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IT-Strafrecht Vertragsrecht

#Werbevideos und #Vertragsfallen

Das Internet ist voller engagierter Experten, die uns euphorisch erklären, wie wir angeblich kinderleicht von zuhause ein erfolgreiches Online-Business aufziehen können. Auf tollen Events mit sympathischen, dynamischen Referenten wird den Interessenten rhetorisch perfekt und überzeugend vermittelt, sie könnten von dem erfolgreichen Jungunternehmern lernen, wie man „ganz einfach“ ebenfalls ein erfolreiches Online-Business aufbaut – ohne Vorkenntnisse. Man müsse nur die vielen Videos, Webinare und Anleitungen durcharbeiten und das umsetzen, dann sei das kinderleicht. Wenn man nicht zurechtkomme, helfe auch noch ein Online-Support-Team. In den Videos und telefonisch per Videotelefonie oder Messenger versprechen die freundlichen Mitarbeiter des Referenten auch, dass man 30 Tage oder 5 Wochen eine Zufriedenheitsgarantie bekomme. „Du erhälst garantiert dein Geld zurück, wenn Du nicht zufrieden bist und kannst den Vertrag widerrufen.“, sagen sie dir. Leider hast Du aber keinen schriftlichen Vertrag, hast aber ganz euphoisch schon mal die erste Rate gezahlt, um endlich starten zu können. Nachdem du gezahlt hast, ist das Video weg. E-mails enthalten keine echten Daten, die die Identität der Vertragspartner verschleiern. Webseiten kannst Du auch nicht mehr finden. Spätestens jetzt ist recht klar: Du bist in eine Vertragsfalle geraten. Du hast keinen Vertrag, in dem die Widerrufsfrist und Zufriedenheits-Geld-Zurück-Garantie geregelt und die Identität des anderen verifiziert wäre. Solche und ähnliche Maschen sind leider bei geschäftlich unerfahrenen Menschen erfolgreich, weil diese mit einem zu geringen Einkommen leben müssen und durch die geschickt gemachten Videos und Webinare Hoffnung schöpfen, einen Weg zu finden, sich „online“ ein „Business“ aufzubauen. Tatsächlich ist es natürlich nicht so einfach und fehlen klare Verträge, um die Zufriedenheitsgarantie bei Widerruf durchzusetzen und das Geld zurückzubekommen.

Tipps für Betroffene:

  1. Wem das passiert ist und Zahlungen geleistet hat, sollte umgehend ein Widerrufsschreiben an den Anbieter senden und hilfsweise wegen Täuschung anfechten und das Geld zurückverlangen – auch wenn das oft nicht erfolgreich ist, weil die Durchsetzung davon abhängt, ob Betroffene es schaffen, die Zusagen und Frist der „Zufriedenheitsgarantie“ irgendwie zu belegen.
  2. Es gibt manchmal noch die Chance, über den Käuferschutz bei dem Bezahldienst z.B. bei Paypal innerhalb von 180 Tagen das Geld zurückzuerhalten. Dazu muß man sich an den Bezahldienst wenden, über den man die Zahlung geleistet hat. Bei Paypal sind die AGB und die Käuferschutzrichtlinien zu beachten. Es kommt darauf an, ob der Käuferschutz nach den Paypal-Käuferrichtlinie im konkreten Fall ausgeschlossen ist und dies hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Beispielsweise ist er bei Ratenzahlungen oft ausgeschlossen. Betrugsopfer, die Zahlungen in der Zeit 2004 bis 19.1.2017 (nicht später) über Western Union geleistet haben, bietet Western Union Erstattung an. Nähere Informationen finden Betroffene bei Western Union hier.
  3. Die Angebote der genannten Anbieter dieser tollen Vertriebsprodukte enthalten meist keine klaren Verträge. Belege muß man sich daher indirekt beschaffen, wenn man Geld zurückbekommen möchte. Man muß aber nicht kampflos aufgeben, wenn man taktisch und konsequent vorgeht. Die Zusagen dürften sinngemäß auf einen Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 folgende Handelsgesetzbuch hinauslaufen. Das Wort „Vertrag“ oder „Handelsvertreter“ nimmt der Speaker allerdings niemals in den Mund. Juristisches und „Papierkram“ wird von ihm vermieden. Dabei hat man als „Käufer“ eines solchen digitalen Vertriebsprodukts Anspruch auf eine Vertragsurkunde nach § 85 HGB. Will der Anbieter mit seinem Vertriebssystem weitermachen, wird er vielleicht auf Sie eingehen, wenn Sie so auf ihn Druck ausüben.
  4. An Strafanträge wegen gewerblichen Betrugs ist auch rechtzeitig zu denken. Sie sind bei Antragsdelikten innerhalb von 90 Tagen beim Staatsanwalt einzureichen, sonst verfolgen die Strafverfolgungsbehörden nur bei „öffentlichem Interesse“. Die Frist sollten Sie beachten. Strafanträge dürfen aber nicht leichtfertig gestellt werden, sonst droht am Ende eine Kostenpflicht des Anzeigenden nach § 469 Strafprozessordnung – StPO.
    Wenn Sie anwaltliche Beratung wünschen, kontaktieren Sie mich hier für einen Termin oder fordern Sie eine Online-Erstberatung an.

