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Unterlassungsurteil Verbraucher gegen Abobetrüger: keine e-mails ohne verifizierte Zustimmung zu einem kostenpflichtigen Vertragsschluss

http://hagendorff.org/2012/12/11/bumerang-gegen-abofalle-neues-unterlassungsurteil-des-lg-frankfurt-vom-10-12-2012/

Bumerang gegen Kostenfalle im Internet:
Volltext des Urteils:

Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 10.12.2012
Aktenzeichen: 2-25 O 338/12
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
IContent GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Robert Adamca, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main
- Klägerin und Widerbeklagte –
- Prozessbevollmächtigte: ……………………Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main
gegen
A………..B………..
- Beklagter und Widerkläger
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer –
durch Richterin …….. als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012
für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.05.2011 Az. 32 C 3093/10) wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2010 geforderten Beitrag in Höhe von 132,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts O……V……….,… …..Berlin…. entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer zu tragen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, eine E-Mail Adresse des Beklagten – insbesondere die e-mail Adresse a…….b……[email protected] – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert zu haben und hierbei im Falle der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Die Klägerin wird verurteilt, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 311,18 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und der Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 machte der Beklagte Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend und forderte diese zur Zahlung bis zum 06.12.2010 auf. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 24.08.2010 erhielt der Beklagte von der Klägerin erstmals eine Zahlungsaufforderung (Bl. 64 d.A.) über 96,00 € für einen 12-Monatszugang bei http://www.outlets.de für den Zeitraum vom 25.07.2010 – 25.07.2011 an die E-Mail-Adresse „a……b……[email protected]“. Unstreitig ist zwischen den Parteien diesbezüglich, dass der Account nicht aktiviert wurde (vgl. Bl. 67 d.A.).
Der Beklagte versuchte sodann mehrfach einen Termin in den Geschäftsräumen der Klägerin zu erhalten. Am 25.08.2011 begab er sich zu den Geschäftsräumen der Klägerin. Dort erfuhr er, dass dort keine Büroräume der Klägerin vorhanden waren.
Am 07.09.2010 wies die Klägerin die Einwendungen des Beklagten zurück und forderte erneut zur Zahlung auf. Eine weitere Zahlungsaufforderung erfolgte am 29.09.2010. Am 04.10.2010 übersandte die Klägerin ein Protokoll mit einer IP-Adresse aus dem Raum Duisburg. Der Beklagte übersandte der Klägerin darauf seine Routerlogins. Mit E-Mail vom 15.10.2010 wies die Klägerin auf einen möglichen negativen Schufa-Eintrag im Falle eines gerichtlichen Verfahrens hin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2011 mahnte der Beklagte die Klägerin zur Unterlassung.
Die Klage auf Zahlung mit umgekehrtem Rubrum vor dem Amtsgericht Seligenstadt (Az. 1 C 774/11) wurde im Hinblick auf das hiesige Verfahren am 13.04.2012 zurückgenommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich auf http://www.outlets.de angemeldet. Er habe ferner eine E-Mail mit einem Aktivierungslink und den AGB erhalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, für die behaupteten Ansprüche des Beklagten bestehe kein Rechtsgrund. Sie ist ferner der Ansicht, aufgrund der Anmeldedaten sei sie berechtigt ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter zu verfolgen, auch wenn dieser die Ansprüche bestreite. Daher stehe ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Am 26.05.2011 erging Versäumnisurteil gegen die Klägerin. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt daher,
das Versäumnisurteil aufzuheben.
Die Klägerin beantragt ferner zuletzt,
I. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den mit Anwaltsschreiben vom 24. November 2010 geforderten Betrag in Höhe von 132,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.
II. Festzustellen, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts O………….V……………, ………………..Berlin, entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 549,43 € nebst Kostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnnisurteil aufrechtzuerhalten.
Ferner beantragt der Beklagte widerklagend,

