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LG Frankfurt: Keinen Vertrag mit Abmahnverein abschließen wenn Mißbrauch bekannt ist

Volltext des Urteils LG Frankfurt vom 03.06.2022 IDO Interessenverband gegen Händler wegen Vertragsstrafe (noch nicht rechtskräftig):

Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 03.06.2022
Aktenzeichen: 3-12 O 1/22

Justizangestellte M.

ElNGEGANGEN 17. Juni 2022
I m N a m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
ln dem Rechtsstreit
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vertr.d d Vorstand Sarah Spayou, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ………………….
gegen
……………………………………….. ….. Frankfurt am Main
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Stefanie Hagendorff, Am Straßbach 2, 61169 Friedberg,
Geschäftszeichen…………
hat die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hübner
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2022
für Recht erkannt:
ZP 11 – Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU CU OO.DOT) -(11.09)22
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.190,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Verwirkung einer Vertragsstrafe geltend.
Die 71jährige Beklagte ist Rentnerin mit einer Rente von EUR 455,83 und handelt auf der Internetplattform „e-Bay“ mit Dekorartikeln und Textilien wie Stolas und indischen Saris unter dem e-Bay-Namen in einem kleinunternehmerischen Umfang.
Der Kläger hatte die Beklagte wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren abgemahnt, woraufhin die Beklagte am 01.08.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 1, Bl. 9 f. d.A.) Unterzeichnete.
Am 03.12.2021 erlangte der Kläger Kenntnis von zwei Verstößen. Zum einen fehlte gem. Ziff. 1 e der Unterlassungserklärung in den Warenpräsentationen der Beklagten das Muster-Widerrufsformular. Zum anderen fehlte gem. Ziff. 2 der Unterlassungserklärung die Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihr selbst gespeichert wird, und ob sie dem Kunden den Vertragstext zugänglich macht.
Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2021 zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.570,-brutto auf, was die Beklagte ablehnte. Sie focht den Unterlassungsvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2021 (Bl. 68 ff. d.A.) wegen Irrtums und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Äußerst hilfsweise kündigte sie den Vertrag wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte eine angemessene Vertragsstrafe verwirkt habe. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte derzeit 349 Angebote auf E-Bay veröffentliche und angesichts der Schwere der Verstöße hält der Kläger eine Vertragsstrafe von EUR 3.000,-netto für angemessen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.750,-nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 164,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 16.12.2021 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser nicht über die Voraussetzungen nach Art. 8 III Nr. 2 UWG verfüge und auch 2014 nicht darüber verfügt habe. Er sei auch nicht ohne Grund nicht auf die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste gern. § 8b, § 8 III Nr. 2 UWG gelangt. Die Anfechtungsfrist habe erst mit positiver Kenntnis der fehlenden Aktivlegitimation infolge der erneuten anwaltlichen Beratung, also im Dezember 2021 zu laufen begonnen. Der Kläger handele missbräuchlich, weil er planvoll nur selektiv gegen kleine e-Bay-Händler wie die Beklagte vorgehe. Die streitgegenständlichen Verstöße seien nur versehentlich erfolgt. Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass die Höhe der Vertragsstrafe unverhältnismäßig sei, weil die 71-jährige Beklagte sich zu ihrer geringen Rente lediglich ein kleines Zubrot mit ihrem e-Bay-Handel dazuverdiene.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Rechtsanwaltskosten, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie sich aufgrund der Geltendmachung der Vertragsstrafe anwaltlicher Hilfe habe bedienen müssen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet, die Widerklage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem Unterlassungsvertrag vom 01.08.2014.
a) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus dem Unterlassungsvertrag vom 01.08.2014.
Dieser ist auch nicht infolge Anfechtung nichtig. Zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungstatbestände gern. §§ 119 ff. BGB hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Allein die Tatsache, dass der Kläger nicht auf der Liste gemäß § 8b UWG aufgeführt ist, begründet keinen Anfechtungsgrund.
Darüber hinaus ist sowohl die Anfechtungsfrist gern. § 121 I BGB als auch diejenige des § 124 I BGB abgelaufen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Kläger ein Verband sei, der „seit Jahren dafür bekannt“ sei, „missbräuchlich gezielt kleine e-Bay und Amazon-Händler serienmäßig wegen nicht spürbarer UWG-Verstöße abzumahnen, um Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen massenweise zu generieren“. Des Weiteren trägt sie vor, dass bereits 2014 auffällig gewesen sei, dass der Kläger große Wettbewerber nicht abgemahnt gehabt habe. Der Missbrauchsverdacht sei bereits damals gegenüber dem Kläger eingewandt worden.
Aus dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 01.08.2014 (Anlage B1, Bl. 51 f. d.A.) ergibt sich ferner, dass die Aktivlegitimation schon damals angezweifelt wurde.
Bloßes Kennenmüssen reicht für §§ 121, 124 BGB zwar nicht aus, jedoch ist auch nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten des Anfechtungstatbestandes kennt. Nach dem Vortrag der Beklagten lagen bereits 2014 mehr als bloße Verdachtsgründe vor. Damit ist die mit Schreiben vom 20.12.2021 erklärte Anfechtung verfristet.
b) Auch die „Kündigung“ wegen Rechtsmissbrauchs geht ins Leere. Die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Missbrauchseinwand stellt, sind hier nicht erfüllt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 13 Rn. 205 ff )
Letztlich muss sich die Beklagte an dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ festhalten lassen.

