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eCommerce: Die Lieferzeitangabe “i.d.R. 48 Stunden” im Online-Shop ist zulässig

Das OLG Hamm entschied in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung, dass die Lieferzeitangabe „i.d.R. 48 Stunden“ in einem Onlineshop zulässig ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021 – 4 U 57/21). Dem typischen Verbraucher sei bekannt, dass die Lieferzeit wegen der manchmal divergierenden Postlaufzeiten nicht exakt angegeben werden kann. Die Abmahnung eines Wettbewerbers war damit unwirksam.

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Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch beschlossen

Der Bundestag hat am 10. September 2020 das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in der vom Bundesrat geänderten Fassung beschlossen und verfolgt damit das Ziel, Selbständige und kleine Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern besser vor mißbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen rein formalen, aber nicht erheblich spürbaren Bagatellverstößen zu schützen. Nachdem das Gesetz nur kleine Unternehmen und nicht auch mittlere Unternehmen hinsichtlich der Definition der kleinen Unternehmen auf die Empfehlung der EU-Kommission Aktenzeichen K(2003) 1422 verweist, werden jedoch bei den sonstigen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mittlere KMU mit mehr als 249 Mitarbeitern und Großunternehmen nicht in den Genuss kommen, die Erstattung der Anwaltskosten künftig aufgrund dieser Privelegierung verweigern zu dürfen, wenn sie berechtigter Weise wegen Verstößen gegen die DSGVO von einem Wettbewerber oder Verbraucherverband bzw. abmahnenden Wettbewerbsverein abgemahnt werden. Die Praxis hat jedoch in den vergangenen Jahren gezeigt, dass missbräuchliche Abmahnungen vor allem die Selbständigen und Kleine Unternehmen treffen, die sich eine fachanwaltliche Rechtsberatung oft nicht oder nur sehr eingeschränkt leisten können.
Wichtige Änderungen sind insbesondere folgende:
– Die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung und damit auch Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bzw. der Abmahnpauschale bei Abmahnvereinen werden deutlich erhöht.
– Qualifizierte Vereine und Wirtschaftsverbände, die nach ihren satzungsmäßigen Aufgaben neben einer individuellen wettbewerblichen Beratung ihrer Mitglieder auch zur Förderung eines fairen Wettbewerbs abmahnen, müssen künftig nach § 8a UWG in der neuen Fassung seit mindestens 1 Jahr in einer beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geführt werden, die in der jeweils aktuellen Fassung im Internet abrufbar ist (ähnlich der bisher bereits dort geführten Liste qualifzierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).
– Das Bundesamt für Justiz soll künftig regelmäßig oder bei Beschwerden, die Anlass zu begründeten zweifeln geben, die Seriosität der qualifizierten Einrichtungen überprüfen und mit Zwangsgeld und Bußgeldern die schwarzen Schafe unter diesen Einrichtungen zur Einhaltung der Vorschriften zwingen können.
– Die Indizien einer missbräuchlichen Abmahnung, die die Rechtsprechung bereits entwickelt hat, werden in § 8b Abs. 2 UWG kodifiziert. Es sind solche, die den Wettbewerbsverstoß nur vorgeben, um Aufwendungsersatz oder von Kosten der Rechtsverfolgung zu erzielen oder im Anschluss nach Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags bei schwer zu verhindernden oder fahrlässig erneut auftretenden Zuwiderhandlungen Einnahmen durch Forderung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe zu erzielen.
– Ähnlich wie das bereits bei Abmahnungen im Urheberrecht der Fall ist wird nun auch im UWG ein Gegenanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten der Abwehr missbräuchlich ausgesprochener Abmahnungen geschaffen.
– Gerichtsstand ist nicht wie bisher ein fliegender nach § 32 ZPO, sondern nach dem künftigen § 14 Abs. 2 UWG soll künftig am Gerichtsstand des Beklagten geklagt werden. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, soll auch das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (gemeint ist damit so wie in § 32 ZPO wohl Handlungs- oder Erfolgsort). In der Praxis war es bisher so, dass sich die Antragsteller bzw. Kläger sich bevorzugt an die Gerichte gewendet haben, bei denen sie bereits eine Ihnen zugeneigte Rechtssprechungspraxis gezeigt hat und das Gericht war zudem häufig weit entfernt vom Sitz des Abgemahnten, was die Verteidigungsaussichten und Kosten der Verteidigung deutlich abgesenkt hatte. Viele Rechtsanwälte, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Wettbewerbsrecht haben, beklagen nun, dass dadurch künftig auch Richter, die mit der Materie nicht vertraut sind, vermutlich weniger gute Urteile treffen werden. Umso wichtiger wird es also künftig, fachkundige Rechtsanwälte im Falle von UWG-Streitigkeiten einzuschalten, die einen Rechtsstreit helfen zu vermeiden und die Sache außergerichtlich erledigen oder falls das nicht klappt und vor Gericht gestritten werden muss, den zuständigen Richtern die Sach- und Rechtslage möglichst gut erläutern und vortragen.
– Der Designschutz für Ersatzteile bei komplexen Bauteilen z.B. Kotflügel bei Fahrzeugen soll künftig ausgeschlossen sein, damit auch Wettbewerber diese Ersatzteile anbieten können.
Bewertung:
Das Ziel, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern oder zumindest zu erschweren, wird vermutlich erreicht werden. Es wird weniger Abmahnungen geben. Aber gerade auch durch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes steigt das Risiko auch für die lauteren Marktteilnehmer, die sich gegen Verletzungen wehren wollen, vor Gericht bei der Auslegung der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe auf einen Richter zu stoßen, der eine andere Meinung vertritt, und dadurch wird sich auch für rechtstreue Unternehmen das Prozesskostenrisiko deutlich erhöhen und insoweit werden mittlere und große Unternehmen nunmehr stärker durch kleine unlautere Wettbewerber beeinträchtigt werden, die sich durch unlautere Werbemethoden einen Vorsprung durch Rechtsbruch verschaffen können. Beispielsweise bei den Abmahnungen wegen Verletzungen der DSGVO sind viele Fragen noch gar nicht gerichtlich geklärt oder umstritten, weil die DSGVO erst seit Mai 2018 in Kraft und anzuwenden ist. Die Einhaltung der DSGVO und deren praktische Umsetzung ist jedoch wegen vieler noch nicht gerichtlich geklärter Fragen zur richtigen Auslegung der DSGVO und Problemen der praktischen Umsetzbarkeit schwierig und oft aufwendig. Ob diese Beschränkungen bei der Abmahnung von Wettbewerbern also den fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz so unbedingt in allen Branchen stärkt, ist fraglich.
Unter dem Strich, gerade auch wegen der Beschränkung des Design- und Markenschutzes für Ersatzteile ist dies jedoch ein zu begrüßendes Gesetz, das nicht nur kleine Unternehmen entlastet, sonderen auch den Verbrauchern hinsichtlich der Preise auf dem Ersatzteilmarkt zugute kommen wird. Vielleicht werden nun auch die Startups z.B. mit 3D-Druckern einen Hype für Ersatzbauteile für Kühlschränke, Fahrzeuge und Haushaltsgeräte erleben. Das wird gerade auch die KMU, die Ersatzteile herstellen und vertreiben und daran bisher wegen des Designschutzes bei den sichtbaren Ersatzteilen gehindert waren und Verbraucher freuen.

