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Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

Inhalt zur Entwicklung und Eckpunkte Zulassungspflicht auch für B2B und ausländische Anbieter (update Jan. 2024 meines Beitrags aus 2017)
Online-Seminare boomen seit Jahren. Doch der Paragrafendschungel in Deutschland ist für die Anbieter seit Jahren dicht und hier ist zu beachten, dass Online-Seminare mit einer Lernerfolgskontrolle des Lehrenden unter Umständen zulassungspflichtig sein können. Und zwar nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln (zfu.de). Auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe. Auch für B2B. Die Regelung dieses Gesetzes aus den 70er Jahren haben einen sperrigen Wortlaut, der nach dem Willen des Gesetzgebers wenig verändert fortgilt, und eben zeitgemäß nach dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss. Immerhin gibt es dazu zunehmend Urteile, weil es immer wieder ein Streitpunkt ist, ob und wie die Zulassung zu vermeiden ist oder wenn nicht, der Vertrag nichtig ist und Teilnehmer das Geld zurückverlangen können. Zwar gab es endlich in 2023 einige neue Urteile, die wichtige Fragen zur Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zum Gegenstand hatten, aber die Gerichte sind sich immer noch nicht in allen Punkten einig (dazu habe ich auch hier im Blog zu einigen Aspekten berichtet z.B. die Anwendung im B2B Bereich Anmerkung zum OLG Celle Urteil vom 1.3.2023 – ZFU-Zulassung auch beim B2B-Geschäft nötig). Anbieter sollten sich vorher gut beraten lassen, damit sie Rechtssicherheit haben und nicht hinterher das böse Erwachen und der Streit kommt, wenn es wegen rechtlich nicht korrekten Angeboten z.B. mangels Zulassung, nichtiger Verträge oder sonstigen Leistungsstörungen zum Rechtsstreit kommt. Bei Bekanntwerden in den Medien bleibt es dann auch nicht beim Einzelfall. Hier scheint es aber oftmals viele Irrtümer zu geben, da Fachanwälte für IT-Recht nicht häufig sind.

Zur Zulassungspflicht von „Fernunterrichtsverträgen“ 
Denn neben den Regelungen des Fernabsatzrechts für Verbraucher, gibt es auch sowohl für Anbieter von beruflichen als auch private Teilnehmern eine eventuelle Zulassungspflicht nach dem  Fernunterrichtsschutzgesetz zu beachten (kurz nach § 12 FernUSG). Denn ohne diese ist der Vertrag nichtig und können Teilnehmer das Geld zurückverlangen, ohne dass es auf einen Widerruf ankommt. Allerdings trifft das nur auf Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG zu, das bedeutet nicht auf Live-Webinaren oder Online-Seminaren ohne Lernerfolgskontrolle. Wann ein solches „live“ gegeben ist und ob nur bei einem Zertifikat für Absolventen nicht der Fall, aber für die anderen in der Regel schon. Wenn es ein Fernunterrichtsvertrag ist, dann muss der Lehrgang nach § 12 FernUSG von der ZFU zugelassen werden und in Textform von Seiten des Teilnehmers abgeschlossen werden.

Ermittlungen der ZFU
Die ZFU ist die deutsche „Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht“, die die Qualität der Seminare zum Schutze der Teilnehmer in dem Zulassungsverfahren überprüfen soll bzw. überprüft. Wird ein Fernunterrichtsvertrag ohne ZFU-Zulassung angeboten,  ist er nach dem Fernunterrichtsgesetz nichtig und kann der Teilnehmer etwaige Anzahlungen zurückverlangen. Die Behörde prüft auch (teilweise verdeckt), ob Anbieter diese Vorgaben einhalten und kann Unterlassungsanordnungen verhängen und Bussgelder. Das schlimmste ist aber die Gefahr des Rufschadens, der zu einer Welle von Rückforderungen der Gelder von Teilnehmern führen kann, wenn die fehlende Zulassung in den Medien unter den interessierten Kreisen bekannt wird. Diese Forderungen verjähren erst 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Kenntnis des Teilnehmer, § 199 BGB. Zudem muß die Anmeldung des Teilnehmers nach § 3 Absatz 1 FernUSG in Textform (also elektronisch) erfolgen,  z.B. mit Bestätigung per E-mail. Diese Textform darf nach dem FernUSG die Haftung nicht eingeschränkt und der Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers nicht abgeändert werden, sonst ist der Vertrag allein deshalb formunwirksam. Unseriöse Anbieter haben aber oft versucht oder versuchen es noch, die Verträge mündlich per Telefon abzuschließen und animieren Teilnehmer den Vertrag über eine Anzahlung zu bestätigen. Es ist jeweils genau zu prüfen, ob eine solche Zulassungspflicht besteht und das ist nicht einfach, da das aus 1976 stammende Gesetz einen sehr veralteten Wortlaut hat und trotzdem der Gesetzgeber auch nach Änderungen in 2022 hier wenig geändert hat, außer die Schriftform immerhin in eine Textform zu ändern, damit die Verträge unschwer mit Online-Formularen abgeschlossen werden können oder per E-mail (allerdings nicht immer, nämlich ggfs. nach § 513 BGB nicht mit Existenzgründern bei Verträgen bis 75.000 Euro Gegenstand).

