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#Haftung Dritter bei illegalem #Filesharing geschützter Werke von Angehörigen

BGH: Kind muß namentlich benannt werden, wenn Vater/Mutter Name des Täters bekannt wird.
Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hat er heute am 30.03.2017 entschieden, daß der abgemahnte Anschlussinhaber, der wegen unerlaubter Veröffentlichung von geschützten Werken in einer Internettauschbörse (also P2P-Netzwerk, bittorrent-Netzwerk u.ä.) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, bei einem Familienanschluss mit mehreren möglichen Angehörigen als Täter (hier Familie mit drei Kindern), dann den Namen des Kindes angeben muss, wenn er im Rahmen zumutbarer Nachforschungen den Namen des Täters erfahren hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).
Meine Meinung: Das Urteil ist verfassungswidrig. Es widerspricht dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Familie (Art. 6 GG), weil nach dieser Entscheidung zugunsten der besseren Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen der Rechteinhaber die Eltern ihr Kind wegen einer Straftat denunzieren sollen und es hoher Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber aussetzen würden. Wie schon das Landgericht Frankfurt und LG Potsdam richtig entschieden haben, geht das zu weit und würde das Vertrauensverhältnis in der Familie nachhaltig untergraben werden, wenn Kinder (und ihre Eltern) dafür bestraft werden, dass sie ehrlich zu ihren Eltern sind. Eltern möchten ihre Kinder zur Ehrlichkeit erziehen. Gute Erziehung funktioniert nur mit Vertrauen, aber in dieses Erziehungsrecht würde das Gericht nachhaltig eingreifen, wenn dieses Urteil bestandskräftig würde.

Zur Reichweite der prozessualen Wahrheitspflicht des Abgemahnten und der Frage, ob er es unterlassen darf, wenn er zwischenzeitlich Kenntnis erlangt hat, wer der Täter ist, wenn es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt (§§ 138, 383, 384 ZPO) hatten nämlich mit ausführlicher Begründung bereits LG Potsdam und LG Frankfurt Stellung genommen:
Insoweit muß zur Verteidigung gegen eine Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung der Abgemahnte nicht den Ehepartner oder Kinder namentlich als Täter benennen (vgl. ausführlich LG Potsdam Urteil vom 08.01.2015 Az. 2 O 252/14. Hierzu verweise ich auch auf LG Frankfut (2-3 O 152/12):

„Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei endet dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, juris-Rn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 138 ZPO Rn. 24; Thomas/Putzo/Reichhold § 138 ZPO Rn. 7). Hier hätte sich der Beklagte, dem im einstweiligen Verfügungsverfahren das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musiktitel vorgeworfen wurde, bei dem von der Klägerin gewünschten aufklärenden Vortrag der Gefahr einer strafrechlichen Verfolgung nach §§ 106 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19a UrhG ausgesetzt. Eine entsprechende Wahrheitspflicht bestand daher nicht“ Entsprechendes dürfte im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für die Familie gem. Art 6 GG und aufgrund der Rechtsgedanken in §§ 383, 384 ZPO auch für den Fall gelten, dass der Beklagte im Nachhinein Kenntnis erlangt hat, dass ein Familienangehöriger die tat begangen hat und hier eben dürfte daher seine Wahrheitspflicht nicht so weitreichen, dass er diesen Familienangehörigen einer Straftat bezichtigen muß, um sich selbst als Beklagten zu verteidigen.

Fazit: Nachdem leider aber nun der BGH als höheres Gericht anders entschieden hat, gilt: Soweit der Name des Täters dem Beklagten bekannt wird, muß der Beklagte/die Beklagte ihn bekanntgeben, auch wenn es das eigene Kind oder ein sonstiger naher Angehöriger ist, der sich in der Familie anvertraut hat.

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Urheberrechtliche Abmahnung mit Merkwürdigkeiten

hier: Abmahnung .rka Rechtsanwälte aus Hamburg für die Koch Media GmbH wegen Filesharing von „The Raid – Redemption“ mit Merkwürdigkeiten

Mir liegt eine Abmahnung wegen Filesharing vom 1.12.2016 vor, die meines Erachtens einige Merkwürdigkeiten enthält:

  1. Die Beweissicherung und Tatzeit liegt 4 Jahre zurück und jetzt erst wird die Urheberrechtsverletzung verfolgt. Mit keinem Wort wird das erklärt und eine nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung liegt nahe. Zwar hat der Bundesgerichtshof kürzlich (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15) entschieden, daß der Restschadenersatzanspruch bei Filesharing erst nach 10 Jahren verjährt, aber es ist schon erstaunlich und nicht sinnvoll, wenn die Verletzung jetzt erst verfolgt wird. Ahnungslose Anschlussinhaber hätten – wenn es zutrifft – sowas gerne früher gewußt, um der Sache noch irgendwie nachgehen zu können.
  2. Es ist unklar, ob nun die deutsche oder die österreichische Koch Media GmbH Rechteinhaber ist für die digitale Veröffentlichung des Werks – denn auf Seite 1 ist die Rede von derjenigen aus Planegg bei München und in der beigefügten Unterlassungserklärung soll es eine Koch Media GmbH mit Sitz in Österreich sein, gegenüber der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dabei hat bereits das AG Kassel einmal festgestellt, dass die Lizenzverträge insoweit unzureichend waren und eine Aktivlegitimation der Koch Media für ein anderes Werk im Streitfall fehlte, sodaß eine Klage abgewiesen wurde (AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14)
  3. Ach ja, und die Werkart ist auch unklar, denn die anwaltlichen Vertreter stellen nicht richtig klar, ob es jetzt ein Filmwerk oder ein Computerspiel ist, auf das sich Abmahnung und damit die Unterlassungserklärung beziehen soll, an manchen Stellen des Schreibens wird auf den Film und an anderer Stelle auf ein Computerspiel abgestellt. Da Koch Media sowohl Computerspiele als auch Filmwerke herstellt und vertreibt, könnte es beides sein. Damit ist aber die Unterlassungserklärung, die sich auf die konkrete Verletzungsform und das konkrete Werk, welches verwendet wurde, beziehen muß, nicht hinreichend klar auf ein bestimmtes Werk bezogen und bestehen Zweifel an der Durchsetzbarkeit. In dem Entwurf der Advokaten ist aber nur die Rede von “Werk The Raid – Redemption”.
  4. In der vorformulierten Unterlassungserklärung, die beigefügt ist, soll gleich auch noch die Verpflichtung mit unterschrieben werden, 800 € an die .rka Rechtsanwälte in der kurz bemessenen Zahlungsfrist von nur 9 Tagen zu zahlen. Denn Brief haben mitunter eine Postlaufzeit von 3 Tagen. Wer also vorschnell unterschreibt, hat dann auch gleich ein Schuldanerkenntnis unterzeichet, – landet dann in einer Vertragsfalle.

