Der BGH hat bestätigt, dass ein Kunde für den Vermögensschaden, der ihm durch den 2-monatigen Ausfall des Internetanschlusses entstand, Anspruch auf Schadenersatz von seinem DSL-Provider hat. Auch im privaten Bereich ist ein Schadenersatz vom Provider zu zahlen, der den Kunden durch den Ausfall entstanden ist. Der BGH hat damit der steigenden Bedeutung des Internetanschlusses für die private Lebensgestaltung Rechnung getragen, insbesondere auch im Hinblick an der Teilhabe an aktuellen Informationen.
Leider hat er aber die Frage, wie die Höhe dieses Schadenersatzes zu berechnen ist, keine praxistaugliche Entscheidung getroffen, sondern zur näheren Sachaufklärung an die Vorinstanzen zurückverwiesen. In der Presserklärung heisst es dazu nur:
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen….”
Siehe zur PM des BGH vom 24.01.2013: Pressestelle des Bundesgerichtshofes dazu hier.