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#E-Mail-Marketing #Recht: Werbung in einer Auto-Reply-E-Mail ist nicht immer unzulässig

Wie das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2015 Az. 4 S 165/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden hat, darf in einer automatischen Eingangsbestätigung, die von einem Unternehmen bei Anfragen oder Eingaben von Nutzern per E-Mail versendet werden, auch Werbung enthalten sein und stellt dies keine unzulässige belästigende Werbung dar, wenn der Zweck, den Eingang automatisch zu bestätigen, erkennbar im Vordergrund steht.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 134/15 noch geführt wird, aber die Begründung überzeugt und daher wird die Revision wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Wesentliche Begründung für die Ablehnung der Unterlassungsklage war hier: Anders als bei klassischer Werbe-E-Mail war es hier eine automatische Eingangsbestätigung einer Versicherung, die der Empfänger üblicherweise für Beweiszwecke nicht löscht und die Tatsache, dass dort unter „übrigens….“ noch weitere Serviceleistungen beworben wurden, stellte keine erhebliche Belästigung dar, da der wesentliche Inhalt einer automatischen Bestätigung des Eingangs seiner Mitteilung nach der Gestaltung der E-Mail für den Verbraucher klar erkennbar war und im Interesse des Verbrauchers ist.
Also im Ergebnis überzeugend, hier keine erhebliche belästigende Werbung zu sehen.  Die Vorinstanz beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hatte das noch anders gesehen.
Quelle: http://twomediabirds.com/2015/03/31/werbung-in-autoreply-e-mail-nicht-immer-unzulassig/

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LG Bonn: Schadenersatz wegen einer im Spam Ordner übersehenen Mail

Unternehmer sollten täglich Ihre e-mail-Konten, die sie in ihrer Aussenwerbung verwenden, kontrollieren und dabei nicht den Spam Ordner vergessen.

Das Landgericht Bonn hat (LG Bonn, Urteil v. 10.1.2014, Az. 15 O 189/13) einen Rechtsanwalt zu 90.000 Euro Schadenersatz verurteilt, weil er eine e-mail mit einem Vergleichsangebot eines Gegners übersehen und daher zu spät an den Mandanten weitergeleitet hatte und dadurch ein Vergleich nicht zustandekam. Der Beklagte hatte eingewendet, er habe die e-mail im Spam Ordner erst einige Tage nach Erhalt gefunden, da er den Spam Ordner nicht täglich kontrolliere.

Das sah das Landgericht als pflichtwidrig an. Unternehmer müssen e-mail-Konten, die sie im geschäftlichen Verkehr als Kontaktmöglichkeit anbieten, täglich kontrollieren, so die Richter.

Der Rechtsanwalt duerfte sicherlich eine berufliche Vermögensschadenshaftpflichtversicherung haben, aber das ist trotzdem hart. Umgekehrt ist es sicherlich richtig, dass sich bei einer e-mail, die ein Unternehmer auf der Webseite im Impressum oder auf dem Kopfbogen veröffentlicht, für eine verbindliche Kommunikation wegfallen würde, wenn sich der Empfänger damit rausreden könnte, dass er unangenehme Mitteilungen nicht erhalten habe, weil sie im Spam-Ordner gelandet sei.

Da der Absender einer e-mail keinen Einfluss darauf hat, ob seine e-mail im Spam Ordner landet, sondern die Provider die Spam Filter danach automatisiert einstellen, bei welchen e-mail Adressen andere Empfänger häufig die Zusendung von “Spam” gemeldet haben, ist die Entscheidung zwar vertretbar, aber wohl in der praktischen Auswirkung, gerade für Kleinunternehmen, die Betriebsferien machen, doch recht hart. Zudem fragt es sich, ob ein Spam Filter im geschäftlichen Bereich hier überhaupt noch sinnvoll ist.

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OLG Frankfurt Urt. vom 30.09.2013: Abmahnung gegen Internetdienstleister, der unbefugt per e-mail mahnt, ist rechtskräftig

   

Update 26.11.2013: Das erfreuliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 30.09.2013 Az. 1 U 314/12 entschieden, dass die IContent GmbH als  damalige Betreiberin der Abofalle outlets.de (inzwischen Webtains GmbH) bei einem  untergeschobenen Vertrag verpflichtet ist, es zu unterlassen, einen vermeintlichen Kunden per e-mail zu kontaktieren, insbesondere ihn zu mahnen und einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen, ohne den Vertragsschluss verifiziert zu haben. Damit hat der betroffene Verbraucher mit seiner Widerklage  schließlich Erfolg gehabt.  Ein Gegenangriff ist in solchen Fällen also die beste Verteidigung! Lassen Sie Unternehmer abmahnen, wenn Sie die Bestellung bzw. „Anmeldung“ nicht zu verantworten haben und trotzdem per e-mail mit untergeschobenen Verträgen und Zahlungsaufforderungen belästigt werden! Wehren Sie sich so, dass Sie den Spiess umdrehen und lassen Sie anwaltlich das Unternehmen abmahnen, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt und Ihnen unzulässigerweise Stress macht!

Die Unternehmen dürfen Verbraucher oder andere Gewerbetreibende nicht mit Rechnungen und Mahnungen oder sogar der Inaussichtstellung eines negativen Schufa-Eintrags belästigen und bedrohen, wenn die Online-Bestellung nicht verifiziert ist oder wenigstens der Aktivierungslink in der automatischen Mail für die Bestätigung der Bestellung nicht betätigt wurde. Hierbei enstehen nach anwaltlicher Abmahnung dem Unternehmen, das trotzdem Rechnungen versendet dann allein aufgrund der anwaltlichen  Abmahnung bereits Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus einem Unterlassungsstreitwert von 3.000 €! (Bei neuen Aufträgen nach dem 1.8.2013 sind das inzwischen nach der neuen Rechtsanwaltsvergütungsverordnung dann 334,75 €).

Das interessante Urteil ist hier im Volltext verfügbar: OLG Frankfurt Urteil vom 30-09-2013 Unterlassung e-mails