Der englische Rechteinhaber streitet nun vor dem Bundesgerichtshof weiter um die Erstattung der Reiskosten seines Kieler Prozessbevollmächtigten trotz mißbräuchlich ferner Wahl des fliegenden Gerichtsstands in München. Der BGH-Rechtsanwalt hat in seinem Auftrag Rechtsbeschwerde eingelegt.
Ich hatte zu LG München I, Beschluss vom 22.03.2013 (13 T 20183/12) berichtet, dass die Kammer entschieden hat:
Keine Erstattung von Reisekosten bei mißbräuchlich ferner Wahl des Gerichtsstands in Urheberrechtsverfahren ohne örtlichen Bezug (wegen Filesharing) – § 32 ZPO und § 91 ZPO
Mit der Rechtsbeschwerde war zu rechnen, weil es für die Abmahner in dieser grundsätzlichen Sache um viel Geld geht. Für die Masse der betroffenen Verbraucher aber auch. Ich bin zuversichtlich, daß der BGH die Entscheidung bestätigen wird! Forumshopping ist das taktische Privatvergnügen der Rechteinhaber und ihrer Rechtevertreter und das sind eben nicht vom Beklagten veranlasste notwendige Rechtsverfolgungskosten, da das deutsche Urheberrecht eben in Kiel Hamburg Köln oder München grundsätzlich gleich ist. Daher sind Mehrkosten für ferne Gerichte (Forum-Shopping) nicht erstattungsfähig. Außerdem wird damit mißbräuchlich der betroffene Verbraucher (hier Filesharing-Fall) zu einem Vergleich genötigt, weil das Prozesskostenrisiko unnötigerweise völlig unverhältnismäßig zu Sache ansteigt und die betroffenen Verbraucher unzumutbar belastet, weil es für die Serienabmahner nicht auf die Wirtschaftlichkeit in einzelnen Sachen ankommt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vor dem BGH unter dem Aktenzeichen I ZB 42/13 geführt.