Kategorien
Vertragsrecht

#Widerrufsrecht bei Verträgen über individuelle Abzüge mit Luftbildaufnahmen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 14.11.2017 entschieden, daß Verträge mit Privatleuten, die außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters über Abzüge von Luftbildaufnahmen ihres Hauses zustandegekommen waren, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB haben. Werden sie dazu falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt, wird die 14 Tagesfrist nicht in Gang gesetzt, sondern ist der Vertrag 1 Jahr und 2 Wochen lang ab Erhalt der Ware widerruflich. Der Anbieter war der Meinung, das Widerrufsrecht sei hier nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB  ausgeschlossen und hatte Widerrufserklärungen der in ihrem Hause überrumpelten Hausbesitzer nicht akzeptiert. Dagegen ging eine Verbraucherzentrale mit Abmahnung und Unterlassungsklage vor. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, daß die Luftbildaufnahmen der Häuser der Käufer ja gerade bereits vorher gefertigt und die nach Art und Gestaltung bestellten Abzüge der Käufer nur als unwesentliche Nebenleistung erscheine, die keinen besonderen Schutz des Anbieters gegenüber dem Verbraucher rechtfertige wie etwa ein Verkäufer, der eine Ware extra nach individuellen Wünschen für den Käufer anfertige.

Das Urteil Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. November 2017 – 6 U 12/16 – ist noch nicht rechtskräftig, da ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH: VIII ZR 277/17).

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.