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#Rechtsirrtümer #Antwortpflicht des Abgemahnten?

Abmahnende Rechteinhaber und ihre Rechtsvertreter versuchen immer wieder, Kostenerstattung zu erwirken, auch dann wenn sich vor Gericht herausgestellt hat, dass der Anspruch nicht besteht. Populärer Vorwurf und Rechtsirrtum ist hier, der Abgemahnte habe außergerichtlich nicht reagiert und hätte den Irrtum des Abmahners vor der Klage aufklären müssen. Die fehlende Verantwortlichkeit des abgemahnten Anschlussinhabers wegen Filesharing bei mehreren weiteren volljährigen Nutzern etwa, die als Täter ernsthaft in Betracht kamen, hätten die Abmahner vorher ja mangels einer Antwort nicht erkennen können. Komisch ist ohnehin, warum so viele Abmahner glauben, dass die Welt aus lauter Singles besteht, aber das ist ohnehin ein anderes Thema….

Es gibt nämlich keine juristische Antwortpflicht des zu unrecht Abgemahnten, auch wenn die Abmahnung nach den Ermittlungen des Abmahners scheinbar begründet ist – dies ist mehrfach bereits gerichtlich – auch vom BGH – entschieden worden (OLG Hamburg Beschl. v. 24.11.2008 – Az.: 5 W 117/08 via RA Dr. Bahr; LG Münster LG Münster, Urt. v. 26.06.2013 – Az.: 26 O 76/12). Es mag zwar auch im Interesse des Abgemahnten sein, den anderen auf den Grund der Verweigerung hinzuweisen, um ihn von einem aufwendigen Gerichtsverfahren abzuhalten.

Aber weder aus § 269 ZPO noch aus § 91ff. ZPO oder sonstigen Vorschriften des deutschen Rechts ergibt sich, dass trotz Unterliegen die Kosten der anderen obsiegenden Partei auferlegt werden könnten. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der die Klage veranlasst hat (der Kläger) und verliert (der Kläger bei Klagerücknahme oder Klageabweisung eben). Umgekehrt haben auch die Abgemahnten sich jahrelang anhören müssen, dass es eben ein allgemeines Lebensrisiko ist, wenn man Kosten dadurch hat, dass man sich gegen eine unbegründete Abmahnung verteidigen muss.

Das OLG Hamburg a.a.O. führte dazu aus:

“…Die Antragstellerin übersieht, dass es nach nach herrschender Auffassung (vgl. BGH WRP 1995, 300 ff. — Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rn. 1.63 m.w.N.; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rn. 69; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 55 ff.; Ahrens / Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 12 ff.) eine derartige “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten nicht gibt, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangelt….”

Zwar hat in einer alten Entscheidung der BGH grundsätzlich eine Antwortpflicht des Abgemahnten bei einer wettbewerblichen Angelegenheit bejaht (BGH – I ZR 63/88 – Urt. v. 19.10.1989 – OLG Hamm – Antwortpflicht des Abgemahnten), aber dort hatte der Abgemahnte sich nach Einreichung der Unterlassungsklage doch noch zur Abgabe der Unterlassungserklärung entschlossen und somit war davon ausgegangen worden, dass diese begründet war. Es handelte sich also wohl nicht um einen zu unrecht Abgemahnten, denn er hatte sich auch nicht verteidigt. Wenn nun also vermeintliche Schadenersatzansprüche sich vor Gericht als nicht begründet erweisen, muß es damit dabei bleiben, dass derjenige die Kosten tragen muß, der den Rechtsstreit veranlasst und die Ansprüche geltend gemacht hat. Wir hoffen also, die Amtsrichter lassen sich nicht in die Irre führen. In der geschätzten Mehrzahl der Fälle antworten die Abgemahnten und kommt es hiernach gar nicht zu Gerichtsverfahren, sodass kein Grund besteht, zugunsten der Film- und Musikindustrie von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen.

