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Filesharing: Aktueller Stand am Beispiel AG Frankfurt und die Rolle des Wahlkampfs zur Bundestagswahl am 22.9.2013

Der Trend in die richtige Richtung und die Auswirkungen des neuen  Gesetzes gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigen uns aktuelle Entscheidungen der Amtsgerichte aus Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln (siehe aktuell Bericht von RA Gerth) und München (dazu auch Bericht RA Röttger), die sich mit Filesharing-Klagen befassen (Abmahnungen und Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen). (update 08.10.2013: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden ist inzwischen rückwirkend zum 1.10.2013 in Kraft getreten – siehe Verkündung im Bundesgesetzblatt).

Wohlgemerkt verlangen die Rechteinhaber immer auch Schadenersatz und behandeln den Abgemahnten als Täter, obwohl bekannt ist, daß häufig ein anderer aus Familie oder Nachbarschaft den Internetanschluss heimlich zum Filesharing mißbraucht hat oder sogar falsche Providerauskünfte vorkommen. Die Abgabe von Unterlassungserklärungen, werden dennoch laut RASCH Rechtsanwälte auch dann, wenn diese ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Schuld und lediglich zur gütlichen Einigung, aber gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden (sog. modizierte Unterlassungserklärungen), faktisch von manchen Richtern und den Abmahnkanzleien nach ihrem Vortrag als Schuldeingeständnis gewertet. Erst recht, wenn Abgemahnte den Fehler machen, bei den Abmahnkanzleien anzurufen, um die Sache „vom Tisch zu kriegen“. Zahlreiche Klagen belegen, dass das nach hinten losgehen kann und die Rechteinhaber dann Klageauftrag erteilen. Aber glücklicherweise ist derzeit eine Trendwende in Gang gekommen zugunsten der Betroffenen Abgemahnten (häufig Familien oder Alleinstehende mit geringem Einkommen).

So ist auch ein mir vorliegender aktueller Hinweisbeschluss bei einer Filesharing-Schadenersatzklage wegen 1 aktuellem Musikalbum aus dem Repertoire der Universal Music GmbH (vertreten durch die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte aus Hamburg) ergangen, den ich dazu wiedergebe (Hinweisbeschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2013 – Az. 29 C 818/13 (21): Zitat:

„…I.      Das Gericht weist darauf hin, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht ersichtlich ist.

  1. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 12ff. ZPO nicht im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Einzig in Betracht kommende Norm, die eine Zuständigkeit begründen könnte, ist § 32 ZPO. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, wonach alleine eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, nicht. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) widersprechen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein kann, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az. 4 AR 81/02 – juris; LG Potsdam, MMR 2001, 833; LG Bremen, ZUM 2001, 257). Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (nur) an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, mithin zum einen am Wohnort des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass hier das angeblich urheberrechtswidrige Angebot in das Internet eingestellt worden ist, zum anderen aber auch am Wohnort des Klägers, da er dort das Angebot des Beklagten bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen und sich demgemäß auch dort in seinem Urheberrecht verletzt gesehen hat (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Klägerin hat ihren Sitz in Berlin. Die Klägervertreter haben ihren Sitz in Hamburg. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Regensburg. Die Wahl des Amtsgerichts Frankfurt am Main als zuständigen Gerichts ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
  2. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, denn die Klägerin wäre dann zumindest verpflichtet, ihre Wahl nach Treu und Glauben auszuüben. Dies hat die Klägerin offensichtlich nicht getan.

II.         Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit weist das Gericht darauf hin, dass die zur Schätzung der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens gem. § 287 ZPO notwendigen Anknüpfungstatsachen derzeit nicht vollständig vorgetragen sind. Das Gericht wird sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bei seiner Entscheidung an dem bis 31.12.2011 geltenden Gema-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, orientieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, I-6 U 67/11 – juris).

