Kategorien
Blogroll Internetrecht Uncategorized Urheberrecht Vertragsrecht

BGH: Keine urheberrechtliche Veröffentlichung eines Fotos bei URL mit 70 Zeichen

BGH Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20 #Fotorecht #Urheberrecht #Bildrechte #Abmahnungen- Keine urheberrechtliche Veröffentlichung bei URL mit 70 Zeichen und daher auch keine Vertragsstrafe
Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen kommt es immer wieder zum Streit, ob dagegen verstoßen worden ist und eine Vertragsstrafe verwirkt wurde. Der BGH hat dies nun in einem Streitfall verneint, bei dem die URL, über die das Foto noch abrufbar war, 70 Zeichen lang war und nicht über die Bildersuche bei Google abrufbar war.
Wenn das Bild wie hier nur über eine solche URL abrufbar ist, die nicht über die Bildersuche bei Google oder anderen Suchmaschinen abrufbar ist, sondern nur für denjenigen, der diese spezielle URL mit 70 Zeichen hat, dann ist das Bild nicht öffentlich und liegt kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor (so sinngemäß der BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20).

In dem Fall war die Internetadresse mit 70 Zeichen so lang, dass praktisch niemand sie abgerufen haben dürfte, so der BGH. Dies führt dazu, dass das Foto unter der URL nicht als öffentlich zugänglich gilt. Das Merkmal „recht viele Personen“ ist nicht gegeben, wenn nur theoretisch abrufbar bei so einer langen URL.

Dennoch sollten bei Abgabe einer Unterlassungserklärungen rechtsverletzende Fotos inklusive weiterer Versionen vom Server gelöscht werden.

Ferner sollte der Index der Webseiten bei Suchmaschinen wie google gemeldet werden, damit Google diese neu indexiert ohne die beanstandeten Fotos.
Idealerweise sollte der Datei robots.txt der Webseite untersagt werden, Bildverzeichnisse zu indexieren. Denn ein Foto, das über Google gefunden wird, ist öffentlich zugänglich.

Kategorien
Uncategorized

#Filesharing-Klagen: Zwei verschiedene IP-Adressen gleichzeitig?!

Update 14.12.2015: Die Klägervertreter haben die Sache inzwischen erklärt: Während der Loggings war die Umstellung von mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) auf Winterzeit (MEZ) und das erste Logging daher in der MESZ auch nach der Umstellung fortgemessen und angegeben. Daher sei es tatsächlich keine Überschneidung, sodass die verschiedenen IP-Adressen bei einem privaten DSL-Anschluss mit dynamischer Adressvergabe durchaus aufgetreten sein können. Das hätte die Klägerseite aber in der Klagebegründung ruhig mal gleich erläutern können!

Ich schrieb letzte Woche: In einem aktuellen mir vorliegenden Waldorf Frommer Klageverfahren, das andauert, ist die Beweisermittlung offensichtlich fehlerhaft, da für die gleiche Benutzerkennung, also der gleiche Internetanschluss, zwei verschiedene IP-Adressen vorgetragen werden und sich die Logging-Zeiträume teilweise über 20 Minuten zum Tatzeitpunkt überschneiden. Auf Nachfrage haben Techniker der Telekom mitgeteilt, dass es nicht möglich ist, dass der (private) Anschluss des Beklagten zwei verschiedene öffentliche IP-Adressen hat. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung, weil nur die öffentliche IP-Adresse können die Ermittler der Klägerin ermittelt haben. Da die Frist zur Stellungnahme auf Antrag von Waldorf Frommer verlängert worden ist, steht die Stellungnahme und Reaktion zu der Klageerwiderung noch aus und wird natürlich mit Spannung von meinem Mandanten, der die Richtigkeit der Ermittlung bestreitet, und mir erwartet. Bislang kam aber nur der Antrag auf Fristverlängerung, den das Gericht Waldorf Frommer gewährt hat.

Da üblicherweise die Abmahnkanzleien viele Inhaber von Internetanschlüssen und ihre Anwälte gerne in der Weihnachtszeit und zwischen den Jahren mit Klageandrohungen und Mahnbescheiden viel Arbeit und Stress machen, ist zu hoffen, dass dort mehr Sorgfalt aufgewendet ist, damit nicht Unbeteiligte mit offensichtlich unberechtigte Klagen überzogen werden. Wie das zustande gekommen ist, wird die Klägerin mit Ihren Ermittlern zu klären haben, aber jedenfalls ist es erstaunlich, wie selten vor Gericht tatsächlich über die Richtigkeit der Ermittlungen Beweis erhoben wird.

