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Urheberrecht

OLG Karlsruhe: [Urheberrecht und Internet] 5.100 € Vertragsstrafe wegen fahrlässigem Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

Wer wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Fotos auf seiner Internetseite abgemahnt wurde und dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben mußte, lebt gefährlich und sollte sich Mühe geben, vor der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung das Foto nicht nur von der beanstandeten Webseite zu entfernen, sondern auch jede sonstige Veröffentlichung, etwa auf weiteren Drittseiten, die er ursprünglich veranlasst hatte, etwa bei Bildersuchmaschinen, Internetarchiven und sonstigen Portalen zu unterbinden. Das mußte nun auch ein Abgemahnter erfahren, der fahrlässigerweise das Foto auf die Abmahnung nur von seiner eigenen Webseite entfernt hatte, aber nicht nachweisen konnte, sich auch um die Entfernung der Kopien dieser Veröffentlichung auf weiteren Unterseiten oder Seiten Dritter gekümmert zu haben. Über einen längeren Link war die Veröffentlichung mit dem Foto immer noch im Internet abrufbar.

Er wurde deshalb auf Klage des Rechteinhabers (hier der Fotograf) vom LG Karlsruhe zu einer Vertragsstrafe von 5.100 € nebst Anwaltskostenerstattung verurteilt. Seine Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg, denn das OLG Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung (Volltext hier OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11).

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muß, sollte sich anwaltlich beraten lassen und bedenken, dass diese 30 Jahre gilt und insbesondere für den Bereich von Urheberrechtsverletzungen im Internet die Gerichte verlangen, dass alles Mögliche getan wird, um die unberechtigte Veröffentlichung auch auf Drittseiten entfernen zu lassen und diese Maßnahmen auch im Streitfall beweissicher dokumentiert werden.