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OLG Frankfurt: Beweisangebot Parteivernehmung muß notfalls bei Filesharing-Fällen nachgegangen werden

Mit einer Enscheidung vom 20.9.2011 hat das OLG Frankfurt olg-ffm-beschl-vom-20-sep-2011-11-u-53-11.pdf nun mit Rücksicht auf die typische Beweisnot des Anschlußinhabers entschieden, daß bei erheblichen Einwendungen des Verbrauchers, die eine Täterschaft ausschließen notfalls Parteivernehmung vorgenommen werden muß. Dies ist in Fällen typischer Beweisnot aufgrund des Gebot des fairen Verfahrens z.B. im Arbeitsrecht bei Zwei-Augen-Gesprächen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem anerkannt, jedoch bisher in Filesharing-Fällen soweit mir bekannt nicht angewendet worden. Nun hat in diesem etwas antiquierten Filesharing-Fall (Tatzeit September 2006!),  das Oberlandesgericht Frankfurt auf Berufung gegen eine Verurteilung als Täter ohne Beweisaufnahme dem Anschlußinhaber Recht gegeben. Wenn der Anschlußinhaber erhebliche Einwendungen vorträgt, wie z.B. daß der Computer ausgeschaltet war und keine Zeugen hat, weil er alleine lebte, muß  er als Partei vernommen werden. Dies betrifft auch den Vortrag, er habe ein WLAN Router laut Lieferschein vom November 2005 damals nur mit WEP verschlüsselt, da dieser damals noch neben der WPA2-Verschlüsselung empfohlen wurde, eine WPA2 Verschlüsselung auch zusätzliche Kosten für einen USB-Stick erfordert hätte und er habe ein eigenes, individuelles geheimes Passwort gesetzt. Grund für die typische Beweisnot ist, daß nach Erhalt einer Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtliche geschützten Werkes aus technischen Gründen nicht mehr sicher feststellbar ist, ob der Computer zur Tatzeit ausgeschaltet war oder ob die streitgegenständlichen Dateien bzw. Filesharing-Software darauf installiert bzw. gespeichert war. Der Anschlußinhaber hatte sich standhaft bis in die Berufungsinstanz geweigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und versichert, er habe die Verletzung nicht begangen, er sei zur Tatzeit auch nicht zuhause gewesen (wofür er Zeugen hatte)  und sein Computer sei bei seiner Abwesenheit auch ausgeschaltet gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Folgerung für die Praxis: Allen Indizien ist nachzugehen und jeder Fall genau zu prüfen, ob im Einzelfall die Urheberrechtsverletzung durch Dritte verursacht wurde oder durch den Anschlußinhaber selbst oder gar ein Ermittlungsfehler vorliegt. Nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens“)  muß der Anschlußinhaber im Falle eines Unterlassungsstreits wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet darlegen und beweisen, daß er selbst nicht Täter war, da sonst eine Anscheinsvermutung für seine Täterschaft spricht. Mit der Überwachung und Absicherung ihres Anschlusses sind jedoch viele Verbraucher überfordert oder können dies typischerweise im nachhinein nicht sicher nachweisen.

Desweiteren muß auch dann, wenn der Abgemahnte nicht persönlich verantwortlich ist, gründlich geprüft werden, ob und wie er den Internetanschluß hinreichend vor dem unbefugten Zugriff Dritter abgesichert hat oder Prüfpflichten gegenüber weiteren Nutzern wie etwa Familienmitgliedern oder Gästen verletzt hat. Nachdem nunmehr auch die Parteivernehmung für Fragen wie etwa die Verschlüsselung und das Passwort ausdrücklich zugelassen wurde, sind die Waffen vor Gericht wieder etwas fairer verteilt. Denn der Internetanschlußinhaber, der selbst nicht Täter war, hat häufig keine oder nur geringe Möglichkeiten, den Sachverhalt abschließend aufzuklären, weil der Computer als Beweismittel nicht mehr taugt, sobald der Täter Kenntnis von der Abmahnung erhalten hat. Dies war aber seit langem nicht mehr so tragbar, da in einer unbekannten Vielzahl von Fällen Ermittlungsfehler oder Fehler bei der Providerauskunft aufgetreten sind und dies dann nur teilweise zufällig zutage kam.

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LG Frankfurt: Darlegungs- und Beweisfragen beim Filesharing

Nachdem der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 – Az. I 124/08 – erstmalig im Falle von Urheberrechtsstreitigkeiten wegen Filesharings zu der Darlegungs- und Beweislast bei einem unzureichend abgesicherten WLAN entschieden hatte, daß der Anschlußinhaber als Störer haftet, ist in einem ähnlichen Fall nunmehr erneut vor dem Landgericht Frankfurt verhandelt und am LG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2011 – Az. 2-18 O 248/08 entschieden worden. Im vorliegenden Fall hatte ebenfalls der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und versichert, daß er das Computerspiel „Call of Juarez“ nicht wie behauptet in einer Tauschbörse veröffentlicht habe. Er trug hierzu vor, daß er jeweils an den beiden streitgegenständlichen Tatzeitpunkten im September 2006 nicht zuhause war und bot hierfür auch Zeugen an. Auch hier war damals nur mit WEP verschlüsselt worden, aber trug der Beklagte ein eigenes Passwort vor und beantragte Parteivernehmung, da er dies nicht anders beweisen könne.