Es wird in Sachen Beweisermittlungen im Internet vermehrten Expertenbedarf in 2016 geben, da die Gerichte in der Vergangenheit Beweiserhebungen zu der Richtigkeit der IP-Ermittlungen sowie des unerlaubten Angebots von bestimmten Dateien wenn nur irgendwie möglich vermieden haben, aber solche Fälle zeigen, dass diese – auch bei den von Waldorf Frommer eingeschalteten Ermittlern – offensichtlich teilweise fehlerbehaftet sind und damit auch falsche Beklagte vor Gericht gezerrt werden! Sobald hier eine Entscheidung in dieser interessanten Sache ergangen ist, werde ich berichten!

Kategorien
Blogroll Internetrecht

#Urheberrecht #Filesharing-Urteile: Keine Unterlassungsansprüche bei nur einfacher Lizenz

Wer eine Abmahnung ignoriert, dem droht nach Ablauf der gesetzten Frist für die strafbewehrte Unterlassungserklärung mitunter ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren. Hier hatte aber der abgemahnte Antragsgegner Glück im Unglück. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten aus dem Streitwert von 30.000 € (Unterlassungsstreitwert für die streitgegenständliche Software) hat daher die Antragstellerin zu tragen.

Wie das LG Mannheim nunmehr bekanntgab (LG Mannheim Beschluß vom 18.5.2015, 7 O 81/15), kann es an der erforderlichen Rechteinhaberschaft fehlen, wenn nicht eine exklusive Lizenz des Antragstellers an der Software vorliegt. In einem dortigen Fall hatte die Antragstellerin nicht die exklusiven digitalen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte an dem Werk. Das Gericht entschied daher, dass es an der für einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung erforderlichen Glaubhaftmachung einer ausreichenden Rechteinhaberschaft („Aktivlegitimation“) der Antragstellerin fehlt und wies den Antrag zurück.

Denn nach den Darlegungen im Antrag hatte die deutsche Klägerin von der ausländischen Produktionsgesellschaft nur hinsichtlich der verkörperten Datenträger eine exklusive Lizenz zum Veröffentlichen und Verwerten des Werks in Deutschland und hinsichtlich der digitalen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte nur eine einfache Lizenz. Im englischsprachigen Lizenzvertrag hieß es dazu laut Beschluss des LG Mannheim vom 18.5.2015 Az. 7 O 81/15:

“….Ziffer 4 des Vertrages (Anlage Ast.1) lautet auszugsweise wie folgt:

„Publisher (d.i. die Antragstellerin) acquires the exclusive right to distribute the „physical product“ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland (German language version). The „physical product“ excludes OEM, bundling, remote „burn on demand“ and digital distribution or distribution or exploitation in any manner or any ancillary or related product or materials. (…)“

Ziffer 5 des Vertrages bestimmt weiter:

„Publisher shall also have non exclusive rights to digitally distribute The Products using Stram codes via its website […].com and subsidiary websites of Publisher. (…)“

Fazit aus Sicht des Abgemahnten: Abmahnungen sollten Sie von einem urheberrechtlich versierten Anwalt prüfen lassen, da die Rechtsfragen oft zu kompliziert für einen Laien sind und eine falsche Reaktion sehr teuer werden kann. Selbst Juristen tun sich hier mitunter schwer, wie der Fall zeigt, denn die Antragsteller waren anwaltlich vertreten, denn Anträge vor dem Landgericht können wirksam nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden.

 

 

Kategorien
Blogroll Internetrecht

#Filesharing #Schadenersatz Neue BGH-Urteile vom 11.6.2015

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der I. Zivilsenat gestern in 3 Schadenersatzprozessen der führenden deutschen Tonträger die jeweiligen Urteile des OLG Köln gegen die Beklagten zur Zahlung von je 3.000 € Schadenersatz für jeweils über sog. Internettauschbörsen veröffentlichte Musikalben mit je 15 Musiktiteln zuzüglich der Anwaltskostenerstattung für die Abmahnungen aus 2008 bestätigt. Dabei entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass 200 € Schadenersatz je Musiktitel, also hier insgesamt 3.000 €, der Höhe nach nicht zu beanstanden seien. Da die vollständigen Urteilsgründe wahrscheinlich erst in einigen Wochen vorliegen werden, fehlt zwar noch die nähere Begründung und kann dies derzeit noch nicht näher analysiert werden. Aber dieses Signal aus Karlsruhe wird sicherlich dazu führen, dass die Abmahnkanzleien damit in Zukunft wieder höhere Schadenersatzansprüche bei Filesharing-Abmahnungen fordern werden.  Jedenfalls ist dies desaströs für durchschnittliche Privathaushalte, in denen oft der Familienvater oder die Mutter selbst ahnungslos sind, wenn Familienangehörige – oft Kinder – heimlich Musik über Tauschbörsen herunterladen und gleichzeitig hierbei für Dritte über das Internet zum Download zur Verfügung stellen und dann einige Wochen oder Monate später die Abmahnungen im Briefkasten landen.

