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BGH: strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein Schuldanerkenntnis

Ein häufig vor allem von einigen Abmahnkanzleien und manchen Richtern fälschlicherweise vorgebrachtes Argument in Wettbewerbs- oder Filesharing-Sachen ist es, in der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne weiteres eine Art Schuldeingeständnis für die in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsverletzungen zu sehen. Der Bundesgerichtshof hat erneut mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) in einem wettbewerbsrechtlichen Fall bekräftigt, dass dies ein Irrtum ist, wenn nicht aus sonstigen Erklärungen oder den Umständen darauf zu schließen ist, dass der Abgemahnte die Verantwortlichkeit einräumt. Da eine Entscheidung über die Abgabe einer solchen Erklärung von der abmahnenden Kanzlei im Auftrag des Verletzten regelmäßig sehr kurzfristig verlangt wird und andernfalls der Antrag auf eine einstweilige Verfügung droht, sind fundierte Prüfungen der Sach- und Rechtslage oft nicht möglich. Im Streitfall hat sich eine wettbewerbliche Abmahnung erst in der Berufungsentscheidung als unberechtigt erwiesen und hatte im Ergebnis daher auch zu Recht die Zahlung der Abmahnkosten verweigert.

Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Rechtsstreits und des regelmäßig viel höheren Prozesskostenrisikos im Falle von Unterlassungsstreitigkeiten ist kein Schuldeingeständnis, weil vernünftige Gründe dafür sprechen immer dann, wenn in tatsächlicher und /oder rechtlicher Sicht ein nicht unerhebliches Risiko für den Abgemahnten besteht, vor Gericht ganz oder teilweise zu unterliegen, dem aufwendigen Rechtsstreit hierüber aus dem Weg zu gehen, oder zumindest den Streit auf die Fragen der Kostenerstattung und Schadenersatzleistung zu reduzieren.

Praxistipp: Als Abgemahnter niemals ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen bei Zweifeln lieber vorher anwaltlich überprüfen lassen und dann ggfs. nur in modifizierter d.h. abgeänderter Formulierung, insbesondere ausdrücklich nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtlage, jedoch rechtsverbindlich abgeben, um teure einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen zu vermeiden. Wie der BGH zwar betont, hat ein solcher Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht….aber rechtsverbindlich“ lediglich klarstellende Funktion, aber auch ohne einen solchen Zusatz ist ohne weitere Erklärungen oder Umstände nicht ohne weiteres von einem Schuldanerkenntnis auszugehen, daher bestand auch keine Zahlungspflicht aus Vertrag.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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