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Blogroll Urheberrecht Vertragsrecht

BGH: Keine urheberrechtliche Veröffentlichung eines Fotos bei URL mit 70 Zeichen

BGH Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20 #Fotorecht #Urheberrecht #Bildrechte #Abmahnungen- Keine urheberrechtliche Veröffentlichung bei URL mit 70 Zeichen und daher auch keine Vertragsstrafe
Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen kommt es immer wieder zum Streit, ob dagegen verstoßen worden ist und eine Vertragsstrafe verwirkt wurde. Der BGH hat dies nun in einem Streitfall verneint, bei dem die URL, über die das Foto noch abrufbar war, 70 Zeichen lang war und nicht über die Bildersuche bei Google abrufbar war.
Wenn das Bild wie hier nur über eine solche URL abrufbar ist, die nicht über die Bildersuche bei Google oder anderen Suchmaschinen abrufbar ist, sondern nur für denjenigen, der diese spezielle URL mit 70 Zeichen hat, dann ist das Bild nicht öffentlich und liegt kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor (so sinngemäß der BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20).

In dem Fall war die Internetadresse mit 70 Zeichen so lang, dass praktisch niemand sie abgerufen haben dürfte, so der BGH. Dies führt dazu, dass das Foto unter der URL nicht als öffentlich zugänglich gilt. Das Merkmal „recht viele Personen“ ist nicht gegeben, wenn nur theoretisch abrufbar bei so einer langen URL.

Dennoch sollten bei Abgabe einer Unterlassungserklärungen rechtsverletzende Fotos inklusive weiterer Versionen vom Server gelöscht werden.

Ferner sollte der Index der Webseiten bei Suchmaschinen wie google gemeldet werden, damit Google diese neu indexiert ohne die beanstandeten Fotos.
Idealerweise sollte der Datei robots.txt der Webseite untersagt werden, Bildverzeichnisse zu indexieren. Denn ein Foto, das über Google gefunden wird, ist öffentlich zugänglich.

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Markenrecht

BGH zur Reichweite eines Unterlassungstitels wegen Markenverletzung

Bevor eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird oder wenn im Wege der einstweiligen Verfügung oder durch ein gerichtliches Unterlassungsurteil vorliegt, ist es wichtig für den Abgemahnten bzw. zur Unterlassung verurteilten, was er tun muß, um die Unterlassungserklärung oder den Unterlassungstitel einzuhalten und eine Vertragsstrafe zu vermeiden.

Der BGH hat mit Urteil vom Oktober 2017 hatte über die Reichweite des Unterlassungstitels zu entscheiden, den ein Händler betraf, der den Vertrieb von Piraterieprodukten mit nicht lizensierten Aufdrucken einer fremden Marke betraf. Der BGH hat mit Urteil Az.I ZB 96/16 bestätigt, daß der Händler auch zum Rückruf der bereits unerlaubt in den Handel gekommenen Produkte verpflichtet war. Der Unterlassungstitel umfasst damit nicht nur die Pflicht, den weiteren Vertrieb zu stoppen, sondern auch aktiv zu werden und die Piraterieprodukte bei den Kunden zurückzufordern.

Benötigen Sie Beratung zu einer Abmahnung wegen Markenverletzung? Kontaktieren Sie mich, ich berate Sie gerne, damit Sie teure Fehler zu vermeiden.

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Blogroll Wettbewerbs- und Werberecht

Abmahnanwälte oder: Abmahnung wegen falschem Impressum

Ärgern Sie sich auch über einen Wettbewerber, der entgegen § 5 TMG kein richtiges Impressum hat und suchen dafür einen „Abmahnanwalt„? Oder möchten Sie selbst eine Abmahnung vermeiden und es richtig machen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Es gibt vieles zu erklären, rund um die Abmahnung – hier am Beispiel des fehlerhaften Impressums:

Eigentlich ist es gar nicht so schwer, die Pflichtangaben korrekt zu machen, aber in einem aktuellen eindrucksvollen Fall, mit dem sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 14.03.2017 – 6 U 44/16) zu befassen hatte, hatte ein Versicherungsmakler so ziemlich alles falsch gemacht, was man vor und nach der Abmahnung falsch machen kann.