Praxistipp: Nehmen Sie eine Abmahnung (= Rüge eines Rechtsverstosses durch Rechteinhaber oder deren Rechtsanwälte) immer ernst und holen Sie sich anwaltlichen Rat, ob und wie Sie sich verteidigen sollten. Wenn Sie auf ein Abmahnschreiben nicht antworten, steigt das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens erheblich. Juristisch gibt es dennoch nur eine Antwortpflicht (und damit Kostenerstattungspflicht), wenn sich die Abmahnung vor Gericht als berechtigt erweist oder Sie sich jedenfalls nicht fristgerecht vor Gericht verteidigen.

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#Filesharing #Verjährung: Zahlungsansprüche verjähren in 3 Jahren ab Providerauskunft

[Update: Dieser Beitrag zu diesem Urteil unten und die übrigen amtgerichtlichen Urteile zur Frage der Verjährung der Lizenzgebühr bei Filesahring-Fällen sind überholt, nachdem der BGH entschieden hat, dass auch bei Filesharing (Unerlaubtes Veröffentlichen von geschützten Werken in sog. Internettauschörsen) der Restschadenersatz (die fiktive Lizenzgebühr) noch nach 10 Jahren eingeklagt werden kann, da insoweit erst nach 10 Jahren diese Schadenersatzansprüche verjähren (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016 Sz. <i ZR 48/15).]

Vor 3 Jahren schrieb ich: Wer Anfang 2011 oder früher abgemahnt wurde und erst in 2014 verklagt wurde, dürfte wahrscheinlich mit Aussicht auf Erfolg sich auf Verjährung berufen, falls die Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte nicht erst Ende 2011 oder später erteilt wurde. Nach einem Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368 verjähren Zahlungsansprüche bei Filesharing in 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Abmahner Kenntnis von der Anschrift des Beklagten mit der Providerauskunft erhalten haben. Die insoweit von den Klägern angeführten §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB sei auf die Zahlungsansprüche wegen eines fiktiven Lizenzschadens nicht in Filesharingfällen anwendbar, da anders als im BGH-Fall wegen Lizenzschadens der GEMA in Filesharing-Fällen der angebliche Täter regelmäßig im bereicherrechtlichen Sinne nichts erlangt hat und daher die 10jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist nicht anwendbar ist. Etwas erlangtes kann nur Geld, ein geldwerter Vorteil oder die Ersparnis einer Lizenzgebühr sein, aber da es gar nicht möglich ist, für die weltweite Veröffentlichung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk von den Rechteinhabern eine Lizenz zu erlangen, hat der Täter im Rechtssinne auch keine fiktive Lizenzgebühr erspart.
Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig, aber das Gericht hatte auch aus anderen Gründen die Filesharing-Klage über rund 3.500 Euro gegen einen Familienvater abgewiesen, sodass der Fall nicht geeignet sein dürfte, die Frage obergerichtlich zu klären. Die Frage der Verjährung in Filesharing-Fällen ist bislang obergerichtlich nicht geklärt. Die Abmahnkanzleien argumentieren regelmäßig mit der 10jährigen Verjährungsfrist.

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Filesharing-Klagen nach dem neuen UrhG – aktuelle Entwicklung

Nachdem am 9.10.2013 die Änderungen im Urheberrecht für Verbraucher in Kraft getreten sind und hiernach bei Klagen gegen Private wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet nach §§ 104a, 105 UrhG nur noch die Amtsgerichte oder Landgerichte am Wohnort des Beklagten zuständig sind, denen nach den jeweiligen Landesgesetze für Urheberrecht eine funktionelle Zuständigkeit zugewiesen wurde, testen die Abmahnkanzleien mit einigen neuen Klagen die neue Rechtslage bei diesen Gerichten ab. So wird neuerdings geklagt in Leipzig, Bielefeld, Bremen. Das heisst, für Hessen, die in den Landgerichtsbezirken  Darmstadt, Frankfurt a.M., Lahn-Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn, Wiesbaden wohnen ist allein das AG Frankfurt bzw. Landgericht Frankfurt – je nach Streitwert – zuständig. Die jeweils für den Wohnort für das Urheberrecht zugewiesenen Sonderzuständigkeiten finden sich hier.