Mit den unstreitigen Verstößen gegen den Unterlassungsvertrag hat die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt.
2. Nach der Unterlassungserklärung vom 01.08.2014 wird die Höhe der „angemessenen“ Vertragsstrafe vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfälle vom zuständigen Gericht auf Antrag auf Angemessenheit überprüft.
Die Beklagte hat vorliegend die Höhe der Vertragsstrafe moniert und vorgebracht, dass sich die 71jährige Beklagte mit ihrem e-Bay-Handel lediglich ein Zubrot zu ihrer geringen Rente hinzuverdiene.
In die Erwägungen eingestellt werden muss außerdem die Tatsache, dass die Spürbarkeit der Verstöße als gering einzustufen ist, dass es sich bei der Unternehmung der Beklagten um ein Kleingewerbe mit Artikeln im untersten Preissegment handelt und dass die Verstöße unstreitig versehentlich erfolgten.
Nach einer Gesamtschau der Umstände des hiesigen Einzelfalls erachtet das erkennende Gericht vorliegend eine Vertragsstrafe von EUR 1.000,- netto, also EUR 1.190 – incl. Mehrwertsteuer für angemessen und ausreichend.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 I BGB.
4. Da das erkennende Gericht eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 8c UWG verneint hat, war die Widerklage abzuweisen.
Nach alledem war zu entscheiden wie aus dem Tenor ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I, II ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hübner
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 10. Juni 2022

———-Ende VOLLTEXT
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wenn Sie eine fachanwaltliche Beratung benötigen wegen einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder Hilfe bei der Vertragsgestaltung und mich mandatieren möchten, schreiben Sie mir eine Nachricht. Ich rufe meist innerhalb von 1 Werktag zurück oder schreibe eine kurze Antwort auf Ihre Anfrage.

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Widerrufsrecht bei Handwerkerleistungen (Werklieferungsverträgen)

Handwerker können sich bei individuellem Einbau von Waren wie z.B. einem Treppenlift nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen, das hat der BGH entschieden. Privatkunden steht beim Kauf eines maßangefertigten Treppenlifts also ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.10.2021, Az. I ZR 96/20. Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist nämlich nur bei Kaufverträgen anwendbar, so der BGH, und nicht bei Werklieferverträgen oder Werkverträgen. Das ist insofern überraschend als die individuelle Anpassung nach den individuellen Wünschen des Kunden ja den Vertrag immer zu einem Werkliefervertrag macht und somit eigentlich unklar ist, welchen Anwendungsbereich diese Ausnahme dann haben sollte und so hatte noch die Vorinstanz (das Oberlandesgericht Köln) das Widerrufsrecht als nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Jedoch sah der Bundesgerichtshof dies anders und hob das OLG Urteil auf.

Praxistipp: Handwerker, die Maschinen, Möbel oder sowas wie einen Treppenlift bei Privatkunden einbauen und hierzu nicht in ihrem eigenen Ladengeschäft, sondern vor Ort oder über das Internet beauftragt werden, müssen daran denken, dass der Kunde nach § 312g Abs. 1 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat und darüber korrekt belehrt werden muss. 14 Tage abwarten bevor der Auftrag ausgeführt wird, hilft nicht, da die Widerrufsfrist da noch nicht beginnt. Ferner sollten sich bei Beauftragung neben der Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular ausdrücklich auch eine Bestätigung vom Kunden geben lassen, dass der Kunde für den Fall des Widerrufs verstanden hat, dass er dann nach § 357d BGB Wertersatz schuldet, wenn der Handwerker bei Erhalt der Widerrufserklärung bereits mit dem Werk angefangen oder dieses sogar fertiggestellt hat. Ferner sollte er zur Frage, wie sich der Wertersatz berechnet, eine möglichst klare und sinnvolle Regelung, die angemessen den Wert der Leistung und verwendeten Teile berechnen lässt, beifügen, damit über die Höhe des Wertersatzes möglichst keine Unklarheiten im Streitfall aufkommen.