Insgesamt also scheinen der geforderte Vergleichsbetrag 800 € schon allein wegen dieser Unklarheiten, die Erstattungsansprüche gemäß § 97a Abs. 2 UrhG fraglich und damit schon allein deshalb das Angebot wohl überhöht, jedenfalls dann, wenn der Abgemahnte wie mein Mandant nicht als Täter oder Teilnehmer verantwortlich ist und daher nicht weiß, um welches Werk es sich handelt.

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#Filesharing-Klagen: Zwei verschiedene IP-Adressen gleichzeitig?!

Update 14.12.2015: Die Klägervertreter haben die Sache inzwischen erklärt: Während der Loggings war die Umstellung von mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) auf Winterzeit (MEZ) und das erste Logging daher in der MESZ auch nach der Umstellung fortgemessen und angegeben. Daher sei es tatsächlich keine Überschneidung, sodass die verschiedenen IP-Adressen bei einem privaten DSL-Anschluss mit dynamischer Adressvergabe durchaus aufgetreten sein können. Das hätte die Klägerseite aber in der Klagebegründung ruhig mal gleich erläutern können!

Ich schrieb letzte Woche: In einem aktuellen mir vorliegenden Waldorf Frommer Klageverfahren, das andauert, ist die Beweisermittlung offensichtlich fehlerhaft, da für die gleiche Benutzerkennung, also der gleiche Internetanschluss, zwei verschiedene IP-Adressen vorgetragen werden und sich die Logging-Zeiträume teilweise über 20 Minuten zum Tatzeitpunkt überschneiden. Auf Nachfrage haben Techniker der Telekom mitgeteilt, dass es nicht möglich ist, dass der (private) Anschluss des Beklagten zwei verschiedene öffentliche IP-Adressen hat. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung, weil nur die öffentliche IP-Adresse können die Ermittler der Klägerin ermittelt haben. Da die Frist zur Stellungnahme auf Antrag von Waldorf Frommer verlängert worden ist, steht die Stellungnahme und Reaktion zu der Klageerwiderung noch aus und wird natürlich mit Spannung von meinem Mandanten, der die Richtigkeit der Ermittlung bestreitet, und mir erwartet. Bislang kam aber nur der Antrag auf Fristverlängerung, den das Gericht Waldorf Frommer gewährt hat.

Da üblicherweise die Abmahnkanzleien viele Inhaber von Internetanschlüssen und ihre Anwälte gerne in der Weihnachtszeit und zwischen den Jahren mit Klageandrohungen und Mahnbescheiden viel Arbeit und Stress machen, ist zu hoffen, dass dort mehr Sorgfalt aufgewendet ist, damit nicht Unbeteiligte mit offensichtlich unberechtigte Klagen überzogen werden. Wie das zustande gekommen ist, wird die Klägerin mit Ihren Ermittlern zu klären haben, aber jedenfalls ist es erstaunlich, wie selten vor Gericht tatsächlich über die Richtigkeit der Ermittlungen Beweis erhoben wird.

Es wird in Sachen Beweisermittlungen im Internet vermehrten Expertenbedarf in 2016 geben, da die Gerichte in der Vergangenheit Beweiserhebungen zu der Richtigkeit der IP-Ermittlungen sowie des unerlaubten Angebots von bestimmten Dateien wenn nur irgendwie möglich vermieden haben, aber solche Fälle zeigen, dass diese – auch bei den von Waldorf Frommer eingeschalteten Ermittlern – offensichtlich teilweise fehlerbehaftet sind und damit auch falsche Beklagte vor Gericht gezerrt werden! Sobald hier eine Entscheidung in dieser interessanten Sache ergangen ist, werde ich berichten!

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#Filesharing #Schadenersatz Neue BGH-Urteile vom 11.6.2015

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der I. Zivilsenat gestern in 3 Schadenersatzprozessen der führenden deutschen Tonträger die jeweiligen Urteile des OLG Köln gegen die Beklagten zur Zahlung von je 3.000 € Schadenersatz für jeweils über sog. Internettauschbörsen veröffentlichte Musikalben mit je 15 Musiktiteln zuzüglich der Anwaltskostenerstattung für die Abmahnungen aus 2008 bestätigt. Dabei entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass 200 € Schadenersatz je Musiktitel, also hier insgesamt 3.000 €, der Höhe nach nicht zu beanstanden seien. Da die vollständigen Urteilsgründe wahrscheinlich erst in einigen Wochen vorliegen werden, fehlt zwar noch die nähere Begründung und kann dies derzeit noch nicht näher analysiert werden. Aber dieses Signal aus Karlsruhe wird sicherlich dazu führen, dass die Abmahnkanzleien damit in Zukunft wieder höhere Schadenersatzansprüche bei Filesharing-Abmahnungen fordern werden.  Jedenfalls ist dies desaströs für durchschnittliche Privathaushalte, in denen oft der Familienvater oder die Mutter selbst ahnungslos sind, wenn Familienangehörige – oft Kinder – heimlich Musik über Tauschbörsen herunterladen und gleichzeitig hierbei für Dritte über das Internet zum Download zur Verfügung stellen und dann einige Wochen oder Monate später die Abmahnungen im Briefkasten landen.