Auf dieser Grundlage obliegt es der Klägerin darzulegen, (i) welcher Betrag für den einzelnen Zugriff zu Grunde zu legen ist und (ii) vorzutragen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder zumindest, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote avon an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen bzw., wie sich diese Zahlen im fragelichen Zeitraum entwickelt haben.

III. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist.

1.    Der Schadenersatzanspruch folgt dem Schaden, welcher der Klägerin tatsächlich entstanden ist. Insoweit bedarf es einer substantiierten Darlegung, welche Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten für entsprechende außergerichtliche Abmahnungen getroffen wurde. Dass eine Abrechnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr vereinbart wurde, erscheint äußerst fraglich. Die Klägerin hat außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.200,00 € für Abmahnkosten und Schadenersatzansprüche angeboten und verfährt gerichtsbekannt entsprechend in einer Vielzahl von Fällen. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 € entstanden, so würde die Klägerin ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen ist.

Gerichtsbekannt wird bei entsprechenden Massenfällen in aller Regel vielmehr eine Pauschalvergütung zwischen Mandant und Bevollmächtigten getroffen. Ausgehend von der Vermutung, dass die Klägerin mit ihren Anwälten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen hat, wird aufgegeben, diese zur Akte zu reichen.

2.    Hinsichtlich des angesetzten Streitwerts für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums hält das Gericht einen Streitwert von maximal 10.000,00 EUR für angemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.3.2011, 6 W 44/11 – juris; Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 – juris).

……“

Das bedeutet:

Der Druck auf die Musikindustrie und Ihre Anwälte steigt endlich die tatsächlichen Kosten und Schäden näher zu belegen, denn inzwischen sind sich die Amtsrichter weitgehend in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln und München einig, dass astronomische Streitwerte und überhöhte Anforderungen an die Darlegungs- bzw. Beweislast für abgemahnte private Internetanschlussinhaber zu einer mißbräuchlichen Abmahnmaschinerie im Bereich der Filesharing-Abmahnungen geführt haben und das so nicht richtig sein kann. Der Streitwert für 1 aktuelles Musikalbum liegt nach inzwischen einigermaßen gefestigter Rechtssprechung bei 10.000 € und nicht mehr wie in den letzten Jahren noch von der Musikindustrie und ihren Abmahnkanzleien angenommen, bei 100.000 € und außerdem wird ein „fliegender Gerichtsstand“ an weit entfernte Gerichte möglichst weit weg vom Wohnort des Beklagten in Frankfurt, Köln und nun auch München nicht mehr akzeptiert.

Fazit im Hinblick auf die Bundestagswahl:

Bitte nicht FDP wählen, sonst wird das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden wahrscheinlich wieder kippen und nicht in Kraft treten. Das Gesetz hat schon vor Inkrafttreten Wirkung gezeigt und ist daher wichtig; denn es hat zu einem Umdenken bei den Amtsrichtern geführt, die nunmehr zugunsten der betroffenen privaten Abgemahnten und z.T. häufig wegen der freien Gerichtsstandswahl nach alter Lesart am liebsten nach der Taktik der Abmahnkanzleien nur in München, Köln oder Frankfurt verklagten Verbrauchern, das sog. Forum-Shopping (=mißbräuchlich ferne Gerichtsstandswahl ohne örtlichen Bezug zum Streitgegenstand, um Gegner Rechtsverteidigung zu erschweren) nicht mehr mitmachen und Belege für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Musiklabels und ihren Anwälten vorgelegt haben möchten. Nach meinen Informationen haben die entsprechenden Kanzleien (hier Kanzlei RASCH aus Hamburg) dies bisher nicht getan, obwohl das Gericht die Vorlage der Vergütungsvereinbarungen mit den Auftraggebern (hier Universal Music) aufgegeben hat. Ebensowenig gibt es nachvollziehbare Darlegungen zur Höhe des geforderten Schadens (Universal Music verlangt hier „mindestens“ 2.500 € Schadenersatz für 1 Musikalbum).

