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#Vertragsfallen #Versteckte Preiserhöhung unwirksam (OLG Frankfurt Urteil vom 19.10.2017)

Das OLG Frankfurt untersagt WinSim (Drillisch Online AG) aus Maintal eine Praxis, mit der Kunden im Anhang an eine E-Mail /SMS eine versteckte Preiserhöhung erhielten, der lediglich einen betitelt war mit „Neue Informationen in Ihrem WinSim-Online-Postfach“.

Anbieter versuchen teilweise mit unlauteren Mitteln Preiserhöhungen oder Vertragsverlängerungen gegenüber ihren Kunden durchzusetzen. So hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt einem Unterlassungsantrag gegen Winsim stattgegeben. Winsim –eine Marke der Drillisch Online GmbH im Verbund von Telefonica – hatte versucht eine Preiserhöhung durchzusetzen, indem sie per E-Mail und SMS lediglich auf „Neue Informationen in Ihrem Postfach“ hingewiesen hatten und aufgefordert diese im Online-Bereich abzurufen. Tatsächlich verbarg sich dahinter eine versteckte Preiserhöung für die Mobilfunktleistungen, die dann nach den AGB von WinSIm wirksam werden sollte, wenn nicht innerhalb einer kurzen Frist der Kunde widerspricht. Da dies aber keine wirksame „Mitteilung“ der Preiserhöhung ist, so bescheinigten auch die Richter des Oberlandesgerichts, war sie nicht wirksam und die gleichwohl berechneten höheren Entgelte irreführende unlautere geschäftliche Handlungen.

Natürlich setzte WinSim darauf, dass die meisten Kunden die auf diese Weise versteckte Preiserhöhung übersehen oder sich jedenfalls nicht wehren.

Hauptleistungspflichten wie der Preis dürfen aber nicht in AGB versteckt werden, sonst handelt es sich nicht um eine überraschende und damit unwirksame Regelung.

Betroffene Kunden können daher die Gutschrift der zuviel abgebuchten Beträge verlangen. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 19.10.2017 – 6 U 110/17 ist rechtskräftig und unlautere Methoden dieser Art sollten sich die Kunden nicht gefallen lassen. Leider sind Fälle dieser Art kein Einzelfall.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Fällen dieser Art benötigen, kontaktieren Sie mich.

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BGH: Schriftformklausel für Kündigung bei Online-Dating-Platform unwirksam

Der Ausschluss der E-Mail-Kündigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Dating-Platform ist rechtswidrig und damit unwirksam – das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2016 bestätigt.
Eine Online-Plattform, die die Möglichkeit des Kunden, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu beenden, ausschließt, handelt rechtswidrig (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – Az.: III ZR 387/15).

Die unwirksame Klausel im Streitfall lautete:
Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Da es bei Online geschlossene Verträgen, gerade auch für Privatleute, ein großes Erschwernis ist, die Kündigung rechtzeitig und nachweislich schriftlich der Platform zukommen zu lassen und den Zugang zu beweisen, bevor eine oft bei diesen Portalen vereinbarte automatische Verlängerung des Vertrages in Kraft tritt, hat der Senat zu Recht entschieden, dass dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ist und damit nach § 307 BGB unwirksam. Man brauch sich von solchen Versuchen, den Kunden daran zu hindern, rechtzeitig wieder aus dem Vertrag herauszukommen, nicht einschüchtern zu lassen.