 

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Blogroll Wettbewerbs- und Werberecht

#Rechtsirrtümer #Internetrecht: Disclaimer wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Es ist leider ein häufiger Irrtum von gewerblichen Webseitenbetreibern und ihren Webdesignern, dass Disclaimer helfen, Abmahnungen zu vermeiden. Das Gegenteil ist mitunter der Fall. Unter dem Link „Disclaimer“ oder im Impressum werden mitunter Haftungsausschlussklauseln auf Webseiten untergebracht, die teilweise schlicht die Rechtslage belehrend darstellen oder noch schlimmer nachteilige Klauseln enthalten, also mehr schaden als helfen. Der Irrtum hierbei ist, dass diese potenzielle Abmahner animieren sollen, vorher anzurufen, ohne eine Beweissicherung zu tätigen und der Webseitenbetreiber dann die Rechtsverletzung beseitigt und eine Kostenerstattung für die Abmahnung verweigert. Das funktioniert nur, wenn der Abmahner sich nicht vorher anwaltlich beraten lässt für den Webseitenbetreiber, der den Abmahner in einem Recht verletzt. Es hilft also nicht, wenn der Abmahner vorher eine Beweissicherung macht, dann abmant und im Streitfall gerichtlich vorgeht, weil aus Sicht des Gerichts der Disclaimer dann den Schluss bedingten Vorsatzes aus dem Disclaimer zieht. Soweit Sie nur die Rechtslage darstellen, ist es unschädlich (wenn auch eher langweilig und eigentlich juristisch nutzlos), können Disclaimer im günstigsten Fall als nutzloser Balast bezeichnet werden. Soweit sie teilweise sogar falsch sind (z.B. die Rechtslage sich geändert hat oder durch aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen überholt sind), ist es zwar nachvollziehbar, wenn ein Unternehmer eventuellen Störenfrieden sinngemäß mitteilen möchte, man solle doch bei einer (behaupteten) Rechtsverletzung keinen Anwalt einschalten, sondern erst mal sprechen…, damit der Verstoß entfernt wird. Aber im Streitfall können Sie schaden, weil Gerichte oft daraus schließen, dass ein solcher Disclaimer „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ oder ähnlich den verletzten Wettbewerber ggfs. von der nötigen Beweissicherung abhalten sollen und im Streitfall dem abmahnenden Wettbewerber oder auf Antrag damit befassten Richter zeigen, dass da jemand bösgläubig ist, weil er Rechtsverletzungen billigend in Kauf nimmt, anstatt sich zu bemühen, sich rechtskonform zu verhalten. Zudem verlangt das Recht ausdrücklich von einem Wettberber, der sich gegen eine ihn beeinträchtigende Rechtsverletzung seiner Konkurrenten zur Wehr setzen möchte, daß der andere vor einem Rechtsstreit abgemahnt wird, d.h. die Rüge sachlich und juristisch hinreichend konkret erklärt wird und ihm ein Weg gezeigt wird, wie und bis wann die Streitigkeit ohne Gericht gütlich beigelegt werden kann. Der Gesetzeswortlaut dazu lautet:

