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Blogroll Wettbewerbs- und Werberecht

Werberecht: Werbung mit „Prof.“ unzulässig, wenn der Titel eigentlich „Profesor invitado“ – verliehen von Uni in Spanien – ist

Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit einstweiliger Verfügung vom 11.09.2013 einem deutschen Unternehmer, der im medizinischen Bereich gewerblich tätig ist, untersagt, mit „Prof.“ zu werben, wenn er nur über einen von einer spanischen Universität verliehenen Titel „Profesore invitado (Prof.)“   verfügt, weil er dort Lehrtätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter wahrnimmt. Strenggenommen ist „Professor“ zwar kein Titel, sondern eine Hochschultätigkeitsbezeichnung, aber diese wird rechtlich und in der Praxis entsprechend behandelt (vgl. z.B. § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes aus NRW). Es ist für Wettbewerber daher immer wieder ärgerlich, wenn irreführenderweise Titel ohne Habilitation und ohne vergleichbare Anforderungen an eine Professur wie in Deutschland – jedenfalls im medizinischen Bereich – im Ausland verliehen werden und dann irreführend abgekürzt von den betreffenden Ärzten oder Gewerbetreibenden dann für die Werbung mit einem  „Prof.“-Titel oder „Professor“ verwendet werden. Denn so erwecken diese zu Unrecht den Anschein von herausragenden Leistungen in Forschung und/oder Lehre, ohne tatsächlich Leistungen im Sinne eines echten Professors erbracht zu haben und erwecken so im Rechtsverkehr den irreführenden Eindruck, zu einem ordentlichen Professor aufgrund einer Habilitation berufen worden zu sein.

Behördliche Untersagungsverfahren der zuständigen Wissenschaftsministerien gibt es in diesem Bereich, aber nicht allzu häufig, da diese unter Einschaltung der beteiligten Ministerien und Stellen sehr aufwendig sind. Gleichwohl müssen Wettbewerber sich dies nicht gefallen lassen und können hiergegen vorgehen wie auch diese einstweilige Verfügung zeigt. So hat auf Antrag meiner Mandantin als Wettbewerberin des Antragsgegners die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2013 bestätigt (Az. 3-08 O 114/13, dass solche Werbung irreführend und daher unzulässig ist (diese wurde Übrigens von der Gegenseite auch rechtlich in der folge nicht angegriffen, sondern mit Abschlussschreiben anerkannt). Dort  heisst es dazu (wie in einstweiligen Verfügungsverfahren üblich mit knapper Begründung):

….Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. mit der Angabe „Prof……“ für das …………………. in Deutschland zu werben oder werben zu lassen, wie geschehen in Anlagen VK………und

2……….

Gründe

………

Die Schutzschrift vom ….. lag bei Beschlussfassung vor, gibt jedoch keinen Anlass mündlich zu verhandeln.

Die Anträge sind auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HG des Landes Nordrhein-Westfalen zu, weil der Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel „Prof.“ im Zusammenhang mit der Werbung für die Antragsgegnerin zu 2 führt. Denn ein von einer Universität der Europäischen Union verliehener Hochschultitel darf nur in der verliehenen Form geführt werden. Die Universität S. hat dem Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel „Profesor Invitado (Prof.).“ verliehen, so dass der Antragsggegner zu 1 den ihm verliehenen Hochschultitel in dieser Form führen muss und die Führung des Hochschultitels „Prof. in Alleinstellung gegen das HG verstößt.

Der Antragsgegner ist zwar nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 HG auch berechtigt, den ihm verliehenen Hochschultitel in der in Spanien zugelassenen und nachweislich allgemein üblichen Abkürzung zu verwenden. Dies ist jedoch nicht Prof., sondern Prof.Inv.

Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist auch nicht aufgrund der Abmahnung vom …Juni 2013 widerlegt, weil es in dieser um eine Markenverletzung geht und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Antragsgegener zu 1 die Hochschulbezeichnung Prof. zu Unrecht führte.

…….“

Ausländische Hochschulen, die zum Zwecke der Einsparung von Ausgaben für Honorare die Titel verleihen, ohne dass die betreffenden Personen die aufgrund internationaler Abkommen im Bildungswesen anerkannten Voraussetzungen erfüllen, gefährden auch den Hochschulstatus, der in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) veröffentlicht wird. Zudem heißt es in den insoweit einheitlichen deutschen Hochschulgesetzen, dass Hochschultitel, die durch Titelkauf erworben werden, nicht zum Führen des Titels berechtigen. Zuwiderhandlungen sind übrigens auch bei zumindest bedingtem Vorsatz nach § 132a StGB strafbar.

Auch die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf hatten sich vor kurzem mit solchen Fällen befasst und behördliche Untersagungen bestätigt – vgl. dazu für Gastprofessoren aus Ungarn (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 – Az. 15 L 1145/12)  oder Rumänien (VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 7 K 3060/11 „visiting professor“).

