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Negative Bewertung im Internet löschen lassen – Jameda, Yelp, Tripadvisor & Co

Foto Tastatur-Boxhandschuhe-K&RJameda, Yelp, Tripadvisor & Co. machen Ärzten und Hotels das Leben schwer. Einige Tipps.

Bewertungsportale nehmen in einigen Branchen deutlich an Bedeutung zu. Der Trend ist nicht aufzuhalten. Das zeigen die vielen Bewertungen in bestimmten Branchen. Junge Nutzer und auch Business-Kunden sowie Rentner, die viel reisen, nutzen diese mit ständig zunehmender Tendenz. Auch Händler sind davon betroffen. Wer nicht mitspielt, hat das Nachsehen. Trotz häufiger Beschwerden lohnt sich das Geschäft wohl für die Portalbetreiber und die gut bewerteten Unternehmen. Vor allem Ärzte und Hotels, aber auch Restaurants, Frisöre oder andere Betriebe sind hiervon zunehmend betroffen, auch wenn sie keinen Werbeeintrag bei den Online-Portalen beantragt haben. Laut Rechtsprechung müssen alle Unternehmer und Selbständige, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, es sich gefallen lassen, anonym bewertet zu werden, aber der Portal-Betreiber kann in Haftung genommen werden, wenn er Prüfpflichten verletzt. Das ist Ihre Chance, wenn Sie Opfer eines üblen Negativ-Kommentars geworden sind, der die zulässigen Grenzen überschreitet und vor allem dann, wenn üble Nachrede und Beleidigungen enthalten sind. Im Folgenden möchte ich Ihnen als erfahrene Fachanwältin für Internetrecht einige Tipps beim Umgang mit solchen Vorfällen geben:

  1. Nutzen Sie Google Alert oder andere Monitoring-Dienste, um möglichst umgehend Nachricht über öffentliche Äußerungen zu Ihrem Unternehmen zu bekommen. Als Schlüsselwort müssen Sie dort den Namen oder die Marke Ihres Unternehmens angeben und Ihre E-Mail Adresse. Wenn Sie bei Yelp & Co. registriert sind, erhalten Sie die Nachricht auch direkt von dem Portalbetreiber.
  2. Nehmen Sie als erstes die Möglichkeit wahr, direkt online auf dem Portal dem Kommentator höflich, aber sachlich bestimmt zu antworten. Agieren Sie möglichst zeitnah. Ein gutes Monitoring mit Suchagenten (z.B. den kostenlosen Dienst Google Alerts oder komplette Media-Monitoring Agenturen für große Marken). Zweck ist es zum einen, den wütenden Troll zu besänftigen und öffentlich zu zeigen, dass Sie als guter Serviceanbieter Beschwerden ernst nehmen und prüfen. Das beweist guten Kundenservice und da viele Interessenten wissen, daß es immer Leute gibt, die etwas zu meckern haben, machen Sie dann bei geschickter Umgangsweise sogar aus einer negativen Bewertung ein Beispiel, wie Sie professionell daran arbeiten, immer besser zu werden. Es gibt auch Agenturen für Reputation-Management, aber auch Anwälte wie ich helfen Ihnen gerne dabei, hier geschickt zu kommunizieren. Sie beweisen somit den anderen Lesern auch, dass der Eintrag kein Fake-Account ist mit lauter unechten Lobeshymnen auf Ihren Betrieb. Denn Fake-Bewertungen der Werbetreibenden gibt es teilweise ja leider auch. Wer viele Bewertungen hat, dem schadet es nicht so sehr, wenn dann auch mal ältere schlechte dabei sind.
  3. Meldung auf Portal machen. Den Namen und Anschrift des Nutzers muss der Portalbetreiber aus Datenschutzgründen dem bewerteten Unternehmen nicht schildern, das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Aber der Portalbetreiber muß ein Impressum mit dem inhaltlich verantwortlichen für das Portal vorhalten, der angeschrieben werden sollte. Auf Ihre Beschwerde muß er plausibel machen können, ob es tatsächlich ein ehemaliger Patient oder Kunde ihres Geschäfts ist, der hier die Bewertung abgegeben hat und bei Beschwerden beim Nutzer rückfragen. Kann der Nutzer Zweifel nicht ausräumen, hat der negativ bewertete Unternehmer Anspruch auf Entfernung der negativen Äußerung von dem Portal (BGH, Urteil vom 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15). Gleiches gilt bei unwahren Behauptungen. Wenden Sie sich bei unzulässigen Bewertungen wie Schmähtiraden, die keine sachliche Grundlage haben, unmittelbar über den Link „Problem melden“ an den inhaltlich verantwortlichen Portalbetreiber. Bei den meisten Portalen ist der Link direkt neben dem Post zu finden, und füllen Sie das Online-Formular aus. Es ist häufig effektiver als gleich per Post einen Schriftwechsel zu führen. Der Anbieter ist dann rechtlich verpflichtet, bei dem Nutzer zurückzufragen und sich – etwa bei Zweifeln an der Patienteneigenschaft /Kundeneigenschaft – Belege oder Indizien, die den Sachverhalt glaubhaft machen, zu erfragen und an Sie weiterzuleiten. Wird z.B. behauptet: „In dem Hotel schimmelt es im Bad“ und ist dies falsch oder jedenfalls nicht mehr aktuell, handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung und damit irreführend. Der Nutzer muss dann sagen, wann genau und in welchem Zimmer er gebucht hat, oder Zahlungs-Belege des Hotels vorlegen, damit Sie die Kundeneigenschaft und Richtigkeit der Behauptung überprüfen können. Möglicherweise sind die Bäder inzwischen vollständig renoviert und die Bewertung dadurch falsch, weil nicht dabei steht, dass der Besuch 2 Jahre her ist. Dann ist es wahrscheinlich kein echter Kunde, sondern ein Wettbewerber, der unzulässige üble Nachrede vom Hörensagen betreibt, um sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Wichtig ist also erst einmal rauszubekommen, ob es wirklich ein ehemaliger Kunde war, der Ihnen hier schadet. Das eventuell auszuschließen, geht am besten mit Indizien, die das Portal liefern muss, wenn die Bewertung gemeldet wird. Können die es nicht, muss die Bewertung einschließlich schlechter Note entfernt werden.
  4. Schalten Sie mich oder einen anderen Fachanwalt für IT-Recht oder gewerblichen Rechtsschutz ein, wenn nicht innerhalb von 10 -12 Tagen nach Ihrer Beschwerde die Sache geklärt ist. Ich prüfe nach Ihrer Beauftragung die Aussichten und kann den Portalbetreiber in geeigneten Fällen anwaltlich abmahnen d.h. zur Löschung auffordern und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, damit sich Verletzungen dieser Art nicht wiederholen. Wird die Bewertung nicht oder nur teilweise entfernt, bleibt aber die schlechte Note auch erhalten, kann allein dies auch schon Ansprüche auf Entfernung der schlechten Bewertung gegen den Portalbetreiber begründen.
  5. Kosten der Beauftragung sind nach dem RVG abhängig vom Streitwert. Dieser beträgt je nach Lage des Falles in diesen Bewertungsfällen häufig zwischen 10.000 und 25.000 €. Die Anwaltskosten für Beratung und anwaltliche Abmahnung mit anschließender Korrespondenz liegen daher bei ca. 900 – 1200 Euro. Wird eine einstweilige Verfügung erforderlich oder eine Klage ist mit 4.000 – 6.000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten zu rechnen, die das Portal dann, wenn es haftbar gemacht werden kann, Ihnen oder der Rechtsschutzversicherung zu erstatten hat. Rechtsschutzversicherungen für Selbständige oder Unternehmen übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten oft. Die Erstattungsansprüche gehen dann auf diese über.


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Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff * Fachanwältin für IT-Recht *
Friedrichsdorf bei Frankfurt am Main – Tel. +49 6172-688 014

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Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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