1. Die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin zu unterlassen, eine E-Mail Adresse des Beklagten – insbesondere die E-Mail Adresse a………b………[email protected] – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert haben und hierbei im Falle der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.
2. Die Widerbeklage zu verurteilen, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von mindestens 2.500,00 € zzgl. Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer (mindestens 311,18 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe sich zu keiner zeit auf der internetseite http://www.outlets.de angemeldet. Er habe ferner ein sicheres Passwort für seine Computer gewählt, so dass auszuschließen sei, dass Dritte sich Zugang zu seinem E-Mail-Account verschafft hätten.
Der Beklagte behauptet ferner, er habe für den 25.08.2010 um 16.00 Uhr eine Terminsbestätigung seitens der Klägerin erhalten. Es habe sich jedoch vor Ort herausgestellt, dass es sich um eine reine Briefkastenadresse gehandelt habe. Dadurch seien ihm Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € entstanden. Er habe auch mehrfach versucht die Klägerin telefonisch zu erreichen. Dadurch seien ihm Hotline-Kosten in Höhe von 12,60 € entstanden.
Der Beklage ist der ansicht bei dem behaupteten Vertragsschluss bezogen auf http://www.outlets.de handelte es sich um eine Abofalle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsaätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 29 ZPO.
Ferner besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage vor dem Amtsgericht Seligenstadt zurückgenommen wurde.
Die Klage ist auch, sofern sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, begründet.
Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 132,60 € zu. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Schadenersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen würde.
Hinsichtlich der Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € ist schon kein Verschulden der Klägerin zu erkennen. Diese gab ausweislich der E-Mail (Bl. 111 d.A.) ausdrücklich an, dass sich ein Mitarbeiter per E-Mail melden werde. Daraus konnte der Beklagte noch nicht auf eine feste Terminvereinbarung mit der Klägerin schließen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine manuelle oder eine automatische E-Mail handelte. Der Inhalt ist eindeutig.
Hinsichtlich der Telefonkosten hat der Beklagte bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ihm diese im Zusammenhang mit Anrufen bei der Klägerin entstanden. Er legt lediglich eine Rechnung der Telekom (Bl. 68, 69 d.A.) vor, auf der nur die ersten fünf Ziffern – 01805- genannt sind. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass er tatsächlich bei der Klägerin angerufen hat.
Mangels bestehenden Schadenersatzanspruchs des Beklagten kann dieser auch die mit der Geltendmachung dieses Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Auch insofern ist die negative Feststellungsklage daher unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4a, 9 i.V.m. Anlage 1 zu § 9 BDSG zu.
Das BDSG beinhaltet den Schutz der personenbezogenen Daten, somit auch der E-Mail Adresse des Beklagten, vor der unberechtigten Nutzung und ist daher als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.
Zunächst hat die Klägerin es zu unterlassen, dem Beklagten Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblichen Anmeldung auf http://www.oultets.de zu übersenden. Das Gericht ist von einem Vertragschluss zwischen den Parteien über die Nutzung des Internetportals http://www.outlets.de nicht überzeugt. Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines Vertrages ist die Klägerin.
Zur Überzeugung des Gerichts ist allein die Eingabe der E-Mail-Adresse auf der genannten Internetseite nicht ausreichend für einen wirksamen Vertragssschluss. Diese kann von jeder Person eingegeben werden und trägt den Anforderungen des § 4 BDSG nicht Rechnung.
