LG Köln Az. 209 O 188/13 stellt klar: Abruf von Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung

Nach der Aufregung und Verunsicherung bei vielen Tausend Internetnutzern wegen Abmahnungen der Kanzlei U+C im Auftrag der The Archive AG gegen Anschlussinhaber wegen Abrufs von Videostreams auf einem Porno-Portal namens redtube.com Anfang Dezember 2013, hat sich die Lage glücklicherweise wieder zwischen den Jahren ein wenig beruhigt. Die Gefahr weiterer Abmahnwellen scheint vorerst gebannt zu sein. Aufgrund von Beschwerden einiger Betroffener bei dem Landgericht Köln haben die Kammern, die anders als die 28. und die 14. Kammer, hier fälschlicherweise die Streamingsachen durchgewunken haben, mitgeteilt, dass sie diese Providerbeschlüsse für rechtswidrig erklären werden. Die Beschwerden haben damit offenbar geholfen und dazu geführt, dass die Richter sich mit den auf Urheberrecht spezialisierten Kammern 28 und 14 abgestimmt und zu einer einheitlichen Linie gefunden haben, die erfreulicherweise klarstellt, dass die Auskunftsanträge der The Archive AG wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch “download” d.h. den Abruf von Videostreams auf redtube.com rechtswidrig waren und die Betroffenen in ihren Rechten verletzten.

Aufgrund der Beschwerden haben die Richter die Anträge nochmal gründlich gelesen und festgestellt, dass weder in tatsächlicher Sicht noch aus rechtlicher Sicht sich aus dem Antrag des RA Daniel Sebastian die für die Herausgabe der Daten vom Provider erforderliche “offensichtliche” Urheberrechtsverletzung ergibt. Die Voraussetzungen für die Herausgabe der Kundendaten nach § 101 Abs. 9 UrhG lagen somit gar nicht vor.
Während die auf Urheberrecht spezialisierten Kammern die Auskunftsanträge des RA Sebastian für The Archive AG daher von vornherein zurückgewiesen haben (siehe 214 O 190/13 und 228 O 173/13), haben die Richter der übrigen mit der Flut von Auskunftsanträgen der The Archive AG befassten Kammern, teilweise offenbar die Akten nicht richtig gelesen und irrig den Standardfall einer unerlaubten Veröffentlichung in einer Tauschbörse nach § 19a UrhG angenommen, obwohl RA Sebastian dies gar nicht vorgetragen hatte. Auf die Beschwerden haben nunmehr am 20.12.2013 die anderen Kammern daher nach nochmaliger Prüfung erkannt, dass die Auskunftsbeschlüsse rechtswidrig waren und dies daher RA Sebastian zur Stellungnahme binnen 10 Tagen mitgeteilt. So heißt es z.B. in einem Hinweisschreiben der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln an den Anwalt der The Archive AG:

LG Köln – Hinweisschreiben an Rechtsanwalt Daniel Sebastian als Vertreter der The Archive AG, Az. 209 O 188/13 vom 20.12.2013 –

“….in der Zivilsache The Archive AG werden die Beschwerden vom 12.12.2013 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt.

Nach nochmaliger Prüfung gibt die Antragsschrift Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

1) Das Vorliegen einer “offensichtlichen Rechtsverletzung” ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antrag bezieht sich - anders als in vorangegangenen Verfahren, die das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG zum Gegenstand hatten - auf einen “Download” des geschützten werks und damit auf einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an klarstellendem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des “Cachings” oder “Streamings” vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden.

Ausweislich des in Bezug genommen Gutachtens der D. & P. GbR vom 22. März 2013 dürfte das Programm “GLADII 1.1.3″ dabei nur den Vorgang des sogenannten “Streamings”, also des Abspielens einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers, dokumentieren. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes “Streaming” einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstlß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichtlerlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).

Die Antragstellerin trägt keine relevanten Tatsachen vor, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage bereits Zweifel an der erforderlichen “Offensichtlichkeit” der Rechtsverletzung.

2) Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen weder hinreichnd dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Gutachten der D. & Partner GbR vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann….”