Da es sich jeweils um Altfälle handelte, bei denen die Abmahnungen gegenüber Privatleuten noch bei alter Rechtslage keine explizite Beschränkung des Streitwerts für die Abmahnung auf 1.000 € enthielt (seit 2013 § 97a Abs. 3 UrhG), stritten die Parteien auch über die Höhe der geltend gemachten Anwaltskostenerstattung für die Abmahnungen. Hier hatte die Kanzlei Rasch im Jahre 2007 die jeweiligen Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adressen für angeblich begangene Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Auftrag der Tonträgerindustrie in 2008 abgemahnt, und hat der BGH für diese Altfälle auch die Höhe der beantragten Anwaltskosten von rund 932 € in einem Fall und über € 2.380,00 Anwaltskosten in einem anderen für Recht erkannt.

In allen 3 Fällen konnten sich jeweils der Vater oder die Mutter als Beklagte nicht erfolgreich verteidigen und wurden zum Schadenersatz verurteilt. In einem Fall hatte der Beklagte geltend gemacht, mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit auf Mallorca gewesen zu sein und seinen Rechner zuhause ausgeschaltet zu haben, dem nach einer Zeugenvernahme der Ehefrau und Kinder die Richter des Berufungsgerichtes in Köln nicht geglaubt hatten und dies wohl auch ausführlich begründet hatten. In einem anderen Fall hatte die Mutter wohl die bei der Polizei geständige 14jährige Tochter zuvor nicht ausreichend über das Verbot des illegalen Filesharings von Musikalten im Internet belehrt. Und im 3. Fall war wohl nach Ansicht der Richter widersprüchlich vorgetragen worden, sodass der Beklagte letztlich keine andere Möglichkeit als selbst der Täter zu sein, glaubhaft gemacht hatte. Wie aber nach ständiger Rechtsprechung inzwischen feststeht, ist die täterschaftliche Vermutung nur ausgeräumt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer als der Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung war. Häufig wie wohl auch hier, wenden aber Abgemahnte ein, es könne niemand gewesen sein, die IP-Ermittlung müsse falsch sein, was also gar keine gute Verteidigungsstrategie ist, wenn wie in diesen vom BGH verhandelten Fällen umfangreiche mehrfache Ermittlungen des gleichen Anschlusses mit mehreren hundert Mp3-Dateien vorliegen.

Auch wenn die Abgemahnten in diesen Fällen verloren haben, hat immerhin die mündliche Verhandlung ein Gutes für die Gegenwehr bei Abmahnungen gebracht: Laut Terminsbericht von RA Dr. Knies hat der Senat die Ansicht (wie z.B. AG Frankfurt), dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, bestätigt. Dies hatte er auch mit Urteil vom 15.1.2015 bereits in einem anderen Revisionsverfahren, bei dem es um Schadenersatzansprüche wegen unbefugter Veröffentlichung von Bildern auf einer Internetseite ging, entschieden und begründet (vgl. BGH Urteil vom 15.1.2015, I ZR 148/13 – Motorradteile). Die von Abmahnkanzleien oft vorgebrachte Ansicht, die Ansprüche auf Schadenersatz aus illegalen Filesharing von geschützten Werken würden erst nach 10 Jahren verjähren, scheint damit glücklicherweise der 1. Zivilsenat nicht zu folgen, denn es kam in einem der Verfahren auch darauf an, ob die Schadenersatzforderung verjährt gewesen ist, weil bei Ermittlung der Anschlussinhaber durch die Staatsanwaltschaft in 2007, Rasch erst in 2011 die Ansprüche gerichtlich für die Kläger beantragt hatte. Hier führte wohl in der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende aus, dass eine Verjährung bei der richtigerweise anzusetzenden 3jährigen Verjährungsfrist zwar in Betracht kam, aber da die Anwälte der Kläger erst in 2008 Akteneinsicht erhalten hatten und damit Kenntnis von den Namen und Anschriften erst in 2008 vorlag, waren die Ansprüche bis Ende 2011 noch nicht verjährt.

Einen ausführlichen Terminsbericht des Münchener Rechtsanwaltes Dr. Bernhard Knies vom 11.6.2015 finden Sie hier.