㤠12 UWG
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden…..“

Es ist daher davon abzuraten Disclaimer wie den Folgenden oder Ähnliche zu verwenden wie dieser, die schlicht falsch und juristisch schädlich für den Webseitenbetreiber sind:

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieser Internetseite Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Verstöße beinhalten, so bitte ich unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausführlich erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote.

Ich garantiere, dass die zu Recht beanstandete Seite oder Teile dieser Internetseite in angemessener Frist entfernt wird, bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst wird, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist.

Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen….“

Häufige Fragen dazu (FAQs):

  • „Warum gibt es solche Disclaimer trotzdem häufig?“ Antwort: Ohne keinen Kläger kein Richter, aber wer eine Abmahnung bekommt, der hat nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bei einer berechtigten anwaltlichen Abmahnung in der Regel die (je nach Streitwert hohen) gesetzlichen Anwaltsgebühren des abmahnenden Auftraggebers zu tragen. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und betragen in solchen wettbewerblichen Angelegenheiten häufig über 1.000 €. Wenn der abgemahnte Webseitenbetreiber nicht fristgemäß reagiert, kommen häufig noch die Gerichts- und Anwaltskosten einer einstweiligen Verfügung dazu, d.h. einer gerichtlichen Anordnung, die im Eilverfahren in der Regel ohne Anhörung des abgemahnten Antragsgegners ergeht. Der Abgemahnte ist also auch dann, wenn die Abmahnung nicht berechtigt sein sollte, taktisch im Nachteil, da auch dann, wenn ein Widerspruch eingelegt wird, erst mal die einstweilige Verfügung nach Zustellung gültig ist und eingehalten werden muß und die Kostenrechnung des Gerichts binnen 2 Wochen bezahlt werden muss.
  • „Häufige Frage: Warum finde ich dazu keine Gerichtsentscheidungen: Antwort: Einstweilige Verfügungen ergehen in der Regel ohne Begründung. Es wird Ihnen meist nur der Antragsschriftsatz des Anwalts mit den Anlagen beigefügt, der die Begründung enthält und der versichert, dass vorher fruchtlos abgemahnt wurde. Solange die beantragte einstweilige Verfügung nicht Änderungen der Unterlassungsverpflichtungen enthält, ist das in Eilfällen ständige Praxis. (update 2021:)Nur bei Änderungen des Antrags im Vergleich zur vorherigen Abmahnung muss das Gericht nach aktuellen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen den Antragsgegner vorher anhören bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder bei einer Ablehnung der Abmahnung mit Begründung diese Antwort zur Kenntnis nehmen.
  • „Häufige Frage: Die Abmahnung wurde mir aber nur per einfacher Post zugestellt. Kann ich nicht erst mal einfach die Webseite ändern und warten, ob die wegen der Anwaltskosten und der Unterlassungserklärung tatsächlich klagen?“
    Antwort: Nach ständiger Rechtssprechung muß für das Ziel, die Wiederholungsgefahr eines erneuten Verstoßes rechtsverbindlich zu beseitigen, die Abmahnung nur nachweislich abgesendet worden sein und muß der (vermeintliche oder tatsächliche) Rechtsverletzer, der abgemahnt wurde, Umstände beweisen, die den Richter glauben lassen, dass die Abmahnung nicht richtig angekommen ist. Beim Schadenersatz mag das anders sein, für die einstweilige Unterlassungsverfügung spielt es daher keine Rolle, wenn die Abmahnung nur telefonisch, per E-mail, per Fax oder einfacher Post kommt.
  • „Häufige Frage“: Sagen Anwälte sowas nicht nur deshalb, weil sie an Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten verdienen und der Disclaimer doch nur sagen will, wenn ich auf einen Verstoß hingewiesen werde, entferne ich ihn sofort?
    Antwort: Nein, sofern der Auftraggeber nicht lediglich aus sachfremden Gründen abmahnen läßt, sondern ernsthaft seine Rechte verfolgt, ist es legitim, wenn der Anwalt für die Rechtsverfolgung Sorge trägt, da dies aufwendig sein kann und der Anwalt hierfür seine Gebühren verdient, denn sonst müsste ja der Verletzte die Kosten tragen, anstatt der für die Rechtsverletzung verantwortliche. Dies wird im Streitfall auch von jedem Richter, der froh ist, wenn Anwälte den Rechtsstreit außergerichtlich erledigen, so bestätigt, weil es legitim ist, dass Rechtsanwälte für ihre Arbeit und das hart erarbeitete Know How bezahlt werden. Im Übrigen hat der Richter sich an das Gesetz zu halten. Nach der § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung sind Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege. Solange keine Beweise dafür vorliegen, dass der Anwalt und sein Auftraggeber das Instrument der Abmahnung mißbrauchen, ist die Abwehr bei reinen Vermutungen eines Mißbrauchs daher häufig schwierig.

