EUGH-Urteil vom 15.03.2012: Zahnarzt muß nicht an GEMA für Musik in Wartezimmer zahlen

Zahnärze oder Ärzte müssen keine Entgelte an GEMA oder Tonträger für Musik im Wartezimmer zahlen - dies hat der EUGH am 15.03.2012 entschieden. EUGH (Urteil vom 15.03.2012 in der Rechtssache C 135/10): Die Tonträgerhersteller oder Rechteverwerter haben sich auf urheberrechtliche Ansprüche berufen. Aber sie haben laut EUGH keinen Anspruch auf eine Vergütung gegen Zahnärzte, wenn in ihrem Wartezimmer für Patienten Musik der Rechteinhaber gespielt wird. Dies ist, so entschied nun der EUGH am 15.03.2012, keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe i.S.d. Richtlinien 92/100/EWG und 2006/115/EG, da der Umfang nicht vergleichbar sei mit dem wie bei Radiosendungen.
Volltext der Entscheidung hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=doc&dir=&occ=first&part=1&cid=224814
Nun stellt sich die Frage, ob die GEMA die bisher von Ärzten gezahlten Vergütungen zurückzahlen muss.

Button-Pflicht für Online Handel soll Verbraucher vor Abofallen schützen

update: Am 01.08.2012 tritt eine neue Kennzeichnungspflicht (sog. Button-Lösung) in Kraft für den Online-Handel und Service-Portale, die über das Internet Bestellungen oder sonstige zahlungspflichtigen Dienste anbieten.

Was ist zu beachten?
Online-Shops und Internetdienstleister müssen bis dahin ihre Bestell- bzw. Anmeldeseiten dergestalt angepasst haben, daß der Kunde über eine Schaltfläche die Bestellung abschließen und vom Nutzer angeklickt werden muß, der dem Kunden klar auf die Kostenpflicht hinweist. Dies kann mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder ähnlichen Formulierungen auf dem Bestellbutton geschehen.
Unternehmen, die ihre Webseiten nicht rechtzeitig und richtig anpassen, droht dann eine neue Abmahngefahr sowie Zahlungsausfälle. Denn Verbraucher, die nicht in dieser Weise hinreichend klar auf die Kostenpflicht hingewiesen wurden, können sich nach der Neuregelung auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen. Das zur Bekämpfung von sog. Internet-Vertragsfallen gewerbsmäßiger Betrüger vom Gesetzgeber beschlossene Gesetz soll Verbraucher davor schützen, wenn sie in eine Vertragsfalle unbemerkt geraten sind. Sie erhalten mehr Rechtssicherheit und können nunmehr (noch beruhigter als bisher bereits) Mahnungen des Betreibers solcher Vertragsfallen ignorieren, die diese Kennzeichnungspflicht mißachtet haben.

Ob dies Verbrauchern effektiv helfen wird und sie besser davor schützen wird, unbeabsichtigt in Kostenfallen im Internet zu geraten, bleibt zu hoffen. Denn die Betreiber der Vertragsfallen waren immer erfinderisch. Jedenfalls gilt diese Pflicht auch für den seriösen Handel und sollte rechtzeitig umgesetzt werden, damit Online-Shopbetreiber und Portalbetreiber nicht als die nächsten Opfer der gewerblichen Nutzlosbranche zum Opfer fallen.

Wer es genau wissen will:

Nach dem Gesetzestext wird im Fernabsatzrecht unter § 312g BGB wie folgt ergänzt:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.

Bundesverfassungsgericht hebt OLG-Urteil wegen Filesharing auf

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erfreulicherweise einer Verfassungsbeschwerde eines Polizisten stattgegeben, der vom Landgericht Köln auf Zahlung von 3.500 € Anwaltskosten an eine Abmahnkanzlei wegen illegaler Musikdownloads in einer Tauschbörse verurteilt worden war. Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht hatten entschieden, daß der Polizist als sog. Störer hafte, weil er für die Taten des volljährigen Sohnes seiner Lebensgefährtin als Internetanschlußinhaber verantwortlich sei. Das OLG Köln verweigerte die Zulassung des Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof. Obwohl damit der Rechtsweg erschöpft war, hatte das OLG keine Begründung geliefert und dies war hier – so das BVerfG – offensichtlich verfassungswidrig, da diese Haftungsfrage für viele Leute klärungsbedürftig ist und die Obersten Landesgerichte in Frankfurt und Köln unterschiedliche Auffassungen zu diesem Fragenkreis vertreten. Denn es ist hoch umstritten, wie weit die Haftungsgefahr für Anschlußinhaber reicht, wenn Angehörige unbefugt Urheberrechtsverletzungen über den Familenanschluß begehen. Zitat BVerfG, Beschluß vom 21.03.2012 – 1 BvR 2365/11-:

„Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 19 Abs. 4 GG …“[Anm.: das ist das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt] „sowie aus Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG“ [Anm.: das ist das Willkürverbot]. „Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung darf das Bundesverfassungsgericht aufheben, wenn eine Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte.“

Da der Bundesgerichtshof über die umstrittene Frage, wie weit die Handlungs- und Prüfpflichten bei Urheberrechtsverletzungen Dritter, die als Angehörige grundsätzlich befugt sind, den Anschluß zu benutzen, und hierbei heimlich illegales Filesharing betreiben, noch gar nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde und diese für Tausende von Betroffenen eine klärungsbedürftige Frage ist, war die Nichtzulassung der Revision gar nicht nachvollziehbar. Die Sache hat offensichtlich grundsätzliche Bedeutung.
Volltext der Entscheidung: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120321_1bvr236511.html

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