Nach der ab 1.10.2016 geltenden Fassung wird es ohnehin dann für alle Unternehmen gelten, dass keine strengere Form als die Textform (z.B. elektronische Nachrichten) für Erklärungen des Verbrauchers in den AGB vorgeschrieben werden dürfen, also nicht nur bei Online geschlossenen Verträgen. Nach der ab dem 1. Oktober 2016  für von  diesem Zeitpunkt  an  ge-schlossene Verträge  geltenden Fassung [vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016  – BGBl. I,  S. 233 wird nämlich ausdrücklich in § 310 Nr. 13 BGB eine jeglich Schriftformklausel gegenüber Verbrauchern verboten. Wenn nicht wie im Streitfall bei dieser Dating-Plattform ausdrücklich die E-mails in den AGB ausgeschlossen wurden, konnte zwar auch schon nach derzeitigem Recht im Rahmen von privaten Online-Verträgen davon ausgegangen werden, dass nach der Auslegungsregel des § 127 BGB auch E-mails und andere Textnachrichten ausreichend für die “Schriftform” waren, aber das war weithin bei Betroffenen unbekannt und hat bei vielen zu Unsicherheiten geführt.

Praxishinweis: Kündigungen per E-mail oder bei Kündigung auf der Plattform per Online-Formular sollte sich der Kunde immer die automatische Antwort oder eine Eingangsbestätigung sichern, damit er bei weiteren Rechnungen und Mahnungen die rechtzeitige Kündigung und Eingang beim Dating-Portal belegen kann.

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VG Köln bestätigt OLG Entscheidung über Entzug der Inkassoerlaubnis

Einem Inkassobüro, das für die gewerbeauskunft-zentrale.de Inkassodienstleistungen erbrachte, – der DDI Deutschen Direkt Inkasso GmbH aus Köln, ist die Lizenz vom OLG Köln zu recht entzogen worden, das hat das VG Köln nun mit einem am 10.2.2014 zugestellten Beschluss bestätigt (VG Köln 1 L 1262/13), da die Inkassoleute die Auflagen der Aufsichtsbehörde nicht eingehalten haben.  Die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist möglicherweise noch nicht rechtskräftig, wird aber im Falle eines Rechtsmittels sicherlich so Bestand haben. Denn die DDI hat in nicht mehr vertretbarer Weise in den verwendeten Inkassoschreiben sich über eindeutig entgegenstehende aktuelle höchstrichterliche Rechtssprechung hinweggesetzt und mit Formulierungen wie

“….  „eindeutig”, „ganz aktuell”, „diese Urteile stellen unmissverständlich klar”, „damit sind alle gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht gegeben”, „Klagen unseres Kunden wurde in vollem Umfang stattgegeben”, ….., erweckten sie bei dem Adressaten der Aufforderungsschreiben den beabsichtigten Eindruck, eine Verteidigung gegen die geltend gemachte Forderung der H.   habe keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg.” (VG Köln a.a.O. Rn. 26).

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Weiteres Urteil gegen die Vertragsfalle Gewerbeauskunfts-Zentrale.de

