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Weiteres Urteil gegen die Vertragsfalle Gewerbeauskunfts-Zentrale.de

Eine Bad Homburger Unternehmerin hatte Erfolg mit einem Anerkenntnisurteil AG Bad Homburg vom 20.04.2012 gegen die bekannte Vertragsfalle der GWE (gewerbeauskunfts-zentrale.de).
Das Amtsgericht Bad Homburg hat mit Urteil vom 20.04.2012 (Az. 2 C 312/12 (22) die GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf im Wege eines Anerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 104,50 € nebst Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen, nachdem die GWE auf die angeblichen Forderungen wegen eines Werbeeintrags unter gewerbeauskunfts-zentrale.de verzichtet hatte. Der Streitwert wurde auf 697,80 € festgesetzt. Obwohl die GWE unter der Domain gewerbeauskunfts-zentrale.de am 15.02.2012 vom OLG Düsseldorf auf Betreiben des Deutscher Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. zur Unterlassung der Versendung des irreführenden Formulars „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ an Unternehmen verurteilt worden war, hat die GWE die vermeintlichen Forderungen weiter durch die Deutsche Direkt Inkasso anmahnen lassen und trotz Klageandrohung die Mahnungen nicht fallengelassen. Die daraufhin erhobene Klage der Unternehmerin gegen die GWE hatte damit im Ergebnis Erfolg.
Hintergrund: Die betroffene Unternehmerin war wie viele andere auf den Trick mit dem behördenähnlichen grau-braunen Formular der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ hereingefallen und hatte in dem Glauben, irgendeiner Behörde eine Auskunft zu betrieblichen Daten zu erteilen, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet im Februar 2011 zurückgefaxt. Die GWE hatte zunächst damit ihren Zweck erfüllt, denn die den Kummer mit den vielen amtlichen Formularen gewöhnte Unternehmerin hatte das Kleingedruckte nicht gelesen, weil sie nicht mit einer gewerblichen Firma als Absender rechnete und die Sache schnell vom Tisch haben wollte, um hiermit nicht weiter belästigt zu werden. Dadurch war sie unbemerkt in die Vertragsfalle der Düsseldorfer Firma geraten, die vorliegend merkwürdigerweise nicht Düsseldorf als Gerichtsstand in den umseitigen AGB genannt hatte. Dort war Burgwedel als Gerichtsstand geregelt. Dies wäre wohl nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, da kein örtlicher Bezug der GWE zu Burgwedel erkennbar war und diese Klausel daher in AGB unwirksam ist. Eine negative Feststellungsklage am Sitz der vermeintlichen Schuldnerin wäre also vom Amtsrichter wahrscheinlich als zulässig angesehen worden. Jedenfalls haben die Prozessbevollmächtigten der GWE lieber darüber nicht weiter gestritten, sondern auf die Forderungen von GWE gegenüber der Klägerin verzichtet und die Erstattung der Kosten anerkannt, um den Rechtsstreit „aus prozessökonomischen Gründen“ zum schnellstmöglichen Ende zu bringen. Damit liegt nun neben den bekannt gewordenen Düsseldorfer Urteilen ein weiteres Urteil gegen die GWE vor. Das Anerkenntnisurteil gegen die GWE vom AG Bad Homburg wurde erstritten von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

3 Antworten auf „Weiteres Urteil gegen die Vertragsfalle Gewerbeauskunfts-Zentrale.de“

update: BGH-Urteil vom Juli 2012: In einem ähnlichen Fall von Adressbuch-Schwindel hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass kein wirksamer Vertrag zustandekommt, wenn das unterzeichnete Formular drucktechnisch so gestaltet ist, dass der Erklärungsinhalt einen kostenpflichtigen Werbeeintrag bestellen zu wollen, für den unterzeichnenden Unternehmer überraschend ist und die Kostenpflicht in einem Fliesstext „versteckt“ ist d.h. der Preis/das Entgelt nicht hinreichend hervorgehoben ist. Betroffene sollten sich daher von den Drohschreiben nicht einschüchtern lassen, sondern beweiskräftig den Forderungen widersprechen. Weitere Infos gibt es bei den örtlichen IHKs oder qualifizierte Beratung und Vertretung beim Anwalt.

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