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Blogroll e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht Wettbewerbs- und Werberecht

Abmahnungen der Wettbewerbszentrale gegen Anbieter von Online-Kursen

Derzeit geht die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (wettbewerbszentrale.de) gegen Anbieter von Online-Kursen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße vor. Gerügt werden etwa fehlendes und unzureichendes Impressum sowie die fehlenden Angaben zu einer Zulassung bei der ZFU als Fernunterricht nach § 12 FernUSG. Wer nicht zulassungspflichtig ist, obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, sollte sich darauf vorbereiten und das anhand seiner Werbung und Teilnehmer-Verträgen belegen können. Bei falschen oder fehlenden Angaben der Betreiber, die oft derzeit im Ausland sitzen, wie etwa in Dubai, Österreich oder Luxemburg, nimmt die Wettbewerbszentrale dabei zunächst den Domaininhaber in Anspruch. Dessen Kontaktdaten erhält sie nach dem Telemediengesetz über die zuständige Registrierungsstelle, d.h. bei einer .de Adresse über die Denic.

Die Wettbewerbszentrale wird z.B. tätig, wenn sich Betroffene Teilnehmer oder Wettbewerber bei ihr über Anbieter von Fernlehrgängen beschweren. Die Wettbewerbszentrale gehört zu den abmahnberechtigten beim Bundesamt für Justiz nach dem UWG eingetragenen Verbänden und ist bekannt dafür, auch gerichtlich die gerügten Verstöße zu verfolgen. Anbieter von Online-Seminaren, die Zertifikate vergeben oder mit ähnlichen Bescheinigungen eine erfolgreiche Teilnahme ihren Teilnehmern versprechen, sollten daher nicht nur auf Post von der ZFU, sondern auch auf unangenehme Post von der Wettbewerbszentrale mit Abmahnungen vorbereitet sein. Domaininhaber und Betreiber der Webseite werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Nach § 12 FernUSG sind Fernlernkurse wie es Online-Seminare mit Zertifikaten oder ähnlichen Bescheinigungen dann zulassungspflichtig, wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt. Dies muss jeder Anbieter im e-Learning-Bereich wissen und rechtssicher klären.

Gerne helfe ich hierbei bei Fertigung des korrekten Impressums ebenso wie bei der Anpassung von AGB, Verträgen, Geschäftsmodell, Werbung und Vertrieb, um hier Fallstricke zu vermeiden. Es drohen nicht nur Abmahnungen der Wettbewerbszentrale aufgrund von Beschwerden betroffener Teilnehmer, sondern auch Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei fehlender Zulassung, die die ZFU mit Sitz in Köln nach dem FernUSG verhängen kann, wenn Anbieter irrig annehmen, sie seien aufgrund ihrer konkreten Gestaltung zulassungsfrei.

Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich telefonisch oder über das Kontaktformular hier. Sie erhalten von mir eine Antwort auf Ihr Anfrage werktags innerhalb von 24 Stunden. Nähere Informationen zum Thema finden Sie auch in meinem Blogbeitrag Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

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Blogroll Datenschutzrecht

Bank muss 1.000 Euro Schadenersatz + Anwaltskosten an Bewerber wegen Datenschutzverstoß zahlen