Keine Zulassungspflicht bei Coaching ohne Lernerfolgskontrolle
Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (näher in meinem Beitrag dazu hier) klargestellt hat, ist jedoch ein Coaching-Kurs, der keine individuelle Lernerfolgskontrolle des Lehrenden beinhaltet, je nach genauem Inhalt der vertraglichen Zusagen und Werbeaussagen kein Fernunterricht – den Begriff „Lernerfolgskontrolle“ hatte in 2009 noch der BGH viel teilnehmerfreundlicher und damit weiter gesehen. Denn es gibt weitere Formvorschriften, etwa bei Verträgen mit Existenzgründern, die eine Unternehmensberatung- oder Coaching mit einer Finanzierungshilfe zum Aufbau ihrer Unternehmung in Anspruch nehmen, nach § 513 BGB. In diesem Bereich sollten Sie im Zweifel besser anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da dies erhebliche Risiken beinhaltet für Anbieter oder Existenzgründer.

Haftungsrisiken auch durch Wettbewerbszentrale oder Verbrauchervereine
Es handelt sich also um ein sehr stark reguliertes Gebiet, bei dem Anbieter einiges beachten müssen, um diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Nicht zuletzt sind Anbieter, die diese Vorgaben nicht einhalten, in Gefahr, von Wettbewerbern wegen unerlaubtem Wettbewerb oder nach dem Unterlassungsklagegesetz von Verbraucherschutz-Vereinen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Anwendbarkeit auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe
Auch ausländische Anbieter müssen sich daran halten, wenn sie in deutsche Teilnehmer als Kunden haben, dies ergibt sich aus dem Verbot nach § 26 FernUSG, die Gestaltung mit anderweitigen vertraglichen Regelungen zu umgehen. Deutschen Teilnehmern ist auf jeden Fall zu raten, darauf zu achten, wo der Anbieter seinen Sitz hat und ob ein Online-Seminar-Anbieter, der eine Lernerfolgskontrolle und Zertifikat nach erfolgreichem Abschluß verspricht, tatsächlich für das Seminar eine ZFU-Zulassung hat. Auch wenn der Anbieter seinen Sitz im europäischen Ausland hat, darf er nicht wirksam mit einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingendes Verbraucherschutzrecht seines deutschen Kunden ausschließen und so die Vorgaben umgehen. Zwingendes Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz des Privatkunden geht nämlich nach Artikel 6 der Rom-I-EU-Verordnung auch bei grenzüberschreitenden Verträgen in der EU vor.

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    Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

    Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
    Deutschland, Stefanie Hagendorff
    https://www.it-fachanwaeltin.de/

    31 Antworten auf „Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz“

    Vielen Dank für diesen Artikel – sehr informativ!
    Was sagen Sie zu der Aussage der ZFU, dass schon die Beantwortung von Teilnehmerfragen (!) z.B. per Email oder in einem Online-Seminar eine „Lernkontrolle im Sinne des FernSUG ist“?

    Guten Morgen Herr Fischer, danke für Ihr Interesse. Zu Ihrer Frage: Das Beantworten von Teilnehmerfragen per E-mail oder im Rahmen des Webinars dürfte meines Erachtens nicht als Erfolgs- oder Lernkontrolle im Sinne des FernUSG angesehen werden. Nicht jeder Fernunterricht fällt unter den Schutzzweck des FernUSG, sondern nur jene, die einen bestimmten Lernerfolg zusichern, bei denen die Teilnehmer irgendeine Art von Prüfung bestehen müssen und nur bei Erfolg bzw. Erreichen einer Mindestpunktzahl dann diesen Erfolg bescheinigt /zertifiziert bekommen, dürfte unter als Erfolgskontrolle im Sinne des FernUSG fallen. Simultanveranstaltungen wie Online-Webinare ohne Zertifikat oder ähnliches fallen da nicht darunter. Herzliche Grüße Stefanie Hagendorff

    Vielen Dank, sehr informativer Artikel!
    Wie stehen Sie zu der Aussage der ZFU, dass schon die Beantwortung von Teilnehmer-Fragen per Email oder in einem Webinar eine „Erfolgskontrolle“ im Sinne des FernSUG sei?