Da es sich jeweils um Altfälle handelte, bei denen die Abmahnungen gegenüber Privatleuten noch bei alter Rechtslage keine explizite Beschränkung des Streitwerts für die Abmahnung auf 1.000 € enthielt (seit 2013 § 97a Abs. 3 UrhG), stritten die Parteien auch über die Höhe der geltend gemachten Anwaltskostenerstattung für die Abmahnungen. Hier hatte die Kanzlei Rasch im Jahre 2007 die jeweiligen Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adressen für angeblich begangene Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Auftrag der Tonträgerindustrie in 2008 abgemahnt, und hat der BGH für diese Altfälle auch die Höhe der beantragten Anwaltskosten von rund 932 € in einem Fall und über € 2.380,00 Anwaltskosten in einem anderen für Recht erkannt.

In allen 3 Fällen konnten sich jeweils der Vater oder die Mutter als Beklagte nicht erfolgreich verteidigen und wurden zum Schadenersatz verurteilt. In einem Fall hatte der Beklagte geltend gemacht, mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit auf Mallorca gewesen zu sein und seinen Rechner zuhause ausgeschaltet zu haben, dem nach einer Zeugenvernahme der Ehefrau und Kinder die Richter des Berufungsgerichtes in Köln nicht geglaubt hatten und dies wohl auch ausführlich begründet hatten. In einem anderen Fall hatte die Mutter wohl die bei der Polizei geständige 14jährige Tochter zuvor nicht ausreichend über das Verbot des illegalen Filesharings von Musikalten im Internet belehrt. Und im 3. Fall war wohl nach Ansicht der Richter widersprüchlich vorgetragen worden, sodass der Beklagte letztlich keine andere Möglichkeit als selbst der Täter zu sein, glaubhaft gemacht hatte. Wie aber nach ständiger Rechtsprechung inzwischen feststeht, ist die täterschaftliche Vermutung nur ausgeräumt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer als der Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung war. Häufig wie wohl auch hier, wenden aber Abgemahnte ein, es könne niemand gewesen sein, die IP-Ermittlung müsse falsch sein, was also gar keine gute Verteidigungsstrategie ist, wenn wie in diesen vom BGH verhandelten Fällen umfangreiche mehrfache Ermittlungen des gleichen Anschlusses mit mehreren hundert Mp3-Dateien vorliegen.

Auch wenn die Abgemahnten in diesen Fällen verloren haben, hat immerhin die mündliche Verhandlung ein Gutes für die Gegenwehr bei Abmahnungen gebracht: Laut Terminsbericht von RA Dr. Knies hat der Senat die Ansicht (wie z.B. AG Frankfurt), dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, bestätigt. Dies hatte er auch mit Urteil vom 15.1.2015 bereits in einem anderen Revisionsverfahren, bei dem es um Schadenersatzansprüche wegen unbefugter Veröffentlichung von Bildern auf einer Internetseite ging, entschieden und begründet (vgl. BGH Urteil vom 15.1.2015, I ZR 148/13 – Motorradteile). Die von Abmahnkanzleien oft vorgebrachte Ansicht, die Ansprüche auf Schadenersatz aus illegalen Filesharing von geschützten Werken würden erst nach 10 Jahren verjähren, scheint damit glücklicherweise der 1. Zivilsenat nicht zu folgen, denn es kam in einem der Verfahren auch darauf an, ob die Schadenersatzforderung verjährt gewesen ist, weil bei Ermittlung der Anschlussinhaber durch die Staatsanwaltschaft in 2007, Rasch erst in 2011 die Ansprüche gerichtlich für die Kläger beantragt hatte. Hier führte wohl in der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende aus, dass eine Verjährung bei der richtigerweise anzusetzenden 3jährigen Verjährungsfrist zwar in Betracht kam, aber da die Anwälte der Kläger erst in 2008 Akteneinsicht erhalten hatten und damit Kenntnis von den Namen und Anschriften erst in 2008 vorlag, waren die Ansprüche bis Ende 2011 noch nicht verjährt.

Einen ausführlichen Terminsbericht des Münchener Rechtsanwaltes Dr. Bernhard Knies vom 11.6.2015 finden Sie hier.

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#Urheberrechtsverletzung wegen #Filesharing: Erneut Klage abgewiesen; hier Verjährung

[Update 23.01.2017: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden, da nach Berufung von Baumgarten Brandt die Kammer beim Landgericht Frankfurt den Hinweis erteilte, daß für den Restschadenersatzanspruch ihrer Meinung nach die 10jährige Verjährung gilt und insoweit eine Beweisaufnahme in dem Fall hätte erfolgen müssen. Die 10jährige Verjährung für den Restschadenersatzanspruch nach §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB
auch für die Fälle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing (Veröffentlichung von geschützten Werken in sog. Internettauschbörsen) ist der Bundesgerichtshof mittlerweile leider auch gefolgt (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016, Az.: I ZR 48/15) . Die Beweisaufnahme wurde dann aber nicht mehr durchgeführt, da die Parteien sich dann in der Berufung vergleichsweise geeinigt haben, um den Rechtsstreit zu beenden. Update Ende]

Ich schrieb vor 2 Jahren: “Einmal muß Schluss sein!” sagte die Richterin in der mündlichen Verhandlung gerichtet an den Klägervertreter und erläuterte, dass die Voraussetzungen wie der Lauf der Verjährung gehemmt werden kann, streng auszulegen sind, damit Rechtssicherheit herrschen kann. Der Betroffene, der einen Mahnbescheid erhält, muß eindeutig erkennen können, um welchen Sachverhalt es geht und dieser muß klar und verständlich konkretisiert sein (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies ist nicht der Fall, wenn nur auf ein Abmahnschreiben für Schadenersatzansprüche Bezug genommen wird, das der Beklagte nicht erhalten hat.