Zu diesem Beitrag gibt es ein update : Das OLG Frankfurt hat das Urteil nämlich teilweise wieder aufgehoben. Dazu siehe hier.
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Wie das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 26.05.2020, Az.: 13 O 244/19 entschied, muss eine Bank wegen Datenschutzverstößen nach versehentlicher Versendung von beruflichen personenbezogenen Daten mit Gehaltsverhandlungen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens via XING an den falschen Empfänger und falschem Umgang mit dieser Datenpanne einen immateriellen Schadenersatz von 1.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zahlen.
Der betroffene Bewerber erfuhr hiervon, weil der unbeteiligte Dritte, der die Nachricht versehentlich erhielt, die Person des Bewerbers identifizieren konnte und ihn benachrichtigt hat. Obwohl der betroffene Bewerber die Bank hierauf umgehend noch am gleichen Tag des 23.10. ansprach, folgte eine Benachrichtigung des Dritten, dass er die Daten nicht weiter verarbeiten solle erst im Dezember des gleichen Jahres. Ferner habe man entgegen Art. 34 DSGVO den Bewerber nicht unverzüglich benachrichtigt, sondern umgekehrt musste er von Drtitter Seite davon erfahren.
Das Landgericht Darmstadt stellt in dem Urteil klar, dass nicht erst, wenn tatsächlich berufliche Nachteile verursacht werden und zu materiellen Einbußen führen, ein immaterieller Schaden verursacht wird, sondern bereits mit dem Kontrollverlust wegen Weiterleitung privater beruflicher Informationen an Dritte und der Befürchtung, dass hierdurch Nachteile entstehen, ein ersatzfähiger Schaden nach Art. 82 Abs.1 DSGVO begründet ist. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung soll auch den Kontrollverlust bei illegitimer Verbreitung von persönlichen Daten schützen. Ein solcher Schaden ist daher nicht erst dann entstanden, wenn etwa tatsächlich der bisherige Arbeitgeber davon erfährt, dass ein Mitarbeiter sich anderweitig bewirbt, sondern auch dann, wenn solche Schäden aufgrund des Kontrollverlusts zu befürchten sind. Der Empfänger arbeitete in der gleichen Branche innerhalb der Unternehmensgruppe des bisherigen Arbeitgebers, daher war diese Befürchtung im Streitfall auch nicht abwegig. Wegen des hohen Stellenwerts der in Art. 8 der Grundrechtecharta geschützten informationellen Selbstbestimmung ist bereits der Kontrollverlust bei Weiterverbreitung privater beruflicher Informationen an unbeteiligte Dritte ein Schaden entstanden und nicht erst, wenn der Betroffene tatsächlich nachweisbare materielle Vermögenseinbussen erleidet.
Gleichfalls zu erstatten hatte die beklagte Bank auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung, wobei die Beklagte nur eine auf Verbreiten der konkreten Nachricht bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Auch das war nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt zu eng, daher wurde mangels Ausräumung der Wiederholungsgefahr die beklagte Bank auf Antrag des Klägers auch auf Unterlassung verurteilt, „…es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten über den Kläger, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Beklagten stehen, zu verarbeiten / verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht über das Portal XING an Herrn W am 23. Oktober 2018…“
Quelle zum Urteil und Volltext via Media Kanzlei – https://www.media-kanzlei.com/news/blog-artikel/media-kanzlei-erwirkt-erfolgreich-schmerzensgeld-nach-art-82-ds-gvo/?s=03

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Blogroll Markenrecht

Abmahnungen wegen Marken mit Gattungsbezeichnungen

Die Registrierung einer Marke mit Gattungsbezeichnung, d.h. mit Begriffen, die für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nur beschreibend sind, kommt immer wieder vor, obwohl das eigentlich nach dem Markengesetz nicht vorgesehen ist und das Amt bei der Anmeldung das Bestehen absoluter Schutzhindernisse dieser Art prüfen soll. Mitunter wird aus der Marke aber auch erst nach der Eintragung mit der Zeit durch Änderungen im Sprachgebrauch eine Gattungsbezeichnung. Spätestens aber wenn der Markeninhaber die Marke gar nicht markenmäßig, sondern ebenso wie viele andere nur rein beschreibend benutzt und sich der Begriff zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt, ist klar, daß die Schutzrechtsverlängerung und Abmahnung bösgläubig erfolgt z.B. um über die eingesammelten „Vergleichsgebühren“ und Schadenersatzbeträge nicht anwaltlich beratener Opfer seines Vorgehens Einnahmen zu erzielen oder gezielt Wettbewerber zu behindern. Das kann für den Markeninhaber und Abmahner am Ende aber teuer werden oder anders ausgedrückt „nach hinten losgehen“.

