Achtung Abmahnungen drohen den Webseitenbetreibern bei kostenpflichtiger Telefonnummer im Impressum
Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 02. Oktober 2013, Az. 2-03 O 445/12) hat auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Konkurrenten und Klage bestätigt, dass eine kostenpflichtige Telefonnummer die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG im Impressum der Webseite nicht erfüllt . Die Angabe der kostenpflichtigen Telefonnummer verstößt gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG sieht vor, dass der Verbraucher eine einfache schnelle Möglichkeit der Kontaktaufnahme haben muss. Allein die e-mail reicht nicht neben einer kostenpflichtigen Telefonnummer. Das Gericht argumentiert damit, dass diese aufgrund der mit einem Anruf verbundenen hohen Kosten viele Kunden von der Kontaktaufnahme abhalten kann. Dies sollte nach dem Zweck der Pflichtangaben durch die Vorschrift des TMG, welche im Einklang mit einer europäischen Richtlinie geschaffen wurde, gerade verhindert werden. Das Landgericht stellte ausdrücklich klar, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht dazu verwendet werden soll, um zusätzlichen Gewinn in Form der Anrufkosten zu erzielen. Ein Verstoß gegen die Angabenverpflichtung des TMG war daher gegeben.
Quelle: Rechtsanwalt Sören Siebert
http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/7844-kostenpflichtige-telefonnummer-im-impressum.html
3 Antworten auf „LG Frankfurt: Mehrwertdienstenummer in Impressum nicht zulässig (§ 5 TMG)“
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was ist denn eine Mehrwertdienstnummer? hab ich noch nie gehört das wort…
lg rolf
Mehrwertdienstenummern sind kostenpflichtige Services, die über das Telefon erbracht und abgerechnet werden mit extra Nummer und über den Telefonprovider – hier in dem Fall war das eine Telefonummer, die 2,99 €/min gekostet hat —siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Mehrwertdienst