Erneut wurde damit eine Schadenersatzklage wegen angeblichem Filesharing d.h. Veröffentlichen eines kommerziellen Films über ein Bittorrent-Netzwerk im Internet abgewiesen, diesmal vom Amtsgericht Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 Az. 386 C 1813/14 (80), noch nicht rechtskräftig und update 06.07.2015: die Klägerin hat Berufung eingelegt zum Landgericht Frankfurt/Main). Geklagt hatte die Europool GmbH, vertreten durch die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin, gegen einen privaten Internetanschlussinhaber wegen angeblichem Filesharing in November 2009, dem erfolglos ein sog. Abmahnschreiben in 2010 zugesendet worden war.

Der Beklagte behauptete, das Abmahnschreiben nicht erhalten zu haben und machte dies auch aufgrund näherer Umstände glaubhaft. Aus diesem Grunde war der Mahnbescheid als verjährungshemmende Maßnahme nicht geeignet, denn er nahm für die Bezeichnung der Ansprüche auf das Abmahnschreiben Bezug. Da nach inzwischen überwiegender Ansicht der deutschen Amtsgerichte (z.B. AG München, Urteil vom 26.03.2015 Az. 243 C 19271/14, LG Bielefeld, Beschl. vom 06.02.2015, 20 S 65/14; AG Frankfurt (Urteil vom 30.10.2014 – Az. 32 C 2305/14 (84) siehe Bericht von RA Karsten Gulden u.v.m. die Schadenersatzansprüche wegen Filesharing nach §§ 195, 102 S. 1 UrhG in 3 Jahren ab Kenntnis, also spätestens ab der Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte verjähren, wurde die Klage gegen meinen Mandanten daher abgewiesen.

Die Klägerin hat sich hier erfolglos gegen die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens gewehrt. Es mag zwar sein, dass der Bundesgerichtshof für die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes entschieden hat, dass die Abmahner nur die Absendung des Abmahnschreibens beweisen müssen. Anders liegt die prozessuale Situation aber wegen § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn nur die Schadenersatz- und Rechtsanwaltskosten via gerichtlichem Mahnbescheid vor Gericht beantragt werden und die Rechteinhaber damit erst kurz vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist versuchen, die Verjährung zu unterbrechen. Hier verbleibt es bei der Beweislast der Kläger für alle Voraussetzungen des ordnungsgemäßen Mahnbescheids.

Einen Auszug aus dem Urteil mit Tatbestand und Gründen finden Sie hier:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Außenstelle Höchst

Aktenzeichen: 386 C 1813/14 (80)

verkündet laut Protokoll am 6.5.2015” (Anmerkung von mir: in der mit Berichtigungsanordnung vom 26.6.2015 gültigen Fassung)….
Urteil

In dem Rechtsstreit

E. GmbH, ……………..80331 München
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte…………10117 Berlin

gegen
X.Y.,…….65795 Hattersheim
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst
durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent…..

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen des unerlaubten Anbietens des zu ihren Gunsten urheberrechtlich geschützten Filmwerks “Niko – Ein Rentier hebt ab” im Internet (sogenanntes “Filesharing”) Schadenersatz nach der Lizenzanalogie sowie Ersatz der durch die Abmahnung vom 19.03.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Filmwerk ……, das auf seinem DVD-Cover einen C-Vermerk zugunsten der Klägerin trage und dessen Coproduzentin sie sei, am 29.11.2009 um 3:50 Uhr unter der IP-Adresse 91…………zum Download im Internet im Wege des Tausches im Peer-to-Peer Netzwerk angeboten. An diesem Filmwerk habe die Klägerin, vom Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den deutschsprachigen Raum von der U… GmbH erworben.

Mit Schreiben vom 19.03.2010 (Bl. 47-51 d.A.) forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Unterlaassung auf und unterbreitete den Vorschlag, zur Erledigung sämtlicher in Frage stehender Schadenersatzansprüche einen Pauschalbetrag in Höhe von 850,00 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 10.02.2010 hat die Klägerin von der Deutschen Telekom den Namen des Beklagten erhalten.

Unter dem 27.12.2013 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Der Mahnbescheid ist am 02.01.2014 erlassen worden und dem Beklagten am 08.01.2014 zugestellt worden. Im Mahnbescheid ist die Hauptforderung bezeichnet mit: “Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung K 0052-……..vom 19.03.2010 ” und 2. Schadenersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 19.3.2010 Az. K 0052-..”

Mit Klagebegründungsschriftsatz vom 09.09.2014, zugestellt am 24.09.2014, hat die Klägerin die Klage begründet.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe die Abmahnung vom 19.3.2010 nicht erhalten. Er habe zu der genannten Zeit keinen Zugriff auf seinen Computer gehabt, weil er diesen zur Reparatur gegeben habe. Die Reparatur sei nicht durchgeführt; vielmehr sei der Computer einbehalten worden und ihm sei der Kaufpreis zurückgezahlt worden. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin Schadenersatzansprüche und ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung vom 19.3.2010 zustehen. Der Beklagte ist jedenfalls berechtigt, die Leistung zu verweigern. Eventuelle Ansprüche der Klägerin sind verjährt. Die Schadenersatzansprüche nach der Lizenzanalogie und der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 102 Satz 2 Urhebergesetz, 852 BGB ist nicht einschlägig. Der Beklagte hat auch nach dem Vortrag der Klägerin nichts auf Kosten der Klägerin erlangt. Es bestand keine Möglichkeit für den Beklagten, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Beklagte hat deshalb auch nicht als Nutzer einer Internettauschbörse eine Lizenzgebühr erspart. Es liegt keine Bereicherung auf Seiten des Beklagten, auch nach dem Vortrag der Klägerin vor. Es handelt sich vielmehr um deliktische Schadenersatzansprüche.