Ärgerlich ist es zwar zunächst für die Abgemahnten, die sich – ggfs. mit anwaltlichem Rat – zur Wehr setzen müssen, um sich erfolgreich zur Wehr zu setzen und nicht vom Regen in die Traufe zu kommen. Aber als Abgemahnter hat man die Möglichkeit, einen Löschungsantrag beim Markenamt zu stellen, der zu begründen ist. Wenn andere das bereits gemacht haben, wird das auch nach ca. 1 Monat im Markenregister veröffentlicht. Für den Antrag verlangt das DPMA zwar Gebühren (400 Euro bei Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse und 100 Euro bei Verfall nach § 49 MarkenG), aber in begründeten Fällen wird das Markenamt nach § 63 Abs. 1 MarkenG in Fällen der bösgläubigen Markenanmeldung bzw. gezielter Behinderung des Wettbewerbs mit mißbräuchlich zu Unrecht eingetragener Marken dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegen d.h. dem Antragsteller werden dann die Kosten erstattet.

Ferner kommen auch Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen den Abmahner in Betracht.

All dies scheint aber in Zeiten von Corona die Inhaberin eines Biergartens nicht gestört zu haben, die die Wortmarke „Bierpass“ beim Deutschen Marken- und Patentamt zum Aktenzeichen 3020100247495 seit 15.06.2010 für sich hat eintragen und so für „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schützen lassen. Der Begriff Bierpass ist Besuchern von Bierfestivals und Festen aber bekannt als Begriff für Verzehrkarten, also Gutscheine für Getränke, insbesondere eben Bier. Google spuckt bei Eingabe des Begriffs Bierpass entsprechend tausende von Ergebnissen der Veranstalter von solchen Festen und anderen Werbetreibenden zu diesem Kontext aus. Dennoch hat die Inhaberin der Marke „Bierpass“ einen meiner Mandanten und offenbar auch weitere Werbetreibende in diesem Bereich markenrechtlich abgemahnt, d.h. eine Markenverletzung wegen der Verwendung des Wortes „Bierpass“ auf eben solchen Papierwaren für entsprechende Verzehrkarten in Anspruch genommen. Betroffene haben daraufhin auch bereits am 29.06.2020 Löschungsantrag wegen Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse beim DPMA gestellt. Es bleibt zu hoffen, daß das Markenamt dem Antrag nachkommt und der Inhaberin die Kosten auferlegt, damit solche unseriösen Vorgehensweisen nicht Schule machen.

Leider ist die Abmahnung mit „Bierpass“ kein Einzelfall für solches mißbräuchliches Vorgehen aus zu Unrecht registrierten Marken mit Gattungsbezeichnungen. Im Juni 2020 soll es angeblich (so derzeit ein kursierendes Gerücht) auch Abmahnungen des Inhabers der Wortmarke „Webinar“ gegeben haben, die seit 2003 registriert ist zum Aktenzeichen 303160438 für „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Ob der Inhaber Herr Mark Keller aus Kuala Lumpur, MY, tatsächlich gegen Webinaranbieter rechtlich vorgegangen ist und Abmahnungen versendet hat bzw. über seine anwaltlichen Vertreter hat verschicken lassen, ist noch nicht bestätigt, aber jedenfalls soweit Online-Kursanbieter das Wort „Webinar“ rein beschreibend verwenden, ist ohnehin nicht von einer markenmäßigen Nutzung und damit Markenverletzung auszugehen, weil der Begriff Webinar inzwischen rein beschreibend für Online-Seminare per Video und damit auch „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ im Internet sein dürfte. Gerade in Zeiten der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen haben Webinare als Instrumente der Fortbildung stark zugenommen. Ein Antrag auf teilweise Löschung beim DPMA scheint damit also für Betroffene Abgemahnte das Mittel der Wahl zu sein.