Dabei werden nunmehr anscheinend bevorzugt Anschlussinhaber verklagt, die bislang nicht oder nicht hinreichend geantwortet haben, warum Sie die Ansprüche zurückweisen und nicht entsprechend anwaltlich vertreten sind. Betroffene, die nicht geantwortet haben oder lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Nun wird es spannend sein, ob die Richter bei umfangreichen Chartcontainern die Neuregelungen anwenden oder wieder wie bereits 2008 bei der Neuregelung des § 97a UrhG unter Hinweis auf den Umfang auch bei Kindern, Jugendlichen und sonstigen privaten Nutzern von einem “gewerblichen Ausmass” ausgehen und damit die Neuregelungen zur Haftungsbegrenzung für Private nicht anwenden.

Desweiteren ist zu beobachten, dass die Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, WSYC, Rasch, Sasse, Schulenberg & Schenk u.v.m. nunmehr zwar die geforderten Anwaltskostenerstattung reduzieren, aber die Schadenersatzbeträge erhöht haben. Auch hier wird sich daher zunehmend der Streit um die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühren der Höhe nach verschärfen. Die Entwicklung bleibt daher spannend, wie die Gerichte hiermit nun umgehen werden.

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Filesharing: Aktueller Stand am Beispiel AG Frankfurt und die Rolle des Wahlkampfs zur Bundestagswahl am 22.9.2013

Der Trend in die richtige Richtung und die Auswirkungen des neuen  Gesetzes gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigen uns aktuelle Entscheidungen der Amtsgerichte aus Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln (siehe aktuell Bericht von RA Gerth) und München (dazu auch Bericht RA Röttger), die sich mit Filesharing-Klagen befassen (Abmahnungen und Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen). (update 08.10.2013: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden ist inzwischen rückwirkend zum 1.10.2013 in Kraft getreten – siehe Verkündung im Bundesgesetzblatt).

Wohlgemerkt verlangen die Rechteinhaber immer auch Schadenersatz und behandeln den Abgemahnten als Täter, obwohl bekannt ist, daß häufig ein anderer aus Familie oder Nachbarschaft den Internetanschluss heimlich zum Filesharing mißbraucht hat oder sogar falsche Providerauskünfte vorkommen. Die Abgabe von Unterlassungserklärungen, werden dennoch laut RASCH Rechtsanwälte auch dann, wenn diese ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Schuld und lediglich zur gütlichen Einigung, aber gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben werden (sog. modizierte Unterlassungserklärungen), faktisch von manchen Richtern und den Abmahnkanzleien nach ihrem Vortrag als Schuldeingeständnis gewertet. Erst recht, wenn Abgemahnte den Fehler machen, bei den Abmahnkanzleien anzurufen, um die Sache “vom Tisch zu kriegen”. Zahlreiche Klagen belegen, dass das nach hinten losgehen kann und die Rechteinhaber dann Klageauftrag erteilen. Aber glücklicherweise ist derzeit eine Trendwende in Gang gekommen zugunsten der Betroffenen Abgemahnten (häufig Familien oder Alleinstehende mit geringem Einkommen).

So ist auch ein mir vorliegender aktueller Hinweisbeschluss bei einer Filesharing-Schadenersatzklage wegen 1 aktuellem Musikalbum aus dem Repertoire der Universal Music GmbH (vertreten durch die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte aus Hamburg) ergangen, den ich dazu wiedergebe (Hinweisbeschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2013 – Az. 29 C 818/13 (21): Zitat:

„…I.      Das Gericht weist darauf hin, dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht ersichtlich ist.