Es gibt für die Frage, was ins Impressum rein muß sogar Impressumgeneratoren im Netz und manchmal hilft es auch, einfach das Gesetz (§ 5 TMG und § 55 RundfunkStV) zu lesen oder im Zweifel den IT-Anwalt seines Vertrauens zu fragen. Ein falsches Impressum (oder gar ein fehlendes) gehört seit Jahren zu den häufigsten Abmahnfallen für Selbständige und Unternehmer, die (wie fast alle) eine Webseite oder Werbeprofil in einem Sozialen Netzwerk haben. Also lieber sorgfältig machen, denn Ausreden vor Gericht akzeptieren die Richter nicht. Es ist auch nicht zuvorlässig, sich hierbei auf den Webdesigner zu verlassen, denn der ist für die rechtliche Prüfung nicht zuständig.

Wenn Sie sich also ärgern, daß ein Konkurrent sich einen unlauteren Vorteil verschafft, indem er sein Impressum nicht richtig angibt oder sonstige Wettbewerbsverstöße begeht, kann ich als Fachanwältin für IT-Recht Ihnen gerne helfen und den unliebsamen Konkurrenten für Sie abmahnen, um die Unterlassung rechtssicher durchzusetzen und mich auch um die Kostenerstattung zu kümmern. Die geeignete Verfolgung ist in so einem Fall – sofern der Verstoß vorliegt und ein Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen besteht – meist, aber nicht immer, die Abmahnung. Übrigens gibt es aber auch – vor allem für sonstige Betroffene wie etwa geschädigte Kunden oder Dienstleister – die Möglichkeit, die zuständige Landesmedienaufsichtsbehörde einzuschalten, weil ein falsches Impressum auf der Webseite eines Unternehmens auch ein Bußgeldtatbestand ist. Hier in Hessen ist das für Unternehmen mit Sitz in Hessen die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, die für Beschwerden wegen Impressumsverstoß oder sonstigen Medienverstößen ein Online-Beschwerdeformular bereithält.

Zurück zur Abmahnung: Was ist das eigentlich? Eine Abmahnung ist (wenn es nicht um einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis geht) normalerweise eine anwaltliches Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt („Abmahnanwalt“) oder ein Verbraucherschutz- bzw. Wettbewerbsverein den Konkurrenten auf einen Rechtsverstoß hinweist, die Sach- und Rechtslage sowie Abmahnbefugnis erläutert und zur Unterlassung auffordert. Dabei ist es für den Abgemahnten wichtig zu wissen, daß es mit der Beseitigung des Verstoßes, sprich Korrektur des Impressums, nicht allein getan ist. Man kann Webseiten schließlich jederzeit wieder ändern, daher muß der Abgemahnte zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die der abmahnende Rechtsanwalt üblicherweise gleich vorformuliert beifügt, und die Kosten der Abmahnung nach § 12 UWG erstatten.

Die richtige Formulierung der Unterlassungserklärung sollte der Abgemahnte lieber anwaltlich überprüfen lassen, denn diese ist oft zu weitgehend und die Unterschrift unter eine zu weitgehende Unterlassungserklärung, mit der man einen Vertrag eingeht, kann sehr teuer werden, weil dann bei wiederholten Verstößen der andere eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro (oft mindestens 3.000 € je Verstoß) geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen kann.

Es ist ein Irrtum zu glauben, es gäbe spezielle Abmahnanwälte. Praktisch jeder Rechtsanwalt mahnt ab, wenn er dazu von seinem Mandanten den Auftrag bekommt und die Abmahnung als berechtigt ansieht. Manche entwickeln auf diesem Gebiet allerdings einen Schwerpunkt, wenn es sich um Rechtsverstöße handelt, die häufig vorkommen wie z.B. Urheberrechtsverletzungen. Manche machen daraus auch ein illegales Geschäftsmodell – das kommt auch vor, wenn es dem Auftraggeber und seinem Anwalt gar nicht um den Rechtsverstoß geht. Solche Abmahnern kann man dann auch eine Gegenabmahnung schicken oder jedenfalls die Ansprüche abwehren.

Zurück zum Impressumsverstoß: Der ist keine Bagatelle und bei mehreren Fehlern im Impressum kann der Streitwert auch durchaus höher sein, also zwischen 2.500 und 10.000 €, je nach den Umständen des Falles. In einem aktuellen Fall hatte ein Versicherungsmakler rund 475 € Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten, denn er hatte entgegen § 5 TMG nicht die für seine Gewerbeerlaubnis zuständige Kammer angegeben und hat dann noch in seinem Impressum ergänzt:

  • Registergericht: Amtsgericht 000

  • Registernummer: HR 0000

  • Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000

  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000;…“

Das OLG Frankfurt sah das nicht als eine Bagatelle an und akzeptierte, wie nach ständiger Rechtsprechung üblich auch nicht Ausreden, das sei versehentlich geschehen oder stelle keinen „spürbaren“ Wettbewerbsverstoß dar. Der Versicherungsmakler macht sich für den flüchtigen Verbraucher größer als er ist bzw. verwirrt den rechtsunkundigen Kunden. Das OLG Frankfurt sah daher wegen mehrerer Verstöße in diesem Fall sogar einen Gegenstandswert von 8.000 € als gegeben an.