Das Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren im Fall des Bestehens von absoluten Schutzhindernissen ist jedoch nach § 50 Abs. 2 MarkenG erschwert, wenn eine Löschung erst nach Ablauf von 10 Jahren beantragt wird, also mit der Begründung dass der Begriff für die eingetragenen Dienstleistungen oder Waren rein beschreibend ist und das auch schon bei der Eintragung so war. Aber die Löschung kommt immer noch in Betracht kommt, wenn die Registrierung bösgläubig erfolgt oder wegen Verfall. Der liegt vor, wenn die Marke vom Markeninhaber in den letzten 5 Jahren nicht markenmäßig benutzt wird oder wenn wegen Untätigkeit des Markeninhabers der  Begriff zu einer Gattungsbezeichnung wurde. Beides dürfte jedoch für den Beispielfall, dass die Bierpass-Abmahnerin auch andere Biergärten oder Veranstalter von Festen wegen der Verwendung von Bierpässen als Verzehrkarten und der Werbung hiermit abmahnen sollte, vermutlich mit Aussicht auf Erfolg gut begründbar sein. Die Ausgabe von Verzehrkarten mit der Aufschrift „Bierpass“ ist hier meiner Meinung nach wegen der inzwischen rein beschreibenden Angabe keine markenmäßigige Benutzung. Im Fall Webinar liegen mir keine gesicherten Informationen vor – hier handelt es sich möglicherweise nur um ein Gerücht, dass der Markeninhaber solche Abmahnungen gegen Webinaranbieter hat versenden lassen. Falls ja, sollten die Abgemahnten keine Angst haben und keine selbst formulierten Unterlassungserklärungen abgeben, sondern sich zur Wehr setzen.

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Markenrecht

BGH zur Reichweite eines Unterlassungstitels wegen Markenverletzung

Bevor eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird oder wenn im Wege der einstweiligen Verfügung oder durch ein gerichtliches Unterlassungsurteil vorliegt, ist es wichtig für den Abgemahnten bzw. zur Unterlassung verurteilten, was er tun muß, um die Unterlassungserklärung oder den Unterlassungstitel einzuhalten und eine Vertragsstrafe zu vermeiden.

Der BGH hat mit Urteil vom Oktober 2017 hatte über die Reichweite des Unterlassungstitels zu entscheiden, den ein Händler betraf, der den Vertrieb von Piraterieprodukten mit nicht lizensierten Aufdrucken einer fremden Marke betraf. Der BGH hat mit Urteil Az.I ZB 96/16 bestätigt, daß der Händler auch zum Rückruf der bereits unerlaubt in den Handel gekommenen Produkte verpflichtet war. Der Unterlassungstitel umfasst damit nicht nur die Pflicht, den weiteren Vertrieb zu stoppen, sondern auch aktiv zu werden und die Piraterieprodukte bei den Kunden zurückzufordern.

Benötigen Sie Beratung zu einer Abmahnung wegen Markenverletzung? Kontaktieren Sie mich, ich berate Sie gerne, damit Sie teure Fehler zu vermeiden.

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Blogroll Wettbewerbs- und Werberecht

Abmahnanwälte oder: Abmahnung wegen falschem Impressum

Ärgern Sie sich auch über einen Wettbewerber, der entgegen § 5 TMG kein richtiges Impressum hat und suchen dafür einen „Abmahnanwalt„? Oder möchten Sie selbst eine Abmahnung vermeiden und es richtig machen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Es gibt vieles zu erklären, rund um die Abmahnung – hier am Beispiel des fehlerhaften Impressums:

Eigentlich ist es gar nicht so schwer, die Pflichtangaben korrekt zu machen, aber in einem aktuellen eindrucksvollen Fall, mit dem sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 14.03.2017 – 6 U 44/16) zu befassen hatte, hatte ein Versicherungsmakler so ziemlich alles falsch gemacht, was man vor und nach der Abmahnung falsch machen kann.

Es gibt für die Frage, was ins Impressum rein muß sogar Impressumgeneratoren im Netz und manchmal hilft es auch, einfach das Gesetz (§ 5 TMG und § 55 RundfunkStV) zu lesen oder im Zweifel den IT-Anwalt seines Vertrauens zu fragen. Ein falsches Impressum (oder gar ein fehlendes) gehört seit Jahren zu den häufigsten Abmahnfallen für Selbständige und Unternehmer, die (wie fast alle) eine Webseite oder Werbeprofil in einem Sozialen Netzwerk haben. Also lieber sorgfältig machen, denn Ausreden vor Gericht akzeptieren die Richter nicht. Es ist auch nicht zuvorlässig, sich hierbei auf den Webdesigner zu verlassen, denn der ist für die rechtliche Prüfung nicht zuständig.