  1. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 12ff. ZPO nicht im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Einzig in Betracht kommende Norm, die eine Zuständigkeit begründen könnte, ist § 32 ZPO. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, wonach alleine eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, nicht. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) widersprechen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein kann, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az. 4 AR 81/02 – juris; LG Potsdam, MMR 2001, 833; LG Bremen, ZUM 2001, 257). Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (nur) an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, mithin zum einen am Wohnort des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass hier das angeblich urheberrechtswidrige Angebot in das Internet eingestellt worden ist, zum anderen aber auch am Wohnort des Klägers, da er dort das Angebot des Beklagten bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen und sich demgemäß auch dort in seinem Urheberrecht verletzt gesehen hat (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Klägerin hat ihren Sitz in Berlin. Die Klägervertreter haben ihren Sitz in Hamburg. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Regensburg. Die Wahl des Amtsgerichts Frankfurt am Main als zuständigen Gerichts ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
  2. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, denn die Klägerin wäre dann zumindest verpflichtet, ihre Wahl nach Treu und Glauben auszuüben. Dies hat die Klägerin offensichtlich nicht getan.

II.         Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit weist das Gericht darauf hin, dass die zur Schätzung der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens gem. § 287 ZPO notwendigen Anknüpfungstatsachen derzeit nicht vollständig vorgetragen sind. Das Gericht wird sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bei seiner Entscheidung an dem bis 31.12.2011 geltenden Gema-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, orientieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, I-6 U 67/11 – juris).

Auf dieser Grundlage obliegt es der Klägerin darzulegen, (i) welcher Betrag für den einzelnen Zugriff zu Grunde zu legen ist und (ii) vorzutragen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder zumindest, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote avon an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen bzw., wie sich diese Zahlen im fragelichen Zeitraum entwickelt haben.

III. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist.

1.    Der Schadenersatzanspruch folgt dem Schaden, welcher der Klägerin tatsächlich entstanden ist. Insoweit bedarf es einer substantiierten Darlegung, welche Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten für entsprechende außergerichtliche Abmahnungen getroffen wurde. Dass eine Abrechnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr vereinbart wurde, erscheint äußerst fraglich. Die Klägerin hat außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.200,00 € für Abmahnkosten und Schadenersatzansprüche angeboten und verfährt gerichtsbekannt entsprechend in einer Vielzahl von Fällen. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.379,80 € entstanden, so würde die Klägerin ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen ist.

Gerichtsbekannt wird bei entsprechenden Massenfällen in aller Regel vielmehr eine Pauschalvergütung zwischen Mandant und Bevollmächtigten getroffen. Ausgehend von der Vermutung, dass die Klägerin mit ihren Anwälten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen hat, wird aufgegeben, diese zur Akte zu reichen.

2.    Hinsichtlich des angesetzten Streitwerts für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums hält das Gericht einen Streitwert von maximal 10.000,00 EUR für angemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.3.2011, 6 W 44/11 – juris; Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 – juris).

……“

Das bedeutet:

Der Druck auf die Musikindustrie und Ihre Anwälte steigt endlich die tatsächlichen Kosten und Schäden näher zu belegen, denn inzwischen sind sich die Amtsrichter weitgehend in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln und München einig, dass astronomische Streitwerte und überhöhte Anforderungen an die Darlegungs- bzw. Beweislast für abgemahnte private Internetanschlussinhaber zu einer mißbräuchlichen Abmahnmaschinerie im Bereich der Filesharing-Abmahnungen geführt haben und das so nicht richtig sein kann. Der Streitwert für 1 aktuelles Musikalbum liegt nach inzwischen einigermaßen gefestigter Rechtssprechung bei 10.000 € und nicht mehr wie in den letzten Jahren noch von der Musikindustrie und ihren Abmahnkanzleien angenommen, bei 100.000 € und außerdem wird ein „fliegender Gerichtsstand“ an weit entfernte Gerichte möglichst weit weg vom Wohnort des Beklagten in Frankfurt, Köln und nun auch München nicht mehr akzeptiert.