Die Pressemeldung des Bundestages vom 10. September 2020 mit den Details und Gesetzestexten finden Sie hier.

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Abmahnungen wegen Marken mit Gattungsbezeichnungen

Die Registrierung einer Marke mit Gattungsbezeichnung, d.h. mit Begriffen, die für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nur beschreibend sind, kommt immer wieder vor, obwohl das eigentlich nach dem Markengesetz nicht vorgesehen ist und das Amt bei der Anmeldung das Bestehen absoluter Schutzhindernisse dieser Art prüfen soll. Mitunter wird aus der Marke aber auch erst nach der Eintragung mit der Zeit durch Änderungen im Sprachgebrauch eine Gattungsbezeichnung. Spätestens aber wenn der Markeninhaber die Marke gar nicht markenmäßig, sondern ebenso wie viele andere nur rein beschreibend benutzt und sich der Begriff zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt, ist klar, daß die Schutzrechtsverlängerung und Abmahnung bösgläubig erfolgt z.B. um über die eingesammelten “Vergleichsgebühren” und Schadenersatzbeträge nicht anwaltlich beratener Opfer seines Vorgehens Einnahmen zu erzielen oder gezielt Wettbewerber zu behindern. Das kann für den Markeninhaber und Abmahner am Ende aber teuer werden oder anders ausgedrückt “nach hinten losgehen”.

