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#Widerrufsrecht bei Verträgen über individuelle Abzüge mit Luftbildaufnahmen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 14.11.2017 entschieden, daß Verträge mit Privatleuten, die außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters über Abzüge von Luftbildaufnahmen ihres Hauses zustandegekommen waren, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB haben. Werden sie dazu falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt, wird die 14 Tagesfrist nicht in Gang gesetzt, sondern ist der Vertrag 1 Jahr und 2 Wochen lang ab Erhalt der Ware widerruflich. Der Anbieter war der Meinung, das Widerrufsrecht sei hier nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB  ausgeschlossen und hatte Widerrufserklärungen der in ihrem Hause überrumpelten Hausbesitzer nicht akzeptiert. Dagegen ging eine Verbraucherzentrale mit Abmahnung und Unterlassungsklage vor. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, daß die Luftbildaufnahmen der Häuser der Käufer ja gerade bereits vorher gefertigt und die nach Art und Gestaltung bestellten Abzüge der Käufer nur als unwesentliche Nebenleistung erscheine, die keinen besonderen Schutz des Anbieters gegenüber dem Verbraucher rechtfertige wie etwa ein Verkäufer, der eine Ware extra nach individuellen Wünschen für den Käufer anfertige.

Das Urteil Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. November 2017 – 6 U 12/16 – ist noch nicht rechtskräftig, da ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH: VIII ZR 277/17).

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#Fernabsatzrecht – BGH: Keine Maklercourtage für Makler, der nicht richtig belehrt hat

money-168025_640 Zwei Maklerinnen, die bei Fernabsatzgeschäften nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatten, scheiterten nunmehr vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihren Klagen auf Zahlung der Maklercourtage. Wie der BGH entschied, haben sie nach erfolgtem Widerruf, der übrigens inzwischen nach neuem Recht auch bis zu 1 Jahr und 2 Wochen nach Zustandekommen des Maklervertrages wirksam erklärt werden kann, keinen Wertersatzanspruch für die erbrachten Dienstleistungen (siehe Pressemitteilung des BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15). Seitdem nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz die Maklercourtage in der Regel nicht mehr vom Mieter zu zahlen ist, sondern vom Eigentümer der Immobilie (Bestellerprinzip), ist dies ein weiterer schwerer Schlag für Immobilienmakler.
Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann. Die Fernabsatzvorschriften gelten für alle Dienstleister, also auch Makler für Immobilienverkäufe, die den Vertrag nicht in ihren eigenen Geschäftsräumen mit dem Kunden abschliessen. Da Makler in der Regel die Verträge Online und per E-Mail bzw. Telefon anbahnen und vor Ort abschließen, sind davon viele Maklerverträge betroffen.
Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht.
Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf ist in beiden Verfahren vor diesem Datum erklärt worden.
Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden und damit erst recht ausdrücklicher Zustimmung in dieser Hinsicht gefehlt.

Wenn Sie Fragen zum Widerrufsrecht in Ihrem Fall haben, kontaktieren Sie mich gerne und machen eine unverbindliche Anfrage zur anwaltlichen Prüfung. Ihre Daten werden nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage von mir gespeichert und genutzt. Näheres finden Sie in den Nutzungsbedingungen mit Datenschutzerklärung.

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#Online-Handel #Versandkosten: Kammergericht: Versandkosten für EU-Ausland müssen angegeben werden

Beliebt auf eBay oder sonstigen Online-Plattformen für kleinere Händler ist es, die Ware zwar auch für EU-Länder oder sogar weltweit anzubieten, jedoch bei den Versandkosten “nur auf Anfrage” diese anzugeben. Das ist wie nunmehr das Kammergericht Berlin entschieden hat, unzulässig und kann abgemahnt werden.

Die Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15 mit Gründen hat Dr. Damm & Partner veröffentlicht.

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#Wettbewerbsrecht #E-Commerce LG Bochum: auch Kleinternehmer dürfen abmahnen

Wie aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bochum (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14) hervorgeht, das die Kanzlei Dopatka aus Köln veröffentlicht, dürfen auch Kleinunternehmer ihre Wettbewerber abmahnen lassen, wenn diese z.B. durch Verstoß gegen Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung (hier fehlende Telefonnummerangabe) nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG einen Wettbewerbsverstoß begehen und daher zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Im vorliegenden Fall hatte nur 6 Tage nach Inkrafttreten des neuen Fernabsatzrechts einen Wettbewerber, der mit Nahrungsergänzungmittel handelte, wegen fehlender Angabe der Telefonnmmer in der Widerrufsbelehrung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der abgemahnte Wettbewerber wollte keine Telefonnumer in der Widerrufsbelehrung angeben und fand, das sei ohnehin, falls es ein Verstoß sei, eine Bagatelle und die Abmahnung durch den Antragsteller (ein Kleinunternehmer) sei rechtsmissbräuchlich und gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin erliess das LG Bochum auf Antrag des Kleinunternehmers die einstweilige Verfügung gegen seinen Wettbewerber.