Eine Bad Homburger Unternehmerin hatte Erfolg mit einem Anerkenntnisurteil AG Bad Homburg vom 20.04.2012 gegen die bekannte Vertragsfalle der GWE (gewerbeauskunfts-zentrale.de).
Das Amtsgericht Bad Homburg hat mit Urteil vom 20.04.2012 (Az. 2 C 312/12 (22) die GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf im Wege eines Anerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 104,50 € nebst Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen, nachdem die GWE auf die angeblichen Forderungen wegen eines Werbeeintrags unter gewerbeauskunfts-zentrale.de verzichtet hatte. Der Streitwert wurde auf 697,80 € festgesetzt. Obwohl die GWE unter der Domain gewerbeauskunfts-zentrale.de am 15.02.2012 vom OLG Düsseldorf auf Betreiben des Deutscher Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. zur Unterlassung der Versendung des irreführenden Formulars „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ an Unternehmen verurteilt worden war, hat die GWE die vermeintlichen Forderungen weiter durch die Deutsche Direkt Inkasso anmahnen lassen und trotz Klageandrohung die Mahnungen nicht fallengelassen. Die daraufhin erhobene Klage der Unternehmerin gegen die GWE hatte damit im Ergebnis Erfolg.
Hintergrund: Die betroffene Unternehmerin war wie viele andere auf den Trick mit dem behördenähnlichen grau-braunen Formular der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ hereingefallen und hatte in dem Glauben, irgendeiner Behörde eine Auskunft zu betrieblichen Daten zu erteilen, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet im Februar 2011 zurückgefaxt. Die GWE hatte zunächst damit ihren Zweck erfüllt, denn die den Kummer mit den vielen amtlichen Formularen gewöhnte Unternehmerin hatte das Kleingedruckte nicht gelesen, weil sie nicht mit einer gewerblichen Firma als Absender rechnete und die Sache schnell vom Tisch haben wollte, um hiermit nicht weiter belästigt zu werden. Dadurch war sie unbemerkt in die Vertragsfalle der Düsseldorfer Firma geraten, die vorliegend merkwürdigerweise nicht Düsseldorf als Gerichtsstand in den umseitigen AGB genannt hatte. Dort war Burgwedel als Gerichtsstand geregelt. Dies wäre wohl nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, da kein örtlicher Bezug der GWE zu Burgwedel erkennbar war und diese Klausel daher in AGB unwirksam ist. Eine negative Feststellungsklage am Sitz der vermeintlichen Schuldnerin wäre also vom Amtsrichter wahrscheinlich als zulässig angesehen worden. Jedenfalls haben die Prozessbevollmächtigten der GWE lieber darüber nicht weiter gestritten, sondern auf die Forderungen von GWE gegenüber der Klägerin verzichtet und die Erstattung der Kosten anerkannt, um den Rechtsstreit „aus prozessökonomischen Gründen“ zum schnellstmöglichen Ende zu bringen. Damit liegt nun neben den bekannt gewordenen Düsseldorfer Urteilen ein weiteres Urteil gegen die GWE vor. Das Anerkenntnisurteil gegen die GWE vom AG Bad Homburg wurde erstritten von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff.

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Button-Pflicht für Online Handel soll Verbraucher vor Abofallen schützen

update: Am 01.08.2012 tritt eine neue Kennzeichnungspflicht (sog. Button-Lösung) in Kraft für den Online-Handel und Service-Portale, die über das Internet Bestellungen oder sonstige zahlungspflichtigen Dienste anbieten.

Was ist zu beachten?
Online-Shops und Internetdienstleister müssen bis dahin ihre Bestell- bzw. Anmeldeseiten dergestalt angepasst haben, daß der Kunde über eine Schaltfläche die Bestellung abschließen und vom Nutzer angeklickt werden muß, der dem Kunden klar auf die Kostenpflicht hinweist. Dies kann mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder ähnlichen Formulierungen auf dem Bestellbutton geschehen.
Unternehmen, die ihre Webseiten nicht rechtzeitig und richtig anpassen, droht dann eine neue Abmahngefahr sowie Zahlungsausfälle. Denn Verbraucher, die nicht in dieser Weise hinreichend klar auf die Kostenpflicht hingewiesen wurden, können sich nach der Neuregelung auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen. Das zur Bekämpfung von sog. Internet-Vertragsfallen gewerbsmäßiger Betrüger vom Gesetzgeber beschlossene Gesetz soll Verbraucher davor schützen, wenn sie in eine Vertragsfalle unbemerkt geraten sind. Sie erhalten mehr Rechtssicherheit und können nunmehr (noch beruhigter als bisher bereits) Mahnungen des Betreibers solcher Vertragsfallen ignorieren, die diese Kennzeichnungspflicht mißachtet haben.

Ob dies Verbrauchern effektiv helfen wird und sie besser davor schützen wird, unbeabsichtigt in Kostenfallen im Internet zu geraten, bleibt zu hoffen. Denn die Betreiber der Vertragsfallen waren immer erfinderisch. Jedenfalls gilt diese Pflicht auch für den seriösen Handel und sollte rechtzeitig umgesetzt werden, damit Online-Shopbetreiber und Portalbetreiber nicht als die nächsten Opfer der gewerblichen Nutzlosbranche zum Opfer fallen.

Wer es genau wissen will:

Nach dem Gesetzestext wird im Fernabsatzrecht unter § 312g BGB wie folgt ergänzt:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.