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eCommerce: Die Lieferzeitangabe “i.d.R. 48 Stunden” im Online-Shop ist zulässig

Das OLG Hamm entschied in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung, dass die Lieferzeitangabe „i.d.R. 48 Stunden“ in einem Onlineshop zulässig ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021 – 4 U 57/21). Dem typischen Verbraucher sei bekannt, dass die Lieferzeit wegen der manchmal divergierenden Postlaufzeiten nicht exakt angegeben werden kann. Die Abmahnung eines Wettbewerbers war damit unwirksam.

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Reicht eine c/o Adresse im Website-Impressum für einen Dienstleister oder Händler aus?

Nach ständiger Rechtssprechung und wie das Landgericht Frankfurt nun wieder entschieden hat, reicht eine c/o Adresse in einem Impressum der Webseite oder Social Media Profil nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn dafür ein gesonderter Empfangsbevollmächtigter benannt ist (Landgericht Frankfurt Beschluss vom 15.02.2021 Az. 2-30 O 147/20). Grund ist, laut Gericht, dass dies keine ladungsfähige Anschrift ist und auch dann nicht wenn ein Empfangsbevollmächtiger benannt ist. Eine persönliche Ladung, Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern usw, Zwangsvollstreckung von Urteilen, Vergleichen der eigentlich verantworltichen Person ist so nicht effektiv gewährleistet. Kunden sollten daher Vertragspartner, die Ihnen nur eine c/o Adresse im Impressum und den Geschäftsunterlagen liefern, nicht akzeptieren und von Vertragsabschlüssen mit diesen Abstand nehmen oder falls sich die Anschrift des Vertragspartners im Laufe eines Rechtsstreits ändert, mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren und diesen Tricks angemessen entgegentreten. Gerne unterstütze ich bei der Wahrnehmung der Interessen.

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Was sind die Spezialgebiete eines Fachanwalts für IT-Recht?

Fachanwälte müssen auf den jeweiligen Fachgebieten praktische Erfahrung nachweisen und sich jährlich qualifiziert fortbilden. Das tue ich und möchte näher beschreiben, was das bedeutet.
Die Fachanwaltsordnung Stand 1.1.2020 definiert das Fachgebiet Informationstechnologie für Fachanwälte wie folgt (meine Schwerunkte habe ich fett gekennzeichnet):
§ 14k der Fachanwaltsordnung – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,

6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Es handelt sich derzeit um ein besonders herausforderndes Gebiet mit hohen Risiken und Herausforderungen für die praktische Umsetzung und erfogreiche Durchsetzung bzw. Abwehr bei Streitigkeiten in diesem Bereich.

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#DSGVO #Schadenersatzansprüche betroffener Händler und Kunden bei Datenpannen?

Hier am aktuellen Beispiel zur #Datenpanne bei #Mastercard Priceless Specials vom August 2019. Jetzt nehmen die Schadenersatzverfahren Fahrt auf, weil das Programm endgültig eingestellt wurde.