Ärgerlich ist es zwar zunächst für die Abgemahnten, die sich – ggfs. mit anwaltlichem Rat – zur Wehr setzen müssen, um sich erfolgreich zur Wehr zu setzen und nicht vom Regen in die Traufe zu kommen. Aber als Abgemahnter hat man die Möglichkeit, einen Löschungsantrag beim Markenamt zu stellen, der zu begründen ist. Wenn andere das bereits gemacht haben, wird das auch nach ca. 1 Monat im Markenregister veröffentlicht. Für den Antrag verlangt das DPMA zwar Gebühren (400 Euro bei Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse und 100 Euro bei Verfall nach § 49 MarkenG), aber in begründeten Fällen wird das Markenamt nach § 63 Abs. 1 MarkenG in Fällen der bösgläubigen Markenanmeldung bzw. gezielter Behinderung des Wettbewerbs mit mißbräuchlich zu Unrecht eingetragener Marken dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegen d.h. dem Antragsteller werden dann die Kosten erstattet.

Ferner kommen auch Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen den Abmahner in Betracht.

All dies scheint aber in Zeiten von Corona die Inhaberin eines Biergartens nicht gestört zu haben, die die Wortmarke „Bierpass“ beim Deutschen Marken- und Patentamt zum Aktenzeichen 3020100247495 seit 15.06.2010 für sich hat eintragen und so für „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schützen lassen. Der Begriff Bierpass ist Besuchern von Bierfestivals und Festen aber bekannt als Begriff für Verzehrkarten, also Gutscheine für Getränke, insbesondere eben Bier. Google spuckt bei Eingabe des Begriffs Bierpass entsprechend tausende von Ergebnissen der Veranstalter von solchen Festen und anderen Werbetreibenden zu diesem Kontext aus. Dennoch hat die Inhaberin der Marke “Bierpass” einen meiner Mandanten und offenbar auch weitere Werbetreibende in diesem Bereich markenrechtlich abgemahnt, d.h. eine Markenverletzung wegen der Verwendung des Wortes „Bierpass“ auf eben solchen Papierwaren für entsprechende Verzehrkarten in Anspruch genommen. Betroffene haben daraufhin auch bereits am 29.06.2020 Löschungsantrag wegen Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse beim DPMA gestellt. Es bleibt zu hoffen, daß das Markenamt dem Antrag nachkommt und der Inhaberin die Kosten auferlegt, damit solche unseriösen Vorgehensweisen nicht Schule machen.

Leider ist die Abmahnung mit „Bierpass“ kein Einzelfall für solches mißbräuchliches Vorgehen aus zu Unrecht registrierten Marken mit Gattungsbezeichnungen. Im Juni 2020 soll es angeblich (so derzeit ein kursierendes Gerücht) auch Abmahnungen des Inhabers der Wortmarke „Webinar“ gegeben haben, die seit 2003 registriert ist zum Aktenzeichen 303160438 für „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Ob der Inhaber Herr Mark Keller aus Kuala Lumpur, MY, tatsächlich gegen Webinaranbieter rechtlich vorgegangen ist und Abmahnungen versendet hat bzw. über seine anwaltlichen Vertreter hat verschicken lassen, ist noch nicht bestätigt, aber jedenfalls soweit Online-Kursanbieter das Wort „Webinar“ rein beschreibend verwenden, ist ohnehin nicht von einer markenmäßigen Nutzung und damit Markenverletzung auszugehen, weil der Begriff Webinar inzwischen rein beschreibend für Online-Seminare per Video und damit auch „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ im Internet sein dürfte. Gerade in Zeiten der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen haben Webinare als Instrumente der Fortbildung stark zugenommen. Ein Antrag auf teilweise Löschung beim DPMA scheint damit also für Betroffene Abgemahnte das Mittel der Wahl zu sein.

Das Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren im Fall des Bestehens von absoluten Schutzhindernissen ist jedoch nach § 50 Abs. 2 MarkenG erschwert, wenn eine Löschung erst nach Ablauf von 10 Jahren beantragt wird, also mit der Begründung dass der Begriff für die eingetragenen Dienstleistungen oder Waren rein beschreibend ist und das auch schon bei der Eintragung so war. Aber die Löschung kommt immer noch in Betracht kommt, wenn die Registrierung bösgläubig erfolgt oder wegen Verfall. Der liegt vor, wenn die Marke vom Markeninhaber in den letzten 5 Jahren nicht markenmäßig benutzt wird oder wenn wegen Untätigkeit des Markeninhabers der  Begriff zu einer Gattungsbezeichnung wurde. Beides dürfte jedoch für den Beispielfall, dass die Bierpass-Abmahnerin auch andere Biergärten oder Veranstalter von Festen wegen der Verwendung von Bierpässen als Verzehrkarten und der Werbung hiermit abmahnen sollte, vermutlich mit Aussicht auf Erfolg gut begründbar sein. Die Ausgabe von Verzehrkarten mit der Aufschrift “Bierpass” ist hier meiner Meinung nach wegen der inzwischen rein beschreibenden Angabe keine markenmäßigige Benutzung. Im Fall Webinar liegen mir keine gesicherten Informationen vor – hier handelt es sich möglicherweise nur um ein Gerücht, dass der Markeninhaber solche Abmahnungen gegen Webinaranbieter hat versenden lassen. Falls ja, sollten die Abgemahnten keine Angst haben und keine selbst formulierten Unterlassungserklärungen abgeben, sondern sich zur Wehr setzen.