Wenn Sie sich also ärgern, daß ein Konkurrent sich einen unlauteren Vorteil verschafft, indem er sein Impressum nicht richtig angibt oder sonstige Wettbewerbsverstöße begeht, kann ich als Fachanwältin für IT-Recht Ihnen gerne helfen und den unliebsamen Konkurrenten für Sie abmahnen, um die Unterlassung rechtssicher durchzusetzen und mich auch um die Kostenerstattung zu kümmern. Die geeignete Verfolgung ist in so einem Fall – sofern der Verstoß vorliegt und ein Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen besteht – meist, aber nicht immer, die Abmahnung. Übrigens gibt es aber auch – vor allem für sonstige Betroffene wie etwa geschädigte Kunden oder Dienstleister – die Möglichkeit, die zuständige Landesmedienaufsichtsbehörde einzuschalten, weil ein falsches Impressum auf der Webseite eines Unternehmens auch ein Bußgeldtatbestand ist. Hier in Hessen ist das für Unternehmen mit Sitz in Hessen die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, die für Beschwerden wegen Impressumsverstoß oder sonstigen Medienverstößen ein Online-Beschwerdeformular bereithält.

Zurück zur Abmahnung: Was ist das eigentlich? Eine Abmahnung ist (wenn es nicht um einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis geht) normalerweise eine anwaltliches Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt („Abmahnanwalt“) oder ein Verbraucherschutz- bzw. Wettbewerbsverein den Konkurrenten auf einen Rechtsverstoß hinweist, die Sach- und Rechtslage sowie Abmahnbefugnis erläutert und zur Unterlassung auffordert. Dabei ist es für den Abgemahnten wichtig zu wissen, daß es mit der Beseitigung des Verstoßes, sprich Korrektur des Impressums, nicht allein getan ist. Man kann Webseiten schließlich jederzeit wieder ändern, daher muß der Abgemahnte zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die der abmahnende Rechtsanwalt üblicherweise gleich vorformuliert beifügt, und die Kosten der Abmahnung nach § 12 UWG erstatten.

Die richtige Formulierung der Unterlassungserklärung sollte der Abgemahnte lieber anwaltlich überprüfen lassen, denn diese ist oft zu weitgehend und die Unterschrift unter eine zu weitgehende Unterlassungserklärung, mit der man einen Vertrag eingeht, kann sehr teuer werden, weil dann bei wiederholten Verstößen der andere eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro (oft mindestens 3.000 € je Verstoß) geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen kann.

Es ist ein Irrtum zu glauben, es gäbe spezielle Abmahnanwälte. Praktisch jeder Rechtsanwalt mahnt ab, wenn er dazu von seinem Mandanten den Auftrag bekommt und die Abmahnung als berechtigt ansieht. Manche entwickeln auf diesem Gebiet allerdings einen Schwerpunkt, wenn es sich um Rechtsverstöße handelt, die häufig vorkommen wie z.B. Urheberrechtsverletzungen. Manche machen daraus auch ein illegales Geschäftsmodell – das kommt auch vor, wenn es dem Auftraggeber und seinem Anwalt gar nicht um den Rechtsverstoß geht. Solche Abmahnern kann man dann auch eine Gegenabmahnung schicken oder jedenfalls die Ansprüche abwehren.

Zurück zum Impressumsverstoß: Der ist keine Bagatelle und bei mehreren Fehlern im Impressum kann der Streitwert auch durchaus höher sein, also zwischen 2.500 und 10.000 €, je nach den Umständen des Falles. In einem aktuellen Fall hatte ein Versicherungsmakler rund 475 € Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten, denn er hatte entgegen § 5 TMG nicht die für seine Gewerbeerlaubnis zuständige Kammer angegeben und hat dann noch in seinem Impressum ergänzt:

  • Registergericht: Amtsgericht 000

  • Registernummer: HR 0000

  • Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000

  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000;…“

Das OLG Frankfurt sah das nicht als eine Bagatelle an und akzeptierte, wie nach ständiger Rechtsprechung üblich auch nicht Ausreden, das sei versehentlich geschehen oder stelle keinen „spürbaren“ Wettbewerbsverstoß dar. Der Versicherungsmakler macht sich für den flüchtigen Verbraucher größer als er ist bzw. verwirrt den rechtsunkundigen Kunden. Das OLG Frankfurt sah daher wegen mehrerer Verstöße in diesem Fall sogar einen Gegenstandswert von 8.000 € als gegeben an.

