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#Filesharing-Klagen BaumgartenBrandt wegen Niko ein Renntier hebt ab-Fällen aus 2009

BaumgartenBrandt Rechtsanwälte klagen für Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Veröffentlichung des Films Niko – ein Renntier hebt ab – in 2009 in einer Tauschbörse nunmehr in mehreren Fällen vor dem AG Frankfurt ein. Wieviele Fälle es sind, läßt sich nur erahnen, da der Direktor die Fälle auf mehrere Richter verteilt hat.

Dabei handelt es sich nach meinen Informationen anscheinend nur um Betroffene, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben und/oder nicht gezahlt haben und bislang nicht anwaltlich vertreten waren und auch selbst ohne Anwalt Widerspruch gegen die Ende 2013 von BaumgartenBrandt erhobenen gerichtlichen Mahnbescheide erhoben haben. Das Ganze ist deshalb erstaunlich, weil BaumgartenBrandt weiss, dass es mit der Software Observer bzw. den Rechercheergebnissen des IT-Dienstleisters Guardaley Ltd.- jedenfalls in der Version 2009 und 2010 – Fehler gab, ohne dies in der Klagebegründung nach Widerspruch des Betroffenen zu erwähnen. Wegen der Fehler gab es zwischen BaumgartenBrandt und Guardaley ja sogar einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, nachdem 2011 Ipoque die Fehler aufgedeckt hat – ein Wettbewerber von Guardaley – siehe Bericht von Rechtsanwalt Dr. Wachs und Fakten der Ipoque GmbH dazu auf der abmahnwahndreipage. Auch die 24. Kammer hat im Verfahren 224 O 394/11 darauf hingewiesen, dass gerichtsgekannt wurde, dass die Zuverlässigkeit der Software zweifelhaft ist, weil kein taugliches Sachverständigengutachten über die Softwareversion aus 2009 vorhanden ist und es damit nachträglich kein Sacherständiger mehr überprüfen kann und das OLG Köln Az. 6 W 242/11 hat dies in einer vielbeachteten Entscheidung bestätigt – siehe das damalige Interview von Steffen Heintsch der initiative AW3P mit dem Sachverständgen Dr. Rolf Freitag hierzu.  Wenn nun hier in der Klagebegründung diese Probleme nicht erwähnt werden und für die angebliche Zuverlässigkeit der Rechercheergebnisse der Software Observer und der Arbeit von Guardaley aus 2009 dann als sachverständiger Zeuge Dipl.Ing Mathias Gärtner benannt wird, obwohl dieser die Software erst nach Updates in 2012 untersucht hat, wird nach meiner Überzeugung der Versuch unternommen, das Gericht zu täuschen.

Denn dieser Zeugenbeweisantritt ist ein Fake und die Grenzen des taktischen Weglassens von Problemen in einer Klageschrift werden hier  überschritten, wenn trotzdem die Zuverlässigkeit der Software behauptet wird. Nachträglich von einem Sachverständigen untersuchte Software, die verbessert wurde, kann nicht die Tauglichkeit zur Zeit der IP-Ermittlung aufklären oder beweisen. Damit kann der Sachverständige Gärtner zu Rechercheleistungen und der Software in der Version 2009 nichts sagen – und der Prozessbevollmächtigte von Europool weiss das auch. Das Wissen ihrer Anwälte muß sich Europool zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. BaumgartenBrandt scheint also darauf zu spekulieren, dass viele Betroffene keine qualifizierten Anwälte finden und doch noch früher oder später für Europool Kasse gemacht werden kann und bei Widerstand mit anwaltlicher Hilfe auf der Beklagtenseite die Klagen von Europool zurückgenommen werden können, um sich schadlos zu halten. Das ist leider so, da es mit den Erstattungsansprüchen Abgemahnter schwierig vor deutschen Gerichten ist – bisher….