Sofern die Klägerin hier darüber hinaus noch die angeblich der Anmeldung zugrunde liegende IP-Adresse angab, vermag auch dies einen Anspruch nicht zu begründen. Es ist aus dieser IP-Adresse nicht ersichtlich, dass gerade der Beklagte sich auf der Internetseite angemeldet haben soll.
Auch aus einem weiteren Grund sieht das Gericht hier einen Vertragsschluss nicht als erwiesen an. Es wird auch aus der im Vergleich zu der dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2010 (Az. 2- 03 O 556/09) geänderten Version der Internetseite http://www.outlets.de immer noch nicht hinreichend deutlich auf die Kostenpflicht hingewiesen. Selbst wenn man unterstellen würde, der Beklagte selbst hätte sich dort angemeldet, würde dies nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss führen.
Der Durchschnittsverbraucher geht nicht ohne weiteres davon aus, für das Internetangebot ein Entgelt entrichten zu müssen. Er ist es gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose Dienstleistungs- und Downloadangebote zu finden. Angesichts dieser Tatsache bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebotes.
Eine hinreichend klare Angabe des Preises in diesem Sinne kommt nicht in Betracht durch eine Preisangabe in den AGB. Die AGB selbst sind nicht auf der Anmeldeseite abgedruckt. Sie müssen erst durch einen Link abgerufen werden. Da der Link keinen Hinweis darauf enthält, dass bei seiner Aktivierung ein Hinweis auf die Entgelte erfolgt, fehlt es an einer hinreichenden Zuordnung des Preises zum Angebot im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1696, 1697). Der Verbraucher erwartet im vorliegenden Fall nicht, hier über ein Entgelt informiert zu werden. Die Klausel ist daher überraschend nach § 305c BGB.
Auch die Angabe auf der Webseite selbst entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV. Es fehlt an der erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot. Angebot und Preis sind zunächst nicht räumlich zugeordnet.
Die angebotene Leistung wird zusammen mit der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel und einem Einkaufsgutschein aufgelistet. Darunter wird der Nutzer dann aufgefordert sich unter Eingabe seiner Daten anzumelden. Der Durchschnittsverbraucher braucht jedoch nicht aufgrund des Erfordernisses der Angabe seiner Daten davon ausgehen, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt. Da mit der Anmeldung gleichzeitig eine Möglichkeit zur Gewinnspiel-teilnahme eröffnet wird, ist dies eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der Anmeldung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2008 – 6 U 186/07) .
Die Angaben zu dem Preis sind auf der oberen Rechten Ecke der Webseite dargestellt. Diese sind räumlich von dem Anmeldeformular und somit auch von dem Anmeldeformular getrennt.
Die erforderliche Zuordnung wird auch nicht durch den „Sternchen-Hinweis“ hergestellt. Aus dem Sternchen-Hinweis geht nicht hervor, dass in diesem Hinweis Angaben über das Entgelt für das bereits zuvor unterbreitete Angebot enthalten sind.
Dies entspricht auch der aktuellen Gesetzeslage und der gesetzgeberischen Wertung zum Verbraucherschutz. Nach § 312g BGB muss nunmehr eine Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher bestätigt werden, in dem zum Beispiel auf dem Anmeldebutton direkt auf die Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher hingewiesen wird. Zwar trat diese Gesetz erst mit Wirkung zum 01.08.2012 in Kraft, die verbraucherrechtlichen Aspekte im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot nach § 1 Abs. 6 PAngV galten jedoch auch schon zuvor.
Mangels wirksamen Vertragschlusses ist die Klägerin daher nicht berechtigt, die e-mail Adresse des Beklagten zum Zwecke der Zusendung on Zahlungsaufforderungen zu nutzen.
Es besteht auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin gemäß § 28 BDSG zur Nutzung, da der Account unstreitig nicht aktiviert wurde. Erst durch die Aktivierung hätte die Klägerin von einer Anmeldung ausgehen können.