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Unterlassungsurteil des OLG Naumburg vom 07.11.2019 gegen Apotheker: Handel auf Amazon ohne Einwilligung in Gesundheitsdatenverarbeitung für Werbezwecke ist wettbewerbswidrig

Auf eine in 2017 ausgesprochene Abmahnung eines Apothekers gegen einen Wettbewerber, der auf Amazon Medikamente anbot, erging nun ein Unterlassungsurteil des OLG Naumburg gegen den Amazon Händler wegen fehlender Einwilligung in Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Werbezwecke
(Volltext als pdf: OLG Naumburg, Urteile vom 07.11.2019 -9 U 6/19 und 9 U 39/18).
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig sei und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zustehe, wenn die verletzte Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist. Vorliegend ging es um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten beim Verkauf von Medikamenten über Amazon Markteplace. Das Gericht hat einen Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Art. 9 Abs. 1 DSGVO angenommen, weil der Händler die Bekanntheit der Amazon Plattform für Werbezwecke ausnutze und für sich ausnutze, dass Amazon auf Grundlage der Gesundheitsdaten weitere Produktvorschläge macht und somit Rückschlüsse auf die sensiblen Krankheitsdaten des Kunden oder seiner Familie geschlossen werde, ohne die nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausdrückliche Einwilligung. Diese Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Werbezwecken müsse zudem nach dem Berufsrecht laut Entschließung der zuständigen Apothekerkammer ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
Der Senat schließt sich damit nunmehr als 2. OLG der Auffassung des Hanseatischen OLG Hamburg an (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 – 3 U66/17), wonach Datenschutzverstöße unter Umständen abmahnbar sein können durch Wettbewerber, und zwar müsse nach Inkrafttreten der DSGVO die jeweilige Norm der DSGVO, gegen die verstoßen wurde, konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (OLG Hamburg a.a.O. Rn. 72 juris). Dies war hier bei Art. 9 Abs.1 DSGVO zu bejahen, wie das OLG sorgfältig ausgeführt hat.
Ferner hat unter IV. der Entscheidung das OLG Naumburg aber auch entschieden, daß ein Schadenersatzanspruch hier mangels Verschulden nicht zuerkannt wird. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gemäß § 9 UWG und ein vorbereitender Auskunftsanspruch setzen ein Verschulden voraus. Angesichts der bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärten Rechtslage zum marktregelnden Charakter der DSGVO billigte der Senat dem Beklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB analog zu.

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Abmahnanwälte oder: Abmahnung wegen falschem Impressum

Ärgern Sie sich auch über einen Wettbewerber, der entgegen § 5 TMG kein richtiges Impressum hat und suchen dafür einen “Abmahnanwalt“? Oder möchten Sie selbst eine Abmahnung vermeiden und es richtig machen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Es gibt vieles zu erklären, rund um die Abmahnung – hier am Beispiel des fehlerhaften Impressums:

Eigentlich ist es gar nicht so schwer, die Pflichtangaben korrekt zu machen, aber in einem aktuellen eindrucksvollen Fall, mit dem sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 14.03.2017 – 6 U 44/16) zu befassen hatte, hatte ein Versicherungsmakler so ziemlich alles falsch gemacht, was man vor und nach der Abmahnung falsch machen kann.

Es gibt für die Frage, was ins Impressum rein muß sogar Impressumgeneratoren im Netz und manchmal hilft es auch, einfach das Gesetz (§ 5 TMG und § 55 RundfunkStV) zu lesen oder im Zweifel den IT-Anwalt seines Vertrauens zu fragen. Ein falsches Impressum (oder gar ein fehlendes) gehört seit Jahren zu den häufigsten Abmahnfallen für Selbständige und Unternehmer, die (wie fast alle) eine Webseite oder Werbeprofil in einem Sozialen Netzwerk haben. Also lieber sorgfältig machen, denn Ausreden vor Gericht akzeptieren die Richter nicht. Es ist auch nicht zuvorlässig, sich hierbei auf den Webdesigner zu verlassen, denn der ist für die rechtliche Prüfung nicht zuständig.