Fazit: Disclaimer oder sonstige rechtliche Texte auf der Webseite nicht vom Webdesigner erstellen lassen, sondern (in einfachen Fällen) anwaltlich geprüfte Generatoren verwenden oder anwaltlich prüfen lassen. Denn das Ziel hier rechtliche Kosten zu sparen, geht spätestens dann, wenn die Maßnahme einem Wettbewerber auffällt und spürb ar dadurch geschäftlich beeinträchtigt ist, geht das „nach hinten los“ und wird umso teurer. Denn der Webdesigner, erst recht, wenn es nur ein Familienangehöriger war, der bei der Erstellung der Webseite geholfen und den Disclaimer eingefügt hat, haftet in der Regel nicht dafür, da er für die Rechtsberatung nicht zuständig ist und der Unternehmer das hätte wissen müssen. Wer Disclaimer wie oben einfach von anderen verwendet, sollte sie daher lieber löschen (lassen). Im Übrigen passiert aber natürlich nichts, wenn die Webseite keinen Anlass zu Beanstandungen bietet oder kein Wettbewerber und kein sonstiger Abmahnbefugter sich daran ernsthaft stört, daher haben sogar auch große Unternehmen jahrelang solche Disclaimer verwendet, ohne dass es Ihnen geschadet hatte.

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Blogroll Datenschutzrecht

Unterlassungsurteil Verbraucher gegen Abobetrüger: keine e-mails ohne verifizierte Zustimmung zu einem kostenpflichtigen Vertragsschluss

Bumerang gegen Abofalle: Neues Unterlassungsurteil des LG Frankfurt vom 10.12.2012


Bumerang gegen Kostenfalle im Internet:
Volltext des Urteils (Scan LG Frankfurt Urt vom 10-12-2012 Az 2-25 O 338_12):

Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 10.12.2012
Aktenzeichen: 2-25 O 338/12
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
IContent GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Robert Adamca, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main
– Klägerin und Widerbeklagte –
– Prozessbevollmächtigte: ……………………Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main
gegen
A………..B………..
– Beklagter und Widerkläger
– – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer –
durch Richterin …….. als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012
für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.05.2011 Az. 32 C 3093/10) wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2010 geforderten Beitrag in Höhe von 132,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts O……V……….,… …..Berlin…. entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer zu tragen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, eine E-Mail Adresse des Beklagten – insbesondere die e-mail Adresse a…….b……..@t-online.de – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert zu haben und hierbei im Falle der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Die Klägerin wird verurteilt, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 311,18 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und der Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 machte der Beklagte Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend und forderte diese zur Zahlung bis zum 06.12.2010 auf. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 24.08.2010 erhielt der Beklagte von der Klägerin erstmals eine Zahlungsaufforderung (Bl. 64 d.A.) über 96,00 € für einen 12-Monatszugang bei http://www.outlets.de für den Zeitraum vom 25.07.2010 – 25.07.2011 an die E-Mail-Adresse „a……b…….@t-online.de“. Unstreitig ist zwischen den Parteien diesbezüglich, dass der Account nicht aktiviert wurde (vgl. Bl. 67 d.A.).
Der Beklagte versuchte sodann mehrfach einen Termin in den Geschäftsräumen der Klägerin zu erhalten. Am 25.08.2011 begab er sich zu den Geschäftsräumen der Klägerin. Dort erfuhr er, dass dort keine Büroräume der Klägerin vorhanden waren.
Am 07.09.2010 wies die Klägerin die Einwendungen des Beklagten zurück und forderte erneut zur Zahlung auf. Eine weitere Zahlungsaufforderung erfolgte am 29.09.2010. Am 04.10.2010 übersandte die Klägerin ein Protokoll mit einer IP-Adresse aus dem Raum Duisburg. Der Beklagte übersandte der Klägerin darauf seine Routerlogins. Mit E-Mail vom 15.10.2010 wies die Klägerin auf einen möglichen negativen Schufa-Eintrag im Falle eines gerichtlichen Verfahrens hin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2011 mahnte der Beklagte die Klägerin zur Unterlassung.
Die Klage auf Zahlung mit umgekehrtem Rubrum vor dem Amtsgericht Seligenstadt (Az. 1 C 774/11) wurde im Hinblick auf das hiesige Verfahren am 13.04.2012 zurückgenommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich auf http://www.outlets.de angemeldet. Er habe ferner eine E-Mail mit einem Aktivierungslink und den AGB erhalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, für die behaupteten Ansprüche des Beklagten bestehe kein Rechtsgrund. Sie ist ferner der Ansicht, aufgrund der Anmeldedaten sei sie berechtigt ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter zu verfolgen, auch wenn dieser die Ansprüche bestreite. Daher stehe ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Am 26.05.2011 erging Versäumnisurteil gegen die Klägerin. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt daher,
das Versäumnisurteil aufzuheben.
Die Klägerin beantragt ferner zuletzt,
I. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den mit Anwaltsschreiben vom 24. November 2010 geforderten Betrag in Höhe von 132,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.
II. Festzustellen, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts O………….V……………, ………………..Berlin, entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 549,43 € nebst Kostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnnisurteil aufrechtzuerhalten.
Ferner beantragt der Beklagte widerklagend,

