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OLG Frankfurt: Wahre Warnhinweise können rechtwidrig sein, es ist konkret abzuwägen…

OLG Frankfurt: Der wahre Warnhinweis gegenüber Werbepartnern über einen verurteilten Betrüger, er sei ein Betrüger kann rechtswidrig sein, wenn die Tat über 7 Jahre zurückliegt und keine aktuellen Verfehlungen ähnlicher Art hinzugetreten sind
Wenn es sich um Äußerungen mit ehrrührigen Meinungen oder Aussagen mit wahrem Tatsachenkern über ehemalige Geschäftspartner, handelnde Personen von Unternehmen oder Freunde handelt, dann können die Streitigkeiten schnell sehr hoch eskalieren. Die Frage, ob die Äußerung rechtswidrig war, erfordert dann aber neben einem Informationsinteresse des Erklärungsempfängers oder bei öffentlichen Posts dann eben der Öffentlichkeit – je nach Kontext der Äußerungen – nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Interessen. Konkrete Beispielsfälle und wie die Richter das beurteilen helfen hier allen weiter. Es kommt nicht selten zwischen ehemaligen Kunden, Mitarbeitern oder Ehepartnern, Freunden oder auch mit Angehörigen zu sehr heftigen Streitigkeiten, die für alle Seiten sehr belastend sind und auch fachanwaltlicher Betreuung und Beratung und Prozessvertretung bedürfen, um den Schaden zu begrenzen. Die Rechtsprechung ist hier von starkem Interesse, weil hier die Sach- und Rechtslage oft kompliziert zu beurteilen ist und leider viele Entscheidungen nicht veröffentlicht werden.
Nur etwa 1 % deutscher Urteile werden veröffentlicht und viele Rechtsstreitigkeiten enden auch durch außergerichtlichen oder gerichtlichen Prozessvergleich, sodass der größte Teil der Streitigkeiten und der gerichtlichen Einschätzung oder Entscheidungen gar nicht veröffentlicht wird siehe Bericht in LTO vom 02.07.2021 nach einer Studie – Details siehe https://www.lto.de/recht/justiz/j/studie-veroeffentlichung-gerichtsentscheidungen-deutschland-transparenz-justiz/ Das ist leider eigentlich rechtsstaatswidrig wie eine aktuelle Studie laut Beitrag bei der lto.de auch mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Transparenz von gerichtlichen Entscheidungen Dr. Dr. Hanjo Hamann aktuell am 2.7.2021 berichtet hat in der Legal Tribune Online, jedoch tägliche Praxis, wobei hier negativ einige Gerichte mit nur äußerst wenigen Veröffentlichungen besonders auffallen wie etwa z.B. das Landgericht Gießen. Das war auch hier in einem Beispielfall, in dem immerhin aufgrund einer Berufung das Oberlandesgericht in einem ausführlich begründeten Prozesskostenhilfebeschluss die Sach- und Rechtslage ausführlich ausgeführt hat, das ursprüngliche Streitgericht. Leider kann wegen der identifizierenden Angaben der Beschluss nicht im Volltext veröffentlicht werden, aber:
Ich habe mir vorgenommen, Entscheidungen, die mir aus meiner Praxis vorliegen in hinreichend anonymisierter Form zu veröffentlichen, soweit nicht Interessen meiner Mandanten entgegenstehen.
Daher kann ich zumindest auszugsweise zwei Aussagen aus einem Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20 wiedergeben, die von allgemeinem Interesse sein dürften, und auf ihre Kernaussagen zusammenfassen:
1. Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nicht allein deswegen ein Mangel an Ernstlichkeit abgesprochen werden, weil sie nicht sofort nach Abmahnung und auch in der Mündlichen Verhandlung nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ergeht. Auch noch in der Berufung kann die Wiederholungsgefahr auch durch eine arme Partei ausgeräumt werden. Auch eine arme Partei, die Prozesskostenhilfe benötigt, kann bei einer Unterlassungsklage wegen einer rechtwidrigen Äußerung den Schaden durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung begrenzen, so dass keine Verurteilung zur Unterlassung mehr begründet ist. Nur weil die arme prozesskostenhilfebedürftige Partei erkennbar keine Vertragsstrafe, zu der sie sich in der strafbewehrten Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung verpflichten muss, derzeit nicht leisten kann, fehlt es nicht an der Ernstlichkeit. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die arme Partei weitere Schulden machen möchte. Für die Anschlussberufung ist der Berufungsführerin und Verfügungsbeklagte daher im Streitfall Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. Insolvenz einer Person oder andere negative Tatsachen können Menschen in ihrem weiteren Lebensweg sehr stark beeinträchtigen und daher müssen mit dem Ziel, die Betroffenen nach einer längeren Wohlverhaltensphase wieder zu resozialisieren und ihnen eine neue Chance zu ermöglichen, negative Tatsachen, auch dann wenn sie wahr sind, geheim bleiben. Die wahre ehrrührige Aussage gegenüber Werbepartnern, dass der Kläger ein Betrüger sei, war in o.g. Beispielfall daher vom Oberlandesgericht vorläufig im Prozesskostenhilfebeschluss für die Beklagte als rechtswidrig eingestuft worden, weil die strafrechtliche Verurteilung bereits über 7 Jahre zurücklag und das Resozialisierungsinteresse des betroffenen Verfügungsklägers in der zu treffenden Abwägungsentscheidung insoweit überwiegt. Anders liegt der Fall allerdings, wenn die Verfehlungen aktuell andauern.

