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Markenrecht

BGH zur Reichweite eines Unterlassungstitels wegen Markenverletzung

Bevor eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird oder wenn im Wege der einstweiligen Verfügung oder durch ein gerichtliches Unterlassungsurteil vorliegt, ist es wichtig für den Abgemahnten bzw. zur Unterlassung verurteilten, was er tun muß, um die Unterlassungserklärung oder den Unterlassungstitel einzuhalten und eine Vertragsstrafe zu vermeiden.

Der BGH hat mit Urteil vom Oktober 2017 hatte über die Reichweite des Unterlassungstitels zu entscheiden, den ein Händler betraf, der den Vertrieb von Piraterieprodukten mit nicht lizensierten Aufdrucken einer fremden Marke betraf. Der BGH hat mit Urteil Az.I ZB 96/16 bestätigt, daß der Händler auch zum Rückruf der bereits unerlaubt in den Handel gekommenen Produkte verpflichtet war. Der Unterlassungstitel umfasst damit nicht nur die Pflicht, den weiteren Vertrieb zu stoppen, sondern auch aktiv zu werden und die Piraterieprodukte bei den Kunden zurückzufordern.

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Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

3 Antworten auf „BGH zur Reichweite eines Unterlassungstitels wegen Markenverletzung“

Ich bin erstaunt, dass 1) diese Verpflichtung nicht explizit in dem Urteil aufgeführt wurde (denn in den Urteilen, die ich in diesem Bereich übersetze, ist das grundsätzlich vermerkt) und 2) der Händler nicht von selbst auf diese Idee gekommen ist. Eigentlich ist ein derartiger Rückruf die logische Folge einer Unterlassungsverpflichtung…

Wie der entschiedene Fall und die Ausführungen der Vorinstanzen zeigt, war es umstritten, ob die Unterlassungsverpflichtung in einem vertraglichen oder gerichtlichen Unterlassungstitel auch die konkreten aktiven Handlungsmaßnahmen wie etwa Rückruf von Produkten bei den Kunden umfasst. Eigentlich soll nach § 253 ZPO der konkrete Antrag, was zu tun oder zu lassen ist, hinreichend bestimmt formuliert sein. Hier hat jedoch der BGH bemerkenswerter Weise entschieden, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, sondern das Unterlassungsgebot bei einem geschaffenen Störungszustand immer auch die zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Fortdauer umfasst. Natürlich ist es trotzdem der sicherste Weg – und hätte hier wohl auch den Streit vermieden – wenn auch die konkreten Maßnahmen der Beseitigung mit im Titel aufgeführt worden wären. In der Praxis wird das jedoch häufig von den Klägervertretern oder die einstweilige Verfügung anordnenden Richtern nicht so sorgfältig gemacht – was dann eben zu solchen Folgerechtsstreitigkeiten führt. Also wie Sie schon sagen: der Händler hätte schon selbst drauf kommen können, dass er zumindest die gewerblichen Händler, die er beliefert hat, informiert werden müssen und auf den Unterlassungstiel hinweisen. Wollte er aber vermutlich nicht, in der Hoffnung, Regressansprüche zu vermeiden;-)

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