    Sehr geehrte Frau Hagendorff,

    sorry für den Doppel-Kommentar da ist was schief gegangen.

    Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort – die sehr nachvollziehbar ist!

    Leider habe ich auf Nachfrage bei der ZFU folgende Auskunft erhalten – die das anders sieht:
    „Sehr geehrter Herr Fischer, um das Kriterium „Lernerfolg überwachen“ zu erfüllen, reicht es tatsächlich aus, wenn Sie die inhaltlichen Fragen der Kursteilnehmer beantworten und/oder Rückmeldungen zu den Fragen geben.
    Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit wieder an die ZFU wenden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag…“

    Was halten Sie von dieser Einschätzung?

    Nochmals vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
    Markus Fischer

    Hallo Herr Fischer, ich finde, man muß sich nicht alles von einer Behörde gefallen lassen, wenn sie ihre Kompetenzen überschreitet. Nachfragen der Teilnehmer und Antworten sind das Wesen eines Workshops oder Webinars und dienen auch der Qualitätssicherung und dem Service. Das ist aber etwas anderes als „Überwachen des Lernerfolgs“, denn bei letzterem ist es ja gerade der „Lehrer“ der fragt und bewertet. Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende P.S. nähere Infos über mich und Kontakt finden Sie auch auf http://www.it-fachanwaeltin.de und können mich gerne kontaktieren, wenn Sie ich Sie unterstützen soll. Wäre die Ansicht der ZFU richtig, dann müßten tausende von Webinar-Gebern und Youtubern erst mal die Zulassung bei der ZFU einholen….Aber letztlich entscheiden auch die Besonderheiten des Einzelfalls und die Gerichte, daher kann ich hier nur genereller Art meine Haltung zu der zitierten Auffassung ausdrücken.

    Vielen Dank – da haben Sie natürlich Recht. Ich werde Ihre Homepage mal in den diversen Gruppen zu Online-Seminaren verlinken – da herrscht viel Unsicherheit und es kann gut sein, dass da jemand Beratung sucht. Auch ich würde dann gerne gegebenenfalls auf Sie zukommen – vielen Dank und auch ein schönes Wochenende!

    Vielen Dank für den Beitrag, memopower, es wird sicherlich Zeit, das FernUSG zu überarbeiten, um Online-Kursen und Online-Trainings, die auf eine kurzfristig erreichbares Lernziel angelegt sind und bei denen bereits innerhalb von der 14 tägigen Widerrufsfrist die wesentlichen Inhalte erfasst oder durchgespielt werden können, von der Zulassungspflicht auszunehmen. Das FernUSG ist eher auf berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen u.ä. angelegt und da sind die Verbraucher in der Tat schutzbedürftig, das hat sich in Zeiten des Internets nicht geändert. Insoweit bitte ich Sie, Ihren auf Ihren Fall focussierten Beitrag etwas zu überdenken. Herzliche Grüße aus dem Urlaub – Stefanie Hagendorff

    Nachdem man bei Google den Begriff „onlinekurs“ eingegeben hat, gibt es nach 0,2 sec die folgende Anzeige: „Ungefähr 1.460.000 Ergebnisse“ (Stand Juli 2018).

    Auch wenn es tatsächlich deutlich weniger OnlineKurse gibt:

    – Wie wahrscheinlich ist es, dass das FernUSG nach der rasanten Zunahme von allerlei OnlineKursen noch immer passt?

    – Wie viele Jahre noch werden die derzeitigen FernUSG-Bestimmungen gelten, also die digitale Wirklichkeit ignorieren? – Kanzlerin Merkel im Juni 2013: „Das Internet ist für uns alle Neuland.“ …

    – Wie kann eigentlich sichergestellt werden, dass OnlineKurs-Anbieter sich FernUSG-konform verhalten? – Recheriert etwa die ZFU (mit ihren insgesamt 13 Behörden-Mitarbeitern) oder bedarf es jeweils der Abmahnungen von Mitbewerbern? … zur Freude der Anwaltskanzleien 😉

    Reinhold Vogt

    Hallo Frau Hagendorff,

    was denken Sie über dieses Gerichtsurteil: https://openjur.de/u/71774.html

    Zitat:“Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird (Bühler aaO.; Faber/Schade, aaO., Rn 14 f). Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen.“