Wenn Sie sich also ärgern, daß ein Konkurrent sich einen unlauteren Vorteil verschafft, indem er sein Impressum nicht richtig angibt oder sonstige Wettbewerbsverstöße begeht, kann ich als Fachanwältin für IT-Recht Ihnen gerne helfen und den unliebsamen Konkurrenten für Sie abmahnen, um die Unterlassung rechtssicher durchzusetzen und mich auch um die Kostenerstattung zu kümmern. Die geeignete Verfolgung ist in so einem Fall – sofern der Verstoß vorliegt und ein Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen besteht – meist, aber nicht immer, die Abmahnung. Übrigens gibt es aber auch – vor allem für sonstige Betroffene wie etwa geschädigte Kunden oder Dienstleister – die Möglichkeit, die zuständige Landesmedienaufsichtsbehörde einzuschalten, weil ein falsches Impressum auf der Webseite eines Unternehmens auch ein Bußgeldtatbestand ist. Hier in Hessen ist das für Unternehmen mit Sitz in Hessen die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, die für Beschwerden wegen Impressumsverstoß oder sonstigen Medienverstößen ein Online-Beschwerdeformular bereithält.

Zurück zur Abmahnung: Was ist das eigentlich? Eine Abmahnung ist (wenn es nicht um einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis geht) normalerweise eine anwaltliches Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt (“Abmahnanwalt”) oder ein Verbraucherschutz- bzw. Wettbewerbsverein den Konkurrenten auf einen Rechtsverstoß hinweist, die Sach- und Rechtslage sowie Abmahnbefugnis erläutert und zur Unterlassung auffordert. Dabei ist es für den Abgemahnten wichtig zu wissen, daß es mit der Beseitigung des Verstoßes, sprich Korrektur des Impressums, nicht allein getan ist. Man kann Webseiten schließlich jederzeit wieder ändern, daher muß der Abgemahnte zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die der abmahnende Rechtsanwalt üblicherweise gleich vorformuliert beifügt, und die Kosten der Abmahnung nach § 12 UWG erstatten.

Die richtige Formulierung der Unterlassungserklärung sollte der Abgemahnte lieber anwaltlich überprüfen lassen, denn diese ist oft zu weitgehend und die Unterschrift unter eine zu weitgehende Unterlassungserklärung, mit der man einen Vertrag eingeht, kann sehr teuer werden, weil dann bei wiederholten Verstößen der andere eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro (oft mindestens 3.000 € je Verstoß) geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen kann.

Es ist ein Irrtum zu glauben, es gäbe spezielle Abmahnanwälte. Praktisch jeder Rechtsanwalt mahnt ab, wenn er dazu von seinem Mandanten den Auftrag bekommt und die Abmahnung als berechtigt ansieht. Manche entwickeln auf diesem Gebiet allerdings einen Schwerpunkt, wenn es sich um Rechtsverstöße handelt, die häufig vorkommen wie z.B. Urheberrechtsverletzungen. Manche machen daraus auch ein illegales Geschäftsmodell – das kommt auch vor, wenn es dem Auftraggeber und seinem Anwalt gar nicht um den Rechtsverstoß geht. Solche Abmahnern kann man dann auch eine Gegenabmahnung schicken oder jedenfalls die Ansprüche abwehren.

Zurück zum Impressumsverstoß: Der ist keine Bagatelle und bei mehreren Fehlern im Impressum kann der Streitwert auch durchaus höher sein, also zwischen 2.500 und 10.000 €, je nach den Umständen des Falles. In einem aktuellen Fall hatte ein Versicherungsmakler rund 475 € Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten, denn er hatte entgegen § 5 TMG nicht die für seine Gewerbeerlaubnis zuständige Kammer angegeben und hat dann noch in seinem Impressum ergänzt:

  • Registergericht: Amtsgericht 000

  • Registernummer: HR 0000

  • Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000

  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000;…”

Das OLG Frankfurt sah das nicht als eine Bagatelle an und akzeptierte, wie nach ständiger Rechtsprechung üblich auch nicht Ausreden, das sei versehentlich geschehen oder stelle keinen “spürbaren” Wettbewerbsverstoß dar. Der Versicherungsmakler macht sich für den flüchtigen Verbraucher größer als er ist bzw. verwirrt den rechtsunkundigen Kunden. Das OLG Frankfurt sah daher wegen mehrerer Verstöße in diesem Fall sogar einen Gegenstandswert von 8.000 € als gegeben an.