Kategorien
Blogroll Internetrecht Uncategorized Urheberrecht

#Urheberrechtsverletzung wegen #Filesharing: Erneut Klage abgewiesen; hier Verjährung

[Update 23.01.2017: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden, da nach Berufung von Baumgarten Brandt die Kammer beim Landgericht Frankfurt den Hinweis erteilte, daß für den Restschadenersatzanspruch ihrer Meinung nach die 10jährige Verjährung gilt und insoweit eine Beweisaufnahme in dem Fall hätte erfolgen müssen. Die 10jährige Verjährung für den Restschadenersatzanspruch nach §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB
auch für die Fälle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing (Veröffentlichung von geschützten Werken in sog. Internettauschbörsen) ist der Bundesgerichtshof mittlerweile leider auch gefolgt (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016, Az.: I ZR 48/15) . Die Beweisaufnahme wurde dann aber nicht mehr durchgeführt, da die Parteien sich dann in der Berufung vergleichsweise geeinigt haben, um den Rechtsstreit zu beenden. Update Ende]

Ich schrieb vor 2 Jahren: “Einmal muß Schluss sein!” sagte die Richterin in der mündlichen Verhandlung gerichtet an den Klägervertreter und erläuterte, dass die Voraussetzungen wie der Lauf der Verjährung gehemmt werden kann, streng auszulegen sind, damit Rechtssicherheit herrschen kann. Der Betroffene, der einen Mahnbescheid erhält, muß eindeutig erkennen können, um welchen Sachverhalt es geht und dieser muß klar und verständlich konkretisiert sein (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies ist nicht der Fall, wenn nur auf ein Abmahnschreiben für Schadenersatzansprüche Bezug genommen wird, das der Beklagte nicht erhalten hat.

Erneut wurde damit eine Schadenersatzklage wegen angeblichem Filesharing d.h. Veröffentlichen eines kommerziellen Films über ein Bittorrent-Netzwerk im Internet abgewiesen, diesmal vom Amtsgericht Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 Az. 386 C 1813/14 (80), noch nicht rechtskräftig und update 06.07.2015: die Klägerin hat Berufung eingelegt zum Landgericht Frankfurt/Main). Geklagt hatte die Europool GmbH, vertreten durch die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin, gegen einen privaten Internetanschlussinhaber wegen angeblichem Filesharing in November 2009, dem erfolglos ein sog. Abmahnschreiben in 2010 zugesendet worden war.

Der Beklagte behauptete, das Abmahnschreiben nicht erhalten zu haben und machte dies auch aufgrund näherer Umstände glaubhaft. Aus diesem Grunde war der Mahnbescheid als verjährungshemmende Maßnahme nicht geeignet, denn er nahm für die Bezeichnung der Ansprüche auf das Abmahnschreiben Bezug. Da nach inzwischen überwiegender Ansicht der deutschen Amtsgerichte (z.B. AG München, Urteil vom 26.03.2015 Az. 243 C 19271/14, LG Bielefeld, Beschl. vom 06.02.2015, 20 S 65/14; AG Frankfurt (Urteil vom 30.10.2014 – Az. 32 C 2305/14 (84) siehe Bericht von RA Karsten Gulden u.v.m. die Schadenersatzansprüche wegen Filesharing nach §§ 195, 102 S. 1 UrhG in 3 Jahren ab Kenntnis, also spätestens ab der Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte verjähren, wurde die Klage gegen meinen Mandanten daher abgewiesen.

Die Klägerin hat sich hier erfolglos gegen die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens gewehrt. Es mag zwar sein, dass der Bundesgerichtshof für die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes entschieden hat, dass die Abmahner nur die Absendung des Abmahnschreibens beweisen müssen. Anders liegt die prozessuale Situation aber wegen § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn nur die Schadenersatz- und Rechtsanwaltskosten via gerichtlichem Mahnbescheid vor Gericht beantragt werden und die Rechteinhaber damit erst kurz vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist versuchen, die Verjährung zu unterbrechen. Hier verbleibt es bei der Beweislast der Kläger für alle Voraussetzungen des ordnungsgemäßen Mahnbescheids.

Einen Auszug aus dem Urteil mit Tatbestand und Gründen finden Sie hier:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Außenstelle Höchst

Aktenzeichen: 386 C 1813/14 (80)

verkündet laut Protokoll am 6.5.2015” (Anmerkung von mir: in der mit Berichtigungsanordnung vom 26.6.2015 gültigen Fassung)….
Urteil

In dem Rechtsstreit

E. GmbH, ……………..80331 München
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte…………10117 Berlin

gegen
X.Y.,…….65795 Hattersheim
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst
durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent…..

