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Wettbewerbs- und Werberecht

Wichtige Änderungen des UWG verabschiedet

Der Bundestag hat am 26.06.2013 mit einem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken unter anderem wichtige Änderungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Händlern und sonstigen Gewerbetätigen verabschiedet. Das Gesetz tritt aber erst in Kraft, wenn es amtlich verkündet wird.

Für die Praxis bedeutsam sind dabei vor allem folgende Änderungen des UWG:

  1. Bei mißbräuchlichen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen i.S. des UWG hat der Abgemahnte künftig den Anspruch, seine eigenen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe vom Abmahner erstattet zu bekommen. § 8 Abs. 4 UWG wurde entsprechend ergänzt. In der Praxis ist aber gerade die Frage, ob die Abmahnung mißbräuchlich ist, oft streitig. Die Umstände, aus denen auf einen Abmahnmißbrauch schließen lassen, sind nicht immer bzw. oft schwer für den Abgemahnten festzustellen.
  2. Abgemahnte Kleinunternehmen, die glaubhaft machen können, dass ihre wirtschaftliche Existenz durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten oder beantragten Streitwert bedroht wäre, können eine entsprechend der Wirtschaftslage angemessene Herabsetzung der von ihnen zu erstattenden Kosten beantragen; allerdings steht das ob und wie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
    Eine Streitwertminderung für den Gegenstandswert der Abmahnung war zwar auch schon bisher nach § 12 Abs. 4 UWG vorgesehen, “
    wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.“ Aber nun stärkt das gesonderte Antragsrecht und die besondere Rücksichtnahme auf die besondere Belastung bis hin zur Existenzgefährung durch Abmahnungen bzw. Wettberbsstreitigkeiten für Kleinunternehmer deren Abwehrposition gegen Serienabmahner. Marktführer und sonstige Großunternehmen werden also künftig auf einem erheblichen Teil ihrer Abmahnkosten sitzen bleiben, sodaß die „Kleinen“ hier gestärkt werden. Rechtsverstöße werden also künftig eher nur dann abgemahnt, wenn sie wirklich dem Wettbewerber spürbar und erheblich beeinträchtigen, sodaß er diese Kosten in Kauf nehmen muss. Umgekehrt werden Startups, die ihrerseits von Rechtsverletzungen betroffen sind, weil die „Großen“ sie durch Rechtsverstöße unlauter behindern, der effektive Rechtsschutz erschwert – dies ist eine ungute Entwicklung und Gefahr, daß die Rechtstreue hierdurch eher abnehmen wird.
  3. (update: 29.06.): Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf wurde nach Anhörung im Rechtssausschuß der fliegende Gerichtsstand für UWG-Sachen nicht abgeschafft. Dies ist gut so, da sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes in der Praxis bei bestimmten Gerichten, nämlich Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln und München Verfahrenskonzentrationen in diesem Bereich gebildet haben, die zu Spezialkammern und -senaten an diesen Gerichten geführt haben und das dort aufgebaute besondere Wissen im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht damit auch den Parteien dient. Allerdings bleibt es somit bei dem Problem, dass ein unseriöser Antragsteller damit nicht gehindert ist, gezielt an einem im Wettbewerbsrecht unerfahrenen Gericht testweise eine einstweilige Verfügung zu beantragen und diese – falls sie erlassen wird – für Serienabmahnungen dann zur Einschüchterung der Abgemahnten dann zu verwenden. Hier hilft es daher nur, wenn der Abgemahnte sich seinerseits qualifizierten anwaltlichen Beistand holt.
  4. Das Bußgeld für unerlaubte Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Verbraucher wird von 50.000 € auf 300.000 € erhöht.
  5. Die Änderungen des Urhebergesetzes haben es auch in sich, dazu schreibe ich noch einen eigenen Beitrag in der Rubrik Urheberrecht.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

6 Antworten auf „Wichtige Änderungen des UWG verabschiedet“

Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands wurde nach meiner Kenntnis durch den Rechtsausschuss doch noch gekippt – wir müssen also doch nicht zum Würfeln zum Familienrichter nach Bielefeld. Puh…

Hallo, finde es eigentlich gut das der fliegende Gerichtsstand NICHT für UWG gekippt ist. Wenn es sich um eine wirklichen und rechtlich tatsächliche Rechtsverstoss handelt (Bildnutzung, Textklau) hätte der Text-/Bilderdieb dann auch noch den Verdienstausfall des Klägers für die eventuell lange Anreise UND höhrere Reisekosten Rechtsanwalt zu zahlen. Besser ist es aus meiner Sicht wenn die Gerichte eine ORTSNÄHE zum Kläger bzw. Beklagten verlangen – dann ist Kostengleichheit auf beiden Seiten gegeben.. anders kann es gerade für den Beklagten, der ja geschützt werden sollte, mal mächtig nach hinten los gehen! Vielleicht auch ein Hinweis für die Bundesregierung? 😉

Hallo Babs. M.: Unbefugte Nutzung von Bildern oder Texten wird meist eine Urheberrechtsverletzung sein und soweit es eine Privatperson ist, dann keine UWG-Sache, weil wegen unerlaubtem Wettbewerb nur Mitbewerber oder Verbraucherverbände klagen dürfen. Außerdem ist Ihre Stellungnahme widersprüchlich, da der fliegende Gerichtsstand ja gerade nicht eine Ortsnähe zum Kläger bzw. Beklagten verlangt, sondern im eCommerce eben dann jedes Gericht in Deutschland nach § 32 ZPO zuständig ist.

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