Wie sich aus der Begründung des Senats ergibt, hatte hier der Versicherungsmakler nach Erhalt der Abmahnung die Webseite einfach offline gestellt und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gar nicht abgegeben. Also kam es zu einer einstweiligen Verfügung und Aufforderung die Regelung als endgültige Regelung anzuerkennen. Damit wurde der Schaden und die zu zahlenden Kosten für ihn noch größer. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung sollte sich jeder Abgemahnte schnell – aber gut überlegt, am besten unter Einholung anwaltlichen Rats – entscheiden, ob er diese anerkennen will und das verbindlich spätestens in 2 Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Antragsteller schriftlich mitteilen oder Widerspruch erheben. Ansonsten ist nämlich bei einer berechtigten Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung noch nicht Schluß, selbst wenn diese sofort befolgt wird, denn der Antragsteller läßt sonst nach üblicherweise einer Wartezeit von 2 Wochen dem Antragsgegner ein weiteres sog. Abschlußschreiben zukommen, mit dem er zur Abgabe dieser Abschlusserklärung aufgefordert wird und diese kostet dann wieder Anwaltsgebühren (üblicherweise 0,3 Geschäftsgebühren).

Fazit: Abmahnungen, Rügen, Beschwerden – das tun Anwälte, weil in einem demokratischen Rechtsstaat Gesetze dazu da sind, eingehalten zu werden und das Institut der Abmahnung (solange sie berechtigt ist und nicht mißbräuchlich eingesetzt wird) sich bewährt hat, um diese außergerichtlich durchzusetzen und teure Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Das schützt die Betroffenen und diejenigen, die versuchen es richtig zu machen. Dabei sind Abmahnungen für Rechtsverstöße aller Art möglich z.B. Persönlichkeitsverletzungen wegen Beleidigung oder Datenschutzverletzungen, Urheber- oder Markenrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverletzungen. Sie dürfen aber immer nur von dem Betroffenen als Auftraggeber verfolgt werden oder hierzu nach dem Unterlassungsklagegesetz im Verbraucherrecht oder Wettbewerbsrecht gesondert zugelassene Abmahnvereine. Wer auf eigene Faust den Gegner „abmahnt“, läuft Gefahr, daß die Gegenseite einfach nur „vorübergehend“ den Verstoß unterläßt und dann irgendwann wieder damit anfängt, weil scheinbar keine Konsequenzen gefolgt sind. Deshalb wird von der Justiz eine strafbewehrte verbindliche Unterlassungserklärung gefordert, die dann für die Zukunft eingehalten werden muß, um nicht eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Egal, ob ich für Sie eine Abmahnung aussprechen soll oder helfen soll, solche zu vermeiden oder Abgemahnte bei der Schadensbegrenzung helfen soll – ich helfe Ihnen gerne. Fragen Sie einfach nach.

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Wettbewerbs- und Werberecht

Abmahnungen des Abmahnverein IDO auf EBAY oder Amazon

Der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen mahnt seit Jahren und aktuell auch weiterhin in verschiedenen Branchen Händler auf EBAY oder Amazon wegen wettbewerbswidriger Verstöße ab. Nach den Schreiben des IDO und auf seiner Webseite behauptet dieser Verband, der anscheinden weiter wächst, aktuell ca 1800 Mitglieder aus verschiedenen Branchen zu haben und deshalb abmahnberechtigt zu sein. Er verlangt von den Abgemahnten teilweise dann im nächsten Schritt nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Vertragsstrafen von 3.000 € oder 4.000 €, wenn die Texte (Artikelbeschreibung, AGB, Impressum, Widerrufsbelehrung)  weiter gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung gar nicht ab, drohen teilweise erwirkte einstweilige Verfügungen, die die Kosten für den Abgemahnten noch erhöhen.