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen des unerlaubten Anbietens des zu ihren Gunsten urheberrechtlich geschützten Filmwerks “Niko – Ein Rentier hebt ab” im Internet (sogenanntes “Filesharing”) Schadenersatz nach der Lizenzanalogie sowie Ersatz der durch die Abmahnung vom 19.03.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Filmwerk ……, das auf seinem DVD-Cover einen C-Vermerk zugunsten der Klägerin trage und dessen Coproduzentin sie sei, am 29.11.2009 um 3:50 Uhr unter der IP-Adresse 91…………zum Download im Internet im Wege des Tausches im Peer-to-Peer Netzwerk angeboten. An diesem Filmwerk habe die Klägerin, vom Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den deutschsprachigen Raum von der U… GmbH erworben.

Mit Schreiben vom 19.03.2010 (Bl. 47-51 d.A.) forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Unterlaassung auf und unterbreitete den Vorschlag, zur Erledigung sämtlicher in Frage stehender Schadenersatzansprüche einen Pauschalbetrag in Höhe von 850,00 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 10.02.2010 hat die Klägerin von der Deutschen Telekom den Namen des Beklagten erhalten.

Unter dem 27.12.2013 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Der Mahnbescheid ist am 02.01.2014 erlassen worden und dem Beklagten am 08.01.2014 zugestellt worden. Im Mahnbescheid ist die Hauptforderung bezeichnet mit: “Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung K 0052-……..vom 19.03.2010 ” und 2. Schadenersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 19.3.2010 Az. K 0052-..”

Mit Klagebegründungsschriftsatz vom 09.09.2014, zugestellt am 24.09.2014, hat die Klägerin die Klage begründet.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe die Abmahnung vom 19.3.2010 nicht erhalten. Er habe zu der genannten Zeit keinen Zugriff auf seinen Computer gehabt, weil er diesen zur Reparatur gegeben habe. Die Reparatur sei nicht durchgeführt; vielmehr sei der Computer einbehalten worden und ihm sei der Kaufpreis zurückgezahlt worden. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin Schadenersatzansprüche und ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung vom 19.3.2010 zustehen. Der Beklagte ist jedenfalls berechtigt, die Leistung zu verweigern. Eventuelle Ansprüche der Klägerin sind verjährt. Die Schadenersatzansprüche nach der Lizenzanalogie und der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 102 Satz 2 Urhebergesetz, 852 BGB ist nicht einschlägig. Der Beklagte hat auch nach dem Vortrag der Klägerin nichts auf Kosten der Klägerin erlangt. Es bestand keine Möglichkeit für den Beklagten, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Beklagte hat deshalb auch nicht als Nutzer einer Internettauschbörse eine Lizenzgebühr erspart. Es liegt keine Bereicherung auf Seiten des Beklagten, auch nach dem Vortrag der Klägerin vor. Es handelt sich vielmehr um deliktische Schadenersatzansprüche.

Die 3-jährige Verjährungsfrist war am 24.09.2014 “…(Anmerkung von mir: also zum Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung)”… abgelaufen. Sie begann spätestens am 01.01.2011, da die Klägerin im Jahre 2010 Kenntnis vom Namen des Beklagten erhalten hatte. Der Lauf der Verjährung ist nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der geltend gemachte Anspruch ist nicht individualisierbar bezeichnet. Der Beklagte konnte nicht erkennen, welcher Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht wird, da im Mahnbescheidsantrag sowohl für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als auch für die geltend gemachte Lizenzgebühr auf das Abmahnschreiben der Klägervertreter vom 19.03.2010 Bezug genommen wird. Eine weitere Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheid liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten das Abmahnschreiben zugegangen ist. Der Beklagte war mithin nicht in der Lage zu erkennen, welche Ansprüche konkret gegen ihn von der Klägerin geltend gemacht werden. Dies war dem Beklagten erst mit Zugang der Klagebegründung am 24.09.2014 möglich, die Verjährungsfrist war bereits am 31.12.2013 abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

W…..

Richterin am Amtsgericht

beglaubigt……….Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, 29. Juni 2015″

Kategorien
Blogroll Internetrecht Uncategorized Urheberrecht Verbraucherschutz

#Filesharing #Verjährung: Zahlungsansprüche verjähren in 3 Jahren ab Providerauskunft

[Update: Dieser Beitrag zu diesem Urteil unten und die übrigen amtgerichtlichen Urteile zur Frage der Verjährung der Lizenzgebühr bei Filesahring-Fällen sind überholt, nachdem der BGH entschieden hat, dass auch bei Filesharing (Unerlaubtes Veröffentlichen von geschützten Werken in sog. Internettauschörsen) der Restschadenersatz (die fiktive Lizenzgebühr) noch nach 10 Jahren eingeklagt werden kann, da insoweit erst nach 10 Jahren diese Schadenersatzansprüche verjähren (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016 Sz. <i ZR 48/15).]