Das Signal des Gesetzgebers zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigt also schon Wirkung, obwohl der Bundesrat dem Gesetz erst noch zustimmen muß und damit das Inkraftreten noch gar nicht feststeht. Es ist also wichtig, dass nicht nach der Bundestagswahl das Gesetz wieder gekippt wird und dann erneute Rechtsunsicherheit zu Lasten der Verbraucher entsteht.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

8 Antworten auf „Filesharing: Aktueller Stand am Beispiel AG Frankfurt und die Rolle des Wahlkampfs zur Bundestagswahl am 22.9.2013“

Sehr geehrte Frau Hagendorff,

RA Rasch hat doch schon vor einiger Zeit vor einem Gericht in Köln dargelegt, dass er keine schriftliche Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten (Auftraggeber für massenhafte Abmahnungen) getroffen hat. Es wurde sogar eine schon bezahlte Rechnung für den „damaligen“ Einzelfall vorgelegt. Alles „streng“ nach RVG…
Also ist mit diesen „Wünschen“ des Gerichts, kein Licht in dieses nicht einsehbare Geschäftsgebaren zu bringen.
Es muss ein ganz anderer Ansatz her, um die Sache etwas auszuleuchten.

Der Hinweis
„Gerichtsbekannt wird bei entsprechenden Massenfällen in aller Regel …“. und die aus dem o.g. Gerichtsverfahren bekannte Äußerung (…aus dem Auftrag seien zahlreiche Abmahungen hervorgegangen…) muss in eine andere Richtung „interpretiert“ werden….

Ich darf einen Beitrag aus einem Forum zitieren…
http://www.loggi-leaks.info/index.php?showtopic=966&view=findpost&p=13085

“ Es ist schon erstaunlich, wie viele Gerichte „plötzlich“ den Sinngehalt eines „fliegenden Gerichtsstandes“ erkennen bzw. „neu definieren“….
…auch auf der „unteren Ebene“ in Köln, und das, obwohl das Gesetz gegen die „Unseriösität“ noch gar nicht in Kraft ist.
Es hat jedoch als kleiner „Denkanstoß“ für die Gerichte ausgereicht, um den eigentlichen Sinn dieses Konstrukts zu erkennen….neu zu erkennen.

Da bleibt doch nur zu hoffen, dass im Rahmen der „Gegenstandswert- N E U -Regulierung“ ein Blick ins bestehende RVG getätigt wird…..und so wird sicherlich auch schnell deutlich, dass jede „Gebührenordnung“, die etwas auf sich hält, eine Abrecnung von „Massentätigkeiten“ zum „Einzeltätigkeiten-Preis“ nicht zulässt.

Und das es hierbei keine so entscheidende Rolle spielt, ob es sich nun um

1000 Fälle einer gebührenrechtlichen Angelegenheit eines Auftraggebers mit einem Gegenstandswert von je 10 000 € oder eben um

1000 Fälle mit je 1000 € handelt….

Die Berechnung der RA-Gebühren laut dem geltenden RVG ist in solchen Fällen (eine gebührenrechtliche bzw. dieselbe Angelegenheit) – daran ändert auch das „neue“ Gesetz nichts – immer noch gleich… ( vielleicht wird parallel zum Erkennen des „neuen“ Gerichtsstandes bzw. der Zuständigkeit…nun auch eine „Renaissance“ des § 22 des RVG´s eingeleitet – natürlich i.V. mit § 15.1 und 15.5 Satz 1 des gleichen Gesetzes…).

1000 x 10 000 davon z.B. mit Faktor 1,3 …. macht für jede Abmahnung – in derselben Angelegenheit – für den Auftraggeber 41,22 € (plus 20 Euro „Postpauschale“)… wohingegen bei

1000 x 1000 … ebenfalls mit 1,3 „nur“ 6,13 Euro (plus 20 Euro…) für den Auftraggeber für eine dieser Abmahnungen in derselben Angelegenheit anfallen würde.

