Kategorien
Blogroll Datenschutzrecht Urheberrecht Vertragsrecht

Darf der Internetaccessprovider bei einer Internetflatrate die dynamischen IP-Adressen speichern?

Internetzugangsprovider darf nicht vom Gericht dazu verpflichtet werden, Verbindungsdaten bei dynamischen IP-Adressen ihrer Internetkunden zu speichern, wenn dies weder zu Abrechnungszwecken noch für das Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Das OLG Düsseldorf hat daher auf Antrag von Vodafone die Speicherungsanordnungen nach § 101 UrhG aufgehoben. Es stellen sich daher für Internetkunden von Telekom, 1& 1 und Unitymedia die Frage, warum diese die vorübergehende Speicherung zur Bekämpfung von Missbrauch oder Abwehr von Störungen für erforderlich halten. Offenbar ist es dies nicht.

Vodafone hat sich gegenüber einigen Rechteinhabern, darunter auch ein Pornohersteller, vor Gericht durchgesetzt mit seiner Haltung, dass nicht auf Antrag der Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 101 Abs. 9 UrhG Vodafone als Internetzugangsprovider verpflichtet werden darf, bei Kunden mit Internetflatrate die Verbindungsdaten mit dynamischer IP-Adresse zu speichern und zu sichern. Dies hatten einige Rechteinhaber zum Zwecke der Verfolgung von illegalem Filesharing in Internettauschbörsen bei Gericht beantragt, damit dann auch bei Vodafone eine Auskunft über die Namen und Adressen der betreffenden Kunden ermöglicht werde. Dies hat nun das OLG Düsseldorf mit Beschlüssen vom 07.03.2013, (Az. I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12 – laut Bericht des prozessbevollmächtigten Anwalts von Vodafone) als Ergebnis einer ganzen Prozessserie verschiedener Abmahner abgelehnt und damit Vodafone Recht gegeben. Anders als andere Internetzugangsprovider wie z.B. Telefonica, Telekom, 1 & 1 oder Unitymedia ist Vodafone nach Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im März 2010 dazu übergegangen, keine Verbindungsdaten mehr für diese Kunden zu speichern. Das ist ohnehin nur datenschutzrechtlich zulässig, soweit dies entweder für Abrechnungszwecke erforderlich wäre oder nach § 100 Abs. 1 TKG soweit und solange dies zur Abwendung von Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten erforderlich ist. Daneben so hatte das BVerfG ja entschieden, kommt eine Vorratsdatenspeicherung nur zur Verfolgung von genau spezifizierten Fällen schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren in Betracht. Urheberrechtsverletzungen gehören hier wie das BVerfG bestätigte nicht dazu.

Hieraus ergibt sich aber nun für die Kunden anderer Internetaccessprovider die spannende Frage, warum das aber ihre Provider machen?! Dürfen die das?!

Wenn Vodafone sagt, die Speicherung der dynamischen IP-Adressen ihrer Internetkunden, sei über das Ende der Verbindung hinaus nicht erforderlich, fragt sich nämlich, warum dies bei den anderen erforderlich sein soll?! Oder anders gesagt, dann ist es wohl inzwischen nicht mehr für diese Zwecke erforderlich. Zeiten ändern sich, vielleicht ist ja inzwischen aus technischen Gründen die Annahme von § 100 Abs. 1 TKG obsolet. Demnach wäre also die Datenerhebung und Speicherung der Verbindungsdaten bei Internetnutzung mit Flatrate-Vertrag bei Kunden, die keine statische IP-Adresse haben, also rechtswidrig. Wenn der Kunde dann aufgrund einer Urheberrechtsverletzung z.B. von Nachbarn oder Familienangehörigen abgemahnt und dann noch verklagt werden würde, weil sein Provider rechtswidrig gespeicherte Daten an die Abmahner rausgegeben hat, kann der Kunde unter Umständen von seinem  Provider verlangen, ihm den Schaden der Datenschutzverletzung zu ersetzen. Dies hilft zwar wahrscheinlich nicht unmittelbar zur Abwehr der Ansprüche, die aufgrund einer Urheberrechtsverletzung von den Rechteinhabern geltend gemacht werden, da nicht unbedingt aufgrund der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Daten auf ein Beweisverwertungsverbot geschlossen werden kann.