Vor 3 Jahren schrieb ich: Wer Anfang 2011 oder früher abgemahnt wurde und erst in 2014 verklagt wurde, dürfte wahrscheinlich mit Aussicht auf Erfolg sich auf Verjährung berufen, falls die Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte nicht erst Ende 2011 oder später erteilt wurde. Nach einem Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368 verjähren Zahlungsansprüche bei Filesharing in 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Abmahner Kenntnis von der Anschrift des Beklagten mit der Providerauskunft erhalten haben. Die insoweit von den Klägern angeführten §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB sei auf die Zahlungsansprüche wegen eines fiktiven Lizenzschadens nicht in Filesharingfällen anwendbar, da anders als im BGH-Fall wegen Lizenzschadens der GEMA in Filesharing-Fällen der angebliche Täter regelmäßig im bereicherrechtlichen Sinne nichts erlangt hat und daher die 10jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist nicht anwendbar ist. Etwas erlangtes kann nur Geld, ein geldwerter Vorteil oder die Ersparnis einer Lizenzgebühr sein, aber da es gar nicht möglich ist, für die weltweite Veröffentlichung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk von den Rechteinhabern eine Lizenz zu erlangen, hat der Täter im Rechtssinne auch keine fiktive Lizenzgebühr erspart.
Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig, aber das Gericht hatte auch aus anderen Gründen die Filesharing-Klage über rund 3.500 Euro gegen einen Familienvater abgewiesen, sodass der Fall nicht geeignet sein dürfte, die Frage obergerichtlich zu klären. Die Frage der Verjährung in Filesharing-Fällen ist bislang obergerichtlich nicht geklärt. Die Abmahnkanzleien argumentieren regelmäßig mit der 10jährigen Verjährungsfrist.

Kategorien
Blogroll Datenschutzrecht Internetrecht Uncategorized Urheberrecht Verbraucherschutz

LG Köln Az. 209 O 188/13 stellt klar: Abruf von Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung

Nach der Aufregung und Verunsicherung bei vielen Tausend Internetnutzern wegen Abmahnungen der Kanzlei U+C im Auftrag der The Archive AG gegen Anschlussinhaber wegen Abrufs von Videostreams auf einem Porno-Portal namens redtube.com Anfang Dezember 2013, hat sich die Lage glücklicherweise wieder zwischen den Jahren ein wenig beruhigt. Die Gefahr weiterer Abmahnwellen scheint vorerst gebannt zu sein. Aufgrund von Beschwerden einiger Betroffener bei dem Landgericht Köln haben die Kammern, die anders als die 28. und die 14. Kammer, hier fälschlicherweise die Streamingsachen durchgewunken haben, mitgeteilt, dass sie diese Providerbeschlüsse für rechtswidrig erklären werden. Die Beschwerden haben damit offenbar geholfen und dazu geführt, dass die Richter sich mit den auf Urheberrecht spezialisierten Kammern 28 und 14 abgestimmt und zu einer einheitlichen Linie gefunden haben, die erfreulicherweise klarstellt, dass die Auskunftsanträge der The Archive AG wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch “download” d.h. den Abruf von Videostreams auf redtube.com rechtswidrig waren und die Betroffenen in ihren Rechten verletzten.

Aufgrund der Beschwerden haben die Richter die Anträge nochmal gründlich gelesen und festgestellt, dass weder in tatsächlicher Sicht noch aus rechtlicher Sicht sich aus dem Antrag des RA Daniel Sebastian die für die Herausgabe der Daten vom Provider erforderliche “offensichtliche” Urheberrechtsverletzung ergibt. Die Voraussetzungen für die Herausgabe der Kundendaten nach § 101 Abs. 9 UrhG lagen somit gar nicht vor.
Während die auf Urheberrecht spezialisierten Kammern die Auskunftsanträge des RA Sebastian für The Archive AG daher von vornherein zurückgewiesen haben (siehe 214 O 190/13 und 228 O 173/13), haben die Richter der übrigen mit der Flut von Auskunftsanträgen der The Archive AG befassten Kammern,  teilweise offenbar die Akten nicht richtig gelesen und irrig den Standardfall einer unerlaubten Veröffentlichung in einer Tauschbörse nach § 19a UrhG angenommen, obwohl RA Sebastian dies gar nicht vorgetragen hatte. Auf die Beschwerden haben nunmehr am 20.12.2013 die anderen Kammern daher nach nochmaliger Prüfung erkannt, dass die Auskunftsbeschlüsse rechtswidrig waren und dies daher RA Sebastian zur Stellungnahme binnen 10 Tagen mitgeteilt. So heißt es z.B. in einem Hinweisschreiben der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln an den Anwalt der The Archive AG:

LG Köln – Hinweisschreiben an Rechtsanwalt Daniel Sebastian als Vertreter der The Archive AG, Az. 209 O 188/13 vom 20.12.2013 –

“….in der Zivilsache The Archive AG werden die Beschwerden vom 12.12.2013 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt.

