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Anspruch des betroffenen Patienten auf kostenlose Kopie der Patientenakte nach Art. 15 III DSGVO geht Kostenregelung nach § 603g BGB vor

Das LG Dresden, hat mit Urteil vom 29.05.2020 – 6 O 76/20 entschieden, dass ein Patient einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie seiner Daten aus der Patientenakte gegen die Klinik nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zusteht. Die Regelung des § 603 g DSGVO, wonach dies nur gegen einen Kostenbeitrag verlangt werden könne, geht nicht als Spezialgesetz vor, weil die DSGVO vorrangig ist und diesbezüglich keine Öffnungsklausel für anderslautende nationale Regelungen besteht. Art. 15 DSGVO setzt keine Gründe für die Geltendmachung voraus und zudem ist jeder Betroffene ohne weiteres berechtigt, über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und zu welchen Zwecken sie von wem wie verarbeitet worden sind, auf Verlangen Auskunft zu erhalten und nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine kostenlose Kopie hierüber zu erhalten.
Dies ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn der Auskunftsanspruch nur deshalb geltend gemacht wird, um einen Schadenersatzklage wegen ärztlicher Behandlungsfehler vorzubereiten.
Der Streitwert des Verfahrens betrug nach der Festsetzung des Gerichts 6.000 Euro.Volltext abrufbar unter https://openjur.de/u/2295031.html?s=03

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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