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VG Koblenz: Keine Rundfunkgebühren für PC in Anwaltskanzlei
Dieser Eintrag stammt von stefanie Am 11.9.2008 @ 22:37 In Medienrecht | 1 Kommentar
Wie auch bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil VG Braunschweig vom 16.07.2008, Az. 4 A 149/07) hat nun auch das VG Koblenz (Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO) eine Rundfunkgebührenpflicht eines Rechtsanwalts für den PC seiner Anwaltskanzlei zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung des VG Koblenz ist bisher nicht veröffentlicht, aber über die [1] Pressemitteilung der Medienstelle des Gerichts bekannt gemacht. Bei einem Freiberufler (hier: Rechtsanwalt) sei es abwegig, wenn die GEZ meine, dass dieser den PC als Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Die rein abstrakte Möglichkeit über den PC mithilfe eines Internetbrowsers Rundfunksendungen zu empfangen, rechtfertige nicht ohne weiteres eine Gebührenerhebung. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten, die typischerweise zum Empfang von Rundfunksendungen angeschafft und bereitgehalten werden, sei ein rein beruflich genutzter internetfähiger PC in einer Anwaltskanzlei typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunkgeräten gedacht, sondern werde nach der Lebenserfahrung ausschließlich für den Zugriff auf Informationen von Telediensteanbietern sowie individuelle elektronische Kommunikation genutzt, nicht zum Empfang von Rundfunksendungen. Auch gebiete eine verfassungsgemäße Auslegung im Lichte der Informationsfreiheit, dass für die Auslegung des Merkmals “zum Empfang bereithalten” im Falle von internetfähigen PCs die abstrakte Eignung zum Empfang von Rundfunkgeräten und damit pauschale Rundfunkgebührenpflicht unverhältnismäßig ist.
Die Entscheidung ist leider noch nicht rechtskräftig, das VG Koblenz hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen. Meines Erachtens dürfte letztlich mit ähnlicher Begründung bei praktisch allen Unternehmern, sei es Freiberuflern oder Gewerbetreibenden eine Rundfunkgebühr für den beruflichen internetfähigen PCs, Handys, Handhelds usw abzulehnen sein, es sei denn, dass sie aus besonderen sachlichen Gründen ihres Geschäftbetriebes heraus, typischerweise auch zu beruflichen Zwecken Rundfunksendungen verfolgen wie etwa möglicherweise Werbeagenturen, Presseagenturen, PR-Berater u.s.w. Damit kommt es für diese Fallgruppe gar nicht mehr auf die Frage der Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV an.
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[1] Pressemitteilung: http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/a0b/a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab,000
00000-0000-0000-0000-000000000000,,,2be70a9f-3079-06fd-35a3-11bb63b81ce4.htm
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