Wie sich aus der Begründung des Senats ergibt, hatte hier der Versicherungsmakler nach Erhalt der Abmahnung die Webseite einfach offline gestellt und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gar nicht abgegeben. Also kam es zu einer einstweiligen Verfügung und Aufforderung die Regelung als endgültige Regelung anzuerkennen. Damit wurde der Schaden und die zu zahlenden Kosten für ihn noch größer. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung sollte sich jeder Abgemahnte schnell – aber gut überlegt, am besten unter Einholung anwaltlichen Rats – entscheiden, ob er diese anerkennen will und das verbindlich spätestens in 2 Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Antragsteller schriftlich mitteilen oder Widerspruch erheben. Ansonsten ist nämlich bei einer berechtigten Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung noch nicht Schluß, selbst wenn diese sofort befolgt wird, denn der Antragsteller läßt sonst nach üblicherweise einer Wartezeit von 2 Wochen dem Antragsgegner ein weiteres sog. Abschlußschreiben zukommen, mit dem er zur Abgabe dieser Abschlusserklärung aufgefordert wird und diese kostet dann wieder Anwaltsgebühren (üblicherweise 0,3 Geschäftsgebühren).

Fazit: Abmahnungen, Rügen, Beschwerden – das tun Anwälte, weil in einem demokratischen Rechtsstaat Gesetze dazu da sind, eingehalten zu werden und das Institut der Abmahnung (solange sie berechtigt ist und nicht mißbräuchlich eingesetzt wird) sich bewährt hat, um diese außergerichtlich durchzusetzen und teure Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Das schützt die Betroffenen und diejenigen, die versuchen es richtig zu machen. Dabei sind Abmahnungen für Rechtsverstöße aller Art möglich z.B. Persönlichkeitsverletzungen wegen Beleidigung oder Datenschutzverletzungen, Urheber- oder Markenrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverletzungen. Sie dürfen aber immer nur von dem Betroffenen als Auftraggeber verfolgt werden oder hierzu nach dem Unterlassungsklagegesetz im Verbraucherrecht oder Wettbewerbsrecht gesondert zugelassene Abmahnvereine. Wer auf eigene Faust den Gegner „abmahnt“, läuft Gefahr, daß die Gegenseite einfach nur „vorübergehend“ den Verstoß unterläßt und dann irgendwann wieder damit anfängt, weil scheinbar keine Konsequenzen gefolgt sind. Deshalb wird von der Justiz eine strafbewehrte verbindliche Unterlassungserklärung gefordert, die dann für die Zukunft eingehalten werden muß, um nicht eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Egal, ob ich für Sie eine Abmahnung aussprechen soll oder helfen soll, solche zu vermeiden oder Abgemahnte bei der Schadensbegrenzung helfen soll – ich helfe Ihnen gerne. Fragen Sie einfach nach.

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Blogroll Urheberrecht

Urheberrechtliche Abmahnung mit Merkwürdigkeiten

hier: Abmahnung .rka Rechtsanwälte aus Hamburg für die Koch Media GmbH wegen Filesharing von „The Raid – Redemption“ mit Merkwürdigkeiten

Mir liegt eine Abmahnung wegen Filesharing vom 1.12.2016 vor, die meines Erachtens einige Merkwürdigkeiten enthält:

  1. Die Beweissicherung und Tatzeit liegt 4 Jahre zurück und jetzt erst wird die Urheberrechtsverletzung verfolgt. Mit keinem Wort wird das erklärt und eine nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung liegt nahe. Zwar hat der Bundesgerichtshof kürzlich (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15) entschieden, daß der Restschadenersatzanspruch bei Filesharing erst nach 10 Jahren verjährt, aber es ist schon erstaunlich und nicht sinnvoll, wenn die Verletzung jetzt erst verfolgt wird. Ahnungslose Anschlussinhaber hätten – wenn es zutrifft – sowas gerne früher gewußt, um der Sache noch irgendwie nachgehen zu können.
  2. Es ist unklar, ob nun die deutsche oder die österreichische Koch Media GmbH Rechteinhaber ist für die digitale Veröffentlichung des Werks – denn auf Seite 1 ist die Rede von derjenigen aus Planegg bei München und in der beigefügten Unterlassungserklärung soll es eine Koch Media GmbH mit Sitz in Österreich sein, gegenüber der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dabei hat bereits das AG Kassel einmal festgestellt, dass die Lizenzverträge insoweit unzureichend waren und eine Aktivlegitimation der Koch Media für ein anderes Werk im Streitfall fehlte, sodaß eine Klage abgewiesen wurde (AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14)
  3. Ach ja, und die Werkart ist auch unklar, denn die anwaltlichen Vertreter stellen nicht richtig klar, ob es jetzt ein Filmwerk oder ein Computerspiel ist, auf das sich Abmahnung und damit die Unterlassungserklärung beziehen soll, an manchen Stellen des Schreibens wird auf den Film und an anderer Stelle auf ein Computerspiel abgestellt. Da Koch Media sowohl Computerspiele als auch Filmwerke herstellt und vertreibt, könnte es beides sein. Damit ist aber die Unterlassungserklärung, die sich auf die konkrete Verletzungsform und das konkrete Werk, welches verwendet wurde, beziehen muß, nicht hinreichend klar auf ein bestimmtes Werk bezogen und bestehen Zweifel an der Durchsetzbarkeit. In dem Entwurf der Advokaten ist aber nur die Rede von „Werk The Raid – Redemption“.
  4. In der vorformulierten Unterlassungserklärung, die beigefügt ist, soll gleich auch noch die Verpflichtung mit unterschrieben werden, 800 € an die .rka Rechtsanwälte in der kurz bemessenen Zahlungsfrist von nur 9 Tagen zu zahlen. Denn Brief haben mitunter eine Postlaufzeit von 3 Tagen. Wer also vorschnell unterschreibt, hat dann auch gleich ein Schuldanerkenntnis unterzeichet, – landet dann in einer Vertragsfalle.

Insgesamt also scheinen der geforderte Vergleichsbetrag 800 € schon allein wegen dieser Unklarheiten, die Erstattungsansprüche gemäß § 97a Abs. 2 UrhG fraglich und damit schon allein deshalb das Angebot wohl überhöht, jedenfalls dann, wenn der Abgemahnte wie mein Mandant nicht als Täter oder Teilnehmer verantwortlich ist und daher nicht weiß, um welches Werk es sich handelt.

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Abmahnungen des Abmahnverein IDO auf EBAY oder Amazon

Der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen mahnt seit Jahren und aktuell auch weiterhin in verschiedenen Branchen Händler auf EBAY oder Amazon wegen wettbewerbswidriger Verstöße ab. Nach den Schreiben des IDO und auf seiner Webseite behauptet dieser Verband, der anscheinden weiter wächst, aktuell ca 1800 Mitglieder aus verschiedenen Branchen zu haben und deshalb abmahnberechtigt zu sein. Er verlangt von den Abgemahnten teilweise dann im nächsten Schritt nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Vertragsstrafen von 3.000 € oder 4.000 €, wenn die Texte (Artikelbeschreibung, AGB, Impressum, Widerrufsbelehrung)  weiter gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung gar nicht ab, drohen teilweise erwirkte einstweilige Verfügungen, die die Kosten für den Abgemahnten noch erhöhen.

Branchen: Dekorationsartikel, Parfüm, Kosmetik, Spielzeug, Autoteile u.a. Andere Abmahner sind mir für den Bereich Textilien wegen Textilkennzeichnungen, Lampen wegen Verletzung der Urheberrecht oder Designrechte, Ferienwohnungen wegen falscher Gesamtpreisangabe ohne Endreinigungskosten uvm. aus meiner Praxis bekannt.