Die 3-jährige Verjährungsfrist war am 24.09.2014 “…(Anmerkung von mir: also zum Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung)”… abgelaufen. Sie begann spätestens am 01.01.2011, da die Klägerin im Jahre 2010 Kenntnis vom Namen des Beklagten erhalten hatte. Der Lauf der Verjährung ist nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der geltend gemachte Anspruch ist nicht individualisierbar bezeichnet. Der Beklagte konnte nicht erkennen, welcher Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht wird, da im Mahnbescheidsantrag sowohl für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als auch für die geltend gemachte Lizenzgebühr auf das Abmahnschreiben der Klägervertreter vom 19.03.2010 Bezug genommen wird. Eine weitere Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheid liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten das Abmahnschreiben zugegangen ist. Der Beklagte war mithin nicht in der Lage zu erkennen, welche Ansprüche konkret gegen ihn von der Klägerin geltend gemacht werden. Dies war dem Beklagten erst mit Zugang der Klagebegründung am 24.09.2014 möglich, die Verjährungsfrist war bereits am 31.12.2013 abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

W…..

Richterin am Amtsgericht

beglaubigt……….Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, 29. Juni 2015″

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#Rechtsirrtümer #Antwortpflicht des Abgemahnten?

Abmahnende Rechteinhaber und ihre Rechtsvertreter versuchen immer wieder, Kostenerstattung zu erwirken, auch dann wenn sich vor Gericht herausgestellt hat, dass der Anspruch nicht besteht. Populärer Vorwurf und Rechtsirrtum ist hier, der Abgemahnte habe außergerichtlich nicht reagiert und hätte den Irrtum des Abmahners vor der Klage aufklären müssen. Die fehlende Verantwortlichkeit des abgemahnten Anschlussinhabers wegen Filesharing bei mehreren weiteren volljährigen Nutzern etwa, die als Täter ernsthaft in Betracht kamen, hätten die Abmahner vorher ja mangels einer Antwort nicht erkennen können. Komisch ist ohnehin, warum so viele Abmahner glauben, dass die Welt aus lauter Singles besteht, aber das ist ohnehin ein anderes Thema….

Es gibt nämlich keine juristische Antwortpflicht des zu unrecht Abgemahnten, auch wenn die Abmahnung nach den Ermittlungen des Abmahners scheinbar begründet ist – dies ist mehrfach bereits gerichtlich – auch vom BGH – entschieden worden (OLG Hamburg Beschl. v. 24.11.2008 – Az.: 5 W 117/08 via RA Dr. Bahr; LG Münster LG Münster, Urt. v. 26.06.2013 – Az.: 26 O 76/12). Es mag zwar auch im Interesse des Abgemahnten sein, den anderen auf den Grund der Verweigerung hinzuweisen, um ihn von einem aufwendigen Gerichtsverfahren abzuhalten.

Aber weder aus § 269 ZPO noch aus § 91ff. ZPO oder sonstigen Vorschriften des deutschen Rechts ergibt sich, dass trotz Unterliegen die Kosten der anderen obsiegenden Partei auferlegt werden könnten. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der die Klage veranlasst hat (der Kläger) und verliert (der Kläger bei Klagerücknahme oder Klageabweisung eben). Umgekehrt haben auch die Abgemahnten sich jahrelang anhören müssen, dass es eben ein allgemeines Lebensrisiko ist, wenn man Kosten dadurch hat, dass man sich gegen eine unbegründete Abmahnung verteidigen muss.

Das OLG Hamburg a.a.O. führte dazu aus:

“…Die Antragstellerin übersieht, dass es nach nach herrschender Auffassung (vgl. BGH WRP 1995, 300 ff. — Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rn. 1.63 m.w.N.; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rn. 69; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 55 ff.; Ahrens / Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 12 ff.) eine derartige “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten nicht gibt, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangelt….”

Zwar hat in einer alten Entscheidung der BGH grundsätzlich eine Antwortpflicht des Abgemahnten bei einer wettbewerblichen Angelegenheit bejaht (BGH – I ZR 63/88 – Urt. v. 19.10.1989 – OLG Hamm – Antwortpflicht des Abgemahnten), aber dort hatte der Abgemahnte sich nach Einreichung der Unterlassungsklage doch noch zur Abgabe der Unterlassungserklärung entschlossen und somit war davon ausgegangen worden, dass diese begründet war. Es handelte sich also wohl nicht um einen zu unrecht Abgemahnten, denn er hatte sich auch nicht verteidigt. Wenn nun also vermeintliche Schadenersatzansprüche sich vor Gericht als nicht begründet erweisen, muß es damit dabei bleiben, dass derjenige die Kosten tragen muß, der den Rechtsstreit veranlasst und die Ansprüche geltend gemacht hat. Wir hoffen also, die Amtsrichter lassen sich nicht in die Irre führen. In der geschätzten Mehrzahl der Fälle antworten die Abgemahnten und kommt es hiernach gar nicht zu Gerichtsverfahren, sodass kein Grund besteht, zugunsten der Film- und Musikindustrie von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen.

Praxistipp: Nehmen Sie eine Abmahnung (= Rüge eines Rechtsverstosses durch Rechteinhaber oder deren Rechtsanwälte) immer ernst und holen Sie sich anwaltlichen Rat, ob und wie Sie sich verteidigen sollten. Wenn Sie auf ein Abmahnschreiben nicht antworten, steigt das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens erheblich. Juristisch gibt es dennoch nur eine Antwortpflicht (und damit Kostenerstattungspflicht), wenn sich die Abmahnung vor Gericht als berechtigt erweist oder Sie sich jedenfalls nicht fristgerecht vor Gericht verteidigen.

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#Filesharing-Klagen BaumgartenBrandt wegen Niko ein Renntier hebt ab-Fällen aus 2009

BaumgartenBrandt Rechtsanwälte klagen für Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Veröffentlichung des Films Niko – ein Renntier hebt ab – in 2009 in einer Tauschbörse nunmehr in mehreren Fällen vor dem AG Frankfurt ein. Wieviele Fälle es sind, läßt sich nur erahnen, da der Direktor die Fälle auf mehrere Richter verteilt hat.