Nach Erhebung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung nachte er vergeblich u.a. geltend, dass der Antragsteller in 2012 lediglich eine Jahresbilanz von 12.000 € ausgewiesen habe. Wie das Gericht entschied, war die einstweilige Verfügung begründet. Die Abmahnung und Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, also  rechtsmissbräuchlich, da auch Kleinunternehmern ein Unterlassungsanspruch gegen unlauteren Wettbewerb zustehe und ferner die Angabe der Telefonnummer zu den Kernpunkten des neuen Fernabsatzrechts gehöre, das am 13.06.2014 in Kraft getreten ist. Wie auch aus dem Leitfaden der Kommission erkennbar ist, soll die Telefonnumer sowie auch Fax angegeben werden, soweit verfügbar, damit der Verbraucher auch telefonisch oder per Fax fristgerecht einen Online-Kauf widerrufen kann, wenn er z.B. gerade kein Internet zur Verfügung hat.

Es ist ein häufiger Irrglaube, dass nur die großen Unternehmen und Abmahnvereine abmahnen dürfen. Es ist nur so, dass bei größeren Unternehmen das Unterlassungsinteresse größer ist und damit die Anwalts- und Prozesskosten.

Praxishinweis: Die Telefonnummer sollten alle Gewerbetreibenden, die dem Fernabsatz- und Direktvertriebsrecht unterliegen,  lieber in der Widerrufsbelehrung angegeben, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Falls Unternehmer aus irgendwelchen Gründen keinen Telefonservice anbieten möchten, können sie einfach kostengrünstig eine Weiterleitung auf die Voicebox oder automailer einrichten, die inzwischen fast jeder Provider kostenlos anbietet, um telefonische Widersprüche auf diese Weise dem Verbraucher ermöglichen zu können. Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Frage obergerichtlich noch nicht geklärt ist, sieht es danach aus, dass es nicht in ihr Belieben gestellt ist, ob sie die Telefonnummer anbieten.

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#VRRL #Online-Shops #Fernabsatzrecht: Neuer Leitfaden der EU-Kommission veröffentlicht

Die europäische Kommission hat einen 79-seitigen Leitfaden “DG Guidance Document” zur Auslegung des neuen Widerrufsrechts im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern – VRRL – und damit der Auslegung auch der neuen nationalen Verbraucherschutzgesetze veröffentlicht, die wegen des Gebots der EU-rechtlichen Vollharmonisierung bei Zweifelsfragen heranzuziehen sein wird. Bislang ist dieser Leitfaden nur in englisch verfügbar. Auch dieser Leitfaden wird wohl den Gerichten als Orientierungshilfe bei Streiten über die Auslegung der neuen Vorschriften im Fernabsatz dienen, selbst wenn der Leitfaden selbst nicht wie die EU-Richtlinie selbst europarechtlich verbindlich ist.

Unter anderem zur Frage der Telefonnnummerangabe stellt die Kommission auf S. 24 des Leitfadens damit klar, dass zu unterscheiden ist, ob vor Vertragsschluss für alle oder nach Vertragsschluss für den Kunden informiert wird. Jedenfalls vor Vertragsschluss, also auch noch bei der Bestellung vor Angebotsannahme ist in Impressum bei Händlern oder Dienstleistern, die Online-Portale, Shops auf Online-Portalen wie EBay usw. oder eigene Online-Shops betreiben, nicht zwingend zusätzlich zu e-mail oder Fax oder Online-Kontaktformular zusätzlich eine Telefonnummer angeben müssen, sondern vor Vertragsschluss die Veröffentlichung einer Telefonnummer nur auferlegt wird, soweit verfügbar. Kleinunternehmer oder andere Unternehmer, die aus Kostengründen keine Anrufe von Nicht-Kunden annehmen und bearbeiten möchten und daher keine Telefonnumer zur Verfügung stellen möchten, dürfen also weiterhin die Telefonnummer weglassen, Hauptsache der Interessenten haben vor dem Vertragsschluss eine Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme.  Nach Vertragsschluss ist allerdings nach der EU-Dienstleistungs-Richtlinie eine Telefonnummer, die keine zusätzlichen Kosten als die unmittelbaren Festnetzkosten veranlassen darf, für Widersprüche oder Beschwerden dem Verbraucher, die bereits Kunden sind, zur Verfügung zu stellen.

