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Urheberrecht

LG Köln, Urteil vom 11.09.2012: Keine Umkehr der Beweislast bei Abmahnung wegen Filesharing und Nutzung des Anschlusses durch Familie mit Ehefrau und mehreren Kindern

Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat seine Rechtssprechung zu den Darlegungs- und Beweisfragen bei unterlaubter Veröffentlichung eines geschützten Werks (hier eines Computerspiels) über einen Internetanschluss weiterentwickelt und sich im Zweifel im Fall einer hier nicht aufklärerbaren Täterschaft gegen die Rechteinhaber entschieden und für den Familienvater, zu dessen Gunsten er eine Unterlassungs- und Schadenersatzklage mit Urteil vom 11.09.2012 nun abgewiesen hat. Dabei kommt er zu dieser Entscheidung, weil am Ende dann, wenn sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann und Anschlussinhaber selbst als auch die 16 und 18 jährigen Kinder den Internetanschluss gemeinsam nutzen, und trotz aller zumutbaren Vorsorgemassnahmen und Massnahmen zur Aufklärung eben nicht geklärt werden kann, ob den Vater ein Verschulden trifft, es letztlich nicht sein kann, dass er die volle Beweislast für seine Unschuld trägt und damit haftet. Insoweit eine richtige Entscheidung aus Köln, die wieder einmal zeigt, dass das Instrument der Abmahnung im Bereich der Verfolgung von Filesharing dringend vom Gesetzgeber reformiert werden müßte, weil es nicht sachgerecht ist und eigentlich fast immer ungerechterweise entweder den Rechteinhabern oder meist eher den Anschlussinhabern (die häufig mit ihrer Familie den Anschluss nutzen) trifft. Während in der Vergangenheit häufig die Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haften mußten, kam die 33. Kammer aus Köln diesmal zur Klageabweisung mit überzeugender ausführlicher Begründung. Volltext siehe http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/33_O_353_11_Urteil_20120911.html