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#Haftung Dritter bei illegalem #Filesharing geschützter Werke von Angehörigen

BGH: Kind muß namentlich benannt werden, wenn Vater/Mutter Name des Täters bekannt wird.
Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hat er heute am 30.03.2017 entschieden, daß der abgemahnte Anschlussinhaber, der wegen unerlaubter Veröffentlichung von geschützten Werken in einer Internettauschbörse (also P2P-Netzwerk, bittorrent-Netzwerk u.ä.) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, bei einem Familienanschluss mit mehreren möglichen Angehörigen als Täter (hier Familie mit drei Kindern), dann den Namen des Kindes angeben muss, wenn er im Rahmen zumutbarer Nachforschungen den Namen des Täters erfahren hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).
Meine Meinung: Das Urteil ist verfassungswidrig. Es widerspricht dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Familie (Art. 6 GG), weil nach dieser Entscheidung zugunsten der besseren Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen der Rechteinhaber die Eltern ihr Kind wegen einer Straftat denunzieren sollen und es hoher Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber aussetzen würden. Wie schon das Landgericht Frankfurt und LG Potsdam richtig entschieden haben, geht das zu weit und würde das Vertrauensverhältnis in der Familie nachhaltig untergraben werden, wenn Kinder (und ihre Eltern) dafür bestraft werden, dass sie ehrlich zu ihren Eltern sind. Eltern möchten ihre Kinder zur Ehrlichkeit erziehen. Gute Erziehung funktioniert nur mit Vertrauen, aber in dieses Erziehungsrecht würde das Gericht nachhaltig eingreifen, wenn dieses Urteil bestandskräftig würde.

Zur Reichweite der prozessualen Wahrheitspflicht des Abgemahnten und der Frage, ob er es unterlassen darf, wenn er zwischenzeitlich Kenntnis erlangt hat, wer der Täter ist, wenn es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt (§§ 138, 383, 384 ZPO) hatten nämlich mit ausführlicher Begründung bereits LG Potsdam und LG Frankfurt Stellung genommen:
Insoweit muß zur Verteidigung gegen eine Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung der Abgemahnte nicht den Ehepartner oder Kinder namentlich als Täter benennen (vgl. ausführlich LG Potsdam Urteil vom 08.01.2015 Az. 2 O 252/14. Hierzu verweise ich auch auf LG Frankfut (2-3 O 152/12):

„Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei endet dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, juris-Rn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 138 ZPO Rn. 24; Thomas/Putzo/Reichhold § 138 ZPO Rn. 7). Hier hätte sich der Beklagte, dem im einstweiligen Verfügungsverfahren das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musiktitel vorgeworfen wurde, bei dem von der Klägerin gewünschten aufklärenden Vortrag der Gefahr einer strafrechlichen Verfolgung nach §§ 106 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19a UrhG ausgesetzt. Eine entsprechende Wahrheitspflicht bestand daher nicht“ Entsprechendes dürfte im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für die Familie gem. Art 6 GG und aufgrund der Rechtsgedanken in §§ 383, 384 ZPO auch für den Fall gelten, dass der Beklagte im Nachhinein Kenntnis erlangt hat, dass ein Familienangehöriger die tat begangen hat und hier eben dürfte daher seine Wahrheitspflicht nicht so weitreichen, dass er diesen Familienangehörigen einer Straftat bezichtigen muß, um sich selbst als Beklagten zu verteidigen.

Fazit: Nachdem leider aber nun der BGH als höheres Gericht anders entschieden hat, gilt: Soweit der Name des Täters dem Beklagten bekannt wird, muß der Beklagte/die Beklagte ihn bekanntgeben, auch wenn es das eigene Kind oder ein sonstiger naher Angehöriger ist, der sich in der Familie anvertraut hat.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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