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Abmahnungen wegen Filesharing gibt es in großem Umfang seit 2006 und in ständig steigendem Maße, sodaß vor allem Private und auch Unternehmen inzwischen massenweise davon betroffen sind. Seit dem 1.9.2008 wird der Inhaber der IP-Adresse nicht mehr über die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, sondern direkt von den Agenturen / Tonträger- oder Filmproduzenten bzw. Computerherstellern über Ihre Rechtsanwälte beim Provider wie Telekom und 1&1 Internet AG usw. ermittelt. Die einschlägig hierauf spezialisieren Kanzleien wie Rasch, Schutt Waettke, Kornmeier, Lihl, Dr. Bente, U+C, Waldorf Rechtsanwälte und vielen anderen auf Abmahnungen im Urheberrecht spezialisieren Kanzleien verlangen dann wegen der unerlaubten Nutzung einer solchen Internettauschbörse und dem automatischen Veröffentlichen der runtergeladenen Dateien den jeweiligen Vertragspartner (“Anschlußinhaber”) des Providers wie Telekom bzw. T-online, 1&1 usw. ab. Diesen ermitteln diese, indem sie selbst über Dienstleister an den Tauschbörsen teilnehmen und die Dateien speichern und dann mit den Beweismitteln sowie gestützt auf Zeugen und Gutachten dann auf dem Umweg einer gerichtlichen Auskunftsverfügung nach § 101 UrhG den Anschlußinhaber der gesicherten IP-Adresse mitgeteilt bekommen. Viele datenschutzrechtliche und beweisrechtliche Fragen sind hier ungeklärt – und auch die meist angerufenen Gerichte in Köln oder München, aber auch Düsseldorf oder Hamburg haben hier bisher weithin wenig beigetragen, um den privaten sowie beruflichen Anschlußinhaber konkrete Informationen dazu mit auf den Weg zu geben, wie sie sich rechtssicher vor teuren Abmahnungen dieser Art schützen sollen. Die Auseinandersetzungen nehmen wegen der Höhe der Kosten und den unausgewogenen gerichtlichen Entscheidungen an Schärfe zu.
Die Gerichte (jetzt neuerdings Bundesgerichshof Urteil vom 12.05.2010 – Aktenzeichen I ZR 121/08, Pressemeldung dazu abrufbar unter bundesgerichtshof.de) haben entschieden, daß ein Anschlußinhaber bei Erhalt einer Abmahnung beweisen muß, daß er das ihm zumutbare getan haben muß, um einen Mißbrauch zu unterbinden. Wie das konkret allerdings aussieht und sich jeweils beweisen läßt, sind viele derzeit ungeklärte Fragen. Jedenfalls wenn es um einen privaten Anschluß mit WLAN geht, sei wohl – so die Pressemeldung des BGH- eine Verschlüsselung und eigenes Passwort nachzuweisen, weil das ohne zusätzliche Kosten für jeden Privaten möglich zumutbar und erkennbar sei. Alles ohne eine gesetzliche Regelung sehr fraglich, aber die nähere Erläuterung bekommen wir dann ja hoffentlich, wenn das Urteil vorliegt. Vor allem Beweisfragen sind hier sehr fraglich. Aber das ist nur der derzeitige Stand, das ganze ist sehr schnellebig, wie meistens im IT-Bereich im Fluß.
Unternehmen – egal ob Hotels, sonstige Hotspot-Betreiber, Internetcafés oder sonstige IT-Dienstleister, die Kunden oder ihren Rechnern Zugang zum Internet über Ihren Anschluß gewähren – müssen wahrscheinlich in zumutbarem Maße vorsorgen, indem sie Dienstleister in Anspruch nehmen, die die Nutzung jeweils individuell protokollieren. Solche gibt es, aber diese können sich nur große Anbieter leisten… Es ist derzeit daher unklar und wie ich finde, zu weitgehend, ohne eine gesetzliche Regelung, hier erhebliche Aufwendungen von jedem Unternehmen, insbesondere Einzelkämpfern, zu verlangen, um Beweismittel für einen Rückgriff bei Kunden oder sonstigen Usern zu sichern, für häufig auch fragwürdige Urheberrechtsansprüche Dritter. Vergleicht man hier die Anforderungen an die Prüfungs- und Überwachungspflichten, die etwa ebay bei Markenrechtsverletzungen auferlegt werden, so können immer nur moderate Standardlösungen von IT-Dienstleistern zumutbar sein, die mit verhältnismäßigem Aufwand möglich sind. Für kleinere Unternehmen heißt das wahrscheinlich Lösungen zu Preisen, die das Geschäftsmodell nicht im Ganzen in Frage stellen. Im einzelnen stehen Gerichtsentscheidungen hier – wie häufig im IT-Recht jedoch noch aus – daher sollten Sie sich auf die Einschätzung eines fachkundigen Anwalts verlassen, um hier als Unternehmer Risiken konkret für Ihren Fall richtig einschätzen zu können und konkrete Tipps zur Vorsorge zu erhalten sowie dann im Falle eines Prozesses optimal vertreten zu sein! Rufen Sie an!
Ignorieren oder unüberlegtes Handeln führt hier wegen der hohen Streitwerte vor Gericht von häufig 50.000-100.000 Euro je Musikalbum/Hörbuch/Film – so jedenfalls die derzeitige Rechttsprechung z.B Köln – zu hohen Folgekosten führen. Daher ist die rechtzeitige Einholung des Rates eines qualifizierten Anwaltes auf dem Gebiet des Internetrechts bzw. Urheberrechts meistens empfehlenswert.