    Viele Grüße und Dank im Voraus
    Michael Kling

    Hallo Herr Kling,
    nunja, das BGH Urteil aus 2009 ist ja nicht neu und die Auffassung des Senats, daß sich (anders ausgedrückt) der Unternehmer daran festhalten lassen muß, mit welchen Versprechungen er den Kunden geworben hat, und er sich nicht damit rausreden kann, dass er ja tatsächlich keine individuelle Lernerfolgskontrolle vornehme, ist ja auch richtig. Es ist eine Verbraucherschutzvorschrift, also sollte man individuellen inhaltlichen Support durch Experten oder ähnliches, was in Richtung Lernerfolgskontrolle geht, nicht versprechen, wenn man tatsächlich nur Lernmaterialien oder Software-as-A-Service zum Training (egal ob in Videoform oder wie auch immer) zum Selbststudium anbietet und mit Support dann nur technischer Support gemeint ist. Schöne Grüße Stefanie Hagendorff

    Sehr geehrte Frau Hagendorff,

    kann man aus Ihren Ausführungen (basierend vermutlich auf dem BGH-Urteil III ZR 310/08, dem Beschluss des OLG Köln vom 24.11.2006 sowie den Erwägungen des Gesetzgebers in BT-Drucksache 7/4245, wo von „Verbraucherschutz“ und „Teilnehmern neben ihrer Berufstätigkeit“ die Rede ist) eindeutig sagen, dass ein online basiertes Fortbildungsangebot, das sich ausschließlich an Unternehmer als Kunden richtet, die diese Kurse für ihre Angestellten erwerben (und zum Nachweis eine Ust-ID angeben müssen), die Zuständigkeit des FernUSG und der ZFU nicht gegeben ist, da der zahlende Kunde kein Verbraucher ist?

    Mit freundlichen Grüßen

    René Stareczek

    Sehr geehrter Herr Stareczek,
    die genannten Entscheidungen haben über die von Ihnen gestellte Frage nicht entschieden – beim OLG Köln meinen Sie vermutlich das Urteil Oberlandesgericht Köln, 81 Ss-OWi 71/06 – 210 B – . Gemeint habe ich, die Fälle, daß Unternehmer als Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Mitarbeiter die Schulungen buchen und auswählen und der Anbieter auch nur in dieser Form die Online-Seminare anbietet. Aber auch für diesen Fall ist – soweit ich das richtig überblicke – bisher noch nicht rechtskräftig gerichtlich entschieden worden. In dem eben zitierten Urteil des OLG Köln vom 24.11.2006 lag der Fall anders: Eine private Fachhochschule bot Studiengänge an, die nicht ausschließlich im Wege des Präsenzstudiums absolviert werden – da ist es egal, wenn es auch Arbeitgeber gibt, die ihren Mitarbeitern den Studiengang finanzieren, denn hier bleibt trotzdem Vertragspartner des Studiengangs der studierende Teilnehmer. Die Geldbusse wurde ja dann aber trotzdem vom OLG aufgehoben, weil es sich im Streitfall um eine staatlich anerkannte Hochschule handelte und im Rahmen der vom Ninisterium für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW inzidenter die Qualität der Studiengänge inzidenter nach den insoweit vorgehenden hochschulrechtlichen Vorschriften, hier §§ 114, 113 HG NRW geprüft worden ist und den Vorschriften der §§ 12ff FernUSG in diesem Fall vorgehen, weil die Anforderungen an die staatliche Anerkennung einer Hochschule sogar höher sind als die nach dem FernUSG (vgl. Rn. 37 OLG Köln a.a.O) und jedenfalls sich die Leitung der Fachhochschule selbst dann, wenn dies nicht so sein sollte (ist verwaltungsrechtliche Frage, die das OLG nicht entscheiden wollte und auch nicht musste), sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand, der einen Schuldvorwurf ausschließt. Ansprechpartner der zuständigen Ministerien hatten auf Nachfrage der Fachhochschule wohl ihre Ansicht mitgeteilt, einer weiteren Zulassung bei der ZFU nach § 12 ZFU bedürfe es bei einer staatlichen Anerkennung nicht mehr.
    Ich denke aber, das viel dafür spricht, daß das FernUSG nicht darauf angelegt ist, Anbieter von Mitarbeiterschulungen im Auftrag von deren Arbeitgebern einer Zulassung nach § 12 ZFU zu unterwerfen. Ein weiteres Argument ist aus meiner Sicht, daß § 4 FernUSG dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht verleiht und das passt nicht, wenn der Arbeitgeber die Schulungsanbieter auswählt und bezahlt und mit ihm (oft auch für mehrere Mitarbeiter) der Vertrag geschlossen wurde. Zudem besteht bei Unternehmern, die für ihre Mitarbeiter die Schulungen beauftragen, nicht die gleiche Gefahr wie bei Teilnehmern, die für ihre eigene beruflichen oder privaten Zwecke buchen. Völlig eindeutig ist das aber nicht, solange man als Anbieter keine verbindliche behördliche oder notfalls, wenn die ZFU anderer Meinung ist, gerichtliche Feststellung darüber hat. Eine klarstellende Überarbeitung des FernUSG wäre da wünschenswert. Darüber, dass das aus den 70ern stammende Gesetz nicht mehr so ganz zeitgemäss ist und nicht gewünschte Effekte hat, hatte ich mich ja im Beitrag bereits beklagt. Bin selbst aber nicht betroffen;-)