Dabei handelt es sich nach meinen Informationen anscheinend nur um Betroffene, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben und/oder nicht gezahlt haben und bislang nicht anwaltlich vertreten waren und auch selbst ohne Anwalt Widerspruch gegen die Ende 2013 von BaumgartenBrandt erhobenen gerichtlichen Mahnbescheide erhoben haben. Das Ganze ist deshalb erstaunlich, weil BaumgartenBrandt weiss, dass es mit der Software Observer bzw. den Rechercheergebnissen des IT-Dienstleisters Guardaley Ltd.- jedenfalls in der Version 2009 und 2010 – Fehler gab, ohne dies in der Klagebegründung nach Widerspruch des Betroffenen zu erwähnen. Wegen der Fehler gab es zwischen BaumgartenBrandt und Guardaley ja sogar einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, nachdem 2011 Ipoque die Fehler aufgedeckt hat – ein Wettbewerber von Guardaley – siehe Bericht von Rechtsanwalt Dr. Wachs und Fakten der Ipoque GmbH dazu auf der abmahnwahndreipage. Auch die 24. Kammer hat im Verfahren 224 O 394/11 darauf hingewiesen, dass gerichtsgekannt wurde, dass die Zuverlässigkeit der Software zweifelhaft ist, weil kein taugliches Sachverständigengutachten über die Softwareversion aus 2009 vorhanden ist und es damit nachträglich kein Sacherständiger mehr überprüfen kann und das OLG Köln Az. 6 W 242/11 hat dies in einer vielbeachteten Entscheidung bestätigt – siehe das damalige Interview von Steffen Heintsch der initiative AW3P mit dem Sachverständgen Dr. Rolf Freitag hierzu.  Wenn nun hier in der Klagebegründung diese Probleme nicht erwähnt werden und für die angebliche Zuverlässigkeit der Rechercheergebnisse der Software Observer und der Arbeit von Guardaley aus 2009 dann als sachverständiger Zeuge Dipl.Ing Mathias Gärtner benannt wird, obwohl dieser die Software erst nach Updates in 2012 untersucht hat, wird nach meiner Überzeugung der Versuch unternommen, das Gericht zu täuschen.

Denn dieser Zeugenbeweisantritt ist ein Fake und die Grenzen des taktischen Weglassens von Problemen in einer Klageschrift werden hier  überschritten, wenn trotzdem die Zuverlässigkeit der Software behauptet wird. Nachträglich von einem Sachverständigen untersuchte Software, die verbessert wurde, kann nicht die Tauglichkeit zur Zeit der IP-Ermittlung aufklären oder beweisen. Damit kann der Sachverständige Gärtner zu Rechercheleistungen und der Software in der Version 2009 nichts sagen – und der Prozessbevollmächtigte von Europool weiss das auch. Das Wissen ihrer Anwälte muß sich Europool zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. BaumgartenBrandt scheint also darauf zu spekulieren, dass viele Betroffene keine qualifizierten Anwälte finden und doch noch früher oder später für Europool Kasse gemacht werden kann und bei Widerstand mit anwaltlicher Hilfe auf der Beklagtenseite die Klagen von Europool zurückgenommen werden können, um sich schadlos zu halten. Das ist leider so, da es mit den Erstattungsansprüchen Abgemahnter schwierig vor deutschen Gerichten ist – bisher….

Verzweifelungstat oder skrupellose Abzocke? Nach meinen Erfahrungen mit dem BGH-Senat zur Erstattungsfähigkeit von FlugReisekosten des Prozessbevollmächtigten eines englischen Pornoherstellers von Kiel nach München wundert mich nicht mehr viel. Es ging da um eine Filesahring-Klage, bei der der Betroffene auf Druck des Amtsrichters einen faulen Vergleich eingegangen ist. Die Filesharing Klage gegen einen Beklagten aus dem Raum Frankfurt/Main wegen einer 900 Euro-Schadenersatzklage vor dem Amtsgericht München, die nur ausländische Zeugen für die Klagebegründeten Behauptungen zum Beweis anbot, – weil eine Beweiserhebung mehrere Tausend Euro gekostet hätte mit sehr ungewissem Ausgang. Da wundert mich nicht mehr viel….Der BGH würde womöglich – das ist leider tatsächlich zu befürchten – auch hier wie im Reisekosten-Fall sagen: Grundsätzlich legitime optimale Interessenvertretung der Rechteinhaber den fliegenden Gerichtsstand optimal auszunutzen (dort war es RA Lutz Schroeder aus Kiel). Es ist schliesslich die Sache der Betroffenen, sich bei unberechtigten Forderungen mit rechtlichen Mitteln zu wehren und nicht auf faule Vergleiche einzugehen. Das ist aber leider bei vielen Betroffenen einer Abmahnung noch nicht angekommen, anstatt sich frühzeitig anwaltlichen Rat zu holen, schimpfen viele nur: “Ignorieren. Nicht zahlen. Keine Antwort. Kein Anwalt.” und “Betrügerische Anwälte” – und wollen selbst keinen einschalten, um sich mit kompetenter Hilfe zu wehren. Davon profitieren die Abmahnkanzleien! Denn selbst wenn möglicherweise die Anwälte der Kanzlei BaumgartenBrandt ihre Zulassung verlieren sollten, dann werden – dies ist zu befürchten – morgen neue Anwälte da sein, die so vorgehen.

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#Filesharing #Verjährung: Zahlungsansprüche verjähren in 3 Jahren ab Providerauskunft

[Update: Dieser Beitrag zu diesem Urteil unten und die übrigen amtgerichtlichen Urteile zur Frage der Verjährung der Lizenzgebühr bei Filesahring-Fällen sind überholt, nachdem der BGH entschieden hat, dass auch bei Filesharing (Unerlaubtes Veröffentlichen von geschützten Werken in sog. Internettauschörsen) der Restschadenersatz (die fiktive Lizenzgebühr) noch nach 10 Jahren eingeklagt werden kann, da insoweit erst nach 10 Jahren diese Schadenersatzansprüche verjähren (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016 Sz. <i ZR 48/15).]