Wobei besonders hervorgehoben wird, dass es sich hierbei, um die erforderlichen – zu erstattenden – Aufwendungen des Auftraggebers der massenhaften Abmahnungen an seinen RA handelt.

Das UrhG sieht nun vor, dass bei einer berechtigten Abmahnung die, dem Verletzten enstandenen – auch wenn der RA das Privileg genießt, das noch nicht in Rechnung gestellte Gebührentatbestände, trotzdem Geltung erlangen… einmal von den Spielchen mit den noch nicht „festgelegten“ RA-Gebühren und genauen „Schäden“ zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlassungsaufforderung… abgesehen – tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden müssen.

Da sollte doch die Frage erlaubt sein, warum der RA und der Auftraggeber, in den massenhaften Abmahnungen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit bzw. derselben Angelegenheit, unabhängig von den Vorschriften des geltenden RVG´s, auch in solchen Fällen einen deutlich höheren Betrag für die entstandenen RA-Gebühren von jedem Abgemahnten – auch und besonders in den Fällen ohne gesonderte Einzelfallbearbeitung – zurück fordern, obwohl im Innenverhältnis solche Beträge gar nicht „entstanden“ sind…bzw. wenn alles nach Recht und Gesetz ablaufen würde… nicht dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen wären.[…]

So wird m.E. ein „Schuh“ daraus, um eine gerechte „Abrechnung“ der RA-Gebühren nach dem geltenden RVG mit dem Auftraggeber von massenhaften Abmahnungen, die noch nicht einmal eine gesonderte Einzelfallbearbeitung des beauftragten RA erforderlich machen, zu gewährleisten….und das Ganze ohne eine Einsicht in die Honorarvereinbarung, die es ja „eigentlich“ gar nicht gibt…geben darf, sonst wäre nicht nur eine Gebührenüberhebung, sondern auch schnell ein massenhafter Betrug nachweisbar.

mfg
xor

Sehr geehrter xor,
vielen Dank für Ihren Kommentar – ich habe eine Rückfrage: Haben Sie für mich Belege oder eine Gerichtsentscheidung aus der sich das ergibt, was Sie oben eingangs geschrieben haben? Sie schrieben:

RA Rasch hat doch schon vor einiger Zeit vor einem Gericht in Köln dargelegt, dass er keine schriftliche Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten (Auftraggeber für massenhafte Abmahnungen) getroffen hat. Es wurde sogar eine schon bezahlte Rechnung für den “damaligen” Einzelfall vorgelegt.

Das würde mich interessieren, denn die Kanzlei Rasch hat in einem mir bekannten Fall aus dem 31 Dezernat vor dem AG Frankfurt in 2011 erfolgreich einen Vortrag gerade dazu vermieden und nur fiktiv nach RVG die Kosten vorgerechnet und da leider der zuständige Richter die Einwendungen zur Frage der RVG-Vereinbarung oder Vergütungsvereinbarung, Rechnungsstellung und Bezahlung partout im Falle von Universal Music und RASCH Rechtsanwälte nicht hören wollte, hat der Richter nicht wie gefordert der Kanzlei Rasch damals aufgegeben, das näher vorzutragen und zu belegen. Anders kurz zuvor noch bei einer Filesharing-Klage von Digiprotect, die durch die Kornmeier Rechtsanwälte vertreten waren. Da hatte das Amtsgericht Frankfurt die Klage abgewiesen, da eine RVG-Vereinarung, -Abrechnung und -Zahlung nicht vorgetragen war und damit von einer „fiktiven“ Abrechnung ausgegangen wurde vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2010
Ob es an dem Auftraggeber der Abmahnkanzleien liegt, der im Fall eines großen internationalen Musiklabes, weniger kritisch angefasst wird, oder einfach Pech, wenn man an den falschen Richter gerät, (der ja pflichtgemäß nach seiner eigenen Überzeugung und nur dem Gesetz unterworfen ist)? Who knows?!