Ca. 90.000 Teilnehmer des Mastercard Priceless Specials Programms waren im Sommer 2019 betroffen von einer Datenpanne, weil die Datenbank offen mit Namen, Anschrift, Mobilfunknummer, E-mail, Geburtsdatum und Kreditkartendaten im Internet abrufbar waren. Mastercard hatte die Datenpanne unweigerlich offiziell bestätigen müssen und sich entschuldigt, die Plattform mit Bonusprogramm “vorläufig” und inzwischen endgültig deaktiviert, aber eine Verantwortlichkeit für die Datenpanne pauschal abgestritten. Die Aufsichtsbehörden in Hessen (HBDI) – hier die Pressemitteilung des HBDI vom 23.08.2019 mit den späteren updates – und die federführende Aufsichtsbehörde des datenschutzrechtlichen Untersuchungsverfahrens in Belgien DPA in Brüssel – https://www.dataprotectionauthority.be/contact-us -erhielten zahlreiche Beschwerden Betroffener über unzureichende Auskünfte. Aber bis heute hat Mastercard nicht viel zur Aufklärung über die Verantwortlichkeit beigetragen, obwohl die Datenpanne nach Art. 82 III DSGVO indiziert, dass Mastercard für den Datenschutz verantwortlich ist oder ihn ermöglicht hat, wenn und soweit Mastercard als Verantwortliche nicht nachweist, in keiner Weise für den massiven Verstoß durch diesen Datenpanne ein Verschulden zu tragen. Das ist bisher nicht geschehen und offenbar ist Mastercard weder in der Lage noch gewillt, dass Programm wie bisher angekündigt, wieder datenschutzkonform zu aktivieren. Priceless ist gekündigt und wurde zum 4.7.2020 endgültig beendet. Der Schadenersatz nach Art. 82 I DSGVO umfasst anders als nach früherem Datenschutzrecht nunmehr neben den Vermögensschäden auch immaterielle Schäden, die Betroffene durch den Datenschutzverstoß erleiden, den Mastercard – dafür sprechen einige Indizien – mitverschuldet haben dürfte. Wenn die Plattform nicht wieder aktiviert werden kann, spricht das für fundamentale Sicherheitsmängel des Bonusprogramms und der beteiligten Systeme, die einen Verstoß gegen die Pflichten nach Art. 5, 24 und 32 DSGVO durch Mastercard wahrscheinlich machen.

Am 4.6.2020 schließlich kündigte Mastercard seinen Kunden den Vertrag über das Bonusprogramm mit Wirkung zum 4.7.2020 auf und kündigte Infos an, wie die gesammelten Coins dann nun eingelöst werden können. Diese liegen bisher nach meinen Informationen noch nicht vor.