Wie sich aus der Begründung des Senats ergibt, hatte hier der Versicherungsmakler nach Erhalt der Abmahnung die Webseite einfach offline gestellt und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gar nicht abgegeben. Also kam es zu einer einstweiligen Verfügung und Aufforderung die Regelung als endgültige Regelung anzuerkennen. Damit wurde der Schaden und die zu zahlenden Kosten für ihn noch größer. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung sollte sich jeder Abgemahnte schnell – aber gut überlegt, am besten unter Einholung anwaltlichen Rats – entscheiden, ob er diese anerkennen will und das verbindlich spätestens in 2 Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Antragsteller schriftlich mitteilen oder Widerspruch erheben. Ansonsten ist nämlich bei einer berechtigten Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung noch nicht Schluß, selbst wenn diese sofort befolgt wird, denn der Antragsteller läßt sonst nach üblicherweise einer Wartezeit von 2 Wochen dem Antragsgegner ein weiteres sog. Abschlußschreiben zukommen, mit dem er zur Abgabe dieser Abschlusserklärung aufgefordert wird und diese kostet dann wieder Anwaltsgebühren (üblicherweise 0,3 Geschäftsgebühren).

Fazit: Abmahnungen, Rügen, Beschwerden – das tun Anwälte, weil in einem demokratischen Rechtsstaat Gesetze dazu da sind, eingehalten zu werden und das Institut der Abmahnung (solange sie berechtigt ist und nicht mißbräuchlich eingesetzt wird) sich bewährt hat, um diese außergerichtlich durchzusetzen und teure Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Das schützt die Betroffenen und diejenigen, die versuchen es richtig zu machen. Dabei sind Abmahnungen für Rechtsverstöße aller Art möglich z.B. Persönlichkeitsverletzungen wegen Beleidigung oder Datenschutzverletzungen, Urheber- oder Markenrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverletzungen. Sie dürfen aber immer nur von dem Betroffenen als Auftraggeber verfolgt werden oder hierzu nach dem Unterlassungsklagegesetz im Verbraucherrecht oder Wettbewerbsrecht gesondert zugelassene Abmahnvereine. Wer auf eigene Faust den Gegner “abmahnt”, läuft Gefahr, daß die Gegenseite einfach nur “vorübergehend” den Verstoß unterläßt und dann irgendwann wieder damit anfängt, weil scheinbar keine Konsequenzen gefolgt sind. Deshalb wird von der Justiz eine strafbewehrte verbindliche Unterlassungserklärung gefordert, die dann für die Zukunft eingehalten werden muß, um nicht eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Egal, ob ich für Sie eine Abmahnung aussprechen soll oder helfen soll, solche zu vermeiden oder Abgemahnte bei der Schadensbegrenzung helfen soll – ich helfe Ihnen gerne. Fragen Sie einfach nach.

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Urheberrechtliche Abmahnung mit Merkwürdigkeiten

hier: Abmahnung .rka Rechtsanwälte aus Hamburg für die Koch Media GmbH wegen Filesharing von „The Raid – Redemption“ mit Merkwürdigkeiten

Mir liegt eine Abmahnung wegen Filesharing vom 1.12.2016 vor, die meines Erachtens einige Merkwürdigkeiten enthält:

  1. Die Beweissicherung und Tatzeit liegt 4 Jahre zurück und jetzt erst wird die Urheberrechtsverletzung verfolgt. Mit keinem Wort wird das erklärt und eine nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung liegt nahe. Zwar hat der Bundesgerichtshof kürzlich (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15) entschieden, daß der Restschadenersatzanspruch bei Filesharing erst nach 10 Jahren verjährt, aber es ist schon erstaunlich und nicht sinnvoll, wenn die Verletzung jetzt erst verfolgt wird. Ahnungslose Anschlussinhaber hätten – wenn es zutrifft – sowas gerne früher gewußt, um der Sache noch irgendwie nachgehen zu können.
  2. Es ist unklar, ob nun die deutsche oder die österreichische Koch Media GmbH Rechteinhaber ist für die digitale Veröffentlichung des Werks – denn auf Seite 1 ist die Rede von derjenigen aus Planegg bei München und in der beigefügten Unterlassungserklärung soll es eine Koch Media GmbH mit Sitz in Österreich sein, gegenüber der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dabei hat bereits das AG Kassel einmal festgestellt, dass die Lizenzverträge insoweit unzureichend waren und eine Aktivlegitimation der Koch Media für ein anderes Werk im Streitfall fehlte, sodaß eine Klage abgewiesen wurde (AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14)
  3. Ach ja, und die Werkart ist auch unklar, denn die anwaltlichen Vertreter stellen nicht richtig klar, ob es jetzt ein Filmwerk oder ein Computerspiel ist, auf das sich Abmahnung und damit die Unterlassungserklärung beziehen soll, an manchen Stellen des Schreibens wird auf den Film und an anderer Stelle auf ein Computerspiel abgestellt. Da Koch Media sowohl Computerspiele als auch Filmwerke herstellt und vertreibt, könnte es beides sein. Damit ist aber die Unterlassungserklärung, die sich auf die konkrete Verletzungsform und das konkrete Werk, welches verwendet wurde, beziehen muß, nicht hinreichend klar auf ein bestimmtes Werk bezogen und bestehen Zweifel an der Durchsetzbarkeit. In dem Entwurf der Advokaten ist aber nur die Rede von “Werk The Raid – Redemption”.
  4. In der vorformulierten Unterlassungserklärung, die beigefügt ist, soll gleich auch noch die Verpflichtung mit unterschrieben werden, 800 € an die .rka Rechtsanwälte in der kurz bemessenen Zahlungsfrist von nur 9 Tagen zu zahlen. Denn Brief haben mitunter eine Postlaufzeit von 3 Tagen. Wer also vorschnell unterschreibt, hat dann auch gleich ein Schuldanerkenntnis unterzeichet, – landet dann in einer Vertragsfalle.

