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Urheberrecht

AG Frankfurt: Keine Begrenzung der für die Abmahnung zu erstattenden Anwaltskosten nach § 97a II UrhG bei Verkauf von Neuware in Großhandelspackungen bei EBAY mit Fotos eines anderen Händlers


Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21.05.2010 (32 C 472/10-72) entschieden, daß ein Ebay-Verkäufer sich nicht auf die 100,00 €-Begrenzung des § 97a II UrhG berufen kann, wenn er gewerbliche Fotos eines anderen Händlers verwendet, sondern die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe aus einem Unterlassungsstreitwert von 10.000 € angemessen sind. Hier hat ein als privater Verkäufer angemeldetes Mitglied Neuware in Großhandelspackungen verkauft und dabei für die Angebotsbeschreibung fremde gewerbliche Fotos (hier sogar einschließlich Sourcecode) verwendet. Er wurde nach Zahlung von 400,00 € Schadenersatz und 100,00 € Anwaltskostenerstattung zu weiteren 551,80 € verurteilt.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Ker Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung der ihm entstandenen Anwaltskosten im zuerkannten Umfang aus § 97 UrhG. Denn entgegen der vorprozessual geäußerten Auffassung des Beklagten kam hier eine Begrenzung der Anwaltskosten auf EURO 100,- nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte. Denn es wurden zwei gewerbliche Fotos einschließlich der kompletten Sourcecodes für eine Angebotsbeschreibung bei Ebay übernommen. Das Angebot erfolgte gewerblich und nicht zu rein privaten Zwecken. Der Beklagte hat dem Vortrag des Klägers insoweit nichts entgegengesetzt, so dass dieser als gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden gilt.

Die Anwaltskosten sind auch in der geltend gemachten Höhe entstanden, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Gegenstandswert von EUR 10.000,- und eine Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde legen konnte. Zu berücksichtigen war bei Festsetzung des Gegenstandswertes, daß die Fotografien hier zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden und daher ein besonderes Interesse des Rechteinhabers an der wirkungsvollen Abwehr des Verstoßes gegen seine geistigen Schutzrechte bestand. Es besteht daher im Ergebnis noch ein Freistellungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 551,80, weil der Beklagte hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bislang lediglich EUR 100,- gezahlt hat.

Ferner kann der Kläger gem. §§ 286 Abs. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB Zinsen im zuerkannten Umfang beanspruchen. Denn der Beklagte befand sich zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt in Verzug mit der Hauptforderung, weil die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihn unstreitig unter Fristsetzung zum 11.01.2010 letztmalig zur Begleichung der Anwaltskosten aufforderte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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