Anders als im BGH Fall handelte es sich aber nicht um mehrere Wochen Urlaubsabwesenheit, sondern jeweils nur Tätigkeiten außer Haus, für die Zeugen benannt werden konnten. Während im BGH Fall noch unstreitig gestellt wurde, daß der Beklagte wohl nicht Täter sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Schutt  hier bei dem Vorwurf täterschaftlicher Verantwortlichkeit des Beklagten und bestritt auch daß der Beklagte jeweils nicht zuhause war.

Nach dem Urteil des Landgerichts vom 29.03.2011 kam die Kammer hiernach überraschend zu dem Ergebnis, daß es dahinstehen könne, ob der Beklagte jeweils zuhause war und verurteilte den Beklagten als Täter zur Unterlassung und Zahlung von 150,00 €.

Anders als noch in der mündlichen Verhandlung stellte das Gericht darauf ab, daß auch ohne körperliche Anwesenheit des Beklagten sein Computer angeschaltet gewesen sein könne und es daher nicht ausreiche, darzulegen, zur Tatzeit nicht zuhause gewesen zu sein. Soweit der Beklagte vorgetragen hatte, es sei keine Filesharing-Software auf dem Computer des Beklagten gewesen,  sei er mangels Beweisangebot hierfür beweisfällig gewesen. Dies ist bemerkenswert, weil in vorliegendem Fall die Tatzeit Jahre zurückliegt, die Staatsanwaltschaft keine registermäßige Erfassung der Ermittlungen und insbesondere auch nicht der Providerauskunft vorgenommen hatte, und ferner weil der Beklagte erst über ein Jahr nach der Tatzeit abgemahnt worden war. DieKlage wurde erst  1 1/2 Jahre nach dem Tatzeitpunkt im Sommer 2008 erhoben. Es ist also offensichtlich für einen unschuldigen Anschlußinhaber gar nicht möglich, die gerichtlichen Beweisanforderungen zu erbringen. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sein Motto – es kann doch nicht sein, daß die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen erfaßt und daher keine Möglichkeit besteht, einen Fehler bei den Ermittlungen oder der Providerauskunft aufzudecken. Auffällig ist, daß die Abmahnkanzleien aus diesen Beweisgründen regelmäßig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist klagen, sodaß Betroffene, die keine Beweissicherung gemacht haben, erhebliche Risiken haben, wenn es bei dieser Rechtssprechung bleibt und noch nicht einmal eine Parteivernehmung trotz typischer Beweisnot vorgenommen wird.

Das Berufungsverfahren vor dem OLG wird unter dem Az. 11 U 53/11 geführt. Der Beklagte hat ein Privatgutachten vorgelegt, in dem der IT-Sachverständige beschreibt, warum ein Computer nach Erhalt der Abmahnung und erst recht nach längerer Zeit weiterer Nutzung nicht mehr zur Aufklärung der Beweisfragen in Betracht kommt. Die von der Rechtssprechung aufgestellten Darlegungs- und Beweisanforderungen gegenüber Anschlußinhabern in den Tauschbörsenfaällen sind daher rechtsstaatlich bedenklich, weil sie – jedenfalls für abgemahnte private Verbraucher – nicht erfüllbar sind. Wir werden über das Ergebnis des Berufungsverfahrens berichten.

Nachdem in dem kürzlich vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011 Az. 17 O 39/11) eine Schadenersatzklage von Universal Music, Warner, Sony und EMI Music – die von der Kanzlei RASCH vertretenen großen Labels der Musikindustrie – abgewiesen worden war, weil die abgemahnte Familie den Anscheinsweis erfolgreich erschüttert hatte, sind diese Beweisanforderungen spannend. In dem Stuttgarter Fall war dies den Anschlußinhbern nur aufgrund von Glück im Unglück gelungen, weil die Staatsanwaltschaft die Computer des Anschlußinhabers erfolglos durchsucht hatte. Hierzu kommt es bekanntlich normalerweise nicht, sondern das Beweismittel Computer wird durch die Abmahnung untauglich gemacht. Wir haben für den Fall Call of Juraez daher den Frankfurter Richtern der I. Instanz vorgeworfen, daß es nicht dem Zufall überlassen werden darf, daß ungewöhnlicherweise einmal dem Anschlußinhaber der Beweis seiner Unschuld gelingt. Beweisanforderungen, die so überzogen sind, dürften dazu führen, daß weiter von einer hohen Zahl unschuldiger Abgemahnter ausgegangen werden muß. Dies ist wie ich denke, rechtsstaatlich nicht vertretbar.