1. Die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin zu unterlassen, eine E-Mail Adresse des Beklagten – insbesondere die E-Mail Adresse a………b……….@t-online.de – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert haben und hierbei im Falle der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.
2. Die Widerbeklage zu verurteilen, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von mindestens 2.500,00 € zzgl. Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer (mindestens 311,18 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe sich zu keiner zeit auf der internetseite http://www.outlets.de angemeldet. Er habe ferner ein sicheres Passwort für seine Computer gewählt, so dass auszuschließen sei, dass Dritte sich Zugang zu seinem E-Mail-Account verschafft hätten.
Der Beklagte behauptet ferner, er habe für den 25.08.2010 um 16.00 Uhr eine Terminsbestätigung seitens der Klägerin erhalten. Es habe sich jedoch vor Ort herausgestellt, dass es sich um eine reine Briefkastenadresse gehandelt habe. Dadurch seien ihm Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € entstanden. Er habe auch mehrfach versucht die Klägerin telefonisch zu erreichen. Dadurch seien ihm Hotline-Kosten in Höhe von 12,60 € entstanden.
Der Beklage ist der ansicht bei dem behaupteten Vertragsschluss bezogen auf http://www.outlets.de handelte es sich um eine Abofalle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsaätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 29 ZPO.
Ferner besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage vor dem Amtsgericht Seligenstadt zurückgenommen wurde.
Die Klage ist auch, sofern sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, begründet.
Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 132,60 € zu. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Schadenersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen würde.
Hinsichtlich der Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € ist schon kein Verschulden der Klägerin zu erkennen. Diese gab ausweislich der E-Mail (Bl. 111 d.A.) ausdrücklich an, dass sich ein Mitarbeiter per E-Mail melden werde. Daraus konnte der Beklagte noch nicht auf eine feste Terminvereinbarung mit der Klägerin schließen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine manuelle oder eine automatische E-Mail handelte. Der Inhalt ist eindeutig.
Hinsichtlich der Telefonkosten hat der Beklagte bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ihm diese im Zusammenhang mit Anrufen bei der Klägerin entstanden. Er legt lediglich eine Rechnung der Telekom (Bl. 68, 69 d.A.) vor, auf der nur die ersten fünf Ziffern – 01805- genannt sind. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass er tatsächlich bei der Klägerin angerufen hat.
Mangels bestehenden Schadenersatzanspruchs des Beklagten kann dieser auch die mit der Geltendmachung dieses Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Auch insofern ist die negative Feststellungsklage daher unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4a, 9 i.V.m. Anlage 1 zu § 9 BDSG zu.
Das BDSG beinhaltet den Schutz der personenbezogenen Daten, somit auch der E-Mail Adresse des Beklagten, vor der unberechtigten Nutzung und ist daher als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.
Zunächst hat die Klägerin es zu unterlassen, dem Beklagten Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblichen Anmeldung auf http://www.oultets.de zu übersenden. Das Gericht ist von einem Vertragschluss zwischen den Parteien über die Nutzung des Internetportals http://www.outlets.de nicht überzeugt. Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines Vertrages ist die Klägerin.
Zur Überzeugung des Gerichts ist allein die Eingabe der E-Mail-Adresse auf der genannten Internetseite nicht ausreichend für einen wirksamen Vertragssschluss. Diese kann von jeder Person eingegeben werden und trägt den Anforderungen des § 4 BDSG nicht Rechnung.
Sofern die Klägerin hier darüber hinaus noch die angeblich der Anmeldung zugrunde liegende IP-Adresse angab, vermag auch dies einen Anspruch nicht zu begründen. Es ist aus dieser IP-Adresse nicht ersichtlich, dass gerade der Beklagte sich auf der Internetseite angemeldet haben soll.
Auch aus einem weiteren Grund sieht das Gericht hier einen Vertragsschluss nicht als erwiesen an. Es wird auch aus der im Vergleich zu der dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2010 (Az. 2- 03 O 556/09) geänderten Version der Internetseite http://www.outlets.de immer noch nicht hinreichend deutlich auf die Kostenpflicht hingewiesen. Selbst wenn man unterstellen würde, der Beklagte selbst hätte sich dort angemeldet, würde dies nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss führen.
Der Durchschnittsverbraucher geht nicht ohne weiteres davon aus, für das Internetangebot ein Entgelt entrichten zu müssen. Er ist es gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose Dienstleistungs- und Downloadangebote zu finden. Angesichts dieser Tatsache bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebotes.
Eine hinreichend klare Angabe des Preises in diesem Sinne kommt nicht in Betracht durch eine Preisangabe in den AGB. Die AGB selbst sind nicht auf der Anmeldeseite abgedruckt. Sie müssen erst durch einen Link abgerufen werden. Da der Link keinen Hinweis darauf enthält, dass bei seiner Aktivierung ein Hinweis auf die Entgelte erfolgt, fehlt es an einer hinreichenden Zuordnung des Preises zum Angebot im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1696, 1697). Der Verbraucher erwartet im vorliegenden Fall nicht, hier über ein Entgelt informiert zu werden. Die Klausel ist daher überraschend nach § 305c BGB.
Auch die Angabe auf der Webseite selbst entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV. Es fehlt an der erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot. Angebot und Preis sind zunächst nicht räumlich zugeordnet.
Die angebotene Leistung wird zusammen mit der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel und einem Einkaufsgutschein aufgelistet. Darunter wird der Nutzer dann aufgefordert sich unter Eingabe seiner Daten anzumelden. Der Durchschnittsverbraucher braucht jedoch nicht aufgrund des Erfordernisses der Angabe seiner Daten davon ausgehen, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt. Da mit der Anmeldung gleichzeitig eine Möglichkeit zur Gewinnspielteilnahme eröffnet wird, ist dies eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der Anmeldung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2008 – 6 U 186/07) .
Die Angaben zu dem Preis sind auf der oberen Rechten Ecke der Webseite dargestellt. Diese sind räumlich von dem Anmeldeformular und somit auch von dem Anmeldeformular getrennt.
Die erforderliche Zuordnung wird auch nicht durch den „Sternchen-Hinweis“ hergestellt. Aus dem Sternchen-Hinweis geht nicht hervor, dass in diesem Hinweis Angaben über das Entgelt für das bereits zuvor unterbreitete Angebot enthalten sind.
Dies entspricht auch der aktuellen Gesetzeslage und der gesetzgeberischen Wertung zum Verbraucherschutz. Nach § 312g BGB muss nunmehr eine Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher bestätigt werden, in dem zum Beispiel auf dem Anmeldebutton direkt auf die Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher hingewiesen wird. Zwar trat diese Gesetz erst mit Wirkung zum 01.08.2012 in Kraft, die verbraucherrechtlichen Aspekte im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot nach § 1 Abs. 6 PAngV galten jedoch auch schon zuvor.
Mangels wirksamen Vertragschlusses ist die Klägerin daher nicht berechtigt, die e-mail Adresse des Beklagten zum Zwecke der Zusendung on Zahlungsaufforderungen zu nutzen.
Es besteht auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin gemäß § 28 BDSG zur Nutzung, da der Account unstreitig nicht aktiviert wurde. Erst durch die Aktivierung hätte die Klägerin von einer Anmeldung ausgehen können.