    Sehr geehrte Frau Hagendorff,

    Ich lese aus ihrer Stellungnahme, dass eine eindeutige Aussage nicht getroffen werden kann, lediglich eine Tendenz.

    Mit freundlichen Grüßen

    René Stareczek

    Richtig, es ist nur meine Einschätzung, eine klare gerichtliche Entscheidung gibt es zu dieser Frage nach meiner Info (leider) nicht. Falls Sie dazu fündig werden sollten oder eine solche erwirken, bitte hier teilen 🙂
    Habe das aber aktuell auch nicht geprüft, bin derzeit schwerpunktmäßig mehr mit Datenschutz- und sonstigem IT-Vertragsrecht beschäftigt ….
    viele Grüße

    Hallo Frau Hagendorff,

    zunächst vielen Dank für Ihren Artikel.

    Wie ist denn die Situation, wenn 2 Online-Produkte zum Verkauf an Privatpersonen angeboten werden?

    Einmal ein Online-Kurs mit mehreren Video-Modulen für 100 Euro und dann optional ein Online-Coaching, in dem die Kenntnisse aus den Video-Modulen „geprüft“ und ein Zertifikat verliehen werden.

    Der Kunde hätte ja dann die Wahl, ob er das Online-Coaching bucht oder nicht – optional

    Danke im Voraus.

    Viele Grüße

    Chris

    Hallo Chris, hier wird wahrscheinlich bei dem Angebot der Option Online-Coaching mit Prüfung der Kenntnisse aus den Video-Modulen und Verleihung eines Zertifikats eine Zulassungspflicht bei der ZFU anzunehmen sein. Das ist dann eine Erfolgskontrolle, die auch bescheinigt wird, und hier ist es daher irrelevant nach dem Fernunterrichtsgesetz, daß der Teilnehmer alternativ an dem Online-Kurs auch „ohne“ teilnehmen kann. Ob die Prüfung und Zertifikat tatsächlich manuell durch einen „Lehrer“ erteilt wird, ist unbeachtlich, es reicht aus Verbraucherschutzgründen nach dem Willen des Gesetzgebers schon eine Werbung, die mit der Ausfertigung solcher Zertifikate zur Bescheinigung einer Erfolgskontrolle wirbt.

    Beste Grüße – it-fachanwaeltin Stefanie Hagendorff

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Eine Nachfrage – Wie würde das aussehen, wenn das Coaching Live (Video-Konferenz) wäre, wäre dies eine Ausnahme?

    Falls es zu einem erneuten Prozess um die Pflicht zur ZFU-Zertifizierung kommt, wird es auch um wesentliche Details gehen müssen, zum Beispiel:

    – Höhe der Kursgebühren – Zahlreiche aktuelle OnlineKurse sind so preiswert, dass sie nicht mit den früheren Fernlehrgängen und deren sehr hohen Teilnahmekosten zu vergleichen sind. – ‚Wegfall der Geschäftsgrundlage'(?)
    – Dauer der OnlineKurs-Teilnahme – möglicherweise kürzer als die Zeitspanne für das Widerrufsrecht
    – Widersinn eines schriftlichen Vertragsschlusses: Demgegenüber kann man sehr teure Produkte online (also nicht schriftlich) kaufen.
    – Wurde der OnlineKurs bereits von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geprüft und von der Mehrwertsteuerplicht befreit? Braucht es dann zusätzlich noch eine ZFU-Prüfung?
    – Gelten Fragen der Lernenden an den Kursanbieter / Kursbetreuer tatsächlich schon als Lernerfolgskontrollen? Allein schon die Fragemöglichkeit der Lernenden an den Kursbetreuer soll einen stärkeren Verbraucherschutz auslösen?
    – Warum sollen optionale Erfolgskontrollen einen stärkeren Verbraucherschutz auslösen? Warum soll es den Verbraucherschutz nicht auch für die viel längere Dauer der Stoffvermittlung / des Lernprozesses geben?
    – Warum ist bei (ggf. sehr teuren) Online-Kursen ohne Lernerfolgskontrollen keine ZFU-Zulassung erforderlich? Wie verträgt sich das mit dem angeblich angestrebten Verbraucherschutz?
    – Warum ist bei (ggf. sehr teuren) Online-Kursen mit Hobby-Lerninhalten keine ZFU-Zulassung erforderlich? Wie verträgt sich das mit dem angeblich angestrebten Verbraucherschutz?
    – Gab es schon vor einem aktuellen OnlineKurs jahrelang ein eigenständiges Angebot zur Prüfung von Lernleistungen, die von einem anderen Bildungsträger vermittelt worden waren? (Dieser Service könnte nun unmittelbar mit den Modulen zur Lernstoff-Vermittlung oder auch im Anschluss an den OnlineKurs gekauft werden.)
    – Wie hoch ist die Anteil von Teilnehmern, die nur am ‚unpersönlichen‘ OnlineKurs teilnehmen gegenüber den Teilnehmern, die sofort oder erst später auch die persönlichen Leistungen buchen?