Insgesamt also scheinen der geforderte Vergleichsbetrag 800 € schon allein wegen dieser Unklarheiten, die Erstattungsansprüche gemäß § 97a Abs. 2 UrhG fraglich und damit schon allein deshalb das Angebot wohl überhöht, jedenfalls dann, wenn der Abgemahnte wie mein Mandant nicht als Täter oder Teilnehmer verantwortlich ist und daher nicht weiß, um welches Werk es sich handelt.

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#Abmahnungen wegen #Datenschutz #Social-Media Wie sollte man vorbeugen

Bei der Einbindung von Like Buttons und anderen sogenannten Social Plugins in die Webseite kann man sich als werbetreibender und damit verantwortlicher Unternehmer unangenehme und teure Abmahnungen von Verbraucherzentrale, Wettbewerbsvereinen oder Mitbewerbern einhandeln. Seit einigen Monaten dürfen auch diese Abmahnvereine wegen Datenschutzverstößen abmahnen, weil das Unterlassungsklagengesetz entsprechend geändert wurde. Einige wissenswerte Tipps für die Webdesigner, die versuchen wollen, ihre Kunden soweit als möglich zu schützen (Liste keineswegs vollständig, aber immerhin…) hat hier ein SEO Experte übersichtlich erklärt http://t3n.de/news/schutz-vor-social-plugin-abmahnungen-697470/

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Abmahnungen des Abmahnverein IDO auf EBAY oder Amazon

Der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen mahnt seit Jahren und aktuell auch weiterhin in verschiedenen Branchen Händler auf EBAY oder Amazon wegen wettbewerbswidriger Verstöße ab. Nach den Schreiben des IDO und auf seiner Webseite behauptet dieser Verband, der anscheinden weiter wächst, aktuell ca 1800 Mitglieder aus verschiedenen Branchen zu haben und deshalb abmahnberechtigt zu sein. Er verlangt von den Abgemahnten teilweise dann im nächsten Schritt nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Vertragsstrafen von 3.000 € oder 4.000 €, wenn die Texte (Artikelbeschreibung, AGB, Impressum, Widerrufsbelehrung)  weiter gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung gar nicht ab, drohen teilweise erwirkte einstweilige Verfügungen, die die Kosten für den Abgemahnten noch erhöhen.

Branchen: Dekorationsartikel, Parfüm, Kosmetik, Spielzeug, Autoteile u.a. Andere Abmahner sind mir für den Bereich Textilien wegen Textilkennzeichnungen, Lampen wegen Verletzung der Urheberrecht oder Designrechte, Ferienwohnungen wegen falscher Gesamtpreisangabe ohne Endreinigungskosten uvm. aus meiner Praxis bekannt.

Die beanstandeten Verstöße sind u.a.:
– veraltete und unvollständige Widerrufsbelehrung
– fehlender Hinweis auf OS-Plattform der EU für die Online-Streitschlichtung (nach EU-ADR-Verordnung)
– AGB-Klauseln, die gegen AGB-Recht oder Fernabsatzrecht verstoßen
– fehlende Pflichtinformationen zur Vertragstextspeicherung
– fehlende Information zur Batterieensorgung
– irreführende Garantiewerbung
– fehlende Grundpreisangaben z.B. bei Flüssigkeiten
– falsche oder irreführende Angaben zu den Versandkosten
– Verstoss gegen die Preisangabenverordnung (PangV)
– wettbewerbswidrige Angaben zur Lieferzeit

Geltend gemachte Kosten: 232,05 Euro bei IDO und bei anderen anwaltlich vertretenden Abmahnern höher sowie später Vertragsstrafe von 3.000 € oder mehr