Auch die weiteren Unterlassungsansprüche sind begründet. Da die Klägerin schon einen Vertragsschluss und eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht darlegen konnte, hat sie es auch zu unterlassen, einen möglichen negativen Schufa-Eintrag für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht zu stellen.
Die Klägerin hat es darüber hinaus auch allgemein zu unterlassen die E-Mail Adresse des Beklgaten zu nutzeh. Zwar mag zunächst in der Angabe seiner E-Mail Adresse im Rahmen der Klärung des Falles seine Zustimmung zur Nutzung seitens der Klägerin gesehen werden. Spätestens mit dem Abmahnschreiben hat der Beklagte diese Zustimmung jedoch widerrufen, so dass dies einer weiteren Nutzung durch die Klägerin entgegensteht.
Aus den zuvor genannten Gründen kann auch nicht von berechtigten Interessen der Beklagten gemäß 28 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG an der Nutzung der Daten ausgegangen werden. Mangels Aktivierung konnte sie nach der Reklamation des Beklagten nicht davon ausgehen, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel.

Der Beklagte war auch berechtigt, seinen Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Daher sind ihm auch die diesbezüglichen entstandenen Kosten zu ersetzen. Sofern die Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Betrag von „mindestens“ 311,18 E geltend macht, war dieser Antrag zu unbestimmt. Spätestens mit der erhöhten Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss vom 30.08.2012 hätte diese den Antrag konkret formulieren können. Ferner ist auch nicht dargelegt, dass ein über den tenorierten Betrag hinausgehender Betrag von dem Beklagten gezahlt oder diesem in Rechnung gestellt wurde. Auch aus diesem Grund kann eine entsprechewnde Zahlungsklage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
………..
(Name der Richterin)
Ausgefertigt
Frankfurt am Main, 11. Dezember 2012

……… Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der
Geschäftsstelle …………… …[ hier dann das SIEGEL des
Gerichts ]

OLG Frankfurt: AGB-Klausel, die Vertragsschluss erst mit Eingang der Zahlung vorsieht ist auch bei Vorauskasse-Vereinbarung wettbewerbswidrig

Achtung, Online-Händler, wie das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 29.08.2012 entschieden hat, ist eine AGB-Klausel wettbewerbswidrig, nach der der Vertragsschluss vom Eingang des Kaufpreises bzw. der Vergütung beim Händler abhängig gemacht wird. Dies gilt auch bei Wahl der Zahlungsart Vorkasse bzw. Vorauszahlung. Denn eine Zahlung muß der Kunde erst nach Vertragsschluss leisten. Dies ergibt sich, so das OLG, aus den § 4 Nr 11 UWG, § 307 BGB, § 308 BGB.
JurPC Web-Dok. 168/2012, Abs. 1 - 6

Bumerang gegen Abofalle: Neues Unterlassungsurteil des LG Frankfurt vom 10.12.2012

Update 14.12.2012: Streitwert wurde mit Beschluss vom 10.12.2012 auf 12.634,12 € festgesetzt und Tenor der Entscheidung unten präzisiert, nachdem nun die schriftliche Ausfertigung vorliegt. Gegen das Urteil hat die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sofort nach Zustellung Berufung eingelegt - so wie bereits nach Erhalt der Abmahnung sofort widersprochen wurde.
—————————-
10.12.2012: Mir liegt das Urteil noch nicht schriftlich vor, aber gestern hat das Landgericht Frankfurt in einem ungewöhnlichen Streit eines Verbrauchers mit einer bekannten Abofalle ein interessantes Urteil verkündet. Den Verbraucher habe ich als Prozessbevollmächtigte vertreten und kann daher berichten:

Das Gericht hat die Betreiberin der Webseite outlets.de gestern 10.12.2012 sinngemäß verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, eine e-mail Adresse des Beklagten -
insbesondere die e-mail Adresse [email protected] (Name hier natürlich
geändert) - ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung outlets.de zu übersenden,
ohne die Anmeldung verifiziert zu haben und
hierbei einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 311,18 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Außerdem hat zur negativen Feststellungsklage der Klägerin, das Gericht festgestellt, dass die von dem Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht bestehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (Widerbeklagten) 95 % und der Beklagte (Widerkläger) 5 %.

