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PC-Rundfunkgebühr und GEZ - meist gebührenbefreit

Die Aufregung um die Anfang 2007 neu eingeführte PC-Rundfunkgebühr für sog. Neuartige Rundfunkgeräte hat sich ja sehr gelegt, weil wohl die meisten Nutzer befreit sind. Sie erfüllen meist einen der Befreiungstatbestände des § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) , die auch von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) anerkannt werden, sprich es wird entweder bereits vom selben Teilnehmer eine Rundfunkgebühr für ein Radio des Teilnehmers oder seinem Ehegatten, Fernseher oder weitere PCs entrichtet oder bei FirmenPCs gibt es bereits ein angemeldetes Autoradio des Firmenwagens.

Weiterhin von der GEZ bestritten und für einige Selbständige ein Thema, die keinen Firmenwagen mit Autoradio haben, ist die Frage, ob es reicht, daß ein anderer auf dem Betriebsgrundstück ein Radio angemeldet hat. Die Auslegung des Befreiungstatbestandes des § 5 Abs. 3 RGebStV ergibt m.E. ein klares Ja - was die GEZ aber vehement bestreitet, ohne gegen die dargelegten Einwände Sachargumente zu bringen. Wie bereits Ray Rosdale und Dietrich von Hase bei Akademie.de ausführlich erläutert haben, sind nämlich auch Selbständige ohne Firmenwagen-Radio von der PC-Gebühr befreit, wenn auf demselben Grundstück andere Rundfunkteilnehmer bereits ein Radio, Fernseher oder neuartiges Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben.

http://www.akademie.de/direkt?pid=46707&tid=46698

Die GEZ meint, dieser Befreiungstatbestand sei so nicht zu verstehen, sondern nur teilnehmerbezogen, obwohl sowohl Wortlaut als auch eine verfassungskonforme Auslegung dies so ergeben. Typischerweise werden berufliche PCs nämlich nicht für Rundfunkdienste sprich zum Fernsehgucken oder Radiohören benutzt, sondern für Telemediendienste, also zum abrufen von zum Abruf bereitgehaltenen Inhalten. Die neuartige Rundfunkgebühr sollte lediglich verhindern, daß aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten, mit dem PC Fernsehen zu schauen oder Radio zu hören, alle PC-Besitzer einfach ihre Radios und Fernseher abmelden und so die Rundfunkgebührentatbestände umgehen können. Nicht erreicht werden sollte eine Doppelbelastung von Unternehmern und privaten Rundfunknutzern, daher die umfangreichen Befreiungstatbestände.

Anders als von Akademie de empfohlen, die Gebühr unter Vorbehalt bis zur Entscheidung des anhängigen Verfahrens beim BVerfG über die Verfassungswidrigkeit der PC-Gebühr weiterzuzahlen, meine ich, man sollte gar keine Gebühr mehr an die GEZ für den PC im Büro zahlen, denn wenn man die Gebühr unter Vorbehalt weiter zahlt, bekommt man für den Fall, daß das BVerfG die Norm nicht kippt, keine eindeutige rechtliche Klärung, ob man von der Gebühr in so einem Fall befreit ist und zu Recht die Zahlung verweigert oder nicht. Denn die GEZ erkennt die Zahlung unter Vorbehalt nicht an und ignoriert ohne Sachargumente die erhobenen Einwände. Einen Widerspruch kann man auch nicht erheben, da man keinen formellen Gebührenbescheid erhält, solange die Gebühren mit oder ohne Vorbehalt weitergezahlt werden. Alternativ könnte man höchstens möglicherweise eine negative Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Gebührenzahlungsaufforderungen der GEZ erheben, aber wenn offenbar diese Konstellation für wenige ein Thema ist, bleibt doch erst mal abzuwarten, ob nach Vorlage bei der Rundfunkanstalt tatsächlich ein entsprechender Gebührenbescheid erlassen werden würde! Wie im medienhandbuch.de http://www.medienhandbuch.de/prchannel/details.php?callback=index&id=9469

berichtet, meint auch der ZDF-Intendant Prof. Markus Schächter, daß tatsächlich nur etwa 38.000 Leute nicht von der PC-Gebühr befreit wären und “Schwarzsehen”.

1 Antwort auf “PC-Rundfunkgebühr und GEZ - meist gebührenbefreit”

  1. Stefanie Hagendorff sagt:

    Inzwischen hat der Hessische Rundfunk gegen ein entsprechendes Urteil des VG Wiesbaden vom 19.11.2008 (Az. 5 K 243/08.WI(V) Berufung zum Hessischen VGH eingelegt. Auch in Münster ist auf Berufung des WDR die Entscheidung des VG Münster vom 06.10.2008, Az. 7 K 1473/07 nun in der Berufung vor dem OVG NRW in Münster. Ich habe inzwischen auch vor dem VG Frankfurt gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für den kanzleieigenen PC geklagt, damit der Widerspruchsbescheid nicht rechtskräftig und die unter Vorbehalt gezahlten Gebühren bei gerichtlicher Aufhebung wieder erstattet werden. Aber hier vor dem VG Wiesbaden wird voraussichtlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis die Parallelverfahren obergerichtlich rechtskräftig entschieden sind.

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