Problem ist für die oft betroffenen Kleinunternehmer, dass sie aus Kostengründen ihren Shop nicht anwaltlich oder von Anbietern wie Händlerbund oder trusted shops haben prüfen lassen und falsche oder veraltete Rechtstexte verwenden. Mangelndes Kapital bei Existenzgründung ist vor Gericht aber kein Entschuldigungsgrund, da im gewerblichen Verkehr Unwissenheit eben nicht vor Strafe schützt, sondern jeder Gewerbetreibende verpflichtet ist, sich über seine Pflichten in seinem Gewerbe zu informieren. Wenn dann nicht wenigstens nach Abmahnung die gerügten Texte in Ordnung gebracht werden, droht dann im nächsten Schritt nach einiger Zeit der Streit um die Vertragsstrafe von 3.000 €, weil trotz Abgabe der Unterlassungserklärung nicht alle Texte und Angaben im Shop in Ordnung gebracht wurden.

Praxistipp für Existenzgründer mit EBAY-Shop, Amazon-Shop, aber auch eigenem Online-Shop: Lassen Sie die Texte entweder von einem der Pauschalanbieter wie Händlerbund oder Trusted Shops erstellen oder durch einen Fachanwalt für IT-Recht wie mich, um den Schaden zu begrenzen und weitere Abmahnungen bzw. Streit um Vertragsstrafen zu vermeiden.

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#Filesharing-Klagen: Zwei verschiedene IP-Adressen gleichzeitig?!

Update 14.12.2015: Die Klägervertreter haben die Sache inzwischen erklärt: Während der Loggings war die Umstellung von mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) auf Winterzeit (MEZ) und das erste Logging daher in der MESZ auch nach der Umstellung fortgemessen und angegeben. Daher sei es tatsächlich keine Überschneidung, sodass die verschiedenen IP-Adressen bei einem privaten DSL-Anschluss mit dynamischer Adressvergabe durchaus aufgetreten sein können. Das hätte die Klägerseite aber in der Klagebegründung ruhig mal gleich erläutern können!

Ich schrieb letzte Woche: In einem aktuellen mir vorliegenden Waldorf Frommer Klageverfahren, das andauert, ist die Beweisermittlung offensichtlich fehlerhaft, da für die gleiche Benutzerkennung, also der gleiche Internetanschluss, zwei verschiedene IP-Adressen vorgetragen werden und sich die Logging-Zeiträume teilweise über 20 Minuten zum Tatzeitpunkt überschneiden. Auf Nachfrage haben Techniker der Telekom mitgeteilt, dass es nicht möglich ist, dass der (private) Anschluss des Beklagten zwei verschiedene öffentliche IP-Adressen hat. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung, weil nur die öffentliche IP-Adresse können die Ermittler der Klägerin ermittelt haben. Da die Frist zur Stellungnahme auf Antrag von Waldorf Frommer verlängert worden ist, steht die Stellungnahme und Reaktion zu der Klageerwiderung noch aus und wird natürlich mit Spannung von meinem Mandanten, der die Richtigkeit der Ermittlung bestreitet, und mir erwartet. Bislang kam aber nur der Antrag auf Fristverlängerung, den das Gericht Waldorf Frommer gewährt hat.

Da üblicherweise die Abmahnkanzleien viele Inhaber von Internetanschlüssen und ihre Anwälte gerne in der Weihnachtszeit und zwischen den Jahren mit Klageandrohungen und Mahnbescheiden viel Arbeit und Stress machen, ist zu hoffen, dass dort mehr Sorgfalt aufgewendet ist, damit nicht Unbeteiligte mit offensichtlich unberechtigte Klagen überzogen werden. Wie das zustande gekommen ist, wird die Klägerin mit Ihren Ermittlern zu klären haben, aber jedenfalls ist es erstaunlich, wie selten vor Gericht tatsächlich über die Richtigkeit der Ermittlungen Beweis erhoben wird.

Es wird in Sachen Beweisermittlungen im Internet vermehrten Expertenbedarf in 2016 geben, da die Gerichte in der Vergangenheit Beweiserhebungen zu der Richtigkeit der IP-Ermittlungen sowie des unerlaubten Angebots von bestimmten Dateien wenn nur irgendwie möglich vermieden haben, aber solche Fälle zeigen, dass diese – auch bei den von Waldorf Frommer eingeschalteten Ermittlern – offensichtlich teilweise fehlerbehaftet sind und damit auch falsche Beklagte vor Gericht gezerrt werden! Sobald hier eine Entscheidung in dieser interessanten Sache ergangen ist, werde ich berichten!

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