“Hilfe Domain geklaut!” - Muß Provider Domain zurückkaufen?
“Hilfe, meine Domain wurde geklaut! Die Domain ist vor Ende der bezahlten Laufzeit ohne mein Wissen von meinem Provider freigegeben worden und auf einen anderen transferiert worden!” Sachverhalte in dieser Art sind seit einiger Zeit öfters zu hören. Die Provider transferieren inzwischen täglich im Auftrag ihrer Kunden tausende Domains von einem Provider und Inhaber zum anderen. Manchmal lassen jedoch Provider nicht die notwendige Sorgfalt bei Prüfung der Anträge walten - insbesondere beim Transfer von .com, .net und .org Domains - werden mitunter unsignierte e-mails als Bestätigungen akzeptiert oder die Provider verzichten ganz auf eine Bestätigung durch Ihren Kunden, etwa weil sie Ihren Kunden über e-mail gerade nicht erreichen können und versäumt wurde, fristgerecht über andere Kontaktwege die Weisung des Kunden einzuholen. Nach den Registrierungsbestimmungen der ICANN reichen im Verhältnis zum neuen Provider elektronisch signierte e-mails aus. In vielen angelsächsischen Ländern reicht hier etwa eine mittels PGP oder eingescannter Unterschrift - je nach Recht des Landes des neuen Providers - signierte e-mail aus; diese elektronischen Unterschriften entsprechen jedoch nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nach deutschem Recht. Häufig werden Datensicherheitslücken eine Rolle gespielt haben, die es dem unbefugten Antragsteller ermöglicht haben, erfolgreich die Identität des Opfers vorzutäuschen. Aber wenn Ihnen Ihr Provider auf Nachfrage lapidar unter Hinweis auf die Registrierungsbestimmungen der ICANN - die Policy on Transfer of Registrations between Registrars, 12 July 2004, (www.icann.org) auf einen anderen Provider, möglicherweise sogar einen Provider im Ausland verweisen möchte, tut er dies zu unrecht. Zwar hat jeder Domaininhaber bei der Domainbestellung den AGB des Providers sowie den Registrierungsbestimmungen der ICANN zugestimmt. Nach den Registrierungsbestimmungen hat auch im Verhältnis der Provider untereinander tatsächlich die Prüfpflicht für eine Antragsberechtigung allein der neue Provider des Antragstellers. Aber der Provider ist Ihr Vertragspartner und zur Freigabe Ihrer Domain nur berechtigt, nachdem Sie sie entweder vorab oder auf Nachfrage nachweisbar zur Übertragung freigegeben haben. Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Policy on Transfer of Registrations between Registrars der ICANN.
Das fängt bereits damit an, daß die Transferbestimmungen zwar in vielen Sprachen, aber bei Vertragsschluß auf dem Bestellformular des Providers häufig nicht in Deutsch abrufbar waren. Aber selbst wenn eine deutsche Version abrufbar war, gibt es weitere Gründe. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck regeln die Transfer Rules nicht direkt die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis zwischen bisherigem Provider und Domaininhaber, sondern die Rechte und Pflichten der beteiligten Provider (”Registrars”) untereinander. Anders als beim Einzugsverfahren per Lastschrift zwischen den Banken, bei dem Ihre Bank im Falle Ihres Widerspruches den Betrag unverzüglich wieder einziehen kann und muß, ist für Ihren Registrar die Freigabeerklärung, die er innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des sog. Form of Authorization an den Registrar des Antragstellers senden muß und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ablehnen darf, die Freigabeerklärung unwiderruflich. Also muß er über die ihm mitgeteilten Kontaktwege innerhalb von 5 Tagen die Zustimmung einholen, sofern sie nicht bereits vorab erteilt wurde. Diese Bestimmung hat ihren Sinn und Zweck, den bisherigen Provider (den Registrar of Records) anzuhalten, zügig mit seinem Kunden Kontakt aufzunehmen und die Zustimmung einzuholen. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung und zudem überraschend, wenn die Transfer Bestimmungen so auszulegen wären, daß die Freigabe als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von 5 Tagen eine Antwort des Kunden vorliegt. Das würde bedeuten, daß ein Kunde nach ein paar Tagen Urlaub oder Krankheit seine Domain verliert, nur weil er etwaige Transferrequests nicht beantwortet hat und sich dann mit ausländischen Providern und deren Rechtsordnungen auseinandersetzen müßte. Hinzu kommt, daß der unbefugte Antragsteller, die Domain innerhalb von 1-2 Tagen weiterverkauft haben kann. Der Verweis auf irgendwelche beliebige von dem kriminellen Antragsteller aus Timbuktu gewählten ausländischen Registrar ist daher bei deutschen Providerverträgen nicht möglich, denn überraschende und unklare Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
Die Freigabe der Domain muß Ihr Provider (der Registrar of Records) Ihnen als Kunden nachweisen. Ansonsten macht er sich schadenersatzpflichtig. Zunächst sollte man dem Provider nachweisbar die Gelegenheit gegeben haben, die Domain für den Kunden zurückzuerlangen. Die Schadenersatzpflicht umfasst mindestens den zu beweisenden Marktwert der Domain oder den zum Rückkauf erforderlichen Kaufpreis, die Neuregistrierungskosten sowie die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung, also insbesondere Anwaltskosten. Erste Anhaltspunkte jedoch nicht den Beweis für den Marktwert der Domain erhält man recht günstig über Domaingutachter wie etwa nicit.de oder sedo.de . Soweit die Domain einen relevanten Marktwert hat und Ihr Provider die Domain nicht für Sie zurückholt, sollten Sie anwaltliche Hilfe eines auf Internetrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.