Vor 3 Jahren schrieb ich: Wer Anfang 2011 oder früher abgemahnt wurde und erst in 2014 verklagt wurde, dürfte wahrscheinlich mit Aussicht auf Erfolg sich auf Verjährung berufen, falls die Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte nicht erst Ende 2011 oder später erteilt wurde. Nach einem Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368 verjähren Zahlungsansprüche bei Filesharing in 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Abmahner Kenntnis von der Anschrift des Beklagten mit der Providerauskunft erhalten haben. Die insoweit von den Klägern angeführten §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB sei auf die Zahlungsansprüche wegen eines fiktiven Lizenzschadens nicht in Filesharingfällen anwendbar, da anders als im BGH-Fall wegen Lizenzschadens der GEMA in Filesharing-Fällen der angebliche Täter regelmäßig im bereicherrechtlichen Sinne nichts erlangt hat und daher die 10jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist nicht anwendbar ist. Etwas erlangtes kann nur Geld, ein geldwerter Vorteil oder die Ersparnis einer Lizenzgebühr sein, aber da es gar nicht möglich ist, für die weltweite Veröffentlichung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk von den Rechteinhabern eine Lizenz zu erlangen, hat der Täter im Rechtssinne auch keine fiktive Lizenzgebühr erspart.
Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig, aber das Gericht hatte auch aus anderen Gründen die Filesharing-Klage über rund 3.500 Euro gegen einen Familienvater abgewiesen, sodass der Fall nicht geeignet sein dürfte, die Frage obergerichtlich zu klären. Die Frage der Verjährung in Filesharing-Fällen ist bislang obergerichtlich nicht geklärt. Die Abmahnkanzleien argumentieren regelmäßig mit der 10jährigen Verjährungsfrist.

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Filesharing-Klagen nach dem neuen UrhG – aktuelle Entwicklung

Nachdem am 9.10.2013 die Änderungen im Urheberrecht für Verbraucher in Kraft getreten sind und hiernach bei Klagen gegen Private wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet nach §§ 104a, 105 UrhG nur noch die Amtsgerichte oder Landgerichte am Wohnort des Beklagten zuständig sind, denen nach den jeweiligen Landesgesetze für Urheberrecht eine funktionelle Zuständigkeit zugewiesen wurde, testen die Abmahnkanzleien mit einigen neuen Klagen die neue Rechtslage bei diesen Gerichten ab. So wird neuerdings geklagt in Leipzig, Bielefeld, Bremen. Das heisst, für Hessen, die in den Landgerichtsbezirken  Darmstadt, Frankfurt a.M., Lahn-Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn, Wiesbaden wohnen ist allein das AG Frankfurt bzw. Landgericht Frankfurt – je nach Streitwert – zuständig. Die jeweils für den Wohnort für das Urheberrecht zugewiesenen Sonderzuständigkeiten finden sich hier.

Dabei werden nunmehr anscheinend bevorzugt Anschlussinhaber verklagt, die bislang nicht oder nicht hinreichend geantwortet haben, warum Sie die Ansprüche zurückweisen und nicht entsprechend anwaltlich vertreten sind. Betroffene, die nicht geantwortet haben oder lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Nun wird es spannend sein, ob die Richter bei umfangreichen Chartcontainern die Neuregelungen anwenden oder wieder wie bereits 2008 bei der Neuregelung des § 97a UrhG unter Hinweis auf den Umfang auch bei Kindern, Jugendlichen und sonstigen privaten Nutzern von einem “gewerblichen Ausmass” ausgehen und damit die Neuregelungen zur Haftungsbegrenzung für Private nicht anwenden.

Desweiteren ist zu beobachten, dass die Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, WSYC, Rasch, Sasse, Schulenberg & Schenk u.v.m. nunmehr zwar die geforderten Anwaltskostenerstattung reduzieren, aber die Schadenersatzbeträge erhöht haben. Auch hier wird sich daher zunehmend der Streit um die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühren der Höhe nach verschärfen. Die Entwicklung bleibt daher spannend, wie die Gerichte hiermit nun umgehen werden.

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Filesharing: Aktueller Stand am Beispiel AG Frankfurt und die Rolle des Wahlkampfs zur Bundestagswahl am 22.9.2013

Der Trend in die richtige Richtung und die Auswirkungen des neuen  Gesetzes gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigen uns aktuelle Entscheidungen der Amtsgerichte aus Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln (siehe aktuell Bericht von RA Gerth) und München (dazu auch Bericht RA Röttger), die sich mit Filesharing-Klagen befassen (Abmahnungen und Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen). (update 08.10.2013: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden ist inzwischen rückwirkend zum 1.10.2013 in Kraft getreten – siehe Verkündung im Bundesgesetzblatt).

Wohlgemerkt verlangen die Rechteinhaber immer auch Schadenersatz und behandeln den Abgemahnten als Täter, obwohl bekannt ist, daß häufig ein anderer aus Familie oder Nachbarschaft den Internetanschluss heimlich zum Filesharing mißbraucht hat oder sogar falsche Providerauskünfte vorkommen. Die Abgabe von Unterlassungserklärungen, werden dennoch laut RASCH Rechtsanwälte auch dann, wenn diese ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Schuld und lediglich zur gütlichen Einigung, aber gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden (sog. modizierte Unterlassungserklärungen), faktisch von manchen Richtern und den Abmahnkanzleien nach ihrem Vortrag als Schuldeingeständnis gewertet. Erst recht, wenn Abgemahnte den Fehler machen, bei den Abmahnkanzleien anzurufen, um die Sache “vom Tisch zu kriegen”. Zahlreiche Klagen belegen, dass das nach hinten losgehen kann und die Rechteinhaber dann Klageauftrag erteilen. Aber glücklicherweise ist derzeit eine Trendwende in Gang gekommen zugunsten der Betroffenen Abgemahnten (häufig Familien oder Alleinstehende mit geringem Einkommen).

So ist auch ein mir vorliegender aktueller Hinweisbeschluss bei einer Filesharing-Schadenersatzklage wegen 1 aktuellem Musikalbum aus dem Repertoire der Universal Music GmbH (vertreten durch die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte aus Hamburg) ergangen, den ich dazu wiedergebe (Hinweisbeschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2013 – Az. 29 C 818/13 (21): Zitat:

„…I.      Das Gericht weist darauf hin, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht ersichtlich ist.