Da es sich hier um das durch Art. 10 Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis handelt, in das unerlaubt eingegriffen wurde (dies stellt § 101 Abs. 10 UrhG auch ausdrücklich klar), sind diese Eingriffe durchaus schwerwiegend und bleibt zu hoffen, dass die Richter künftig die Anträge genauer prüfen, um nicht weitere Abmahnlawinen wegen Abrufs von Videostreams im Internet zu ermöglichen. Wie die Staatsanwaltschaft Köln aber mitgeteilt hat, wird daher nun auch wegen dieser zweifelhaften Überwachung und Verfolgung von Internetnutzern durch Private für den Zweck der Verfolgung von abwegigen Schadenersatzansprüchen aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen gegen die Verantwortlichen strafrechtlich ermittelt.

Aber auch in zivilrechtlicher Hinsicht wird es wichtig sein, die Abmahner von weiteren Abmahnwellen wegen Streamings abzuhalten, denn wie die Erfahrung zeigt, ist die beste Abschreckung nicht (nur) eine strafrechtliche Verfolgung, sondern vor allem auch die klare Botschaft der Zivilgerichte, dass abwegige Abmahnungen, die an sich aus technischen Gründen nur durch Betrug oder unerlaubtes Abfangen von durch das Fernmeldegeheimnis geschützten privaten Daten zustandegekommen sein können, nicht wirtschaftlich für die Abmahner erfolgreich sein dürfen.

Im Fall der betroffenen der Redtube-Abmahnungen der Kanzlei U+C teilte jedenfalls die 9. Kammer mit o.g. Schreiben vom 20.12.2013 mit:

“…Aufgrund dessen …neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FAmFG auszuspechen, dass der angegriffene Beschluss weitere Beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 05.10.2010 - 6 W 82/10; BGH, Beschl. vom 05.12.2012 - I ZB 48/12).”

Medien und Recht: Zusatz “Sponsored by” für gekaufte Beiträge reicht nicht

Wie der EuGH nun mit Urteil vom 17.10.2013 - Az. C-391/13 auf Vorlage des BGH in einem Rechtsstreit zwischen Zeitungsverlagen entschieden hat, ist das strenge deutsche Presserecht, soweit es in einzelnen Länderpressegesetzen die Anzeigenwerbung strenger reguliert mit der europäischen Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken vereinbar und damit müssen in deutschlandweit veröffentlichte gesponserte Beiträge in Prinmedien mit dem Begriff “Anzeige” als solche deutlich gekennzeichnet werden und genügen nicht Zusätze wie “sponsored by”. Denn dies ist dann so wie im Streitfall ein Verstoß gegen § 10 BadWürttPresseG.

Die einschlägige Vorschrift im PresseG BW für Baden-Württemberg lautet nämlich:

§ 10

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort “Anzeige” zu bezeichnen.

Das Pressegesetz für Hessen ist da weniger streng, denn dort lautet die einschlägige Vorschrift:

§ 8 HessPresseG

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.

Da in Baden-Württemberg der Wortlaut insoweit eindeutig ist und hiermit kein Auslegungsspielraum wie bei § 8 Hess PressG bestand, hat der Senat des BGH daraus geschlossen, dass “Sponsored by” keine ausreichende Kennzeichnung nach dem für die Streitparteien massgeblichen Landespressegesetz ist. Damit lag eine unlautere, verbotene Geschäftspraktik des Sponsors und des verantwortlichen Verlags vor. In Hessen wäre dies vermutllich anders.

BGH: strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein Schuldanerkenntnis

Ein häufig vor allem von einigen Abmahnkanzleien und manchen Richtern fälschlicherweise vorgebrachtes Argument in Wettbewerbs- oder Filesharing-Sachen ist es, in der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne weiteres eine Art Schuldeingeständnis für die in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsverletzungen zu sehen. Der Bundesgerichtshof hat erneut mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) in einem wettbewerbsrechtlichen Fall bekräftigt, dass dies ein Irrtum ist, wenn nicht aus sonstigen Erklärungen oder den Umständen darauf zu schließen ist, dass der Abgemahnte die Verantwortlichkeit einräumt. Da eine Entscheidung über die Abgabe einer solchen Erklärung von der abmahnenden Kanzlei im Auftrag des Verletzten regelmäßig sehr kurzfristig verlangt wird und andernfalls der Antrag auf eine einstweilige Verfügung droht, sind fundierte Prüfungen der Sach- und Rechtslage oft nicht möglich. Im Streitfall hat sich eine wettbewerbliche Abmahnung erst in der Berufungsentscheidung als unberechtigt erwiesen und hatte im Ergebnis daher auch zu Recht die Zahlung der Abmahnkosten verweigert.

Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Rechtsstreits und des regelmäßig viel höheren Prozesskostenrisikos im Falle von Unterlassungsstreitigkeiten ist kein Schuldeingeständnis, weil vernünftige Gründe dafür sprechen immer dann, wenn in tatsächlicher und /oder rechtlicher Sicht ein nicht unerhebliches Risiko für den Abgemahnten besteht, vor Gericht ganz oder teilweise zu unterliegen, dem aufwendigen Rechtsstreit hierüber aus dem Weg zu gehen, oder zumindest den Streit auf die Fragen der Kostenerstattung und Schadenersatzleistung zu reduzieren.

Praxistipp: Als Abgemahnter niemals ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen bei Zweifeln lieber vorher anwaltlich überprüfen lassen und dann ggfs. nur in modifizierter d.h. abgeänderter Formulierung, insbesondere ausdrücklich nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtlage, jedoch rechtsverbindlich abgeben, um teure einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen zu vermeiden. Wie der BGH zwar betont, hat ein solcher Zusatz “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht….aber rechtsverbindlich” lediglich klarstellende Funktion, aber auch ohne einen solchen Zusatz ist ohne weitere Erklärungen oder Umstände nicht ohne weiteres von einem Schuldanerkenntnis auszugehen, daher bestand auch keine Zahlungspflicht aus Vertrag.

Filesharing-Klagen nach dem neuen UrhG - aktuelle Entwicklung

Nachdem am 9.10.2013 die Änderungen im Urheberrecht für Verbraucher in Kraft getreten sind und hiernach bei Klagen gegen Private wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet nach §§ 104a, 105 UrhG nur noch die Amtsgerichte oder Landgerichte am Wohnort des Beklagten zuständig sind, denen nach den jeweiligen Landesgesetze für Urheberrecht eine funktionelle Zuständigkeit zugewiesen wurde, testen die Abmahnkanzleien mit einigen neuen Klagen die neue Rechtslage bei diesen Gerichten ab. So wird neuerdings geklagt in Leipzig, Bielefeld, Bremen. Das heisst, für Hessen, die in den Landgerichtsbezirken Darmstadt, Frankfurt a.M., Lahn-Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn, Wiesbaden wohnen ist allein das AG Frankfurt bzw. Landgericht Frankfurt - je nach Streitwert - zuständig. Die jeweils für den Wohnort für das Urheberrecht zugewiesenen Sonderzuständigkeiten finden sich hier.

Dabei werden nunmehr anscheinend bevorzugt Anschlussinhaber verklagt, die bislang nicht oder nicht hinreichend geantwortet haben, warum Sie die Ansprüche zurückweisen und nicht entsprechend anwaltlich vertreten sind. Betroffene, die nicht geantwortet haben oder lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Nun wird es spannend sein, ob die Richter bei umfangreichen Chartcontainern die Neuregelungen anwenden oder wieder wie bereits 2008 bei der Neuregelung des § 97a UrhG unter Hinweis auf den Umfang auch bei Kindern, Jugendlichen und sonstigen privaten Nutzern von einem “gewerblichen Ausmass” ausgehen und damit die Neuregelungen zur Haftungsbegrenzung für Private nicht anwenden.

Desweiteren ist zu beobachten, dass die Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, WSYC, Rasch, Sasse, Schulenberg & Schenk u.v.m. nunmehr zwar die geforderten Anwaltskostenerstattung reduzieren, aber die Schadenersatzbeträge erhöht haben. Auch hier wird sich daher zunehmend der Streit um die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühren der Höhe nach verschärfen. Die Entwicklung bleibt daher spannend, wie die Gerichte hiermit nun umgehen werden.

OLG Frankfurt Urt. vom 30.09.2013: Abmahnung gegen Internetdienstleister, der unbefugt per e-mail mahnt, ist rechtskräftig

Update 26.11.2013: Das erfreuliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 30.09.2013 Az. 1 U 314/12 entschieden, dass die IContent GmbH als damalige Betreiberin der Abofalle outlets.de (inzwischen Webtains GmbH) bei einem untergeschobenen Vertrag verpflichtet ist, es zu unterlassen, einen vermeintlichen Kunden per e-mail zu kontaktieren, insbesondere ihn zu mahnen und einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen, ohne den Vertragsschluss verifiziert zu haben. Damit hat der betroffene Verbraucher mit seiner Widerklage schließlich Erfolg gehabt. Ein Gegenangriff ist in solchen Fällen also die beste Verteidigung! Lassen Sie Unternehmer abmahnen, wenn Sie die Bestellung bzw. „Anmeldung“ nicht zu verantworten haben und trotzdem per e-mail mit untergeschobenen Verträgen und Zahlungsaufforderungen belästigt werden! Wehren Sie sich so, dass Sie den Spiess umdrehen und lassen Sie anwaltlich das Unternehmen abmahnen, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt und Ihnen unzulässigerweise Stress macht!