Zwar liest sich nach dem Wortlaut von Art. 246a EGBGB in der neuen seit 13.06.2014 geltenden Fassung die Vorschrift so, dass die Telefonnummer als Pflichtangabe vor Vertragsschluss also etwa in der Artikelbeschreibung oder im Impressum angegeben werden muss. Nunmehr stellt jedoch der Leitfaden der EU-Kommission klar, dass die Telefonnummer erst nach Vertragsschluss vorgeschrieben ist für Kunden, die sich telefonisch beschweren wollen oder einen Widerruf erklären möchten. Damit muß spätestens in der Bestellbestätigung bei Online-Shops oder mit Lieferung der Ware in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer für die Kunden, die Verbraucher sind, aufgenommen werden. Kunden, die gerade keinen Internetzugang haben, wahlweise dann den Verkäufer oder Dienstleister auch anrufen können, so heisst es sinngemäß in FN 16 auf Seite 24 der Erläuterungen und daher die Unterscheidung zwischen Informationspflicht vor Vertragsschluss und nach Vertragsschluss. Ob es für Händler je nach Shopsystem praktikabel ist, vor Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer und dann später  in der Bestellbestätigung oder mit der Lieferung eine geänderte Widerrufsbelehrung mit Telefonnummer zu generieren, ist eine andere Frage. Jedenfalls ist nun klargestellt, dass in den Gestaltungshinweisen mit Textbausteinen zu dem neuen amtlichen Widerrufsformular (Textbaustein 2 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) nunmehr die Angabe der Telefonnummer “soweit verfügbar” so zu interpretieren ist, dass vor Vertragsschluss die Telefonnummer nicht zwingend angegeben werden muss, wenn der Unternehmer die Telefonnummer nur Kunden mitteilen will.

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Button-Pflicht für Online Handel soll Verbraucher vor Abofallen schützen

update: Am 01.08.2012 tritt eine neue Kennzeichnungspflicht (sog. Button-Lösung) in Kraft für den Online-Handel und Service-Portale, die über das Internet Bestellungen oder sonstige zahlungspflichtigen Dienste anbieten.

Was ist zu beachten?
Online-Shops und Internetdienstleister müssen bis dahin ihre Bestell- bzw. Anmeldeseiten dergestalt angepasst haben, daß der Kunde über eine Schaltfläche die Bestellung abschließen und vom Nutzer angeklickt werden muß, der dem Kunden klar auf die Kostenpflicht hinweist. Dies kann mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder ähnlichen Formulierungen auf dem Bestellbutton geschehen.
Unternehmen, die ihre Webseiten nicht rechtzeitig und richtig anpassen, droht dann eine neue Abmahngefahr sowie Zahlungsausfälle. Denn Verbraucher, die nicht in dieser Weise hinreichend klar auf die Kostenpflicht hingewiesen wurden, können sich nach der Neuregelung auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen. Das zur Bekämpfung von sog. Internet-Vertragsfallen gewerbsmäßiger Betrüger vom Gesetzgeber beschlossene Gesetz soll Verbraucher davor schützen, wenn sie in eine Vertragsfalle unbemerkt geraten sind. Sie erhalten mehr Rechtssicherheit und können nunmehr (noch beruhigter als bisher bereits) Mahnungen des Betreibers solcher Vertragsfallen ignorieren, die diese Kennzeichnungspflicht mißachtet haben.

Ob dies Verbrauchern effektiv helfen wird und sie besser davor schützen wird, unbeabsichtigt in Kostenfallen im Internet zu geraten, bleibt zu hoffen. Denn die Betreiber der Vertragsfallen waren immer erfinderisch. Jedenfalls gilt diese Pflicht auch für den seriösen Handel und sollte rechtzeitig umgesetzt werden, damit Online-Shopbetreiber und Portalbetreiber nicht als die nächsten Opfer der gewerblichen Nutzlosbranche zum Opfer fallen.

Wer es genau wissen will:

Nach dem Gesetzestext wird im Fernabsatzrecht unter § 312g BGB wie folgt ergänzt:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.