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#Wettbewerbsrecht #E-Commerce LG Bochum: auch Kleinternehmer dürfen abmahnen

Wie aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bochum (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14) hervorgeht, das die Kanzlei Dopatka aus Köln veröffentlicht, dürfen auch Kleinunternehmer ihre Wettbewerber abmahnen lassen, wenn diese z.B. durch Verstoß gegen Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung (hier fehlende Telefonnummerangabe) nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG einen Wettbewerbsverstoß begehen und daher zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Im vorliegenden Fall hatte nur 6 Tage nach Inkrafttreten des neuen Fernabsatzrechts einen Wettbewerber, der mit Nahrungsergänzungmittel handelte, wegen fehlender Angabe der Telefonnmmer in der Widerrufsbelehrung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der abgemahnte Wettbewerber wollte keine Telefonnumer in der Widerrufsbelehrung angeben und fand, das sei ohnehin, falls es ein Verstoß sei, eine Bagatelle und die Abmahnung durch den Antragsteller (ein Kleinunternehmer) sei rechtsmissbräuchlich und gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin erliess das LG Bochum auf Antrag des Kleinunternehmers die einstweilige Verfügung gegen seinen Wettbewerber.

Nach Erhebung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung nachte er vergeblich u.a. geltend, dass der Antragsteller in 2012 lediglich eine Jahresbilanz von 12.000 € ausgewiesen habe. Wie das Gericht entschied, war die einstweilige Verfügung begründet. Die Abmahnung und Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, also  rechtsmissbräuchlich, da auch Kleinunternehmern ein Unterlassungsanspruch gegen unlauteren Wettbewerb zustehe und ferner die Angabe der Telefonnummer zu den Kernpunkten des neuen Fernabsatzrechts gehöre, das am 13.06.2014 in Kraft getreten ist. Wie auch aus dem Leitfaden der Kommission erkennbar ist, soll die Telefonnumer sowie auch Fax angegeben werden, soweit verfügbar, damit der Verbraucher auch telefonisch oder per Fax fristgerecht einen Online-Kauf widerrufen kann, wenn er z.B. gerade kein Internet zur Verfügung hat.

Es ist ein häufiger Irrglaube, dass nur die großen Unternehmen und Abmahnvereine abmahnen dürfen. Es ist nur so, dass bei größeren Unternehmen das Unterlassungsinteresse größer ist und damit die Anwalts- und Prozesskosten.

Praxishinweis: Die Telefonnummer sollten alle Gewerbetreibenden, die dem Fernabsatz- und Direktvertriebsrecht unterliegen,  lieber in der Widerrufsbelehrung angegeben, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Falls Unternehmer aus irgendwelchen Gründen keinen Telefonservice anbieten möchten, können sie einfach kostengrünstig eine Weiterleitung auf die Voicebox oder automailer einrichten, die inzwischen fast jeder Provider kostenlos anbietet, um telefonische Widersprüche auf diese Weise dem Verbraucher ermöglichen zu können. Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Frage obergerichtlich noch nicht geklärt ist, sieht es danach aus, dass es nicht in ihr Belieben gestellt ist, ob sie die Telefonnummer anbieten.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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