Nach nochmaliger Prüfung gibt die Antragsschrift Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

1) Das Vorliegen einer “offensichtlichen Rechtsverletzung” ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antrag bezieht sich – anders als in vorangegangenen Verfahren, die das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG zum Gegenstand hatten – auf einen “Download” des geschützten werks und damit auf einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an klarstellendem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des “Cachings” oder “Streamings” vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden.

Ausweislich des in Bezug genommen Gutachtens der D. & P. GbR vom 22. März 2013 dürfte das Programm “GLADII 1.1.3” dabei nur den Vorgang des sogenannten “Streamings”, also des Abspielens einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers, dokumentieren. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes “Streaming” einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstlß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichtlerlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).

Die Antragstellerin trägt keine relevanten Tatsachen vor, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage bereits Zweifel an der erforderlichen “Offensichtlichkeit” der Rechtsverletzung.

2) Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen weder hinreichnd dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Gutachten der D. & Partner GbR vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann….”

Da es sich hier um das durch Art. 10 Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis handelt, in das unerlaubt eingegriffen wurde (dies stellt § 101 Abs. 10 UrhG auch ausdrücklich klar), sind diese Eingriffe durchaus schwerwiegend und bleibt zu hoffen, dass die Richter künftig die Anträge genauer prüfen, um nicht weitere Abmahnlawinen wegen Abrufs von Videostreams im Internet zu ermöglichen. Wie die Staatsanwaltschaft Köln aber mitgeteilt hat, wird daher nun auch wegen dieser zweifelhaften Überwachung und Verfolgung von Internetnutzern durch Private für den Zweck der Verfolgung von abwegigen Schadenersatzansprüchen aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen  gegen die Verantwortlichen strafrechtlich ermittelt.

Aber auch in zivilrechtlicher Hinsicht wird es wichtig sein, die Abmahner von weiteren Abmahnwellen wegen Streamings abzuhalten, denn wie die Erfahrung zeigt, ist die beste Abschreckung nicht (nur) eine strafrechtliche Verfolgung, sondern vor allem auch die klare Botschaft der Zivilgerichte, dass abwegige Abmahnungen, die an sich aus technischen Gründen nur durch Betrug oder unerlaubtes Abfangen von durch das Fernmeldegeheimnis geschützten privaten Daten zustandegekommen sein können, nicht wirtschaftlich für die Abmahner erfolgreich sein dürfen.

Im Fall der betroffenen der Redtube-Abmahnungen der Kanzlei U+C teilte jedenfalls die 9. Kammer mit o.g. Schreiben vom 20.12.2013 mit:

“…Aufgrund dessen …neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FAmFG auszuspechen, dass der angegriffene Beschluss weitere Beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 05.10.2010 – 6 W 82/10; BGH, Beschl. vom 05.12.2012 – I ZB 48/12).”

Kategorien
Internetrecht Urheberrecht Verbraucherschutz

Filesharing-Abmahnungen: AG Hamburg setzt Gegenstandswert der Abmahnung bei einer Filesharing-Klage runter auf 1.000 €

Zwar ist das vor kurzem beschlossene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das u.a. auch den Streitwert in Urheberrechtssachen teilweise auf 1.000 € begrenzt, noch nicht in Kraft. Nun wird aber bekannt, dass einzelne Gerichte sich trotzdem bereits daran orientieren. Laut Bericht von RA Schenk vom 07.08.2013 hat in einer Filesharing-Sache das Amtsgericht Hamburg in einer Verfügung vom 27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, den Streitwert bezogen auf ein Filmwerk auf 1000 Euro für den Unterlassungsanspruch begrenzt und dem Kläger geraten, die Klage hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten, die ausgehend von den vorher üblichen höheren Streitwerten überhöht waren,  insoweit zurückzunehmen, weil sie dann nicht erstattungsfähig waren.
Das Amtsgericht Hamburg beruft sich dabei auf das neue Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das zwar verabschiedet, aber noch nicht verkündet ist (und damit noch nicht in Kraft getreten ist). Trotzdem orientiert sich das Gericht richtigerweise bereits an dem in Kürze geltenden Gesetz, und hat argumentiert, dass angesichts des neuen Gesetzes  der Streitwert von 1.000 Euro bei Verletzungshandlungen privater Personen (die also nicht gewerblich oder im Rahmen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit handeln) angemessen ist.