Auch die weiteren Unterlassungsansprüche sind begründet. Da die Klägerin schon einen Vertragsschluss und eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht darlegen konnte, hat sie es auch zu unterlassen, einen möglichen negativen Schufa-Eintrag für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht zu stellen.
Die Klägerin hat es darüber hinaus auch allgemein zu unterlassen die E-Mail Adresse des Beklagten zu nutzen. Zwar mag zunächst in der Angabe seiner E-Mail Adresse im Rahmen der Klärung des Falles seine Zustimmung zur Nutzung seitens der Klägerin gesehen werden. Spätestens mit dem Abmahnschreiben hat der Beklagte diese Zustimmung jedoch widerrufen, so dass dies einer weiteren Nutzung durch die Klägerin entgegensteht.
Aus den zuvor genannten Gründen kann auch nicht von berechtigten Interessen der Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG an der Nutzung der Daten ausgegangen werden. Mangels Aktivierung konnte sie nach der Reklamation des Beklagten nicht davon ausgehen, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel.

Der Beklagte war auch berechtigt, seinen Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Daher sind ihm auch die diesbezüglichen entstandenen Kosten zu ersetzen. Sofern die Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Betrag von „mindestens“ 311,18 Euro geltend macht, war dieser Antrag zu unbestimmt. Spätestens mit der erhöhten Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss vom 30.08.2012 hätte diese den Antrag konkret formulieren können. Ferner ist auch nicht dargelegt, dass ein über den tenorierten Betrag hinausgehender Betrag von dem Beklagten gezahlt oder diesem in Rechnung gestellt wurde. Auch aus diesem Grund kann eine entsprechewnde Zahlungsklage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
………..
(Name der Richterin)
Ausgefertigt
Frankfurt am Main, 11. Dezember 2012

……… Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der
Geschäftsstelle …………… …[ hier dann das SIEGEL des
Gerichts ]