    Ich hoffe, dass im Falle eines erneuten Rechtsstreits der betroffene Onlinekurs-Anbieter eine kompetente Rechtsanwältin (w, m, d) zur Seite hat und dass die Richter ein zeitgemäßes Rechtsempfinden haben und sich nicht scheuen, den 14 Beschäftigten der ZFU in Köln die bisherigen Arbeitsplätze zu entziehen 😉

    Reinhold Vogt, http://www.memoPower.de
    OnlineKurse: http://www.aevo-experten.de

    Hallo memoPower, vielen Dank für den Beitrag. Ich bin auch der Meinung, dass das Gesetz nicht mehr zeitgemäß ist und es vertretbar wäre, wenn Richter planwidrige Regelungslücken ausgleichen, solange das aus 1976 stammende Gesetz nicht an 2020 angepasst wird.
    Mehr Rechtssicherheit würde aber eine Gesetzesanpassung bringen, da wegen der Bindung der Gerichte an das Gesetz (Gewaltenteilung!) eine solche Rechtsfortbildung nur in sehr engen Grenzen rechtmäßig ist. Aber so weit würde ich nicht gehen, eine völlige Abschaffung für alle Bereiche von Fernabsatzkursen zu fordern. Beste Grüße und ein schönes Wochenende

    Guten Tag Frau Hagendorff,

    vielen Dank für Ihren aufschlussreichen Artikel! Ich hätte eine kurze Frage: falls Teilnehmer/innen innerhalb eines Onlinekurses im Grund nur selbstständig lernen, es darin aber Multiple-Choice-Fragen gibt, die automatisch ausgewertet werden, gelten diese dann als Lernerfolgskontrolle im Sinne des Gesetzes? Der „Lehrende oder sein Beauftragter“ überprüft nicht, wie die Ergebnisse dieser automatisch korrigierten Test sind. Eine Abschlussprüfung findet ebenfalls nicht statt.

    Wie würden Sie die Situation einschätzen? Falls diese Einschätzung besser in einem Beratungsgespräch aufgehoben ist, schreiben Sie mir bitte. Bereits vielen Dank.

    Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende!
    D. Neuer

    Guten Tag Herr Neuer, sorry für die verspätete Antwort, ich kam nicht früher dazu. Multiple-Choice-Fragen, die automatisch ausgewertet werden, ich vermute Sie meinen, es gibt automatisch eine Angabe, ob die Antwort richtig oder falsch war (vorausgesetzt die Fragen sind so gestellt, dass es eindeutig richtige und falsche Antworten gibt) bzw. wieviel Prozent richtig waren und mit weiterführenden Erläuterungen für den Teilnehmer zur Selbstkontrolle, führen m.E. nicht automatisch dazu, daß dies als Lernerfolgskontrolle und damit Funterricht im Sinne des FernUSG einzustufen ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob auch die (vorher durch Menschen programmierte) Multiple-Choice-Fragen und deren Auswertungs-Algorithmen per Software-as-a-Service als „Lernerfolgskontrollen“ anzusehen sind, steht aber nach meinem bisherigen Stand aus. Da die ZFU ggfs. hier ihre Meinung auch ändern kann, sollten Sie da im Zweifel nachfragen, aber die Meinung der Gerichte, kann man ja auch überprüfen lassen, wenn sie falsch ist….. Da Lernmaterialien im Schulbereich oder Lernbücher zu Schulungs-/Studienzwecken, die lediglich das Selbststudium unterstützen, kein Fernunterricht sind, weil egal, ob online oder offline diese ja häufig Fälle mit Lösungen oder Multiple-Choice Fragen enthalten zur Selbstkontrolle des Lesers, ohne als Unterricht gewertet zu werden, dürften dies m.E. keine individuellen Lernerfolgskontollen im Sinne des FernUSG sein. Nur weil ein Anbieter das mit einem Online-Tool anbietet, inhaltlich es aber für den Teilnehmer das gleiche ist, als wenn er old-school ein Lern- und Studienbuch durcharbeitet, sollte es der Sache nach nicht anders behandelt werden. Eine individuelle Selbstkontrolle gibt es in beiden Fällen und es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Online-Tools gegenüber Lern- und Studienbüchern der Verlage in dieser Hinsicht anders behandelt werden. Ob die ZFU das genauso sieht, kann aber nur durch eine schriftliche Voranfrage bei der Behörde verbindlich geklärt werden, um Rechtssicherheit zu haben. Multiple-Choice-Fragen als Beispiel eines Instrumentariums für Lernerfolgskontrollen werden ausdrücklich in den Antragsformularen der ZFU erwähnt. Notfalls müsste man das eben – falls die ZFU das mal anders sieht, gerichtlich mit der Behörde klären. Ich kann hier nur allegemeine Infos geben, für eine individuelle Beratung/Vertretung im Einzelfall muss natürlich konkret kostenpflichtig beauftragt werden, damit ich es für Sie prüfe.