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

7 Antworten auf „Werberecht: Werbung mit „Prof.“ unzulässig, wenn der Titel eigentlich „Profesor invitado“ – verliehen von Uni in Spanien – ist“

„Prof.“ ist kein Titel, sondern eine Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung. Damit wird – entgegen der oben dargestellten Auffassung – keine Leistung oder Qualifikation behauptet. Die Mehrzahl der Professoren in Deutschland ist nicht habilitiert, z.B. an Fachhochschulen, Berufs- und Kunstakademien, an Universitäten im Bereich der Ingenieurswissenschaften und z.T. der Medizin. Im weltweiten Vergleich ist das deutsche Habilitationswesen einmalig und anachronistisch. Daß nun auch noch ein Streit darüber geführt wird, daß jemand, der im Ausland eine Lehrtätigkeit ausübt, nicht auch die der Lehrtätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung verwenden darf, ist lächerlich.

@RASplendor Danke für den Hinweis, dass ein Professorentitel kein Titel im strengen Sinne ist, aber da § 69 Abs. 4 auf § 69 Abs. 2 des Hochschulgesetzes NRW verweist und damit Hochschultätigkeitsbezeichnungen im Hinblick auf das Recht zur Titelführung gleich behandelt mit Hochschultiteln und der Prof.Titel hier so verwendet wurde, habe ich mir erlaubt, das verkürzt darzustellen, da das im Ergebnis halt keinen Unterschied macht für die interessierten Kreise. Der Verfügungsbeklagte hatte „Prof. ….“ sogar auch als Marke angemeldet – also versteht man nicht, was hier die Unterscheidung bringen soll. Denn:
zum 1. nach dem Hochschulrecht (hier § 69 Abs. 4 HG NRW aber analog auch andere Ländergesetze hierzu) Hochschultätigkeitsbezeichnungen wird eine Hochschultätigkeitsbezeichnung in diesem Punkt genauso behandelt wie Hochschultitel und daher Ihr Hinweis rein akademischer natur ist, ohne praktische Relevanz zu dem Thema hier und zudem ist die Unterscheidung auch im Rechtsverkehr in weiten Kreisen unbekannt.
2. Sind Kraftausdrücke wie „lächerlich“ immer ein Ausdruck von Schwäche und Mangel an Beweisen. Gerne hätten das viele, dass hier mit wenig Aufwand erlangte ausländische Professorentiteln in Deutschland Kasse gemacht wird, aber das ist Irreführung zu Lasten der Patienten und unlauterer Wettbewerb gegenüber seriösen Ärzten und Handwerkern. Was soll das also!? Ich habe natürlich hier nicht – für Twitter und das Internet 50 Blatt Rechtsausführungen und Gutachten beigefügt, daher denke ich, werden es viele dankbar annehmen, wenn ich als Anwältin auf das praktisch wesentliche für die interessierten Unternehmer und Freiberufler verkürzt „übersetze“ und akademische juristische Ausführungen oder umgekehrt pauschale Kraftausdrücke hier eher nicht weiterhelfen!

Noch ein Hinweis: „Die der Lehrtätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung“ war/ist hier eben nur die verliehene Bezeichnung und jene ist für „Profesor invitado“ eben nicht abgekürzt Prof., sondern „Prof.inv.“, zumal der Umfang einer Lehrtätigkeit nicht relevant sein dürfte, wenn ein Unternehmer mit Geschäftssitz in Deutschland eine Lehrtätigkeit in Spanien – allein schon berufsbedingt – allenfalls gelegentlich und in geringem Umfang wahrnehmen kann.
– Trotzdem, auch wenn er sehr kritisch war, trotzdem Danke für Ihren Beitrag!.

Hallo Frau Hagendorff,
ist zwar schon etwas länger her, aber ich möchte Ihren Punkt mit der unlauteren Werbung im Medizinbereich doch unterstreichen und bedanke mich für Ihren Blogbeitrag, der mir sehr geholfen hat, da ich auch gerade eine „Begegnung“ mit einem so genannten Professor der Universität Sevilla hatte. Diese Universität erlaubt es übrigens, über ihre Homepage alle Lehrkörper-Angehörige namentlich ausfindig zu machen – auch die Profesores invitados…
Dank und Gruss,
C. Niederstadt

Ich bin einen Zahnarzt -in einer Zahnklinik aufgessen,der nennt sich nur auf seiner Homepage richtig:
Profesor Invitado (Universität Sevilla) Dr. Dr. XXXXXXX MSc. (Master of Science), ansonsten führt er den Prof. ohne nötigen Zusatz (Bewertungsportalen). Zuerst dachte ich – super der kann was. Bis ich mich näher damit beschäftigte. Für mich nur Geldungssucht und ein Werkzeug um überhöhte PReise zu verlangen. Schade das der Titel so wenig geschüztz ist im wahren Leben. Den die wirklichen Profesoren haben meine Achtung,

Hallo S.Moore, wenn Sie etwas tun wollen, weil sie sich über die irreführende Werbung und überhöhten Preise dieses Zahnarztes ärgern, können Sie den Sachverhalt (widersprüchliche Angaben auf Webseite und in sonstiger Werbung z.B. Praxisschild, Zeitungsanzeigen und ähnliches) entweder Ihrem neuen Zahnarzt melden – der wäre als Wettbewerber dann befugt, ihn wegen unlauterem Wettbewerb abmahnen zu lassen oder die Verbraucherzentrale darauf hinweisen, die ebenfalls irreführende Werbung gegenüber Verbrauchern verfolgt.

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