Sehr geehrte Frau Haggedorff!

Es handelte sich um LG Köln, 28 O 241/09: „Gerichtsbericht Beweisaufnahme“ usw.
z. B hier http://openjur.de/u/32023.html
Zitat
„51
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerinnen keine allgemeine Vergütungsvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen haben, die die Annahme einer „Aufwendung“ in concreto entfallen ließe, sondern dass wegen der Abmahnung des Beklagten von den Klägerinnen gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten die Vergütung nach RVG geschuldet war – und insoweit auch beglichen worden ist. Richtig ist zwar, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in allen Abmahnverfahren der volle Betrag von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt wird, geht man von dem der Abmahnung ursprünglich zugrunde gelegten Streitwert und den hierfür anfallenden Gebühren nach dem RVG aus. Vielmehr kommt bereits – wie sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen R… und S… ergibt – anqesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts, der bei den einzelnen Gerichten uneinheitlich ist, eine nachträgliche Einigung zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.[…]“

auch interessant (für die Überlegungen zu einer gebührenrechtlichen bzw. derselben Angelengenheit laut RVG) unter 53 der gleichen Quelle…
Zizat
„…Die Zeugen haben übereinstimmend die Form der Mandatierung beschrieben. Dabei sind die Zeugen auch detailliert auf die Absprachen bei Mandatierung eingegangen. Die Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere haben die Zeugen auch pauschale Vorgänge, wie die Mandatierung für eine Vielzahl von Abmahnverfahren gleichzeitig eingeräumt.[…]“

Leider funktionieren die Quellenangaben von „Baster“ – der damals sehr engagiert war, ..
http://www.loggi-leaks.info/index.php?showtopic=663&pid=4703&mode=threaded&start=
… aber das Netz ist sicherlich noch „voll“ davon…
Unter meinem „Lieblingsthema“ http://www.loggi-leaks.info/index.php?showtopic=966 müsste auch etwas darüber zu finden sein (… duch die Ändrungen im Forum stimmen die Links nicht mehr…man muss das „ipb“ bei einigen herausnehmen…dann funktioniert es wieder …
http://www.loggi-leaks.info/index.php?showtopic=971&start=0&p=7444&#entry7444).
Falls Sie an dem Thema interessiert sind…einfach einen Kommentar hinterlassen….aktuell wird das Thema auf
http://forum.sat1.de/showthread.php?18575-Thread-f%FCr-Posts-die-nichts-oder-nur-am-Rande-mit-dem-Thema-quot-Abmahnung-quot-zu-tun-haben&p=1440749#post1440749
vorgestellt..

mfg
xor

Sehr geehrte Frau Hagendorff,

hier noch ein kleiner Nachtrag zum „Gerichtsbericht von „Baxter“.(weiter oben hat sich leider ein Tippfehler eingeschlichen)…
http://pdfcast.org/pdf/lg-koeln-28-o-241-09-beweisaufnahme-gerichtsbericht
Zitat
„Des weiteren bestatigte Herr RA Clemens Rasch, dass
Rahmenvereinbarungen mit den Rechteinhabern existieren, die ein
Einzelmandat beinhalten konnen. Die Auftragserteilung durch die
Rechteinhaber erfolge dabei in schriftlicher Form.
Herr RA Clemens Rasch erklarte, dass in dem 2. Fall vor der Beweisaufnahme
nach RVG abgerechnet wurde, d.h. unabhangig davon, wie sich letzten Endes
in diesem konkreten Fall geeinigt werden wurde. Die Frage von dem
Verteidiger, Herrn RA Christian Solmecke, ob denn konkret im Bezug auf
seinen Mandanten abgerechnet wurde bzw. ob in dem vorliegenden Einzelfall
konkret auf den Namen seines Mandanten Bezug genommen wurde, wurde von
Herrn RA Clemens Rasch verneint. D.h. im Bezug auf die Mandatierung der
Kanzlei Rasch durch die jeweiligen Rechteinhaber wurde nicht konkret zu dem
Namen des Abgemahnten Bezug genommen.
Randbemerkung des Verfassers: Nach der Zeugenvernehmung von Herrn RA
Clemens Rasch, legt der Anwalt der Klagerin, Herr RA Martin Bolm neue
Vollmachten der Rechteinhaber (d.h. der 4 groen Major Label) dem Gericht
vor.“[…]

