht

Werberecht: Werbung mit „Prof.“ unzulässig, wenn der Titel eigentlich „Profesor invitado“ – verliehen von Uni in Spanien – ist

Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit einstweiliger Verfügung vom 11.09.2013 einem deutschen Unternehmer, der im medizinischen Bereich gewerblich tätig ist, untersagt, mit „Prof.“ zu werben, wenn er nur über einen von einer spanischen Universität verliehenen Titel „Profesore invitado (Prof.)“   verfügt, weil er dort Lehrtätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter wahrnimmt. Strenggenommen ist „Professor“ zwar kein Titel, sondern eine Hochschultätigkeitsbezeichnung, aber diese wird rechtlich und in der Praxis entsprechend behandelt (vgl. z.B. § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes aus NRW). Es ist für Wettbewerber daher immer wieder ärgerlich, wenn irreführenderweise Titel ohne Habilitation und ohne vergleichbare Anforderungen an eine Professur wie in Deutschland – jedenfalls im medizinischen Bereich – im Ausland verliehen werden und dann irreführend abgekürzt von den betreffenden Ärzten oder Gewerbetreibenden dann für die Werbung mit einem  „Prof.“-Titel oder „Professor“ verwendet werden. Denn so erwecken diese zu Unrecht den Anschein von herausragenden Leistungen in Forschung und/oder Lehre, ohne tatsächlich Leistungen im Sinne eines echten Professors erbracht zu haben und erwecken so im Rechtsverkehr den irreführenden Eindruck, zu einem ordentlichen Professor aufgrund einer Habilitation berufen worden zu sein.

Behördliche Untersagungsverfahren der zuständigen Wissenschaftsministerien gibt es in diesem Bereich, aber nicht allzu häufig, da diese unter Einschaltung der beteiligten Ministerien und Stellen sehr aufwendig sind. Gleichwohl müssen Wettbewerber sich dies nicht gefallen lassen und können hiergegen vorgehen wie auch diese einstweilige Verfügung zeigt. So hat auf Antrag meiner Mandantin als Wettbewerberin des Antragsgegners die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2013 bestätigt (Az. 3-08 O 114/13, dass solche Werbung irreführend und daher unzulässig ist (diese wurde Übrigens von der Gegenseite auch rechtlich in der folge nicht angegriffen, sondern mit Abschlussschreiben anerkannt). Dort  heisst es dazu (wie in einstweiligen Verfügungsverfahren üblich mit knapper Begründung):

….Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. mit der Angabe „Prof……“ für das …………………. in Deutschland zu werben oder werben zu lassen, wie geschehen in Anlagen VK………und

2……….

Gründe

………

Die Schutzschrift vom ….. lag bei Beschlussfassung vor, gibt jedoch keinen Anlass mündlich zu verhandeln.

Die Anträge sind auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HG des Landes Nordrhein-Westfalen zu, weil der Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel „Prof.“ im Zusammenhang mit der Werbung für die Antragsgegnerin zu 2 führt. Denn ein von einer Universität der Europäischen Union verliehener Hochschultitel darf nur in der verliehenen Form geführt werden. Die Universität S. hat dem Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel „Profesor Invitado (Prof.).“ verliehen, so dass der Antragsggegner zu 1 den ihm verliehenen Hochschultitel in dieser Form führen muss und die Führung des Hochschultitels „Prof. in Alleinstellung gegen das HG verstößt.

Der Antragsgegner ist zwar nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 HG auch berechtigt, den ihm verliehenen Hochschultitel in der in Spanien zugelassenen und nachweislich allgemein üblichen Abkürzung zu verwenden. Dies ist jedoch nicht Prof., sondern Prof.Inv.

Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist auch nicht aufgrund der Abmahnung vom …Juni 2013 widerlegt, weil es in dieser um eine Markenverletzung geht und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Antragsgegener zu 1 die Hochschulbezeichnung Prof. zu Unrecht führte.