Derzeit laufen einige Auskunfts- und Schadenersatzverfahren Betroffener gegen Mastercard beim zuständigen Amts- bzw. Landgericht (je nach geforderter Summe und Streitwert). Neben den entgangenen Coins hatten einige Betroffene weitere Schäden wie gesperrte Kreditkarten, Kreditkartenbetrug, nicht blockierbare Spamanrufe mit gefakten Rufnummern, belästigende Spamnachrichten auf das Mobiltelefon oder Spammails, Identitätsdiebstahl d.h. z.B. das Erstellen von Fakeshops mit der Identität der illegal veröffentlichten Daten der Teilnehmer, Inkassorechnungen und Mahnungen von getäuschten Onlinehändlern, bei denen mit der gestohlenen Identität eingekauft wurde und weitere Folgeschäden, insbesondere auch der sog. Emotional Distress, den Opfer von solchen massiven Datenschutzverstößen erleiden. Die Betroffenen haben in vielen Fällen auch Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde eingelegt, aber die Hessische Aufsichtsbehörde hat mit Verweis auf die anhängigen Schadenersatzklagen in den mir vorliegenden Fällen das Verfahren ausgesetzt und verweist auf die belgische federführende Aufsichtsbehörde, obwohl fast nur deutsche Kunden betroffen sind und daher die Schadenersatzklagen hier nach § 44 I BDSG am Gerichtsstand der deutschen Niederlassung in Frankfurt am Main geführt werden und hinsichtlich der Feststellung der Datenschutzverstöße und Ahndung der Verletzung u.a. der Auskunftsansprüche der Betroffenen der Hessische Datenschutzbeauftragte zuständig ist. Nach dem One-Stop-Prinzip der DSGVO für grenzüberschreitende Datenpannen hat hier die Belgische Datenaufsichtsbehörde die Federführung übernommen – vgl. deren Pressemitteilung zur Datenpanne von Mastercard Priceless Specials. Es kommt daher auch eine Untätigkeitsbeschwerde nach 3 Monaten Untätigkeit gegen die Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 78 II DSGVO in Betracht. Wir werden in Belgien zum Stand des Verfahrens nachfragen und unseren Mandanten, die wir betreuen, berichten. Aber unklar ist, ob unter diesen Umständen diese Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen zivilgerichtlichen Gerichtsverfahren und Verweisung auf die belgische Aufsichtsbehörde DSGVO konform ist. Der HBDI verweist auf Nachfrage als Rechtsgrundlage auf § 17 GVG analog – aber zum einen geht die DSGVO vor und ausserdem ist fraglich, ob das sinnvoll ist. Nach Art. 78 DSGVO soll nämlich unbeschadet von anderen Rechtsmitteln vor den Gerichten auch gerade verhindert werden, dass Betroffene auf ausländische Behörden und Gerichte verwiesen werden, um ihre Betroffenenrechte effektiv sowohl über Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden als auch Zivilklagen vor den Gerichten verfolgen zu können.
Man kann gespannt sein, ob die Betroffenen die Kündigung von Mastercard ohne Entschädigung für den Schaden so hinnehmen werden oder erfolgreich ihre Ansprüche vor den Gerichten durchsetzen können. Anders als früher sind nach der DSGVO die Bußgelder und Schadenersatzbeträge viel höher, denn nach Erwägungsgrund 146 müssen sie abschreckend und wirksam sein und müssen bei den Verbraucherrechten Wertungswidersprüche vermieden werden – so auch zuletzt der BGH mit Urteil vom 6.6.2019 – I ZR 216/17 – zu unbegründeten Zahlungsaufforderungen aufgrund unbestellten Waren wegen Identitätsdiebstahls. Allein für die Verletzung der Auskunftspflichten hatte kürzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf den Arbeitgeber bereits 5.000 Euro Schadenersatz verurteilt. Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, weil das Berufungsverfahren anhängig ist, aber die Tendenz ist klar: Die Schadenersatzklagen werden von den Unternehmen ernst zu nehmen sein. Unternehmen sollten daher DSGVO-Auskunftsanfragen pflichtgemäß beantworten und sich bei der Digitalisierung auch nachhaltig um die Einhaltung der Pflichten zur rechtmäßigen sicheren Datenverarbeitung nach der DSGVO kümmern. Nur wenn die Unternehmen das proaktiv fortlaufend tun, sind wir alle vor den massiven Schäden geschützt, die Datenpannen für Betroffene und beteiligte Unternehmen auslösen. Wertungswidersprüche würden auch zu den Bussgeldern entstehen, die die DSGVO in Höhe von bis zu 4 % des weltweiten Umsatzes der unternehmensgruppe ansetzt – diese Grundsätze und ein DSGVO Verstoß bei 500 Gewinnspielteilnehmern haben nach einer Pressemitteilung der Behörde zuletzt z.B. bei der AOK zu einem Bußgeldbescheid des Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg von 1.240.000 Euro geführt.
Interessant und bisher ungeklärt ist auch die Frage, ob Schadenersatzansprüche nur die betroffenen Kunden des Mastercard Priceless Specials Programm haben oder auch die in Mitleidenschaft gezogenen Händler, bei denen dann mit gefälschten Kreditkarten und Identitäten eingekauft und geliefert wurde. In Artikel 82 heißt es nämlich, dass jedermann, der durch den Datenschutzverstoß des Verantwortlichen einen Schaden erleidet, Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schaden gegen den Verantwortlichen hat. Dessen Verschulden ist dabei nach Art. 82 III DSGVO indiziert. Nach Erwägungsgrund 146 heißt es dazu: ….Satz 3: “Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. 4Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten. 5Zu einer Verarbeitung, die mit der vorliegenden Verordnung nicht im Einklang steht, zählt auch eine Verarbeitung, die nicht mit den nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Präzisierung von Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einklang steht. 6Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. 7Sind Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt, so sollte jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden. 8Werden sie jedoch nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten zu demselben Verfahren hinzugezogen, so können sie im Verhältnis zu der Verantwortung anteilmäßig haftbar gemacht werden, die jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den durch die Verarbeitung entstandenen Schaden zu tragen hat, sofern sichergestellt ist, dass die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhält. 9Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, der den vollen Schadenersatz geleistet hat, kann anschließend ein Rückgriffsverfahren gegen andere an derselben Verarbeitung beteiligte Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter anstrengen.”
Es spricht also auch der Wortlaut und der europarechtlich geltende Effektivitätsgrundsatz dafür, dass auch die geschädigten Händler Schadenersatzansprüche gegen Mastercard haben (vgl. z.B. so auch Paal in MMR 2020, 14f.).
Zur Höhe des Schadenersatzes für die immateriellen Schäden bei einem Datenbreach spricht nach vorherrschender Ansicht der Datenschutzexperten, dass dieser analog etwa der Faktorrechtsprechung bei Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing (Beispiel OLG Frankfurt Az. 11 U 44/19: 50facher Wert des Einzelpreises der „Downloadversion“ des Computerspiels betrug fast 1.950 Euro und führte zu einem Schadenersatzurteil über 2.100 Euro) abhängig von der Dauer und dem Ausmaß der Datenpanne ein Vielfaches des Wertes der Daten als eine fiktive Lizenzgebühr als Schadenersatz zuzuerkennen ist. Gerade das unkontrollierbare der einfachen anonymen Weiterverbreitung über Filehoster und die enorme Ersparnis des Zeitaufwandes für die gewerblichen Betrüger durch offen im Internet erhältliche illegale Datenbanken führen ja zu den gezielten massenweisen Verwertung durch Hacking-, Erpressungs- und Betrugsattacken der Straftäter. Es ist also wichtig, daß diese Ansprüche effektiv verfolgt werden können und möglichst alle Betroffenen entschädigt werden.