Wörtlich Zitat aus dem oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20::“

…Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 gewährleistete Interesse des Verfügungsklägers… auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

Dabei hängt zwar die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungsfreiheit bei Tatsachenberichten auch vom Wahrheitsgehalt ab, und zwar in der Weise, dass wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322; NJW 2012, 1500).

So liegen die Dinge hier. Die Verurteilung des Verfügungsklägers lag im Zeitpunkt der Äußerung sieben Jahre zurück. Unter diesen Umständen wiegt das Interesse des Verfügungsklägers schwer, nicht als ehemaliger Straftäter identifiziert zu werden, weil durch diese negative Qualifizierung seine Resozialisierung bedroht ist (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 8. Aufl. 2018, Anh. § 12 Rn. 214). Ein berechtigtes Interesse kann die Verfügungsbeklagte demgegenüber nicht geltend machen. Dass man mit ihm allein wegen seiner Vergangenheit besser keine Geschäfte machen solle, ist kein Gesichtspunkt, den man dem berechtigten Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers legitimer weise entgegensetzen kann. Es liegt auch kein Fall vor, dass einschlägige Verfehlungen Anlass gäben, die Vorstrafen des Verfügungsklägers in Erinnerung zu rufen…..“

Fazit: Wenn auch aktuell weitere Verfehlungen ähnlicher Art begangen wurden, wäre die Beurteilung anders ausgefallen. Darüber und weiterer Streitpunkte des Falles wollten die Parteien nicht weiter streiten und so kam es auf Anraten des Gerichts zu einem gütlichen Vergleich, der auch die Rücknahme der Schadenersatzklage umfasste. Die Parteien hier waren vorgerichtlich nicht anwaltlich beraten, daher konnten wir Anwälte die Sache nur gerichtlich vertreten und im Ergebnis mit einer für beide Seiten fairen Regelung nach Anraten des Gerichts in einem umfassenden Vergleich gütlich beilegen.

Wenn Sie fachanwaltliche Beratung in einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit benötigen, berate ich Sie gerne mit allen Facetten, die so etwas umfasst!

Anmerkungen: die Parteien haben sich in dem äußerungsrechtlichen Verfahren sowie in der Schadenersatzklage zur Hauptsache gütlich geeinigt. Es gibt daher kein Urteil.

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Was sind die Spezialgebiete eines Fachanwalts für IT-Recht?

