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BGH zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter bei offenem WLAN

Der Bundsgerichtshof entscheidet in einem Präzedenzverfahren (I ZR 121/08) am 12.05.2010 in der Grundsatzfrage, ob der Anschlußinhaber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ein Dritter unbefugt und ohne sein Wissen über seinen Anschluß begangen hat (siehe nähere Informationen zu den Entscheidungen der Vorinstanzen die Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2010). Im Streitfall war der Anschlußinhaber nachweislich zur Tatzeit im Urlaub und hatte bisher keine Ahnung davon, daß ein Filesharer illegal über Tauschbörsen im Internet über seinen Anschluß Musikalben runterludt und diese gleichzeitig automatisch für Dritte zum Download bereithielt. Entgegen der vorherrschenden Meinung der meisten Gerichte, die hier eine Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers für die Sicherung des Anschlusses vor dem Mißbrauch Dritter generell bejaht haben, hat das OLG Frankfurt in der Vorinstanz entschieden, daß eine anlaßunabhängige Störerhaftung ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung zu weit gehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.03.2010 wurde zwar eine bisherige Tendenz erörtert, aber der 5-köpfige Senat hat sich am Nachmittag wohl noch nicht abschließend einigen können und den Termin für das Urteil nach Presseberichten auf den 12.05.2010 gelegt. Das Urteil bleibt daher abzuwarten.

Von Stefanie Hagendorff - IT-Fachanwältin - Compliance, Data Privacy and Cyberlaywer in Germany

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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