    Hallo Frau Hagendorff,

    fällt ein rein auf B2B-Kunden (Firmen, Institutionen) ausgerichtetes E-Learning-Angebot auch in den Zuständigkeitsbereich der ZFU?

    B2B schließt ja (End)verbraucher vom Angebot aus. Wenn ich also Onlinekurse mit Erfolgskontrolle durch automatisierte Auswertung von Multiple-Choice-Fragen, Lückentext, Sortierungsfragen, etc. ausschließlich für B2B-Kunden via Webshop anbiete, sollte das nach Durchsicht obenstehender Kommentare nicht in den Zuständigkeitsbereich der ZFU fallen.

    Nach meiner Einschätzung ist im B2B-Szenario auch dann keine ZFU-Genehmigung erforderlich, wenn letztlich ein Teilnahmezertifikat ausgestellt wird, wonach die Teilnehmer „die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden“ haben.

    Danke für Ihr Einschätzung.

    K.Koster

    P.S. Danke für diesen spannenden Blog. Es wird Zeit, dass das Gesetz zeitgemäß neu formuliert wird.

    Hallo K. Koster, danke für Ihren Beitrag, ja, nach meiner Einschätzung ist das so. Das FernUSG setzt voraus, daß Vertragspartner der Teilnehmer ist. vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__2.html Wenn ein Unternehmen oder Institutionen Vertragspartner sind, etwa Firmen, die ihre Mitarbeiter eine Online-Schulung anbieten und zum Nachweis Teilnahmezertifikate haben möchte, dürfte dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der ZFU fallen. Zu unterscheiden hiervon ist aber, daß es auch die Konstellation gibt, daß Vertragspartner sehr wohl der Teilnehmer ist und die Firma bloss die Kosten übernimmt. Dann ist die Zulassungspflicht nach dem FernUSG und Zuständigkeit der ZFU-Zulassung erforderlich. Nur durch eine Kostenübernahmeerklärung wird die Firma nicht zum Vertragspartner.
    Schöne Grüße

    Hallo Frau Hagendorff,
    vielen Dank das Sie sich die Zeit nehmen !
    Wie genau ist die Definition von „schriftlichen Vertragsschluss“.
    Da ich meine Kurse Online anbiete und auch via Digistore24 verkaufen möchte, also nicht schriftlich in dem Sinne, würde es mich sehr interessieren ob das schon ein Ausschlusskriterium zu dem FernUSG darstellt.

    Vielen Dank und Grüße

    Steffan Tegmeier

    Hallo Herr Tegmeier, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Inzwischen hat der Gesetzgeber das FernUSG geändert und nunmehr ist auch „Textform“ nach § 3 Abs. 3 FernUSG ausreichend. Das bedeutet, die elektronische Form für den Vertragsschluss über eine Plattform mit E-mail Bestätigung ist ausreichend für die „Textform“. Der Vertrieb via Digistore24 ist also machbar, wenn der Kunde den Vertrag online ausfüllt und eine vollständige Bestellbestätigung mit allen Pflichtangaben nach den Fernabsatzvorschriften hat.