Ob nun auch die Gerichte in Frankfurt, Köln oder München dem folgen, ist zwar nach meinen Informationen noch nicht sicher, aber wird dadurch in vielen Fällen wahrscheinlicher. Aber ich gehe davon aus, dass wie immer die Gerichte keine schematische Behandlung vornehmen werden, sondern immer noch zu beachten sein wird, dass Besonderheiten zur Schwere der Verletzung im Einzelfall bei umfangreichen Dateien oder hochaktuellen Werken dazu führen wird, dass dann dieser Streitwert weiter als unbillig gering angesehen wird. Insgesamt ist aber zu erwarten, daß auch weitere Gerichte sich bereits an dem Gesetz orientieren werden und die Streitwerte bei Filesharing-Klagen aufgrund des neuen Gesetzes auch schon vor Inkrafttreten gegenüber den Entscheidungen der vergangenen Jahre deutlich absenken werden. Allerdings ist die Streitwertfestsetzung noch nicht rechtskräftig.

Kategorien
Internetrecht Uncategorized Urheberrecht Verbraucherschutz

Neue Filesharing-Abmahnungen in 2013 wegen Altfällen aus 2010?

Das ist bislang ungewöhnlich, dass Abmahnungen erst nach über 2,5 Jahren kommen!

Mir liegt eine Abmahnung einer Mandantin vor, die mit Schreiben der We Save your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag von Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von 450 € aufgefordert wird, obwohl die Tat angeblich im Oktober 2010 und damit vor fast 3 Jahren begangen wurde. Der zugehörige Providerauskunftsbeschluss des Landgericht Köln nach § 101 Abs. 9 UrhG stammt bereits aus dem November 2010. Bezeichnenderweise gibt es in dem Datenblatt über die IP-Ermittlung keine Angabe dazu, wann die Providerauskunft erfolgt ist und warum Styleheads hier erst im April 2013 den Auftrag zu der Verfolgung der Urheberechtsverletzungen erteilt hat. Auch Kollege Jens Ferner und andere haben über ähnliche Abmahnungen in 2 Jahre alten Altfällen berichtet.

Betroffene sollten hier vor einer Antwort rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen und keine Unterlassungserklärung – jedenfalls nicht in der von RA Weber von We Save your Copyrights aus Frankfurt vorgeschlagenen unterschreiben. Es besteht allerdings in jedem Fall nach Ansicht einiger Gerichte eine vorgerichtliche Antwortpflicht des abgemahnten Internetanschlussinhabers, sodass ein schlichtes Ignorieren des Schreibens auch nicht empfohlen werden kann.

Kategorien
Internetrecht Urheberrecht

OLG Karlsruhe: [Urheberrecht und Internet] 5.100 € Vertragsstrafe wegen fahrlässigem Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

Wer wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Fotos auf seiner Internetseite abgemahnt wurde und dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben mußte, lebt gefährlich und sollte sich Mühe geben, vor der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung das Foto nicht nur von der beanstandeten Webseite zu entfernen, sondern auch jede sonstige Veröffentlichung, etwa auf weiteren Drittseiten, die er ursprünglich veranlasst hatte, etwa bei Bildersuchmaschinen, Internetarchiven und sonstigen Portalen zu unterbinden. Das mußte nun auch ein Abgemahnter erfahren, der fahrlässigerweise das Foto auf die Abmahnung nur von seiner eigenen Webseite entfernt hatte, aber nicht nachweisen konnte, sich auch um die Entfernung der Kopien dieser Veröffentlichung auf weiteren Unterseiten oder Seiten Dritter gekümmert zu haben. Über einen längeren Link war die Veröffentlichung mit dem Foto immer noch im Internet abrufbar.

Er wurde deshalb auf Klage des Rechteinhabers (hier der Fotograf) vom LG Karlsruhe zu einer Vertragsstrafe von 5.100 € nebst Anwaltskostenerstattung verurteilt. Seine Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg, denn das OLG Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung (Volltext hier OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11).

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muß, sollte sich anwaltlich beraten lassen und bedenken, dass diese 30 Jahre gilt und insbesondere für den Bereich von Urheberrechtsverletzungen im Internet die Gerichte verlangen, dass alles Mögliche getan wird, um die unberechtigte Veröffentlichung auch auf Drittseiten entfernen zu lassen und diese Maßnahmen auch im Streitfall beweissicher dokumentiert werden.