Fazit im Hinblick auf die Bundestagswahl:

Bitte nicht FDP wählen, sonst wird das Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden wahrscheinlich wieder kippen und nicht in Kraft treten. Das Gesetz hat schon vor Inkrafttreten Wirkung gezeigt und ist daher wichtig; denn es hat zu einem Umdenken bei den Amtsrichtern geführt, die nunmehr zugunsten der betroffenen privaten Abgemahnten und z.T. häufig wegen der freien Gerichtsstandswahl nach alter Lesart am liebsten nach der Taktik der Abmahnkanzleien nur in München, Köln oder Frankfurt verklagten Verbrauchern, das sog. Forum-Shopping (=mißbräuchlich ferne Gerichtsstandswahl ohne örtlichen Bezug zum Streitgegenstand, um Gegner Rechtsverteidigung zu erschweren) nicht mehr mitmachen und Belege für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Musiklabels und ihren Anwälten vorgelegt haben möchten. Nach meinen Informationen haben die entsprechenden Kanzleien (hier Kanzlei RASCH aus Hamburg) dies bisher nicht getan, obwohl das Gericht die Vorlage der Vergütungsvereinbarungen mit den Auftraggebern (hier Universal Music) aufgegeben hat. Ebensowenig gibt es nachvollziehbare Darlegungen zur Höhe des geforderten Schadens (Universal Music verlangt hier „mindestens“ 2.500 € Schadenersatz für 1 Musikalbum).

Das Signal des Gesetzgebers zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftsmethoden zeigt also schon Wirkung, obwohl der Bundesrat dem Gesetz erst noch zustimmen muß und damit das Inkraftreten noch gar nicht feststeht. Es ist also wichtig, dass nicht nach der Bundestagswahl das Gesetz wieder gekippt wird und dann erneute Rechtsunsicherheit zu Lasten der Verbraucher entsteht.

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Änderungen im UrhG – Leistungsschutz, Gerichtsstand, Deckelung des Streitwerts bei abgemahnten Verbrauchern

update 20.09.2013: Der Bundesrat hat das Gesetz gegen unseriöse Gescäftsmethoden nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung ohne Änderungen verabschiedet und damit wird es in Kürze nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Kurz vor den Sommerferien bescherte uns der Bundestag mit dem “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” unter anderem einige Änderungen des Urheberrechts. Bevor es in Kraft-Tritt wird Nachdem der Entwurf ohne Änderungen am 20.09.2013 den Bundesrat passiert hat, wird das Gesetz also dem Entwurf  entsprechen.

Zudem sind die  unter 3. näher erläuterten Änderungen für Suchmaschinen in Kraft getreten, die nun bei Links mit Textausschnitten zu Inhalten von Presseverlagen unter Umständen die Zustimmung der Verlage benötigen  (sog. Leistungsschutzrecht für Presseverlage).

1. Deckelung der Erstattung von Anwaltskosten auf im Regelfall 124,50 €

Gerade mit Blick auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versucht hier der Gesetzgeber erneut, die Belastung privater Abgemahnter abzumildern, indem nunmehr mit der Neuregelung in § 97a UrhG die Mindestanforderungen an Abmahnungen konkretisiert werden und die Höhe der Anwaltskostenerstattung erneut gedeckelt werden soll. Soweit das Gesetz dann nach Verkündung voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft tritt, gilt dann bei Abmahnungen in Urheberrechtssachen gegenüber Privatleuten (Verbrauchern), dass die erstattungsfähigen Kosten auf jene nach dem neuen RVG aus einem Wert von 1.000 € begrenzt werden sollen, wenn dies nicht nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Damit wären dann im Regelfall nur noch 104 € bei 1,3 Geschäftsgebühren nach VV 2300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zzgl. 20 € Auslagenpauschale gemäß VV 7002, mithin netto 124,50 € zu zahlen . Das Gesetz regelt jedoch auch hier wieder eine Rückausnahme, denn höhere Anwaltskosten sollen zu zahlen sein, wenn diese Deckelung nach Umfang oder Qualität der Rechtsverletzung “unbillig” wäre.

