BGH Urteil vom 24.01.2013: Schadenersatz vom DSL-Provider für Ausfall des Internetanschlusses

Der BGH hat bestätigt, dass ein Kunde für den Vermögensschaden, der ihm durch den 2-monatigen Ausfall des Internetanschlusses entstand, Anspruch auf Schadenersatz von seinem DSL-Provider hat. Auch im privaten Bereich ist ein Schadenersatz vom Provider zu zahlen, der den Kunden durch den Ausfall entstanden ist. Der BGH hat damit der steigenden Bedeutung des Internetanschlusses für die private Lebensgestaltung Rechnung getragen, insbesondere auch im Hinblick an der Teilhabe an aktuellen Informationen.

Leider hat er aber die Frage, wie die Höhe dieses Schadenersatzes zu berechnen ist, keine praxistaugliche Entscheidung getroffen, sondern zur näheren Sachaufklärung an die Vorinstanzen zurückverwiesen. In der Presserklärung heisst es dazu nur:

Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.

Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen….”

Siehe zur PM des BGH vom 24.01.2013: Pressestelle des Bundesgerichtshofes dazu hier.

OLG Karlsruhe: [Urheberrecht und Internet] 5.100 € Vertragsstrafe wegen fahrlässigem Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

Wer wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Fotos auf seiner Internetseite abgemahnt wurde und dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben mußte, lebt gefährlich und sollte sich Mühe geben, vor der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung das Foto nicht nur von der beanstandeten Webseite zu entfernen, sondern auch jede sonstige Veröffentlichung, etwa auf weiteren Drittseiten, die er ursprünglich veranlasst hatte, etwa bei Bildersuchmaschinen, Internetarchiven und sonstigen Portalen zu unterbinden. Das mußte nun auch ein Abgemahnter erfahren, der fahrlässigerweise das Foto auf die Abmahnung nur von seiner eigenen Webseite entfernt hatte, aber nicht nachweisen konnte, sich auch um die Entfernung der Kopien dieser Veröffentlichung auf weiteren Unterseiten oder Seiten Dritter gekümmert zu haben. Über einen längeren Link war die Veröffentlichung mit dem Foto immer noch im Internet abrufbar.

Er wurde deshalb auf Klage des Rechteinhabers (hier der Fotograf) vom LG Karlsruhe zu einer Vertragsstrafe von 5.100 € nebst Anwaltskostenerstattung verurteilt. Seine Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg, denn das OLG Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung (Volltext hier OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11).

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muß, sollte sich anwaltlich beraten lassen und bedenken, dass diese 30 Jahre gilt und insbesondere für den Bereich von Urheberrechtsverletzungen im Internet die Gerichte verlangen, dass alles Mögliche getan wird, um die unberechtigte Veröffentlichung auch auf Drittseiten entfernen zu lassen und diese Maßnahmen auch im Streitfall beweissicher dokumentiert werden.

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