    Das ist aber kein Ausschlusskriterium für die Frage, ob Ihre Online Kurse die besonderen Vorgaben des FernUSG einhalten müssen und zulassungspflichtig bei der ZFU sind und was Sie beachten müssen, um das zu vermeiden bzw. wenn es sich nach Ihrem Geschäftsmodell nicht vermeiden lässt, welche Anforderungen an den Vertrag zu erfüllen sind. Das müssen Sie bitte getrennt voneinander sehen.
    Sorry, dass mein Beitrag über diese Gesetzesänderung (zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483) noch nicht informiert hat. Ich habe ihn nun aktualisiert in diesem Punkt. Beste Grüße (P.S. die Kritik, ob die Schriftform hier noch Zeitgemäß ist, wurde beim Gesetzgeber also gehört, das ist doch schön:-)

    […] 5. Selbst wenn je nach Gestaltung des Angebots kein zulassungspflichtiger Fernunterricht nach § 1 FernUSG vorliegen sollte, kommen weitere Gründe je nach Einzelfall in Betracht, die eine Nichtigkeit begründen können oder dem Teilnehmer ein Widerrufs-/Anfechtungs- oder Kündigungsrecht nach dem BGB einräumen, sodass gegebenenfalls sogar die Anzahlung zurückbezahlt werden muss. Zwar können Selbständige und Unternehmer sich im Normalfall nicht auf ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht wie ein Verbraucher berufen, aber bei Irreführung, Wucher, Täuschung oder wenn eine entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt wird, haben auch Selbständige und Unternehmer nach dem BGB in vielen dieser Fälle dennoch rechtliche Möglichkeiten, die Verträge mit einer Kündigung mangels Vertrauen hilfseise Anfechtungserklärung wegen Irrtum aufzulösen, da es Dienste höherer Art sind, die nach dem BGB immer eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Dauervertrags ermöglichen müssen. Diese Erklärungen müssen aber zeitnah ab Kenntnis der Gründe erfolgen. Ferner können auch Existenzgründer sich auf ein Widerrufsrecht berufen, wenn der Anbieter oder Kooperationspartner für die Zahlung auf Raten eine entgeltliche Finanzierungshilfe gegeben haben. Es kommt also darauf an, dass Sie die entsprechende Korrespondenz, Zahlungsseiten, Videos und E-mails dokumentieren können, aus denen sich das ergibt. Hilfsweise sollte auch eine Anfechtung wegen Irrtums spätestens innerhalb von 2 Wochen oder arglistiger Täuschung spätestens innerhalb von 1 Jahr erklärt werden. Auf diese Weise können die Verträge oft wirksam wieder aufgelöst werden. Manchmal wird auch Nichtigkeit wegen Wuchers nach § 138 BGB vorliegen je nach Lage des Falls. Achten sollten Sie dann aber darauf, dass sie die Erklärung mit Begründung nachweislich in dokumentierter Form am besten nicht nur per E-Mail sondern auch Einschreiben mit Sendungsbeleg an die Anbieter senden. Zum Problem, dass einige Anbieter von Online-Seminaren, die Zulassungsfrage nach dem Fernunterrichtsgesetz übersehen, hatte ich bereits 2017 hier berichtet. […]

    Herzlichen Dank für den Artikel und die weiterführende Diskussion in den Kommentaren!
    Ich hätte noch eine Frage zum Thema Hobbykursen. Im Video einer Anwältin wurde angeführt, dass Hobbykurse registriert werden müssen und auch das kostenpflichtig ist.
    Ich konnte dazu bisher nirgends eine konkrete Auskunft finden, weder im Gesetz noch auf der Seite der ZFU und auch sonst nicht.
    Herzlichen Dank und LG
    Sigrid

    Guten Abend Sigrid F. und vielen Dank für den Kommentar mit Rückfrage, die ich gerne beantworte: Hobbykurse sind nicht zulassungspflichtig und die zuständige Behörde namens Zentralstelle für Fernunterricht darf auch für diese keine Gebühren erheben, aber sie sind anzeigepflichtig. Die Anzeige ist ein formloses Schreiben und dafür darf die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) keine Gebühren erheben und tut dies auch nach meinen Informationen nicht. Falls doch, dann melden Sie sich gerne bei mir. Geregelt ist das Thema Hobbykurse und Anzeigepflicht in § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG). Da heißt es in § 12: Zitatbeginn
    „.

    …§ 12 Zulassung von Fernlehrgängen
    (1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    …“ Nur bei einer Zulassungspflicht haben Sie Kosten für das Zulassungsverfahren, nicht aber für die Anzeige eines Hobbykurses. Der ist auch einfach formlos möglich. Ich hoffe, das hat Ihnen weitergeholfen und bei Fragen buchen Sie gerne einen Beratungstermin.
    Ich wünsche einen schönen Abend

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