Da bereits bei der in 2008 getroffenen Deckelung der Abmahnkosten für Bagatellfälle die Justiz diese Beschränkung der zu erstattenden Anwaltskosten für eine einfache Abmahnung gegenüber Verbrauchern im Urheberrecht auf damals 100 € generell in der Praxis nicht auf Filesharing-Fälle (Tauschbörsen) angewendet hat, werden wahrscheinlich hier wieder in vielen Fällen, Streitigkeiten hierüber entstehen und es wieder länger dauern, bis hier Klarheit herrscht, wann nun diese Deckelung in Filesharing-Fällen Anwendung findet und wann nicht. Bei 1 Tonaufnahme oder einem unbekannten oder alten Film wird dies aber wohl in jedem Fall nunmehr m.E. anerkannt werden. Das betrifft vor allem die leider häufig abgemahnten unbekannten Pornofilme.

2. Zuständig ist künftig nur noch das Gericht am Wohnsitz des Beklagten (§§ 104a, 105 UrhG)

Während bisher nach § 32 ZPO die meisten Gerichte auch ohne einen örtlichen Bezug sich in Urheberrechtsklagen bei Verletzungen über das Internet unter Hinweis auf die weltweite Abrufbarkeit zuständig ansahen, soll künftig der Wohnsitz des Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Gerichtsstand begründen, wobei in den meisten Ländern dann spezielle Amts- und Landgerichte für Urheberrechtssachen spezialisiert und ausschließlich zuständig sind, z.B. in Hessen für Klagen bis 5.000 € Streitwert dann das AG Frankfurt/Main. Der mißbräuchlichen Wahl ferner Gerichte gerade bei Abmahnungen gegenüber Privaten soll damit ein Strich durch die Rechnung gemacht werden, damit Betroffenen die Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird.

Wenn der Beklagte gerade umzieht oder umgezogen ist, kommt es auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung an. Unklar ist derzeit noch, ob also kurz vor Inkrafttreten erhobene Klagen bei anderen Gerichten dann an das Gericht am Wohnsitz des Beklagten verwiesen werden müssen. Dafür spricht, dass es für Fragen der Zuständigkeit grundsätzlich nach allgemeinen Prozessregeln für den Zivilprozess auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt und somit die Worte “bei Klageerhebung” nur für den Fall von Umzügen klären soll, wo der maßgebende ausschließliche Gerichtsstand für den Kläger zu suchen ist. Da in Filesharing-Sachen die Abmahner häufig erst einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und nicht gleich eine Klage erheben, wird es hier mit Blick auf § 253 ZPO insoweit auf den Zeitpunkt der Anspruchsbegründung nach Widerspruch und Abgabe an das streitige Amtsgericht ankommen, sodaß mit dem Widerspruch auch die womöglich ferne Gerichtsstandswahl und Abgabe an das am Wohnsitz zuständige Gericht beantragt werden sollte. Aber auch diese Frage, werden dann die Gerichte klären müssen.

Die elektronische Vorabveröffentlichung des Bundestages des beschlossenen Anti-Abzock-Gesetzes, wie es von Verbraucherschützern schon genannt wird, ist hier abrufbar.

3. Die Presseverlage haben ferner das umstrittene Leistungsschutzrecht durchgesetzt, das zum 1.8.2013 in Kraft treten wird. Dies bedeutet für Suchmaschinen und sonstige Internetdienstleister, die auch Links zu externem sog. Content mit sog.  Snippets anbieten, dass diese nunmehr bei Content von Presseverlagen vorher eine Einwilligung bzw. Lizenz einholen müssen. Zustimmungsfrei sollen nach dem neuen § 87a UrhG dann nur “kleinste Textausschnitte” bleiben, aber da in der Regel für die Suchmaschinen zumindest 1-3 Sätze üblich sind, werden die Gerichte klären müssen, ab wann diese nicht mehr “kleineste Textausschnitte” sind. Im Zweifel sollten Informationsanbieter also lieber vorsichtig sein. Google hat jedenfalls aus Protest gegen das Leistungsschutzrecht seine Marktmacht gleich mal zum Kräftemessen eingesetzt und angekündigt, wegen dieser rechtlichen Unsicherheiten, alle Informationen von Presseverlagen, die nicht ausdrücklich der Veröffentlichung bei Google-Diensten zugestimmt haben, aus den Suchergebnislisten spätestens zum 1.8.2013 aus den Suchergebnislisten zu entfernen.