  1. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 12ff. ZPO nicht im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Einzig in Betracht kommende Norm, die eine Zuständigkeit begründen könnte, ist § 32 ZPO. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, wonach alleine eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, nicht. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) widersprechen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein kann, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az. 4 AR 81/02 – juris; LG Potsdam, MMR 2001, 833; LG Bremen, ZUM 2001, 257). Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (nur) an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, mithin zum einen am Wohnort des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass hier das angeblich urheberrechtswidrige Angebot in das Internet eingestellt worden ist, zum anderen aber auch am Wohnort des Klägers, da er dort das Angebot des Beklagten bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen und sich demgemäß auch dort in seinem Urheberrecht verletzt gesehen hat (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Klägerin hat ihren Sitz in Berlin. Die Klägervertreter haben ihren Sitz in Hamburg. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Regensburg. Die Wahl des Amtsgerichts Frankfurt am Main als zuständigen Gerichts ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
  2. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, denn die Klägerin wäre dann zumindest verpflichtet, ihre Wahl nach Treu und Glauben auszuüben. Dies hat die Klägerin offensichtlich nicht getan.

II.         Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit weist das Gericht darauf hin, dass die zur Schätzung der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens gem. § 287 ZPO notwendigen Anknüpfungstatsachen derzeit nicht vollständig vorgetragen sind. Das Gericht wird sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bei seiner Entscheidung an dem bis 31.12.2011 geltenden Gema-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, orientieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, I-6 U 67/11 – juris).

Auf dieser Grundlage obliegt es der Klägerin darzulegen, (i) welcher Betrag für den einzelnen Zugriff zu Grunde zu legen ist und (ii) vorzutragen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder zumindest, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote avon an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen bzw., wie sich diese Zahlen im fragelichen Zeitraum entwickelt haben.

III. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist.

1.    Der Schadenersatzanspruch folgt dem Schaden, welcher der Klägerin tatsächlich entstanden ist. Insoweit bedarf es einer substantiierten Darlegung, welche Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten für entsprechende außergerichtliche Abmahnungen getroffen wurde. Dass eine Abrechnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr vereinbart wurde, erscheint äußerst fraglich. Die Klägerin hat außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.200,00 € für Abmahnkosten und Schadenersatzansprüche angeboten und verfährt gerichtsbekannt entsprechend in einer Vielzahl von Fällen. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 € entstanden, so würde die Klägerin ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen ist.

Gerichtsbekannt wird bei entsprechenden Massenfällen in aller Regel vielmehr eine Pauschalvergütung zwischen Mandant und Bevollmächtigten getroffen. Ausgehend von der Vermutung, dass die Klägerin mit ihren Anwälten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen hat, wird aufgegeben, diese zur Akte zu reichen.

2.    Hinsichtlich des angesetzten Streitwerts für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums hält das Gericht einen Streitwert von maximal 10.000,00 EUR für angemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.3.2011, 6 W 44/11 – juris; Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 – juris).

……“

Das bedeutet:

Der Druck auf die Musikindustrie und Ihre Anwälte steigt endlich die tatsächlichen Kosten und Schäden näher zu belegen, denn inzwischen sind sich die Amtsrichter weitgehend in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln und München einig, dass astronomische Streitwerte und überhöhte Anforderungen an die Darlegungs- bzw. Beweislast für abgemahnte private Internetanschlussinhaber zu einer mißbräuchlichen Abmahnmaschinerie im Bereich der Filesharing-Abmahnungen geführt haben und das so nicht richtig sein kann. Der Streitwert für 1 aktuelles Musikalbum liegt nach inzwischen einigermaßen gefestigter Rechtssprechung bei 10.000 € und nicht mehr wie in den letzten Jahren noch von der Musikindustrie und ihren Abmahnkanzleien angenommen, bei 100.000 € und außerdem wird ein „fliegender Gerichtsstand“ an weit entfernte Gerichte möglichst weit weg vom Wohnort des Beklagten in Frankfurt, Köln und nun auch München nicht mehr akzeptiert.

Fazit im Hinblick auf die Bundestagswahl:

Bitte nicht FDP wählen, sonst wird das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden wahrscheinlich wieder kippen und nicht in Kraft treten. Das Gesetz hat schon vor Inkrafttreten Wirkung gezeigt und ist daher wichtig; denn es hat zu einem Umdenken bei den Amtsrichtern geführt, die nunmehr zugunsten der betroffenen privaten Abgemahnten und z.T. häufig wegen der freien Gerichtsstandswahl nach alter Lesart am liebsten nach der Taktik der Abmahnkanzleien nur in München, Köln oder Frankfurt verklagten Verbrauchern, das sog. Forum-Shopping (=mißbräuchlich ferne Gerichtsstandswahl ohne örtlichen Bezug zum Streitgegenstand, um Gegner Rechtsverteidigung zu erschweren) nicht mehr mitmachen und Belege für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Musiklabels und ihren Anwälten vorgelegt haben möchten. Nach meinen Informationen haben die entsprechenden Kanzleien (hier Kanzlei RASCH aus Hamburg) dies bisher nicht getan, obwohl das Gericht die Vorlage der Vergütungsvereinbarungen mit den Auftraggebern (hier Universal Music) aufgegeben hat. Ebensowenig gibt es nachvollziehbare Darlegungen zur Höhe des geforderten Schadens (Universal Music verlangt hier „mindestens“ 2.500 € Schadenersatz für 1 Musikalbum).

Das Signal des Gesetzgebers zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigt also schon Wirkung, obwohl der Bundesrat dem Gesetz erst noch zustimmen muß und damit das Inkraftreten noch gar nicht feststeht. Es ist also wichtig, dass nicht nach der Bundestagswahl das Gesetz wieder gekippt wird und dann erneute Rechtsunsicherheit zu Lasten der Verbraucher entsteht.