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#Urheberrecht #Filesharing-Urteile: Keine Unterlassungsansprüche bei nur einfacher Lizenz

Wer eine Abmahnung ignoriert, dem droht nach Ablauf der gesetzten Frist für die strafbewehrte Unterlassungserklärung mitunter ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren. Hier hatte aber der abgemahnte Antragsgegner Glück im Unglück. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten aus dem Streitwert von 30.000 € (Unterlassungsstreitwert für die streitgegenständliche Software) hat daher die Antragstellerin zu tragen.

Wie das LG Mannheim nunmehr bekanntgab (LG Mannheim Beschluß vom 18.5.2015, 7 O 81/15), kann es an der erforderlichen Rechteinhaberschaft fehlen, wenn nicht eine exklusive Lizenz des Antragstellers an der Software vorliegt. In einem dortigen Fall hatte die Antragstellerin nicht die exklusiven digitalen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte an dem Werk. Das Gericht entschied daher, dass es an der für einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung erforderlichen Glaubhaftmachung einer ausreichenden Rechteinhaberschaft („Aktivlegitimation“) der Antragstellerin fehlt und wies den Antrag zurück.

Denn nach den Darlegungen im Antrag hatte die deutsche Klägerin von der ausländischen Produktionsgesellschaft nur hinsichtlich der verkörperten Datenträger eine exklusive Lizenz zum Veröffentlichen und Verwerten des Werks in Deutschland und hinsichtlich der digitalen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte nur eine einfache Lizenz. Im englischsprachigen Lizenzvertrag hieß es dazu laut Beschluss des LG Mannheim vom 18.5.2015 Az. 7 O 81/15:

„….Ziffer 4 des Vertrages (Anlage Ast.1) lautet auszugsweise wie folgt:

„Publisher (d.i. die Antragstellerin) acquires the exclusive right to distribute the „physical product“ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland (German language version). The „physical product“ excludes OEM, bundling, remote „burn on demand“ and digital distribution or distribution or exploitation in any manner or any ancillary or related product or materials. (…)“

Ziffer 5 des Vertrages bestimmt weiter:

„Publisher shall also have non exclusive rights to digitally distribute The Products using Stram codes via its website […].com and subsidiary websites of Publisher. (…)“

Fazit aus Sicht des Abgemahnten: Abmahnungen sollten Sie von einem urheberrechtlich versierten Anwalt prüfen lassen, da die Rechtsfragen oft zu kompliziert für einen Laien sind und eine falsche Reaktion sehr teuer werden kann. Selbst Juristen tun sich hier mitunter schwer, wie der Fall zeigt, denn die Antragsteller waren anwaltlich vertreten, denn Anträge vor dem Landgericht können wirksam nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden.

 

 

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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