Die Unternehmen dürfen Verbraucher oder andere Gewerbetreibende nicht mit Rechnungen und Mahnungen oder sogar der Inaussichtstellung eines negativen Schufa-Eintrags belästigen und bedrohen, wenn die Online-Bestellung nicht verifiziert ist oder wenigstens der Aktivierungslink in der automatischen Mail für die Bestätigung der Bestellung nicht betätigt wurde. Hierbei enstehen nach anwaltlicher Abmahnung dem Unternehmen, das trotzdem Rechnungen versendet dann allein aufgrund der anwaltlichen Abmahnung bereits Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Unterlassungsstreitwert von 3.000 €! (Bei neuen Aufträgen nach dem 1.8.2013 sind das inzwischen nach der neuen Rechtsanwaltsvergütungsverordnung dann 334,75 €).

Das interessante Urteil ist hier im Volltext verfügbar: OLG Frankfurt Urteil vom 30-09-2013 Unterlassung e-mails Mehr von diesem Beitrag lesen

Werberecht: Werbung mit “Prof.” unzulässig, wenn der Titel eigentlich “Profesor invitado” - verliehen von Uni in Spanien - ist

Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit einstweiliger Verfügung vom 11.09.2013 einem deutschen Unternehmer, der im medizinischen Bereich gewerblich tätig ist, untersagt, mit “Prof.” zu werben, wenn er nur über einen von einer spanischen Universität verliehenen Titel “Profesore invitado (Prof.)” verfügt, weil er dort Lehrtätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter wahrnimmt. Strenggenommen ist “Professor” zwar kein Titel, sondern eine Hochschultätigkeitsbezeichnung, aber diese wird rechtlich und in der Praxis entsprechend behandelt (vgl. z.B. § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes aus NRW). Es ist für Wettbewerber daher immer wieder ärgerlich, wenn irreführenderweise Titel ohne Habilitation und ohne vergleichbare Anforderungen an eine Professur wie in Deutschland - jedenfalls im medinzinischen Bereich - im Ausland verliehen werden und dann irreführend abgekürzt von den betreffenden Ärzten und Gewerbetreibenden dann für die Werbung mit einem “Prof.”-Titel oder “Professor” verwendet werden. Denn so erwecken diese zu Unrecht den Anschein von herausragenden Leistungen in Forschung und/oder Lehre, ohne tatsächlich Leistungen im Sinne eines echten Professors erbracht zu haben und erwecken so im Rechtsverkehr den irreführenden Eindruck, zu einem ordentlichen Professor aufgrund einer Habilitation berufen worden zu sein.

Behördliche Untersagungsverfahren der zuständigen Wissenschaftsministerien gibt es in diesem Bereich, aber nicht allzu häufig, da diese unter Einschaltung der beteiligten Ministerien und Stellen sehr aufwendig sind. Gleichwohl müssen Wettbewerber sich dies nicht gefallen lassen und können hiergegen vorgehen wie auch diese einstweilige Verfügung zeigt. So hat nun die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2013 bestätigt (Az. 3-08 O 114/13 (n.rk.), dass solche Werbung irreführend und daher unzulässig ist. Dort heisst es dazu (wie in einstweiligen Verfügungsverfahren üblich mit knapper Begründung):

….Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. mit der Angabe “Prof……” für das …………………. in Deutschland zu werben oder werben zu lassen, wie geschehen in Anlagen VK………und

2……….

Gründe

………

Die Schutzschrift vom ….. lag bei Beschlussfassung vor, gibt jedoch keinen Anlass mündlich zu verhandeln.