…….“

Ausländische Hochschulen, die zum Zwecke der Einsparung von Ausgaben für Honorare die Titel verleihen, ohne dass die betreffenden Personen die aufgrund internationaler Abkommen im Bildungswesen anerkannten Voraussetzungen erfüllen, gefährden auch den Hochschulstatus, der in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) veröffentlicht wird. Zudem heißt es in den insoweit einheitlichen deutschen Hochschulgesetzen, dass Hochschultitel, die durch Titelkauf erworben werden, nicht zum Führen des Titels berechtigen. Zuwiderhandlungen sind übrigens auch bei zumindest bedingtem Vorsatz nach § 132a StGB strafbar.

Auch die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf hatten sich vor kurzem mit solchen Fällen befasst und behördliche Untersagungen bestätigt – vgl. dazu für Gastprofessoren aus Ungarn (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 – Az. 15 L 1145/12)  oder Rumänien (VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 7 K 3060/11 „visiting professor“).

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Blogroll

#Werberecht und Web 2.0: Wenn Anwälte sich mit fremden Federn schmücken…

Der Anwaltsmarkt wird immer rauer und so bin auch ich die Tage mit Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr aus Hamburg wegen fehlender Quellenangaben in seinem Blog aneinandergeraten. Wir können uns nicht einigen. Er hat von einem Urteil berichtet, das ich erstritten und hier und über Twitter dann veröffentlicht habe – die meisten weiteren Berichte wie auch etwa der Verein Abmahnwahndreipage erwähnten mich bei aktuellen Meldungen hierzu als Quelle. Er aber nicht, er berichtet, ohne eine Quelle anzugeben. Mit anderen Kollegen macht er das wohl teilweise auch so und findet das ok.

Ich habe ihn höflich aber vergeblich aufgefordert, die Quelle anzugeben, weil ich das irreführend und damit als unlautere Werbung finde. Er bleibt stur. Bei Urteilen aus amtlichen Quellen macht er eine Quellenangabe, aber nicht bei Urteilen, die andere Kollegen erstritten haben und von denen er den Inhalt umformuliert dann übernimmt. Dieses hier gemeinte vom Landgericht München I, Beschluss vom 22.03.2013 (Az. 13 T 20183/12) ist noch nicht rechtskräftig und – noch – nicht in amtlichen Quellen abrufbar. Dadurch werden seine Beiträge dann automatisch bei einigen Portalen mit Link zu Kanzlei Dr. Bahr angezeigt, sodass der Eindruck entstehen kann, er habe die Entscheidung erstritten. Erstrittene Entscheidungen sind Referenzen für Anwälte – daher ist das mindestens nicht anständig, wahrscheinlich sogar unzulässig nach §§ 3, 5 UWG. Nun hat er mir über eine Mitarbeiterin ohne Begründung mitteilen lassen, dass er das völlig in Ordnung findet und ich könne ja gegen ihn vorgehen.

Ok, also fange ich mal mit einer Umfrage in der Bloggingemeinde an und behalte mir rechtliche Schritte vor. Ich finde,  dass ein Anwalt, der einen Blog betreibt und Suchmaschinenmarketing betreibt, und darin mit Berichten über eine Gerichtsentscheidung wirbt, die jeweilige Quelle angeben muß. Wenn er berichtet, ohne eine Quelle anzugeben, ist das ohne weiteres zulässig, wenn die Entscheidung amtlich veröffentlicht wurde und er darauf verweist oder wenn er sie selbst erstritten hat. War er nicht beteiligt und berichtet er ohne eine Quellenangabe, so entsteht beim Leser der irreführende Eindruck, dass er aus seiner eigenen anwaltlichen Praxis berichtet, also dass er selbst an der Entscheidung als Prozessbevollmächtigter beteiligt war (§§ 3, 5 UWG). Soll ich ihn jetzt etwa offiziell abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufffordern?  Also einen Anwaltskollegen abmahnen wegen unlauterer Werbung? Anwaltskammer Hamburg einschalten? Wäre dankbar, wenn mir dazu ein paar Leser mal ihre geschätzte Meinung zum Thema Quellenangabe bei Berichten über Urteile geben würden. Rege ich mich da zu sehr über Peanuts auf oder stimmen Sie mir zu?