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Unterlassungsurteil des OLG Naumburg vom 07.11.2019 gegen Apotheker: Handel auf Amazon ohne Einwilligung in Gesundheitsdatenverarbeitung für Werbezwecke ist wettbewerbswidrig

Auf eine in 2017 ausgesprochene Abmahnung eines Apothekers gegen einen Wettbewerber, der auf Amazon Medikamente anbot, erging nun ein Unterlassungsurteil des OLG Naumburg gegen den Amazon Händler wegen fehlender Einwilligung in Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Werbezwecke
(Volltext als pdf: OLG Naumburg, Urteile vom 07.11.2019 -9 U 6/19 und 9 U 39/18).
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig sei und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zustehe, wenn die verletzte Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist. Vorliegend ging es um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten beim Verkauf von Medikamenten über Amazon Markteplace. Das Gericht hat einen Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Art. 9 Abs. 1 DSGVO angenommen, weil der Händler die Bekanntheit der Amazon Plattform für Werbezwecke ausnutze und für sich ausnutze, dass Amazon auf Grundlage der Gesundheitsdaten weitere Produktvorschläge macht und somit Rückschlüsse auf die sensiblen Krankheitsdaten des Kunden oder seiner Familie geschlossen werde, ohne die nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausdrückliche Einwilligung. Diese Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Werbezwecken müsse zudem nach dem Berufsrecht laut Entschließung der zuständigen Apothekerkammer ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
Der Senat schließt sich damit nunmehr als 2. OLG der Auffassung des Hanseatischen OLG Hamburg an (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 – 3 U66/17), wonach Datenschutzverstöße unter Umständen abmahnbar sein können durch Wettbewerber, und zwar müsse nach Inkrafttreten der DSGVO die jeweilige Norm der DSGVO, gegen die verstoßen wurde, konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (OLG Hamburg a.a.O. Rn. 72 juris). Dies war hier bei Art. 9 Abs.1 DSGVO zu bejahen, wie das OLG sorgfältig ausgeführt hat.
Ferner hat unter IV. der Entscheidung das OLG Naumburg aber auch entschieden, daß ein Schadenersatzanspruch hier mangels Verschulden nicht zuerkannt wird. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gemäß § 9 UWG und ein vorbereitender Auskunftsanspruch setzen ein Verschulden voraus. Angesichts der bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärten Rechtslage zum marktregelnden Charakter der DSGVO billigte der Senat dem Beklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB analog zu.

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BGH zur Reichweite eines Unterlassungstitels wegen Markenverletzung

Bevor eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird oder wenn im Wege der einstweiligen Verfügung oder durch ein gerichtliches Unterlassungsurteil vorliegt, ist es wichtig für den Abgemahnten bzw. zur Unterlassung verurteilten, was er tun muß, um die Unterlassungserklärung oder den Unterlassungstitel einzuhalten und eine Vertragsstrafe zu vermeiden.

Der BGH hat mit Urteil vom Oktober 2017 hatte über die Reichweite des Unterlassungstitels zu entscheiden, den ein Händler betraf, der den Vertrieb von Piraterieprodukten mit nicht lizensierten Aufdrucken einer fremden Marke betraf. Der BGH hat mit Urteil Az.I ZB 96/16 bestätigt, daß der Händler auch zum Rückruf der bereits unerlaubt in den Handel gekommenen Produkte verpflichtet war. Der Unterlassungstitel umfasst damit nicht nur die Pflicht, den weiteren Vertrieb zu stoppen, sondern auch aktiv zu werden und die Piraterieprodukte bei den Kunden zurückzufordern.