Die Anträge sind auch unter Berücksichtigung der Schutzschrift begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HG des Landes Nordrhein-Westfalen zu, weil der Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel “Prof.” im Zusammenhang mit der Werbung für die Antragsgegnerin zu 2 führt. Denn ein von einer Universität der Europäischen Union verliehener Hochschultitel darf nur in der verliehenen Form geführt werden. Die Universität S. hat dem Antragsgegner zu 1 den Hochschultitel “Profesor Invitado (Prof.).” verliehen, so dass der Antragsggegner zu 1 den ihm verliehenen Hochschultitel in dieser Form führen muss und die Führung des Hochschultitels “Prof. in Alleinstellung gegen das HG verstößt.

Der Antragsgegner ist zwar nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 HG auch berechtigt, den ihm verliehenen Hochschultitel in der in Spanien zugelassenen und nachweislich allgemein üblichen Abkürzung zu verwenden. Dies ist jedoch nicht Prof., sondern Prof.Inv.

Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist auch nicht aufgrund der Abmahnung vom …Juni 2013 widerlegt, weil es in dieser um eine Markenverletzung geht und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Antragsgegener zu 1 die Hochschulbezeichnung Prof. zu Unrecht führte.

…….”

Ausländische Hochschulen, die zum Zwecke der Einsparung von Ausgaben für Honorare die Titel verleihen, ohne dass die betreffenden Personen die aufgrund internationaler Abkommen im Bildungswesen anerkannten Voraussetzungen erfüllen, gefährden auch den Hochschulstatus, der in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) veröffentlicht wird. Zudem heißt es in den insoweit einheitlichen deutschen Hochschulgesetzen, dass Hochschultitel, die durch Titelkauf erworben werden, nicht zum Führen des Titels berechtigen. Zuwiderhandlungen sind übrigens auch bei zumindest bedingtem Vorsatz nach § 132a StGB strafbar.

Auch die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf hatten sich vor kurzem mit solchen Fällen befasst und behördliche Untersagungen bestätigt - vgl. dazu für Gastprofessoren aus Ungarn (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 - Az. 15 L 1145/12) oder Rumänien (VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Az. 7 K 3060/11 “visiting professor”).

BGH: Bekannter Markenname als Keyword für Google Adwords Anzeige eines Wettbewerbers ist Markenverletzung

Markennamen als Key Words für Google Adwords Anzeigen sind ein häufiges Streitthema, das nun auch wieder den BGH beschäftigt hat. Das höchste deutsche Zivilgericht hat dazu entschieden, dass das Verwenden bekannter Marken als Keyword für Google Adwords Anzeigen eine Markenverletzung sein kann und insofern seine Rechtssprechung weiterentwickelt.

Für die Praxis der Google Adwords Werbung von Unternehmen kann daher nur angeraten werden, sehr bekannte Marken von Wettbewerbern lieber nicht als Keywords in der Google Adwords Werbung zu schalten.

Wenn die Klägermarke „Beate Uhse“ wie vorgetragen die bekannteste Marke ist (wahrscheinlich ja), dann kommt ausnahmsweise es in Betracht, dass ein Wettbewerber allein durch die Verwendung dieser Marke als Key Word bereits die Marke „Beate Uhse“ verletzt. Dies hat der BGH unter Hinweis auf die Bedeutung bekannter Marken und das EU-Recht (hier

GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ) entschieden, aber zur Feststellung der Tatfrage, ob hier tatsächlich Beate Uhse für den konkreten Geltungsbereich des Wettbewerbsverhältnis bekannteste Marke Deutschlands ist, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die Tatsacheninstanz hierzu zunächst noch verhandelt.

Die amtlichen Leitsätze des BGH zu dieser Entscheidung vom 20.02.2013 (Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 172/11) lauten:

a) Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords- Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV sein.

b) Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. Interflora).

Die Vorinstanz - OLG Frankfurt am Main - hatte noch auf Grundlage der bisherigen Rechtssprechung eine Markenverletzung verneint, weil allein durch die Verwendung der Marke als Keyword noch keine Verletzung der Werbe- und der Herkunftsfunktion der Marke vorliege, wenn die Anzeige wie hier erkennbar von einem anderen Erotikshop komme. Nun hat aber der BGH das angegriffene Urteil aufgehoben und meinte nun, es kommt darauf an, dass geklärt wird, ob Beate Uhse tatsächlich sehr bekannt ist und hat dazu zur Entscheidung den Rechtsstreit wieder an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

Für die Praxis der Google Adwords Werbung von Unternehmen kann daher nur angeraten werden, sehr bekannte Marken lieber nicht als Keywords in der Google Adwords Werbung zu schalten.

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