Zum Hintergrund:
Die Parteien IContent GmbH und ein Verbraucher stritten um eine angebliche Anmeldung bei outlets.de in 2010. Outlets.de verspricht Informationen zu Schnäppchen und Werksverkäufen mit stark reduzierter Ware. Obwohl nach ganz überwiegender Meinung der Kostenhinweis und Vertragslaufzeit nicht klar genug und völlig überraschend war, hielt unter Protest tausender Betroffener und der Verbraucherschutzverbände der Betreiber die Seite und sein Inkassogeschäft erfolgreich lange aufrecht. Hier ware es nun so, daß die Anmeldung nicht aktiviert oder auf sonstige Weise verifiziert worden war. Dennoch behandelte die IContent den Verbraucher als “Kunden” und sendete an die registrierte e-mail Adresse Rechnungen und Mahnungen. Der Verbraucher und spätere Widerkläger beschwerte sich und widersprach. Dennoch mahnte die IContent in der Manier eines Inkassobüros gegenüber dem Verbraucher weiter und lenkte nicht ein.
E-mails und Anrufe des Verbrauchers, mit denen er geltend machte, dass er sich gar nicht angemeldet hatte,
halfen nicht, die Betreiberin dieser Kostenfalle zum Einlenken zu bewegen. Er wurde immer wieder nur darauf verwiesen, dass die Anmeldung „beweissicher“ mit der IP-Nr soundso im System gespeichert sei und er daher angeblich einen Dienstleistungsvertrag bei outlets.de abgeschlossen habe. Er müsse daher 96 € nebst Mahngebühren für das 1. Vertragsjahr zahlen habee, sonst, so wurde ihm mitgeteilt, habe er “bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen” mit einem negativen Schufa-Eintrag zu rechnen. Schließlich enthielt jede der e-mails den Footer, daß er bei weiteren Fragen sich an die kostenpflichtige Hotline-Nummer 01805……..wenden solle. Auch Beschwerden bei der Telekom oder dem Bundesverband der Telekommunikation halfen nichts, die ihn zurück an die Icontent verwiesen.

Daraufhin rief er bei der IContent GmbH wiederholt und erfolglos unter der angegebenen 01805…. Nummer an und – dies ist aber streitig geblieben –, wurde 90 Minuten in einer Warteschleife laufend vertröstet mit einem der üblichen Ansagen, die den Anrufer “höflich” um Geduld bitten.
Nun wurde spätestens hier der bisher typische Fall aber ein ungewöhnlicher. Denn der Verbraucher zahlte nicht und ließ aber auch nicht locker, sodaß auch die IContent GmbH anscheinend langsam Spass daran empfand, den Verbraucher auf die Palme zu bringen.
Die Sache schaukelte sich hoch. Er rief vergeblich erneut an, erreichte dann irgendwann Mitarbeiter, die jedoch beharrlich die Forderung aufrechterhielten.

Schließlich schlug er per e-mail dann einen persönlichen Termin vor Ort vor, um die Angelegenheit zu klären. Als e-mail-Antort kam, man werde sich umgehend an ihn wenden, dies mißverstand er, nachdem er keine Antwort zum Terminvorschlag bekam, als konkludent angenommen. Nach dem Motto, ansonsten hätte die IContent ja widersprechen können….
Er fuhr zu der damaligen Adresse in Frankfurt, ein Bürohaus mit vielen Einzelbüros im teuersten Westend auf der Bockenheimer Landstraße, deren Empfangszentrale mitteilte, es sei niemand der IContent GmbH da.
Nachdem der Verbraucher über das Internet herausfand, dass es sich um eine seit Jahren bei Verbraucherzentralen bekannte Abofalle handelt, über die sich bereits tausende von Verbrauchern beschwert hatten und viele – über 5.000 – sogar Strafanzeige erstattet hatten, erstatte auch er Strafanzeige und ließ einen Mahnbescheid wegen Schadenersatz gegen die IContent GmbH beim AG Hühnfeld erwirken.

