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#Ebay-Recht: Verkäufer schadenersatzpflichtig, wenn Grund für Streichung des Angebots nicht ursächlich war

Der BGH hat in einer Pressemitteilung von heute 23.09.2015 (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14) sich zu den Voraussetzungen geäußert, unter denen ein Verkäufer auf dem Internet-Auktionsportal EBAY ein Auktionsangebot streichen kann, ohne sich gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt höchstbietenden Käufer schadenersatzpflichtig zu machen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, sodaß der Verkäufer sich wahrscheinlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Der Verkäufer machte im Zuge des Rechtsstreits geltend, der Heizkörper sei nach Einstellen des Angebotes zertstört worden, blieb für diese bestrittene Behauptung jedoch anscheinend beweisfällig. Anschließend versuchte es der Verkäufer mit einem Hilsargument: Er habe nachträglich rausgefunden, dass der Käufer unseriös sei, weil er bereits 370 Kaufgebote mit seinem Bruder innerhalb von 6 Monaten zurückgezogen hatte. Auch dieses Hilfsargument ließ der BGH nicht gelten, denn zum einen könne aus der Tatsache einer häufigen Rücknahme von Kaufangeboten nicht geschlossen werden, der Käufer werde den Kaufpreis nicht zahlen, zumal es bei dem Heizkörper-Fall so wie üblich sei, dass entweder Vorauszahlung oder Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe bei der Abholung vereinbart sei. Das Zurückziehen der anderen Kaufangebote gegenüber Dritten sei daher unerheblich. Interessant ist insbesondere folgender Hinweis des BGH: Der Grund für die Streichung des Angebotes, also Anfechtungsgrund oder Rücktrittsgrund, müsse außerdem ursächlich für das Streichen des Angebotes sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Verkäufer den Grund erst hinterher herausgefunden hat und sozusagen nachschiebt.

Fazit: Streicht der Verkäufer einer Auktion das Angebot, obwohl er keinen berechtigten Grund hat oder diesen nicht beweisen kann (Ausreden sind hier leider häufig), macht er sich schadenersatzpflichtig gegenüber demjenigen, der bei Streichung des Angebotes jeweils der Höchstbietende war. Schadenersatz kommt hier wegen Nichterfüllung in Betracht und der ist üblicherweise der entgangene Gewinn, den der Käufer für den Fall eines Weiterverkaufes hätte generieren können. Im vorliegenden Fall war der entgangene Gewinn zwar nur 112 € oder sogar abzüglich der Fahrtkosten, die sich der Käufer für die Abholung erspart hat, sogar weniger. Aber da hier durch 3 Instanzen gestritten wurde, sind erhebliche Prozesskosten angefallen und der Rechtsstreit ist noch nicht zu Ende, da der BGH das Urteil des Landgerichts Neuruppin aufgehoben und nach dorthin zurückverwiesen hat, sodaß der Rechtsstreit möglicherweise noch weitergeht.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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