Branchen: Dekorationsartikel, Parfüm, Kosmetik, Spielzeug, Autoteile u.a. Andere Abmahner sind mir für den Bereich Textilien wegen Textilkennzeichnungen, Lampen wegen Verletzung der Urheberrecht oder Designrechte, Ferienwohnungen wegen falscher Gesamtpreisangabe ohne Endreinigungskosten uvm. aus meiner Praxis bekannt.

Die beanstandeten Verstöße sind u.a.:
– veraltete und unvollständige Widerrufsbelehrung
– fehlender Hinweis auf OS-Plattform der EU für die Online-Streitschlichtung (nach EU-ADR-Verordnung)
– AGB-Klauseln, die gegen AGB-Recht oder Fernabsatzrecht verstoßen
– fehlende Pflichtinformationen zur Vertragstextspeicherung
– fehlende Information zur Batterieensorgung
– irreführende Garantiewerbung
– fehlende Grundpreisangaben z.B. bei Flüssigkeiten
– falsche oder irreführende Angaben zu den Versandkosten
– Verstoss gegen die Preisangabenverordnung (PangV)
– wettbewerbswidrige Angaben zur Lieferzeit

Geltend gemachte Kosten: 232,05 Euro bei IDO und bei anderen anwaltlich vertretenden Abmahnern höher sowie später Vertragsstrafe von 3.000 € oder mehr

Problem ist für die oft betroffenen Kleinunternehmer, dass sie aus Kostengründen ihren Shop nicht anwaltlich oder von Anbietern wie Händlerbund oder trusted shops haben prüfen lassen und falsche oder veraltete Rechtstexte verwenden. Mangelndes Kapital bei Existenzgründung ist vor Gericht aber kein Entschuldigungsgrund, da im gewerblichen Verkehr Unwissenheit eben nicht vor Strafe schützt, sondern jeder Gewerbetreibende verpflichtet ist, sich über seine Pflichten in seinem Gewerbe zu informieren. Wenn dann nicht wenigstens nach Abmahnung die gerügten Texte in Ordnung gebracht werden, droht dann im nächsten Schritt nach einiger Zeit der Streit um die Vertragsstrafe von 3.000 €, weil trotz Abgabe der Unterlassungserklärung nicht alle Texte und Angaben im Shop in Ordnung gebracht wurden.

Praxistipp für Existenzgründer mit EBAY-Shop, Amazon-Shop, aber auch eigenem Online-Shop: Lassen Sie die Texte entweder von einem der Pauschalanbieter wie Händlerbund oder Trusted Shops erstellen oder durch einen Fachanwalt für IT-Recht wie mich, um den Schaden zu begrenzen und weitere Abmahnungen bzw. Streit um Vertragsstrafen zu vermeiden.

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Urheberrecht

OLG Karlsruhe: [Urheberrecht und Internet] 5.100 € Vertragsstrafe wegen fahrlässigem Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

Wer wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Fotos auf seiner Internetseite abgemahnt wurde und dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben mußte, lebt gefährlich und sollte sich Mühe geben, vor der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung das Foto nicht nur von der beanstandeten Webseite zu entfernen, sondern auch jede sonstige Veröffentlichung, etwa auf weiteren Drittseiten, die er ursprünglich veranlasst hatte, etwa bei Bildersuchmaschinen, Internetarchiven und sonstigen Portalen zu unterbinden. Das mußte nun auch ein Abgemahnter erfahren, der fahrlässigerweise das Foto auf die Abmahnung nur von seiner eigenen Webseite entfernt hatte, aber nicht nachweisen konnte, sich auch um die Entfernung der Kopien dieser Veröffentlichung auf weiteren Unterseiten oder Seiten Dritter gekümmert zu haben. Über einen längeren Link war die Veröffentlichung mit dem Foto immer noch im Internet abrufbar.

Er wurde deshalb auf Klage des Rechteinhabers (hier der Fotograf) vom LG Karlsruhe zu einer Vertragsstrafe von 5.100 € nebst Anwaltskostenerstattung verurteilt. Seine Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg, denn das OLG Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung (Volltext hier OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11).

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muß, sollte sich anwaltlich beraten lassen und bedenken, dass diese 30 Jahre gilt und insbesondere für den Bereich von Urheberrechtsverletzungen im Internet die Gerichte verlangen, dass alles Mögliche getan wird, um die unberechtigte Veröffentlichung auch auf Drittseiten entfernen zu lassen und diese Maßnahmen auch im Streitfall beweissicher dokumentiert werden.