Dies hatte jedoch keinen Erfolg, denn gegen den Mahnbescheid wegen Schadenersatz erhob die IContent Widerspruch. Schließlich gelangte die Sache zum AG Seligenstadt, da die Icontent ihren Sitz nach Rodgau verlegt hatte.
Parallel dazu erhob die Klägerin IContent nunmehr vor dem AG Frankfurt eine negative Feststellungsklage gegen die strittigen Schadenersatzansprüche des Verbrauchers.
Nachdem aufgrund Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin ein Versäumnisurteil gegen sie erging und diese Einspruch einlegte,
wendete sich hilfesuchend der Verbraucher erstmals an mich. Mit dem Mahnbescheid beim AG Hühnfeld hatte er noch andere anwaltliche Vertreter mandatiert.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ich dann empfohlen, entweder einlenken oder handeln nach der Devise: Angriff ist hier die beste Verteidigung.
Der Verbraucher wählte Variante 2: abmahnen lassen. So etwas wollte er nach dem ganzen Ärger sich nicht gefallen lassen. Trotz Kostenrisiken.
Die Schadenersatzklage beim AG Seligenstadt nahm der Verbraucher auf mein Anraten zurück, um nicht auf prozessunökonomisch vor 2 Gerichten in Parallelprozessen um die gleiche Sache zu kämpfen. Wegen des geringen Streitwerts wegen des Streits um die Schadenersatzansprüche war das aber nicht tragisch.
Auch waren seine Schadenersatzansprüche unsicher, da er erhebliche Beweisprobleme hatte wegen der Hotlinekosten und starke Beurteilungsprobleme bei den Fahrtkosten, denn hier war ja auch der vorgeschlagene Termin nicht von Icontent bestätigt worden.

In Abstimmung mit dem Verbraucher mahnte ich daraufhin den Geschäftsführer der Klägerin wegen Unterlassung ab und erhob nach deren Zurückweisung Widerklage wegen Unterlassung und Kostenerstattung.

Wie gestern verkündet, hat das Landgericht Frankfurt zwar auf Antrag der ursprünglich klagenden IContent GmbH festgestellt, dass die von dem Verbraucher geltend gemachten Schadenersatzansprüche in Höhe von rund 132 € (Hotlinekosten, Fahrtkosten zu einem strittigen außergerichtlichen „Klärungstermins“) nicht bestehen, aber die Widerklage des Verbrauchers hatte Erfolg, sodaß 95 % der Kosten von der Klägerin zu tragen sind.

Auf die Widerklage des Verbrauchers wurde nämlich die IContent GmbH verurteilt, es zu unterlassen, die e-mail Adresse des Widerklägers (eines Verbrauchers, der
bestritten hatte, sich bei outlets.de angemeldet zu haben) zu nutzen, insbesondere an die e-mail Adresse [email protected] (Name hier natürlich
geändert) Zahlungsaufforderungen und Mahnungen wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu senden, ohne die Anmeldung verifiziert zu haben und
hierbei einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.
Desweiteren wurde die widerbeklagte IContent GmbH auch verurteilt, dem Beklagten die entstandenen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe aus der anwaltlichen Abmahnung zu erstatten.
Deren Höhe ist jedoch noch nicht klar, da über den vom Landgericht bestimmten Streitwert der Unterlassungsansprüche, der zuletzt vom Amtsgericht auf 12.000 € taxiert worden war, soweit ich bisher richtig informiert bin, noch nicht abschließend entschieden ist.
Beantragt hatte ich die Erstattung der für die Abmahnung der Klägerin dem Widerkläger „entstandenen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.500 € zzgl. Auslagenpauschale von 20 € und 19 % Umsatzsteuer”, weil ich nach dem Hin und Her mit dem Streitwert diesen als schwierig zu beurteilen und noch offen ansah.

Die Begründung bleibt nun abzuwarten, aber wir hatten im Wesentlichen vorgetragen, eine Nutzung der e-mail Adresse ist datenschutzrechtlich unzulässig und daher ein Persönlichkeitsverletzung. Es sei noch schlimmer als Spam, wenn die angebliche Anmeldung wie hier nicht verifiziert worden ist, da sie von jedermann eingegeben werden kann und den Verbraucher die massiven Inkassoschreiben erheblich belästigen und verunsichern. Zudem ist es ein Betrugsversuch. Dies hatten über 5.000 Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegen die Klägerin und ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und anschließende Verurteilung des alleinigen Gesellschafters der IContent GmbH (dort allerdings wegen anderer Webseiten) ja auch bestätigt. Außerdem machten wir geltend, sei es unzulässig, Forderungen geltend zu machen, die dem Gläubiger selbst nicht plausibel sein können und dies ist bei der Anmeldung unter outlets.de in 2010 der Fall. Denn der Kostenhinweis ist und war zu sehr versteckt, sodaß die Kostenpflicht für jeden Anmelder überraschend war. Auch das Landgericht bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass kein Vertrag unter diesen Umständen zustandegekommen wäre.