Fachanwälte müssen auf den jeweiligen Fachgebieten praktische Erfahrung nachweisen und sich jährlich qualifiziert fortbilden. Das tue ich und möchte näher beschreiben, was das bedeutet.
Die Fachanwaltsordnung Stand 1.1.2020 definiert das Fachgebiet Informationstechnologie für Fachanwälte wie folgt (meine Schwerunkte habe ich fett gekennzeichnet):
§ 14k der Fachanwaltsordnung – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,

6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Es handelt sich derzeit um ein besonders herausforderndes Gebiet mit hohen Risiken und Herausforderungen für die praktische Umsetzung und erfogreiche Durchsetzung bzw. Abwehr bei Streitigkeiten in diesem Bereich.

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#Medienrecht #Bewertungen im Internet – hier: Google

Ein Gasthaus erhielt auf Google Maps eine schlechte 1-Sterne Bewertung – ohne Begründung des Nutzers. Das Gasthaus beschwerte sich erfolglos bei Google. Nun hat auf Klage des Gasthauses das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12.01.2018 dem Gasthaus Recht gegeben und Google verurteilt, es zu unterlassen, diese Bewertung zu verbreiten (sprich: Google muss die Bewertung des Gasthauses entfernen). Grund hierfür sei, dass die negative Bewertung ohne Begleittext keinerlei tatsächliche Anknpfungspunkte habe und der Suchmaschinendienst daher spätestens bei der Meldung des Gasthauses mit der URL der beanstandeten Bewertung seine Prüfpflichten verletzt hat. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass es ein Kunde des Gasthauses war, der hier bewertet und ohne Begründung ist die Veröffentlichung nicht gerechtfertigt, da nur Kunden des Gasthauses, die aufgrund einer eigenen Kundenerfahrung bewerten, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG berufen können. Das Gasthaus und sein guter Ruf wird daher ohne eine Begründung verletzt. Google darf die negative Bewertung nicht ohne eine Begründung zulassen und hätte das sofort erkennen müssen. Die Bewertung hatte keinen Begleittext und war daher ohne weiteres für Google-Mitarbeiter als rechtswidrig erkennbar. Google und Facebook sollten sich also überlegen, ob es überhaupt zulässig ist, 1-6 Sterne Bewertungen über Unternehmen zu ermöglichen – ohne eine Begründung. Die Frage wird wohl zu verneinen sein und Entscheidungen wie diese werden hoffentlich kurz über lang dazu führen, daß die Anbieter Ihre Dienste anpassen, um solchen Mißbrauch auszuschließen oder zumindest nach Meldung umgehend tätig werden.

Wenn Sie ebenfalls Probleme mit einer negativen Bewertung haben, die nicht irgendwie nachvollziehbar begründet ist oder offensichtlich von keinem Kunden stammt (Fake-Bewertungen), unterstütze ich Sie als Fachanwältin für IT-Recht gerne. Kontakt Kanzlei Hagendorff hier.

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Jameda muß Arztprofil löschen – BGH Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17

Der BGH hat laut Mitteilung der Pressestelle heute ein weitreichendes Urteil für Bewertungsportale und Werbung im Internet gefällt: Das Arztsuche- und Bewertungsportal muß alle Daten der Ärzte, die nicht gelistet werden wollen, löschen. Warum? Nach den bisherigen Informationen ist die wesentliche Begründung, dass Jameda die Neutralität bei der Listung der Bewertung verlassen habe und könne sich für diese Bevorzugung nicht mehr auf die Meinungsfreiheit ihrer User berufen. Denn Jameda bevorzugt(e) jene Ärzte, die für die Werbung auf Jameda bezahlen in einer Gestaltungsweise, die nicht für den User hinreichend als Werbeanzeige erkennbar ist. Ähnliche Probleme bestehen auch mit anderen Bewertungsportalen und Plattformen im Internet, die Bewertungen anonymer User zulassen, sodaß vermutlich nunmehr auch Hotels, Gastronomie, Handwerker, Anwälte und andere betroffene Berufsgruppen gegen Portalbetreiber vorgehen könnten.

Im einzelnen heißt es laut Pressemitteilung 34/18:

“…Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als “neutraler” Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die “Basisdaten” nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens “Anzeige” Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres “Premium”-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als “neutraler” Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein “schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung” ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.