Die beanstandeten Verstöße sind u.a.:
– veraltete und unvollständige Widerrufsbelehrung
– fehlender Hinweis auf OS-Plattform der EU für die Online-Streitschlichtung (nach EU-ADR-Verordnung)
– AGB-Klauseln, die gegen AGB-Recht oder Fernabsatzrecht verstoßen
– fehlende Pflichtinformationen zur Vertragstextspeicherung
– fehlende Information zur Batterieensorgung
– irreführende Garantiewerbung
– fehlende Grundpreisangaben z.B. bei Flüssigkeiten
– falsche oder irreführende Angaben zu den Versandkosten
– Verstoss gegen die Preisangabenverordnung (PangV)
– wettbewerbswidrige Angaben zur Lieferzeit

Geltend gemachte Kosten: 232,05 Euro bei IDO und bei anderen anwaltlich vertretenden Abmahnern höher sowie später Vertragsstrafe von 3.000 € oder mehr

Problem ist für die oft betroffenen Kleinunternehmer, dass sie aus Kostengründen ihren Shop nicht anwaltlich oder von Anbietern wie Händlerbund oder trusted shops haben prüfen lassen und falsche oder veraltete Rechtstexte verwenden. Mangelndes Kapital bei Existenzgründung ist vor Gericht aber kein Entschuldigungsgrund, da im gewerblichen Verkehr Unwissenheit eben nicht vor Strafe schützt, sondern jeder Gewerbetreibende verpflichtet ist, sich über seine Pflichten in seinem Gewerbe zu informieren. Wenn dann nicht wenigstens nach Abmahnung die gerügten Texte in Ordnung gebracht werden, droht dann im nächsten Schritt nach einiger Zeit der Streit um die Vertragsstrafe von 3.000 €, weil trotz Abgabe der Unterlassungserklärung nicht alle Texte und Angaben im Shop in Ordnung gebracht wurden.

Praxistipp für Existenzgründer mit EBAY-Shop, Amazon-Shop, aber auch eigenem Online-Shop: Lassen Sie die Texte entweder von einem der Pauschalanbieter wie Händlerbund oder Trusted Shops erstellen oder durch einen Fachanwalt für IT-Recht wie mich, um den Schaden zu begrenzen und weitere Abmahnungen bzw. Streit um Vertragsstrafen zu vermeiden.

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Urheberrecht

OLG Karlsruhe: [Urheberrecht und Internet] 5.100 € Vertragsstrafe wegen fahrlässigem Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

Wer wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Fotos auf seiner Internetseite abgemahnt wurde und dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben mußte, lebt gefährlich und sollte sich Mühe geben, vor der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung das Foto nicht nur von der beanstandeten Webseite zu entfernen, sondern auch jede sonstige Veröffentlichung, etwa auf weiteren Drittseiten, die er ursprünglich veranlasst hatte, etwa bei Bildersuchmaschinen, Internetarchiven und sonstigen Portalen zu unterbinden. Das mußte nun auch ein Abgemahnter erfahren, der fahrlässigerweise das Foto auf die Abmahnung nur von seiner eigenen Webseite entfernt hatte, aber nicht nachweisen konnte, sich auch um die Entfernung der Kopien dieser Veröffentlichung auf weiteren Unterseiten oder Seiten Dritter gekümmert zu haben. Über einen längeren Link war die Veröffentlichung mit dem Foto immer noch im Internet abrufbar.

Er wurde deshalb auf Klage des Rechteinhabers (hier der Fotograf) vom LG Karlsruhe zu einer Vertragsstrafe von 5.100 € nebst Anwaltskostenerstattung verurteilt. Seine Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg, denn das OLG Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung (Volltext hier OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11).

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muß, sollte sich anwaltlich beraten lassen und bedenken, dass diese 30 Jahre gilt und insbesondere für den Bereich von Urheberrechtsverletzungen im Internet die Gerichte verlangen, dass alles Mögliche getan wird, um die unberechtigte Veröffentlichung auch auf Drittseiten entfernen zu lassen und diese Maßnahmen auch im Streitfall beweissicher dokumentiert werden.