Verzweifelungstat oder skrupellose Abzocke? Nach meinen Erfahrungen mit dem BGH-Senat zur Erstattungsfähigkeit von FlugReisekosten des Prozessbevollmächtigten eines englischen Pornoherstellers von Kiel nach München wundert mich nicht mehr viel. Es ging da um eine Filesahring-Klage, bei der der Betroffene auf Druck des Amtsrichters einen faulen Vergleich eingegangen ist. Die Filesharing Klage gegen einen Beklagten aus dem Raum Frankfurt/Main wegen einer 900 Euro-Schadenersatzklage vor dem Amtsgericht München, die nur ausländische Zeugen für die Klagebegründeten Behauptungen zum Beweis anbot, – weil eine Beweiserhebung mehrere Tausend Euro gekostet hätte mit sehr ungewissem Ausgang. Da wundert mich nicht mehr viel….Der BGH würde womöglich – das ist leider tatsächlich zu befürchten – auch hier wie im Reisekosten-Fall sagen: Grundsätzlich legitime optimale Interessenvertretung der Rechteinhaber den fliegenden Gerichtsstand optimal auszunutzen (dort war es RA Lutz Schroeder aus Kiel). Es ist schliesslich die Sache der Betroffenen, sich bei unberechtigten Forderungen mit rechtlichen Mitteln zu wehren und nicht auf faule Vergleiche einzugehen. Das ist aber leider bei vielen Betroffenen einer Abmahnung noch nicht angekommen, anstatt sich frühzeitig anwaltlichen Rat zu holen, schimpfen viele nur: „Ignorieren. Nicht zahlen. Keine Antwort. Kein Anwalt.“ und „Betrügerische Anwälte“ – und wollen selbst keinen einschalten, um sich mit kompetenter Hilfe zu wehren. Davon profitieren die Abmahnkanzleien! Denn selbst wenn möglicherweise die Anwälte der Kanzlei BaumgartenBrandt ihre Zulassung verlieren sollten, dann werden – dies ist zu befürchten – morgen neue Anwälte da sein, die so vorgehen.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

7 Antworten auf „#Filesharing-Klagen BaumgartenBrandt wegen Niko ein Renntier hebt ab-Fällen aus 2009“

Wenn der Direktor diese Fälle auf verschiedene Richter verteilt hat, so wäre hier mMn Gefahr in Verzug. Denn ist nicht davon auszugehen, dass alle diese Richter sich in die Materie vollumfänglich eingearbeitet haben, somit die Gefahr unterschiedlicher Urteile gegeben. Hier sollte der Direktor einen Hinweis erhalten, da hier einige Strafdelikte tangiert werden.

Betroffene sollten wissen, dass die Zivilrichter sich nur mit den beantragten Zahlungsansprüchen beschäftigen und nicht mit dem versuchten gewerblichen Betrug und so weiter und dass der Staatsanwalt für die Verfolgung der in Betracht kommenden Straftaten auf Seiten der BaumgartenBrandt Rechtsanwälte zuständig ist. Bestenfalls arbeiten Zivilrichter und Staatsanwalt zusammen, aber das funktioniert nicht immer und ist schon aus Zeitgründen unsicher, daher sollte Priorität für Betroffene sein, sich anwaltlich beraten zu lassen und sich mit anwaltlicher Vertretung gegen die Klagen zu verteidigen. Klagen verfolgt BaumgartenBrandt anscheinend ohnehin nur, wenn die Betroffenen nicht richtig anwaltlich vertreten waren. Inzwischen liegen mir auch weitere Klagen vor dem AG Aschaffenburg vor, die ebenfalls angeblich „zuverlässige“ Ermittlungen der Firma Guardaly in Filesharing-Fällen betreffen und von der Abmahnkanzlei BaumgartenBrandt dort nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch die Betroffenen verfolgt werden.

Interessiert es die Richter nicht, wenn ihnen bewusst wahrheitswidrige Angaben untergeschoben werden?

So, das este Urteil in Frankfurt, welches die Aktivlegitimation verneint und die Klage komplett abweist. AG Ffm Urteil vom 10.12.2014, Az. 31 C 2693/14.

Und das erste Urteil, welches als einzigen Abweisungsgrund die fehlerhafte Ermittlungssoftware anführt. AG Ffm Urteil vom 04.12.2014, Az. 30 C 2920/14.

Jetzt wäre es doch mal schön, wenn alle AI, die bezahlt haben oder „mussten“, ihr Geld wieder zurückerhalten würden, und das ohne weiteren Zivilprozess …

Hallo Alex News, bedaure, dazu kann ich für all diejenigen, die in den „Niko – ein Rentier hebt ab“ Fällen aus 2009 oder 2010 gezahlt haben leider nichts ermutigendes mitteilen: Wer mit dem Anspruchsteller einen Vergleich eingeht und einen Vergleichsbetrag zahlt, kann nach ständiger Rechtssprechung den Vergleichsbetrag nicht zurückfordern, wenn später in anderen Zivilprozessen mit der gleichen Partei rauskommt, dass der Anspruch unbegründet war. Zweck eines außergerichtlichen Vergleichs ist es, die Unsicherheit hierüber zu beseitigen und den Streit einvernehmlich zu erledigen. Und wer ohne einen schriftlichen Vergleich etwas gezahlt hat, der kann die Zahlung nach § 814 BGB auch nicht mit Aussicht auf Erfolg zurückverlangen. Dazu sagt § 814 BGB: „§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.“ Ohne einen schriftlichen Vergleich zu zahlen, ist ohnehin niemals anzuraten.

Nach meinen Informationen nicht.
Das müsste bedeuten, dass BB dadurch bestätigt, dass keine Aktivlegitimation vorliegt.

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