#Werberecht und Web 2.0: Wenn Anwälte sich mit fremden Federn schmücken…

Der Anwaltsmarkt wird immer rauer und so bin auch ich die Tage mit Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr aus Hamburg wegen fehlender Quellenangaben in seinem Blog aneinandergeraten. Wir können uns nicht einigen. Er hat von einem Urteil berichtet, das ich erstritten und hier und über Twitter dann veröffentlicht habe – die meisten weiteren Berichte wie auch etwa der Verein Abmahnwahndreipage erwähnten mich bei aktuellen Meldungen hierzu als Quelle. Er aber nicht, er berichtet, ohne eine Quelle anzugeben. Mit anderen Kollegen macht er das wohl teilweise auch so und findet das ok.

Ich habe ihn höflich aber vergeblich aufgefordert, die Quelle anzugeben, weil ich das irreführend und damit als unlautere Werbung finde. Er bleibt stur. Bei Urteilen aus amtlichen Quellen macht er eine Quellenangabe, aber nicht bei Urteilen, die andere Kollegen erstritten haben und von denen er den Inhalt umformuliert dann übernimmt. Dieses hier gemeinte vom Landgericht München I, Beschluss vom 22.03.2013 (Az. 13 T 20183/12) ist noch nicht rechtskräftig und – noch – nicht in amtlichen Quellen abrufbar. Dadurch werden seine Beiträge dann automatisch bei einigen Portalen mit Link zu Kanzlei Dr. Bahr angezeigt, sodass der Eindruck entstehen kann, er habe die Entscheidung erstritten. Erstrittene Entscheidungen sind Referenzen für Anwälte – daher ist das mindestens nicht anständig, wahrscheinlich sogar unzulässig nach §§ 3, 5 UWG. Nun hat er mir über eine Mitarbeiterin ohne Begründung mitteilen lassen, dass er das völlig in Ordnung findet und ich könne ja gegen ihn vorgehen.

Ok, also fange ich mal mit einer Umfrage in der Bloggingemeinde an und behalte mir rechtliche Schritte vor. Ich finde,  dass ein Anwalt, der einen Blog betreibt und Suchmaschinenmarketing betreibt, und darin mit Berichten über eine Gerichtsentscheidung wirbt, die jeweilige Quelle angeben muß. Wenn er berichtet, ohne eine Quelle anzugeben, ist das ohne weiteres zulässig, wenn die Entscheidung amtlich veröffentlicht wurde und er darauf verweist oder wenn er sie selbst erstritten hat. War er nicht beteiligt und berichtet er ohne eine Quellenangabe, so entsteht beim Leser der irreführende Eindruck, dass er aus seiner eigenen anwaltlichen Praxis berichtet, also dass er selbst an der Entscheidung als Prozessbevollmächtigter beteiligt war (§§ 3, 5 UWG). Soll ich ihn jetzt etwa offiziell abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufffordern?  Also einen Anwaltskollegen abmahnen wegen unlauterer Werbung? Anwaltskammer Hamburg einschalten? Wäre dankbar, wenn mir dazu ein paar Leser mal ihre geschätzte Meinung zum Thema Quellenangabe bei Berichten über Urteile geben würden. Rege ich mich da zu sehr über Peanuts auf oder stimmen Sie mir zu?