Folgerungen für die Praxis bei Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen:

Wird ein solcher Kunde, dessen dynamischen IP-Adressen damit unzulässigerweise gespeichert werden, zu Unrecht eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing vorgeworfen und erhält er eine Abmahnung mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu zahlen, kommt dann ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB, § 8 Abs. 1 BDSG gegen den Zugangsprovider in Betracht. Dieser müsste begründet sein, wenn der Provider dann vor Gericht nicht nachweisen kann, dass die Speicherung der Verbindungsdaten die Voraussetzungen nach § 100 TKG erfüllt hat. Denn wenn die Datenspeicherung rechtswidrig war, wäre die Auskunft des Providers an die Rechteinhaber nach § 101 Abs. 1 UrhG gar nicht möglich gewesen und wäre es dann nicht zu der Inanspruchnahme auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gekommen. Der Schaden wäre dann vom Provider nach §§ 280, 249 BGB zu ersetzen. Dies kommt jedenfalls dort in Betracht, wo der Abgemahnte nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, sondern selbst Opfer der Folgen der Rechtsverletzungen Dritter. Da mitunter die Summe der Kosten der Abmahnungen in die Tausende gehen können, z.B. bei We Save Your Copy Rights Abmahnungen im Auftrag der refx Audio Software 3.000 € für das illegale Filesharing der Audio Software, wäre dies durchaus sinnvoll und sollte daher künftig bei Filesharing-Klagen jeder Beklagter mit seinem Anwalt vorsorglich überlegen, ob nicht eine Streitverkündung sinnvoll ist, um ggfs. Rückgriff für den Schaden beim Provider nehmen zu können. Dies nützt allerdings gar nichts, wenn die Kosten im Wege eines Vergleiches „freiwillig“ übernommen worden sind.

§ 100 Abs. 1 TKG lautet:
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.

Das OLG Frankfurt hat noch in 2010 in einem gegenüber der Telekom geführten Verfahren entschieden, die Telekom dürfe die Verkehrsdaten auch von Internetflatkunden noch 1 Woche nach der jeweiligen Beendigung einer Internetverbindung weiter Speichern. Das begründete das Gericht im wesentlichen wie folgt:

Rz. 110: Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, bei den dynamischen IP-Adressen handele es sich nicht um für die „Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne der §§ 96 I, 97 II Ziffer 1 TKG, weshalb sie nach der jeweiligen Beendigung der Internetverbindung „sofort“ zu löschen seien.

Rz. 111: Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die für den Verbindungsaufbau zwingend nötige IP-Adresse den Zugang zum Internet und zu anderen Telediensten der Beklagten überhaupt erst ermöglicht. Es besteht zwischen den Parteien ferner kein Streit darüber, dass auf dem Radius-Server der Beklagten lediglich die jeweilige Kennung sowie das hinterlegte Passwort der einzelnen Teilnehmer und die der einzelnen Internetverbindung zugeordnete IP-Adresse gespeichert wird. Die Abrechnung erfolgt nicht etwa über den Radius-Server, der nicht einmal das von dem jeweiligen Teilnehmer gewählte Tarifmodell kennt. Zur Vorbereitung einer Abrechnung überträgt der Radius-Server der Beklagten deshalb die jeweiligen IP-Adressen und die diesen jeweils zugeordneten Session-Daten, nämlich unter anderem den verwendeten Zugangsweg und den Beginn und das Ende der Nutzung, in automatisierten Vorgängen und intervallmäßig auf eine sogenannte „OC-Plattform“, wo die Daten – und zwar ohne dass Dritte eine Zugriffsmöglichkeit hätten – für das dezentrale Abrechnungssystem aufbereitet werden müssen. Erst danach werden die Daten an das dezentrale Abrechnungssystem übergeben……..
c.) Der Kläger verkennt überdies, dass ihm nach §§ 44 I, 96 I, 97 III TKG – wenn überhaupt – allenfalls ein Anspruch auf „ unverzügliche “ Löschung und nicht etwa auf „ sofortige “ Löschung zustehen könnte…..
4.) Darüber, dass sich eine Berechtigung der Beklagten zur automatisierten Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage nach der Beendigung der Internetverbindung nicht aus § 96 I 3 TKG in Verbindung mit § 100 III TKG (in der ab dem 24.02.2007 gültigen Fassung) ergibt, besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit……
5.) Demgegenüber sind auch die Voraussetzungen des in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten Erlaubnistatbestandes gegeben.
132
Danach darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist.
133
a.) Auf Grund der plausiblen und im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten bei einer „sofortigen“ Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.
Demnach wurde in diesem Verfahren darüber keine Beweisaufnahme durchgeführt bzw. ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Zeitraum Jahre zurückliegt und somit die Frage der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der IP-Adressen über weitere 7 Tage nach Ende der Internetverbindung hinaus, sich aufgrund technischen Änderungen nunmehr zu verneinen sein könnte.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

2 Antworten auf „Darf der Internetaccessprovider bei einer Internetflatrate die dynamischen IP-Adressen speichern?“

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.