Benötigen Sie Beratung zu einer Abmahnung wegen Markenverletzung? Kontaktieren Sie mich, ich berate Sie gerne, damit Sie teure Fehler zu vermeiden.

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#Werbevideos und #Vertragsfallen

Das Internet ist voller engagierter Experten, die uns euphorisch erklären, wie wir angeblich kinderleicht von zuhause ein erfolgreiches Online-Business aufziehen können. Auf tollen Events mit sympathischen, dynamischen Referenten wird den Interessenten rhetorisch perfekt und überzeugend vermittelt, sie könnten von dem erfolgreichen Jungunternehmern lernen, wie man “ganz einfach” ebenfalls ein erfolreiches Online-Business aufbaut – ohne Vorkenntnisse. Man müsse nur die vielen Videos, Webinare und Anleitungen durcharbeiten und das umsetzen, dann sei das kinderleicht. Wenn man nicht zurechtkomme, helfe auch noch ein Online-Support-Team. In den Videos und telefonisch per Videotelefonie oder Messenger versprechen die freundlichen Mitarbeiter des Referenten auch, dass man 30 Tage oder 5 Wochen eine Zufriedenheitsgarantie bekomme. “Du erhälst garantiert dein Geld zurück, wenn Du nicht zufrieden bist und kannst den Vertrag widerrufen.”, sagen sie dir. Leider hast Du aber keinen schriftlichen Vertrag, hast aber ganz euphoisch schon mal die erste Rate gezahlt, um endlich starten zu können. Nachdem du gezahlt hast, ist das Video weg. E-mails enthalten keine echten Daten, die die Identität der Vertragspartner verschleiern. Webseiten kannst Du auch nicht mehr finden. Spätestens jetzt ist recht klar: Du bist in eine Vertragsfalle geraten. Du hast keinen Vertrag, in dem die Widerrufsfrist und Zufriedenheits-Geld-Zurück-Garantie geregelt und die Identität des anderen verifiziert wäre. Solche und ähnliche Maschen sind leider bei geschäftlich unerfahrenen Menschen erfolgreich, weil diese mit einem zu geringen Einkommen leben müssen und durch die geschickt gemachten Videos und Webinare Hoffnung schöpfen, einen Weg zu finden, sich “online” ein “Business” aufzubauen. Tatsächlich ist es natürlich nicht so einfach und fehlen klare Verträge, um die Zufriedenheitsgarantie bei Widerruf durchzusetzen und das Geld zurückzubekommen.

Tipps für Betroffene:

  1. Wem das passiert ist und Zahlungen geleistet hat, sollte umgehend ein Widerrufsschreiben an den Anbieter senden und hilfsweise wegen Täuschung anfechten und das Geld zurückverlangen – auch wenn das oft nicht erfolgreich ist, weil die Durchsetzung davon abhängt, ob Betroffene es schaffen, die Zusagen und Frist der “Zufriedenheitsgarantie” irgendwie zu belegen.
  2. Es gibt manchmal noch die Chance, über den Käuferschutz bei dem Bezahldienst z.B. bei Paypal innerhalb von 180 Tagen das Geld zurückzuerhalten. Dazu muß man sich an den Bezahldienst wenden, über den man die Zahlung geleistet hat. Bei Paypal sind die AGB und die Käuferschutzrichtlinien zu beachten. Es kommt darauf an, ob der Käuferschutz nach den Paypal-Käuferrichtlinie im konkreten Fall ausgeschlossen ist und dies hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Beispielsweise ist er bei Ratenzahlungen oft ausgeschlossen. Betrugsopfer, die Zahlungen in der Zeit 2004 bis 19.1.2017 (nicht später) über Western Union geleistet haben, bietet Western Union Erstattung an. Nähere Informationen finden Betroffene bei Western Union hier.
  3. Die Angebote der genannten Anbieter dieser tollen Vertriebsprodukte enthalten meist keine klaren Verträge. Belege muß man sich daher indirekt beschaffen, wenn man Geld zurückbekommen möchte. Man muß aber nicht kampflos aufgeben, wenn man taktisch und konsequent vorgeht. Die Zusagen dürften sinngemäß auf einen Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 folgende Handelsgesetzbuch hinauslaufen. Das Wort “Vertrag” oder “Handelsvertreter” nimmt der Speaker allerdings niemals in den Mund. Juristisches und “Papierkram” wird von ihm vermieden. Dabei hat man als “Käufer” eines solchen digitalen Vertriebsprodukts Anspruch auf eine Vertragsurkunde nach § 85 HGB. Will der Anbieter mit seinem Vertriebssystem weitermachen, wird er vielleicht auf Sie eingehen, wenn Sie so auf ihn Druck ausüben.
  4. An Strafanträge wegen gewerblichen Betrugs ist auch rechtzeitig zu denken. Sie sind bei Antragsdelikten innerhalb von 90 Tagen beim Staatsanwalt einzureichen, sonst verfolgen die Strafverfolgungsbehörden nur bei “öffentlichem Interesse”. Die Frist sollten Sie beachten. Strafanträge dürfen aber nicht leichtfertig gestellt werden, sonst droht am Ende eine Kostenpflicht des Anzeigenden nach § 469 Strafprozessordnung – StPO.
    Wenn Sie anwaltliche Beratung wünschen, kontaktieren Sie mich hier für einen Termin oder fordern Sie eine Online-Erstberatung an.