mfg
xor

Frau Hagendorff!

Was wollten sie damit wohl bezwecken:
„Bitte nicht FDP wählen, sonst wird das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden wahrscheinlich wieder kippen und nicht in Kraft treten.“ ???

Solche Behauptungen ohne Begründung zu äußern ist nicht gerade profesisonell.

Gerade die FDP-Justizministerin wollte strengere Regeln, wie sich sehr leicht mit einer Suchmaschine herausfinden lässt, z.B.

http://www.sueddeutsche.de/digital/schwarz-gelber-streit-um-netzpolitik-ufert-aus-union-blockiert-anti-abmahn-gesetz-1.1336698

oder
http://www.onlinekosten.de/news/artikel/51515/0/Verlaengerung-fuer-Abmahn-Wahnsinn-Anti-Abzocke-Gesetz-kurz-vor-dem-Aus

Man könnte fast meinen sie wollten, dass das Gesetzt noch weiter abgeschwächt wird. Ein Ziel haben sie zumindest erreicht…

mfg Thomas

Sehr geehrter Herr Müller, Sie haben recht, dass meine Logik – nicht FDP zu wählen, obwohl gerade die FDP-Justizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger hier massgeblich diese Initiative vorangetrieben hat – ist erläuterungsbedürftig. Zum einen ist – leider – Frau Leutheusser-Schnarrenberger – (bisher) nicht die maßgebende Person in der FDP und außerdem muß ich sagen, dass ich der Richtung und den Zielen der derzeitigen FDP sehr mißtraut habe, da Wahlversprechen nicht eingehalten wurden – und wie wir nun aus dem Wahlausgang wissen, bin ich da wohl nicht alleine, sondern waren viele der Meinung, die FDP braucht mal eine vorläufige Auszeit, um sich endlich wieder politisch klar zu profilieren und zu einer Glaubwürdigkeit bei den Wählern zurückzukommen.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden habe ich ausdrücklich begrüßt und es ist dann ja auch am 20.09.2013 im Bundesrat ohne Änderungen bestätigt worden, sodass es bald in Kraft treten wird. Nachdem die CDU nun entweder mit SPD oder den Grünen regieren muß, bin ich davon überzeugt, dass die CDU es gegen SPD oder Grüne erst recht nicht schaffen wird, diese Neuregelungen wieder zu kassieren. Also alles insoweit gut!

Ich hoffe, ich habe daher meine Gründe für meinen Aufruf, die FDP nicht zu wählen, damit verständlicher gemacht und wünsche einen schönen sonnigen Herbsttag!

Inzwischen bestätigen die Entsdheidungen der Amtsgerichte für Urheberrechtssagen aus Hamburg, Frankfurt oder Köln, dass hier ein Streit in der Justiz besteht d.h. junge Amtsrichter streiten sich mit den „obergerichten“ , was die Höhe der Anwaltkostenerattung für Abmahnungen und Schadenersatz gegen die Täter bei Filesharing durchgesetzt werden kann. Leider wird die Unsicherheit hier wieder auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen, weil am Ende der Verliehrer des Verfahrens die Prozesskosten zahlen muss und um einen guten Anwalt zu bekommen, muss derjenige dann häufig höhere Kosten, als die aus dem RVG bezahlen.

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