Zudem ist die Inaussichtstellung eines negativen Schufa-Eintrages nach § 28a BDSG „bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ unzulässig, wenn die Anmeldung strittig ist und die Anmeldung auch nicht verifiziert wurde und außerdem eine nicht bestehende Forderung angemahnt wird, die mangels klarem Kostenhinweis und erst recht mangels Verifizierung unter keinen Umständen der Klägerin hätte selbst plausibel erscheinen können.

Nachdem die Button-Lösung am 1.8.2012 in Kraft getreten ist (§ 316g Abs. 3 BGB), hat outlets.de zwar zunächst einmal ihre Anmeldeseite deaktiviert, aber diese war bis zuletzt unverändert online, sodaß noch unklar ist, wie diese nun weiter vorgeht.

Ich denke, da die Möglichkeit einer negative Feststellungsklage gegen Abofallen diese aus vielen Gründen wohl nicht effektiv bekämpft, und auch Strafverfolgung meist zu langsam ist, ist es gut und richtig, mit der Abmahnung und Zubilligung von unmittelbaren Unterlassungsansprüchen Verbrauchern effektiv zu helfen, die Opfer eines solchen Abofallen-E-Mail-Stalkings werden. Zwar hat die Button-Lösung bereits erste Wirkungen gezeigt. Aber – und hiermit ist wohl der Widerstand der Klägerin zu erklären – es bleiben noch viele Schlupflöcher, mit denen auch in Zukunft die gewerbliche Nutzlosbranche erfolgreich Verbraucher das Geld aus der Tasche ziehen wird. Zumindest in dem Fall, in dem ohne Absenden der Anmeldung bzw. ohne Verifizierung des Anmelders gemahnt wird, bestätigte nun das Landgericht Frankfurt einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch des Verbrauchers, wenn er sich gar nicht angemeldet hatte. Dies ist eine Fallgruppe, die nach Einführung der sog. Button-Lösung für die Abofallenbetreiber umso wichtiger geworden ist.
Ein abmahnfähiger und gerichtlich durchsetzbarer Abwehranspruch des Verbrauchers wäre hier für Abofallen dann besonders teuer, da sie nicht wissen, wem welche e-mail Adresse gehört und dies nicht wie bei der negativen Feststellungsklage im Einzelfall gütlich beilegen können, sondern bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dann Gefahr laufen würden, teure Vertragsstrafen an angemahnte Verbraucher zahlen zu müssen, wenn ihnen gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Darum kam auch keine gütliche Einigung oder Erledigung in diesem Streit zustande. Dies hätte eine zumindest ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber verbindlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vorausgesetzt.

Datenverstöße dürfen sich für sie also nicht rechnen und dürfen nicht zu neuen Mahnungen der Kostenfallenbetreiber führen, um den Button „kostenpflichtig bestellen“ dann erst recht argumentativ gegen den Verbraucher zu verwenden.

Zu den Folgen der Button-Lösung gibt es nun auch einen interessanten aktuellen Beitrag von Dr. Michael Müller: „Die „Button“-Lösung gegen Kostenfallen im Internet-Ende gut, alles gut?“ in der Zeitschrift K&R 2012, 791ff, der sich mit diesen „neuen Geschäftsmodellen“ und ihrer juristischen und praktischen Beurteilung näher beschäftigt. Wie auch der Verfasser in seinem Fazit konstatiert, ist das eigentliche Problem, daß bisher Verbraucher sich gegen die Abofallen nicht effektiv gerichtlich zur Wehr setzen konnten.

Nun bleiben die schriftlichen Urteilsgründe für die Einzelheiten abzuwarten und ist damit zu rechnen, dass die Klägerin in Berufung geht.

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