 

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Neue Informationspflicht für Unternehmen (auch Gründer) nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern oder Kleinunternehmer, die erst 2017 oder später gründen und nicht lediglich Geschäftskunden haben, müssen neuerdings nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSG) in ihrem Impressum und – sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen vorhanden sind – auch im Impressum auf der Webseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls Social Media Accounts folgende Angaben ergänzen:

  1. mitteilen, inwieweit das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Nach § 36 Abs. 2 VSG müssen die Infos auf der Webseite des Unternehmers (also am besten im Impressum) erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
und zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Eine Pflicht zur alternativen Streitbeilegung gibt es nur, wo Unternehmen sich entsprechend selbst verpflichtet haben, z.B. Mitgliedsunternehmen des Versicherungsombudsmann e. V. Da für die meisten Unternehmen und Branchen die alternative Streitbeilegung damit freiwillig ist, haben prompt viele Unternehmen wie Online-Shops und Telekommunikationsprovider wie etwa Unitymedia den Hinweis ins Impressum auf ihrer Webseite aufgenommen, daß sie nicht an den alternativen Verbraucherstreitbeilegungs- bzw. Schlichtungsverfahren teilnehmen. Ob hiermit also ein Mehrwert für die Kunden erreicht wurde, darf also bezweifelt werden. Wenn Kunden ein solches Verfahren anstrengen möchten, sollten sie also vorher die Teilnahme mit dem Unternehmen klären, um sich den Aufwand zu sparen und nicht den Frust zu erhöhen, wenn das Unternehmen nach der Einleitung eines solchen Verfahrens vor einer zuständigen Schlichtungsstelle dann gar nicht antwortet.

abgerufen am 08.02.2017
abgerufen am 08.02.2017

Jedenfalls sollten die betroffenen Unternehmen (also alle, die am Stichtag 31.12.2016 mehr als 10 Mitarbeiter hatten oder Gründer) dieser Informationspflicht unbedingt nachkommen, da bereits für den Hinweis auf die ODR-Streitschlichtungsplattform der EU Abmahnungen ausgesprochen wurden und inzwischen Gerichte entschieden haben, daß Wettbewerber oder nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigte Abmahnvereine Verstöße hiergegen abmahnen dürfen. So hat das OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017 – 9 W 426/16, entschieden, daß die Regelung, die seit dem 9. Januar 2016 in Kraft ist, und Online-Händlern in der EU die Hinweis- und Verlinkungspflicht auf die europäische Schlichtungsplattform auferlegt, kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform gilt nach Auffassung des OLG Koblenz auch für eBay-Händler und nicht nur Unternehmen, die einen Online-Shop unter einer eigenen Domain betreiben. Es ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, die auch dem Schutze der Verbraucher diene, so die Gerichte.

Bei der Verpflichtung zur Bereitstellung eines OS-Links nach Artikel 14 der ODR-Verordnung handele es sich, so das Oberlandesgericht, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, die dem Interesse auch anderer Marktteilnehmer dient. Der Verstoß gegen die Verlinkung sei daher abmahnfähig (OLG München, Urteil v. 22.9.2016, 29 U 2498/169).

Die Tatsache, daß Kleinunternehmen nicht ausgenommen sind, wenn sie erst 2017 oder später gegründet werden, mutet merkwürdig an, ist aber die logische Konsequenz aus der Formulierung des Gesetzgebers: In § 36 Abs. 3 VSG heißt es nämlich: “Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.” Neugründer sind also nicht ausgenommen, sondern die betrifft das auch!