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Urheberrecht

EUGH-Urteil vom 15.03.2012: Zahnarzt muß nicht an GEMA für Musik in Wartezimmer zahlen

Zahnärze oder Ärzte müssen keine Entgelte an GEMA oder Tonträger für Musik im Wartezimmer zahlen – dies hat der EUGH am 15.03.2012 entschieden. EUGH (Urteil vom 15.03.2012 in der Rechtssache C 135/10): Die Tonträgerhersteller oder Rechteverwerter haben sich auf urheberrechtliche Ansprüche berufen. Aber sie haben laut EUGH keinen Anspruch auf eine Vergütung gegen Zahnärzte, wenn in ihrem Wartezimmer für Patienten Musik der Rechteinhaber gespielt wird. Dies ist, so entschied nun der EUGH am 15.03.2012, keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe i.S.d. Richtlinien 92/100/EWG und 2006/115/EG, da der Umfang nicht vergleichbar sei mit dem wie bei Radiosendungen.
Volltext der Entscheidung hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=doc&dir=&occ=first&part=1&cid=224814
Nun stellt sich die Frage, ob die GEMA die bisher von Ärzten gezahlten Vergütungen zurückzahlen muss.